Die Beratung von Entscheidungsträgern und staatlichen Institutionen ist Teil der traditionellen Rolle von Nachrichtendiensten. Die Beratung kann sowohl strategische Beratung mit langer Zeitperspektive als auch kurzfristige Zulieferung zu Exekutivmaßnahmen umfassen. Die Informationsübermittlung zwischen dem Verfassungsschutz und anderen Behörden bewegt sich in einem konkreten rechtlichen Rahmen: Erkenntnisse – einschließlich personenbezogener Daten – können in Angelegenheiten des Staats- und Verfassungsschutzes an die Strafverfolgungsbehörden übermittelt werden. (§ 21 VSG Bln). Die Übermittlung von Informationen an den öffentlichen Bereich kann immer dann erfolgen, wenn davon auszugehen ist, dass sie zur Aufgabenerfüllung des Verfassungsschutzes erforderlich ist oder der Empfänger die Information zum Schutz vor extremistischen Bestrebungen oder zur Strafverfolgung benötigt (§ 22 Abs. 2
VSG Bln).
Ziel der Information von Entscheidungsträgern ist die Vermittlung eines aktuellen Bildes über Entwicklungen im extremistischen Spektrum, damit es ihnen möglich ist, rechtzeitig die erforderlichen Maßnahmen zur Abwehr von Gefahren zu ergreifen. Dazu kann die Zulieferung von Informationen für Vereinsverbote ebenso gehören, wie die Information der Polizei und der Staatsanwaltschaft bei Straftaten extremistischer Gruppierungen. Exekutive Rechte (zum Beispiel Wohnungsdurchsuchungen und Festnahmen) hat der Verfassungsschutz nicht – diese Befugnisse stehen ausschließlich der Polizei in strafrechtlichen Ermittlungsverfahren zu Verfügung. Das Land Berlin geht konsequent gegen extremistische Bestrebungen vor. Ein Beispiel dafür ist das Verbot der jihad-salafistischen Gruppierung Jama’atu Berlin am 25. Februar 2021. Ziel der Repression ist es, Strukturen des Extremismus zu zerschlagen und so die Kommunikation zu erschweren. Gleichzeitig sind repressive Maßnahmen ein
deutliches Signal, dass unsere Demokratie wehrhaft ist.