Tagesordnung - 35. öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Reinickendorf  

 
 
Bezeichnung: 35. öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Reinickendorf
Gremium: Bezirksverordnetenversammlung Reinickendorf
Datum: Mi, 12.11.2014 Status: öffentlich
Zeit: 17:05 - 21:50 Anlass: ordentliche Sitzung
Raum: BVV-Saal Rathaus Reinickendorf (Zi. 337, Altbau),
Ort: Eichborndamm 215 (Eingang: Antonyplatz 1), 13437 Berlin
Zusatz: Ältestenrat am Montag, dem 10.11.2014, 17:00 Uhr, Raum 338

TOP   Betreff Drucksache

Ö 1  
Mitteilungen und ggf. Anerkennung von Dringlichkeiten      
Ö 2     Einwohnerfragestunde      
Ö 2.1  
Einwohneranfragen für die 35. Sitzung der BVV am 12.11.2014  
0852/XIX  
Ö 3     Konsensliste      
Ö 3.1  
Konsensliste für die 35. Sitzung der BVV am 12.11.2014  
0858/XIX  
Ö 4     Mündliche Anfragen      
Ö 4.1  
Mündliche Anfragen für die 35. Sitzung der BVV am 12.11.2014  
0859/XIX  
Ö 5     Beratung offener Drucksachen aus der letzten Sitzung / den letzten Sitzungen      
Ö 6     Feststellungen      
Ö 6.1  
Feststellung über die vorzeitige Beendigung des Amtes als Bürgerdeputierte gemäß § 25 Bezirksverwaltungsgesetz  
0851/XIX  
Ö 7     Vorlagen zur Kenntnisnahme      
Ö 7.1  
Lange Nacht der Wissenschaft auch in Reinickendorf  
0473/XIX  
Ö 7.2  
Entwurf des Haushaltsplans Reinickendorf für die Haushaltsjahre 2014 und 2015 (Doppelhaushalt)  
0494/XIX-07  
Ö 7.3  
Fahrradabstellplätze Frohnau  
Enthält Anlagen
0516/XIX  
Ö 7.4  
Keine Rücknahme der Verkehrseinschränkungen in der Straße Alt-Lübars zwischen Quickborner Straße und Zabel-Krüger-Damm  
0715/XIX  
Ö 7.5  
Beide Fahrspuren auf der A111 Richtung Hamburg besser ausweisen  
0774/XIX  
Ö 7.6  
Jahresbericht des Patientenfürsprechers aus dem Krankenhaus des Maßregelvollzugs für den Zeitraum 01.01.2013 bis 31.12.2013  
Enthält Anlagen
0843/XIX  
Ö 8     Große Anfragen      
Ö 8.1  
Umweltbelastungen in Reinickendorf  
0834/XIX  
Ö 8.2  
Grundschulplätze in Reinickendorf-Ost  
0857/XIX  
Ö 9     Vorlagen zur Beschlussfassung      
Ö 10     Beschlussempfehlungen von Ausschüssen      
Ö 10.1  
Fahrradampel Hermsdorfer Damm / Waidmannsluster Damm  
0071/XIX  
Ö 10.2  
Grillen in Reinickendorf  
0432/XIX  
Ö 10.3  
Transparente Bürgerbeteiligung auch in den Reinickendorfer Schulen umsetzen!
Enthält Anlagen
0532/XIX  
Ö 10.4  
Simmelstraße öffnen
0673/XIX  
Ö 10.5  
Schule nach Elisabeth Selbert benennen
Enthält Anlagen
0744/XIX  
Ö 10.6  
Koordinierungstreffen der Bezirke wahrnehmen  
0747/XIX  
Ö 10.7  
"eGovernment@school" in Reinickendorf  
0769/XIX  
Ö 10.8  
Korruptionsprävention  
0780/XIX  
Ö 10.9  
Querparken am Rathaus für ÖPNV-Pendler prüfen!  
0792/XIX  
Ö 10.10  
Naturschutzkonzept
0796/XIX  
Ö 10.11  
Radverkehrsstrategie des Senats unterstützen
0799/XIX  
Ö 10.12  
Modellprojekt BBO Jugendhilfe auch in Reinickendorf bekannt machen  
0803/XIX  
Ö 10.13  
Schulwegsicherung Miraustraße  
0804/XIX  
Ö 10.14  
Buslinie 133 neuer Halt auf Areal am Borsigturm  
0807/XIX  
Ö 10.15  
Einwohnerantrag gem. § 44 Bezirksverwaltungsgesetz betr. "Sanierung der denkmalgeschützten Kleinhaussiedlung am Steinberg"
Enthält Anlagen
0814/XIX  
Ö 10.16  
Finanzierung der Jugendarbeit  
0856/XIX  
Ö 10.17  
Umgehend Umstrukturierungssatzung für die Siedlung "Am Steinberg" aufstellen
0793/XIX  
    10.09.2014 - Bezirksverordnetenversammlung Reinickendorf
    Ö 12.10 - überwiesen
    Es wird folgender Beschluss gefasst:

