Was bedeutet die Abgabe der Berufungsvorschläge?
Anders als bei parlamentarischen Wahlen, wird die Seniorenvertretungswahl nicht durch das bezirkliche Wahlamt durchgeführt sondern durch das Amt, welches für Senior*innen zuständig ist. Das ist in den meisten Fällen das Amt für Soziales.
Nach Abschluss der Wahl werden die Mitglieder der Seniorenvertretung daher durch die Bezirksstadträtin oder dem Bezirksstadtrat für Soziales berufen.(Ausnahmen sind natürlich möglich)
Im Vorfeld muss daher zunächst ein Vorschlag zur Berufung erfolgen und da die Seniorenvertretung im Regelfall aus 17 Mitgliedern besteht, bedeutet dies, dass diese Berufungsvorschläge in einer Liste zusammengestellt werden. Dies ist dann die Berufungsvorschlagsliste.
Wer also in der Seniorenvertretung mitwirken möchte, muss
- entweder zur Berufung vorgeschlagen werden (das kann z.B. durch Dritte, wie Freunde oder Verwandte, geschehen)
- oder man schlägt sich selbst vor.
Für die Abgabe der Berufungsvorschläge ist ein gesetzlich festgelegter Zeitraum vorgesehen, der im § 4a Abs. 2 BerlSenG geregelt ist.
Demnach hat das Bezirksamt 6 Monate vor der Wahl zur Seniorenvertretung öffentlich zur Abgabe von Berufungsvorschlägen aufzurufen.
Die Frist zur Abgabe der Berufungsvorschläge startet mit dem öffentlichen Aufruf des Bezirksamtes am 4. September 2026 und endet am 2. Oktober 2026.
In diesem Aufruf sind alle Informationen enthalten, in welcher Form und mit welchen Angaben die Berufungsvorschläge einzureichen sind.
Diese Informationen werden mit Beginn der Frist auch auf dieser Seite bekannt gegeben.