Führen die Eltern einen gemeinsamen Ehenamen,
- erhält das Kind diesen als Geburtsnamen.
Besitzen die Eltern das gemeinsame Sorgerecht (weil sie miteinander verheiratet sind oder beim Jugendamt eine Sorgerechtserklärung abgegeben haben) und führen keinen gemeinsamen Ehenamen,
- bestimmen Sie beim ersten gemeinsamen Kind den Familiennamen der Mutter oder den des Vaters zum Geburtsnamen des Kindes. Diese Bestimmung gilt auch für alle weiteren gemeinsamen Kinder, für die die gemeinsame Sorge besteht und ist gebührenfrei.
Hat die Mutter das alleinige Sorgerecht,
- erhält das Kind den Namen, den die Mutter zum Zeitpunkt der Geburt führt.
Eine Namenserteilung ist in folgenden Fällen möglich:
- Die allein sorgeberechtigte Mutter kann dem Kind den Namen des nicht sorgeberechtigten Vaters als Geburtsnamen erteilen. Der Vater muss in die Namenserteilung einwilligen.
- Die sorgeberechtigte Mutter und deren (neuer) Ehemann, der nicht der Vater des Kindes ist, können dem Kind ihren gemeinsamen Ehenamen als Geburtsnamen erteilen. Falls der Vater des Kindes auch noch sorgeberechtigt ist oder das Kind den Namen des Vaters führt, muss dieser der Einbenennung einwilligen.
Wenn die Eltern erst nach der Geburt heiraten und einen gemeinsamen Ehenamen bestimmen,
- ändert sich der Geburtsname des unter 5-jährigen Kindes automatisch. Für Kinder ab 5 Jahre ist eine gesonderte Erklärung abzugeben, wenn sich der Name des Kindes dadurch auch ändern soll. Wenn keine Erklärung abgegeben wird, behält das Kind seinen bisher geführten Familiennamen.
Wenn die Eltern nach der Geburt des Kindes die gemeinsame Sorge erklären,
- kann der Geburtsname des Kindes innerhalb von drei Monaten nach der Sorgeerklärung neu bestimmt werden.
Wenn ausländisches Recht zu beachten ist,
- klären Sie die Namensführung des Kindes bitte mit uns ab.