Es wird folgender Beschluss gefasst:

 

Überweisung an den Ausschuss für Bauwesen und Stadtplanung

 

Sachverhalt:

 

1.       Das Bezirksamt wird ersucht, für die Siedlung „Am Steinberg“ (mit den Grundstücken in der Straße Am Brunnen, Am Rosensteg, Kehrwieder, An der Heide 1-12 und Myrtenweg 23) unabhängig vom Prüfauftrag der Drucksache Nr. 0640/XIX-01 unverzüglich eine Umstrukturierungssatzung gemäß § 172 Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB zu erlassen, um einen den sozialen Belangen Rechnung tragenden Ablauf sämtlicher Sanierungs- und Modernisierungsmaßnahmen zu ermöglichen.

2.       Gemäß § 172 Absatz 5 BauGB wird das Bezirksamt ersucht, innerhalb der nächsten zwölf Monate einen Gebietssozialplan nach § 180 BauGB erstellen zu lassen. Dabei sollen die Vergabe und die Steuerung des Prozesses zur Erstellung des Gebietssozialplans durch den Bezirk im Einvernehmen mit der BVV vorgenommen werden. Im Gebietssozialplan sollen folgende Inhalte berücksichtigt werden:

  • Die Mietspiegelwerte werden (ohne Berücksichtigung von Sondermerkmalen) nach Modernisierung eingehalten.
  • In Wohnungen von Empfängern nach SBG II und SGB XII dürfen die Mietkosten nach der Modernisierung die Werte der Wohnkostenrichtlinie der genannten Leistungsempfänger nicht übersteigen.
  • Jeder Mieter kann nach Abschluss der Maßnahmen in seine Wohnung zurückkehren. Für diese werden für den Zeitraum der Sanierungsarbeiten Umsetzwohnungen bereitgestellt. Auf Wunsch der Mieter kann auch ein versetzter Umzug erfolgen. In beiden Fällen ist keine (neue oder höhere) Kaution zu erheben. Bestehende Mietverträge sind anzupassen, so dass keine Neuvermietungen erschlichen werden.
  • Der Umgang mit bereits abgeschlossenen Modernisierungsvereinbarungen und die tatsächliche Umsetzung baulicher Maßnahmen in den betroffenen WE werden im Sinne betroffener Mieter geregelt.
  • Sämtliche gegen Mieter bereits anhängigen Klageverfahren sind einzustellen.

3.       Es wird eine eigentümerunabhängige Mieterberatung (nachfolgend „Mieterberatung“) mit der Erstellung des Gebietssozialplans durch das Bezirksamt beauftragt. Die Kosten für die Erstellung des Gebietssozialplans sollen unter Anwendung von § 180 Absatz 3 Nr. 2 BauGB die Vermieter übernehmen.

