Die Käuferin oder der Käufer eines Grundstückes hat gegenüber dem Grundbuchamt nachzuweisen, dass für das Grundstück ein gemeindliches Vorkaufsrecht nicht existiert oder nicht ausgeübt wird. Erst dann wird der Eintrag in das Grundbuch vollzogen. Zu diesem Zweck müssen die Vertragsparteien dem Bezirksamt den Verkauf eines Grundstückes anzeigen. Das Stadtentwicklungsamt – Fachbereich Stadtplanung prüft, ob ein Vorkaufsrecht besteht und ob es dieses gegebenenfalls ausüben will. Besteht kein Vorkaufsrecht oder soll dieses nicht ausgeübt werden, wird dem Antragsteller hierüber ein Negativzeugnis gemäß § 28 Abs. 1 BauGB ausgestellt. Das Zeugnis gilt als Verzicht auf die Ausübung des Vorkaufsrechts und dient zur Vorlage beim Grundbuchamt.
Informationen zur Antragstellung von Negativzeugnissen zum Vorkaufsrecht
Inhaltsverzeichnis
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Formular Negativzeugnis
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Ansprechperson
Herr Kleinfelder
Stadtentwicklungsamt
Fachbereich Stadtplanung
- Tel.: (030) 902995414
- Fax: (030) 902997725
- E-Mail an Stadtplanung