Informationen zur Antragstellung von Negativzeugnissen zum Vorkaufsrecht

Allgemeine Informationen - Negativzeugnis zum Vorkaufsrecht

Die Käuferin oder der Käufer eines Grundstückes hat gegenüber dem Grundbuchamt nachzuweisen, dass für das Grundstück ein gemeindliches Vorkaufsrecht nicht existiert oder nicht ausgeübt wird. Erst dann wird der Eintrag in das Grundbuch vollzogen. Zu diesem Zweck müssen die Vertragsparteien dem Bezirksamt den Verkauf eines Grundstückes anzeigen. Das Stadtentwicklungsamt – Fachbereich Stadtplanung prüft, ob ein Vorkaufsrecht besteht und ob es dieses gegebenenfalls ausüben will. Besteht kein Vorkaufsrecht oder soll dieses nicht ausgeübt werden, wird dem Antragsteller hierüber ein Negativzeugnis gemäß § 28 Abs. 1 BauGB ausgestellt. Das Zeugnis gilt als Verzicht auf die Ausübung des Vorkaufsrechts und dient zur Vorlage beim Grundbuchamt.

Antragstellung und einzureichende Unterlagen

Anträge sind beim Fachbereich Stadtplanung einzureichen.

  • Formular Negativzeugnis

    PDF-Dokument (430.5 kB)

Bitte reichen Sie die folgenden Unterlagen ein:
• Antragsformular in zweifacher Ausfertigung
• Kaufvertrag, Datum
• genaue Bezeichnung des Grundstücks (Straße, Haus-Nr., Flur, Flurstück, Grundbuchblatt-Nr., ggf. genaue Miteigentumsanteile)
• Name der Kaufvertragsparteien
• Angabe der/des Gebührenpflichtigen mit Anschrift (bei Adressen im Ausland bitte die Benennung eines Zustellbevollmächtigten im Inland)

Hinweise:
• Eine Prüfung zum Bestehen des Vorkaufsrechts kann erst nach Vorlage vollständiger Unterlagen erfolgen. Bitte prüfen Sie vor Einreichung die korrekte Bezeichnung sämtlicher Grundstücksdaten
• Das einen Grundstückskaufvertrag beurkundende Notariat ist verpflichtet, den Kaufvertrag dem Fachbereich Stadtplanung anzuzeigen. Üblicherweise wird im Vertrag auch festgelegt, dass das Notariat das erforderliche Negativzeugnis beantragt und wer die Kosten dafür übernimmt.
• Das Negativzeugnis nach § 20 Abs. 2 BauGB (darüber, dass die Genehmigung einer Teilung nicht erforderlich ist oder als erteilt gilt) ist nicht mehr erforderlich.
• Der Fachbereich Stadtplanung prüft jeden Antrag auch nach § 53 NatSchGBln in Verbindung mit dem § 66 BNatSchG.
• Das Bezirksamt Steglitz-Zehlendorf nimmt die Anträge für alle Grundstücke im Bezirk Steglitz-Zehlendorf entgegen. Das zuständige Grundbuchamt ist das Amtsgericht Schöneberg.
• schriftliche Auskünfte über das Bestehen eines gesetzlichen Vorkaufsrechtes ersetzen nicht das Negativzeugnis
• Das Vorkaufsrecht kann binnen drei Monaten nach Vorlage des Kaufvertrags an die zuständige Behörde gemäß § 28 Abs. 2 S. 1 BauGB ausgeübt werden.
• Das Negativzeugnis wird erst nach verzeichnetem Zahlungseingang (Vorkasse) an das jeweilige Notariat versandt. Sie erhalten die Zahlungsaufforderung durch gesonderten Gebührenbescheid.

Gebühren

Die Gebührenpflicht ergibt sich aus der Verordnung über die Erhebung von Gebühren im Bauwesen (BauGebO). Die Gebühr ergibt sich aus der Anlage Gebührenverzeichnis zur BauGebO.
• Negativzeugnis nach § 28 Abs. 1 BauGB über das Nichtbestehen oder Nichtausüben eines gesetzlichen Vorkaufsrechts 100 EUR

Ansprechperson

Herr Kleinfelder
Stadtentwicklungsamt
Fachbereich Stadtplanung