4.       Zur Sicherung einer optimalen Beratung der Mieter wird das Bezirksamt ersucht, im Einvernehmen mit der BVV die Mieterberatung mit der Durchführung des Gebietssozialplanes zu beauftragen. In der Durchführung ist auf eine sozialverträgliche Umsetzung der Maßnahmen, besonders auf den Verbleib der bisherigen Mieter in der Siedlung unter deren geringstmöglicher Belastung sowie auf die Einhaltung der in Punkt 2 genannten Kriterien hinzuarbeiten. Die entstehenden Kosten sind von den Eigentümern zu übernehmen.

5.       Durch die Mieterberatung soll eine Mustermodernisierungsvereinbarung im Einvernehmen mit Bezirksamt und BVV erstellt werden. Für Mieter, bei welchen die von dem Eigentümer geplanten Maßnahmen aufgrund ihrer finanziellen Situation oder ihrer persönlichen Lebensumstände zu einer begründeten Härte führen, ist eine besonders abgestimmte Modernisierungsvereinbarung vorzulegen. Auf deren Grundlage sollen wohnungsbezogen (ggf. auch individualisierte) Modernisierungsvereinbarungen zwischen den jeweiligen Mietern und den Eigentümern abgeschlossen werden. Die Mieterberatung begleitet diesen Prozess und führt die dazu erforderlichen Beratungsgespräche eigenverantwortlich durch.

6.       Das Bezirksamt wird ersucht, auch innerhalb des späteren Genehmigungsverfahrens darauf hinzuwirken, dass die umfangreichen Baumaßnahmen sozialverträglich erfolgen.

7.       Mit Aufstellungsbeschluss über die Rechtsverordnung ist den Eigentümern die Genehmigungspflicht sämtlicher Baumaßnahmen gemäß § 172 Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB mitzuteilen. Es soll eine vorläufige Untersagung von Maßnahmen gemäß § 15 Absatz 1 Nr. 2 BauGB ausgesprochen werden. Die Entscheidung über Zulässigkeit von Bauvorhaben ist gemäß § 15 Absatz 1 Nr. 1 BauGB für bis zu zwölf Monate auszusetzen, in denen der Gebietssozialplan erstellt werden soll.

8.       Die Bewohner der Siedlung „Am Steinberg“ sind unverzüglich durch das Bezirksamt mit einem Schreiben über die veränderte Rechtssituation und die beabsichtigte Vorgehensweise zu informieren.

   
    09.10.2014 - Ausschuss für Bauwesen und Stadtplanung
    Ö 3.1 - vertagt
   

Es wird folgender Beschluss gefasst:

 

Die Mitglieder des Ausschusses für Bauwesen und Stadtplanung beschließen einstimmig, die Beratung des Ersuchens - Drucksache Nr. 0793/XIX -

 

Die Bezirksverordnetenversammlung wolle beschließen:

1.                Das Bezirksamt wird ersucht, für die Siedlung „Am Steinberg“ (mit den Grundstücken in der Straße Am Brunnen, Am Rosensteg, Kehrwieder, An der Heide 1-12 und Myrtenweg 23) unabhängig vom Prüfauftrag der Drucksache Nr. 0640/XIX-01 unverzüglich eine Umstrukturierungssatzung gemäß § 172 Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB zu erlassen, um einen den sozialen Belangen Rechnung tragenden Ablauf sämtlicher Sanierungs- und Modernisierungsmaßnahmen zu ermöglichen.

2.                Gemäß § 172 Absatz 5 BauGB wird das Bezirksamt ersucht, innerhalb der nächsten zwölf Monate einen Gebietssozialplan nach § 180 BauGB erstellen zu lassen. Dabei sollen die Vergabe und die Steuerung des Prozesses zur Erstellung des Gebietssozialplans durch den Bezirk im Einvernehmen mit der BVV vorgenommen werden. Im Gebietssozialplan sollen folgende Inhalte berücksichtigt werden:

