Leistungen nach dem Landespflegegeldgesetz

Blinde, hochgradig sehbehinderte, gehörlose oder taubblinde Menschen haben die Möglichkeit entsprechende Leistungen zu beantragen, wobei eine Leistungsgewährung grundsätzlich unabhängig von Vermögen und dem Einsatz von Einkommen erfolgt.

Das Landespflegegeld ist in dem Bezirk zu beantragen, in dem die letzte private Wohnung liegt, bzw. lag (bei Heimbewohnern), WG – Bewohner beantragen bitte im Bezirk, in dem die WG liegt.

Die Leistungen der Pflegeversicherungen (Pflegegrade) sind vorrangig zu beantragen. Diese werden bei Bewilligung auf das Landespflegegeld angerechnet.

Medizinisch begründete Anträge werden zur Begutachtung an das Landesamt für Gesundheit und Soziales weitergeleitet, von dort erfolgt eine entsprechende Empfehlung.

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Ambulante Hilfe zur Pflege

Herr Ebers, Soz 24

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