Informationen der Öffentlichkeit gemäß § 40 Absatz 1a LFGB

Die zuständigen Überwachungsbehörden sind gemäß § 40 Absatz 1a Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB) verpflichtet, die Öffentlichkeit über die Feststellung bestimmter Verstöße zu informieren. Hierunter fallen:

  1. Die Überschreitungen festgelegter Grenzwerte/Höchstgehalte/Höchstmengen im Anwendungsbereich des LFGB.
  2. Das Vorhandensein eines nach Vorschriften im Anwendungsbereich des LFGB nicht zugelassenen oder verbotenen Stoffs in einem Lebensmittel oder Futtermittel.
  3. Sämtliche schweren (nicht unerheblichen) oder wiederholten Verstöße gegen Hygienevorschriften oder sonstigen Vorschriften im Anwendungsbereich des LFGB, die dem Gesundheits- oder Verbraucherschutz (Täuschung) dienen und für die ein Bußgeld von über 350 Euro oder eine Sanktionierung wegen einer Straftat erwartet werden kann.

Die hier bereitgestellten Informationen betreffen ausschließlich Lebensmittelunternehmen im Zuständigkeitsbereich des Berliner Bezirks Steglitz-Zehlendorf und sind nach sechs (6) Monaten wieder zu entfernen.

Wichtiger Hinweis:

Die hiesigen Veröffentlichungen dienen ausschließlich der aktiven Verbraucherinformation und sind nicht als Warnung vor den aufgeführten Produkten oder Betrieben zu verstehen. Öffentliche Warnungen vor Erzeugnissen, die insbesondere als gesundheitsgefährdend oder in erheblichen Maße irreführend eingestuft wurden, finden Sie auf dem Portal: www.lebensmittelwarnung

Aktuelle Kontrollergebnisse der amtlichen Lebensmittelaufsicht:

Aktuell gibt es keine Meldungen.

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