  • Die Mietspiegelwerte werden (ohne Berücksichtigung von Sondermerkmalen) nach Modernisierung eingehalten.
  • In Wohnungen von Empfängern nach SBG II und SGB XII dürfen die Mietkosten nach der Modernisierung die Werte der Wohnkostenrichtlinie der genannten Leistungsempfänger nicht übersteigen.
  • Jeder Mieter kann nach Abschluss der Maßnahmen in seine Wohnung zurückkehren. Für diese werden für den Zeitraum der Sanierungsarbeiten Umsetzwohnungen bereitgestellt. Auf Wunsch der Mieter kann auch ein versetzter Umzug erfolgen. In beiden Fällen ist keine (neue oder höhere) Kaution zu erheben. Bestehende Mietverträge sind anzupassen, so dass keine Neuvermietungen erschlichen werden.
  • Der Umgang mit bereits abgeschlossenen Modernisierungsvereinbarungen und die tatsächliche Umsetzung baulicher Maßnahmen in den betroffenen WE werden im Sinne betroffener Mieter geregelt.
  • Sämtliche gegen Mieter bereits anhängigen Klageverfahren sind einzustellen.

3.                Es wird eine eigentümerunabhängige Mieterberatung (nachfolgend „Mieterberatung“) mit der Erstellung des Gebietssozialplans durch das Bezirksamt beauftragt. Die Kosten für die Erstellung des Gebietssozialplans sollen unter Anwendung von § 180 Absatz 3 Nr. 2 BauGB die Vermieter übernehmen.

4.                Zur Sicherung einer optimalen Beratung der Mieter wird das Bezirksamt ersucht, im Einvernehmen mit der BVV die Mieterberatung mit der Durchführung des Gebietssozialplanes zu beauftragen. In der Durchführung ist auf eine sozialverträgliche Umsetzung der Maßnahmen, besonders auf den Verbleib der bisherigen Mieter in der Siedlung unter deren geringstmöglicher Belastung sowie auf die Einhaltung der in Punkt 2 genannten Kriterien hinzuarbeiten. Die entstehenden Kosten sind von den Eigentümern zu übernehmen.

5.                Durch die Mieterberatung soll eine Mustermodernisierungsvereinbarung im Einvernehmen mit Bezirksamt und BVV erstellt werden. Für Mieter, bei welchen die von dem Eigentümer geplanten Maßnahmen aufgrund ihrer finanziellen Situation oder ihrer persönlichen Lebensumstände zu einer begründeten Härte führen, ist eine besonders abgestimmte Modernisierungsvereinbarung vorzulegen. Auf deren Grundlage sollen wohnungsbezogen (ggf. auch individualisierte) Modernisierungsvereinbarungen zwischen den jeweiligen Mietern und den Eigentümern abgeschlossen werden. Die Mieterberatung begleitet diesen Prozess und führt die dazu erforderlichen Beratungsgespräche eigenverantwortlich durch.

6.                Das Bezirksamt wird ersucht, auch innerhalb des späteren Genehmigungsverfahrens darauf hinzuwirken, dass die umfangreichen Baumaßnahmen sozialverträglich erfolgen.

7.                Mit Aufstellungsbeschluss über die Rechtsverordnung ist den Eigentümern die Genehmigungspflicht sämtlicher Baumaßnahmen gemäß § 172 Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB mitzuteilen. Es soll eine vorläufige Untersagung von Maßnahmen gemäß § 15 Absatz 1 Nr. 2 BauGB ausgesprochen werden. Die Entscheidung über Zulässigkeit von Bauvorhaben ist gemäß § 15 Absatz 1 Nr. 1 BauGB für bis zu zwölf Monate auszusetzen, in denen der Gebietssozialplan erstellt werden soll.

8.                Die Bewohner der Siedlung „Am Steinberg“ sind unverzüglich durch das Bezirksamt mit einem Schreiben über die veränderte Rechtssituation und die beabsichtigte Vorgehensweise zu informieren.

 

zu vertagen.

   
    06.11.2014 - Ausschuss für Bauwesen und Stadtplanung
    Ö 3.4 - mit Änderungen im Ausschuss beschlossen
   

Es wird folgender Beschluss gefasst:

 

Die Mitglieder des Ausschusses für Bauwesen und Stadtplanung beschließen mehrheitlich, der Bezirksverordnetenversammlung zu empfehlen, das Ersuchen - Drucksache Nr. 0793/XIX - :

 

1.                Das Bezirksamt wird ersucht, für die Siedlung „Am Steinberg“ (mit den Grundstücken in der Straße Am Brunnen, Am Rosensteg, Kehrwieder, An der Heide 1-12 und Myrtenweg 23) unabhängig vom Prüfauftrag der Drucksache Nr. 0640/XIX-01 unverzüglich eine Umstrukturierungssatzung gemäß § 172 Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB zu erlassen, um einen den sozialen Belangen Rechnung tragenden Ablauf sämtlicher Sanierungs- und Modernisierungsmaßnahmen zu ermöglichen.

2.                Gemäß § 172 Absatz 5 BauGB wird das Bezirksamt ersucht, innerhalb der nächsten zwölf Monate einen Gebietssozialplan nach § 180 BauGB erstellen zu lassen. Dabei sollen die Vergabe und die Steuerung des Prozesses zur Erstellung des Gebietssozialplans durch den Bezirk im Einvernehmen mit der BVV vorgenommen werden. Im Gebietssozialplan sollen folgende Inhalte berücksichtigt werden:

  • Die Mietspiegelwerte werden (ohne Berücksichtigung von Sondermerkmalen) nach Modernisierung eingehalten.
  • In Wohnungen von Empfängern nach SBG II und SGB XII dürfen die Mietkosten nach der Modernisierung die Werte der Wohnkostenrichtlinie der genannten Leistungsempfänger nicht übersteigen.
  • Jeder Mieter kann nach Abschluss der Maßnahmen in seine Wohnung zurückkehren. Für diese werden für den Zeitraum der Sanierungsarbeiten Umsetzwohnungen bereitgestellt. Auf Wunsch der Mieter kann auch ein versetzter Umzug erfolgen. In beiden Fällen ist keine (neue oder höhere) Kaution zu erheben. Bestehende Mietverträge sind anzupassen, so dass keine Neuvermietungen erschlichen werden.
  • Der Umgang mit bereits abgeschlossenen Modernisierungsvereinbarungen und die tatsächliche Umsetzung baulicher Maßnahmen in den betroffenen WE werden im Sinne betroffener Mieter geregelt.
  • Sämtliche gegen Mieter bereits anhängige Klageverfahren sind einzustellen.

3.                Es wird eine eigentümerunabhängige Mieterberatung (nachfolgend „Mieterberatung“) mit der Erstellung des Gebietssozialplans durch das Bezirksamt beauftragt. Die Kosten für die Erstellung des Gebietssozialplans sollen unter Anwendung von § 180 Absatz 3 Nr. 2 BauGB die Vermieter übernehmen.

4.                Zur Sicherung einer optimalen Beratung der Mieter wird das Bezirksamt ersucht, im Einvernehmen mit der BVV die Mieterberatung mit der Durchführung des Gebietssozialplanes zu beauftragen. In der Durchführung ist auf eine sozialverträgliche Umsetzung der Maßnahmen, besonders auf den Verbleib der bisherigen Mieter in der Siedlung unter deren geringstmöglicher Belastung sowie auf die Einhaltung der in Punkt 2 genannten Kriterien hinzuarbeiten. Die entstehenden Kosten sind von den Eigentümern zu übernehmen.

5.                Durch die Mieterberatung soll eine Mustermodernisierungsvereinbarung im Einvernehmen mit Bezirksamt und BVV erstellt werden. Für Mieter, bei welchen die von dem Eigentümer geplanten Maßnahmen aufgrund ihrer finanziellen Situation oder ihrer persönlichen Lebensumstände zu einer begründeten Härte führen, ist eine besonders abgestimmte Modernisierungsvereinbarung vorzulegen. Auf deren Grundlage sollen wohnungsbezogen (ggf. auch individualisierte) Modernisierungsvereinbarungen zwischen den jeweiligen Mietern und den Eigentümern abgeschlossen werden. Die Mieterberatung begleitet diesen Prozess und führt die dazu erforderlichen Beratungsgespräche eigenverantwortlich durch.

6.                Das Bezirksamt wird ersucht, auch innerhalb des späteren Genehmigungsverfahrens darauf hinzuwirken, dass die umfangreichen Baumaßnahmen sozialverträglich erfolgen.

7.                Mit Aufstellungsbeschluss über die Rechtsverordnung ist den Eigentümern die Genehmigungspflicht sämtlicher Baumaßnahmen gemäß § 172 Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB mitzuteilen. Es soll eine vorläufige Untersagung von Maßnahmen gemäß § 15 Absatz 1 Nr. 2 BauGB ausgesprochen werden. Die Entscheidung über Zulässigkeit von Bauvorhaben ist gemäß § 15 Absatz 1 Nr. 1 BauGB für bis zu zwölf Monate auszusetzen, in denen der Gebietssozialplan erstellt werden soll.

8.                Die Bewohner der Siedlung „Am Steinberg“ sind unverzüglich durch das Bezirksamt mit einem Schreiben über die veränderte Rechtssituation und die beabsichtigte Vorgehensweise zu informieren.

 

in folgender geänderter Fassung anzunehmen:

 

1.              Die BVV Reinickendorf unterstützt eine sozialverträgliche Renovierung und Modernisierung der Siedlung „Am Steinberg“, die es den Bestandsmietern erlaubt, langfristig zu erträglichen Mieten in ihrem angestammten Kiez zu wohnen. Auch im Falle einer Weiterveräußerung der Mietobjekte sollte dabei ein weitgehender Kündigungsschutz gelten.

Das Bezirksamt wird ersucht, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um dieses Ziel zu erreichen. Insbesondere sind für die Siedlung am Steinberg eine Umstrukturierungssatzung (gemäß § 172 Abs. 1, Satz 1 Nr. 3 BauGB) sowie ein Sozialplan nach § 180 BauGB durch eine unabhängige Mieterberatung anzustreben.

Über mögliche rechtliche Probleme bei der Umsetzung des Wunsches der Bezirksverordnetenversammlung auf Erlass einer solchen Satzung und der Erstellung eines Sozialplans sind die Betroffenen und der Ausschuss für Bauwesen und Stadtplanung laufend zu unterrichten. Das Bezirksamt wird in diesem Fall ersucht, alternative Handlungsoptionen darzulegen.

Sollte die Möglichkeit einer Umsetzung einer Umstrukturierungssatzung und/oder des Sozialplans bestehen, so wird das Bezirksamt aufgefordert, die entsprechenden Schritte dazu zeitnah einzuleiten.

 

2.              Im Gebietssozialplan sollen folgende Inhalte berücksichtigt werden:

  • Die Mietspiegelwerte werden (ohne Berücksichtigung von Sondermerkmalen) nach Modernisierung eingehalten.
  • In Wohnungen von Empfängern nach SBG II und SGB XII dürfen die Mietkosten nach der Modernisierung die Werte der Wohnkostenrichtlinie der genannten Leistungsempfänger nicht übersteigen.
  • Jeder Mieter kann nach Abschluss der Maßnahmen in seine Wohnung zurückkehren. Für diese werden für den Zeitraum der Sanierungsarbeiten Umsetzwohnungen bereitgestellt. Auf Wunsch der Mieter kann auch ein versetzter Umzug erfolgen. In beiden Fällen ist keine (neue oder höhere) Kaution zu erheben. Bestehende Mietverträge sind anzupassen, so dass keine Neuvermietungen erschlichen werden.
  • Der Umgang mit bereits abgeschlossenen Modernisierungsvereinbarungen und die tatsächliche Umsetzung baulicher Maßnahmen in den betroffenen WE werden im Sinne betroffener Mieter geregelt.
  • Sämtliche gegen Mieter bereits anhängige Klageverfahren sind einzustellen.

 

3.              Es wird eine eigentümerunabhängige Mieterberatung (nachfolgend „Mieterberatung“) mit der Erstellung des Gebietssozialplans durch das Bezirksamt beauftragt. Die Kosten für die Erstellung des Gebietssozialplans sollen unter Anwendung von § 180 Absatz 3 Nr. 2 BauGB die Vermieter übernehmen.

 

4.              Zur Sicherung einer optimalen Beratung der Mieter wird das Bezirksamt ersucht, im Einvernehmen mit der BVV die Mieterberatung mit der Durchführung des Gebietssozialplanes zu beauftragen. In der Durchführung ist auf eine sozialverträgliche Umsetzung der Maßnahmen, besonders auf den Verbleib der bisherigen Mieter in der Siedlung unter deren geringstmöglicher Belastung sowie auf die Einhaltung der in Punkt 2 genannten Kriterien hinzuarbeiten. Die entstehenden Kosten sind von den Eigentümern zu übernehmen.

 

5.              Durch die Mieterberatung soll eine Mustermodernisierungsvereinbarung im Einvernehmen mit Bezirksamt und BVV erstellt werden. Für Mieter, bei welchen die von dem Eigentümer geplanten Maßnahmen aufgrund ihrer finanziellen Situation oder ihrer persönlichen Lebensumstände zu einer begründeten Härte führen, ist eine besonders abgestimmte Modernisierungsvereinbarung vorzulegen. Auf deren Grundlage sollen wohnungsbezogen (ggf. auch individualisierte) Modernisierungsvereinbarungen zwischen den jeweiligen Mietern und den Eigentümern abgeschlossen werden. Die Mieterberatung begleitet diesen Prozess und führt die dazu erforderlichen Beratungsgespräche eigenverantwortlich durch.

 

6.              Das Bezirksamt wird ersucht, auch innerhalb des späteren Genehmigungsverfahrens darauf hinzuwirken, dass die umfangreichen Baumaßnahmen sozialverträglich erfolgen.

 

7.              Mit Aufstellungsbeschluss über die Rechtsverordnung ist den Eigentümern die Genehmigungspflicht sämtlicher Baumaßnahmen gemäß § 172 Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB mitzuteilen. Es soll eine vorläufige Untersagung von Maßnahmen gemäß § 15 Absatz 1 Nr. 2 BauGB ausgesprochen werden. Die Entscheidung über Zulässigkeit von Bauvorhaben ist gemäß § 15 Absatz 1 Nr. 1 BauGB für bis zu zwölf Monate auszusetzen, in denen der Gebietssozialplan erstellt werden soll.

 

8.              Die Bewohner der Siedlung „Am Steinberg“ sind unverzüglich durch das Bezirksamt mit einem Schreiben über die veränderte Rechtssituation und die beabsichtigte Vorgehensweise zu informieren.

 

Nach Abschluss der Abstimmung lässt Herr Weser über die Dringlichkeit der Drucksache befinden, um die Einbringung in die nächste Sitzung der BVV am 12.11.2014 sicherzustellen.

 

Abstimmungsergebnis: einstimmig angenommen

   
    12.11.2014 - Bezirksverordnetenversammlung Reinickendorf
    Ö 10.17 - ohne Änderungen in der BVV beschlossen
   

Es wird folgender Beschluss gefasst:

 

einstimmig beschlossen

 

Sachverhalt:

 

1.              Die BVV Reinickendorf unterstützt eine sozialverträgliche Renovierung und Modernisierung der Siedlung „Am Steinberg“, die es den Bestandsmietern erlaubt, langfristig zu erträglichen Mieten in ihrem angestammten Kiez zu wohnen. Auch im Falle einer Weiterveräußerung der Mietobjekte sollte dabei ein weitgehender Kündigungsschutz gelten.

Das Bezirksamt wird ersucht, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um dieses Ziel zu erreichen. Insbesondere sind für die Siedlung am Steinberg eine Umstrukturierungsverordnung (gemäß § 172 Abs. 1, Satz 1 Nr. 3 BauGB) sowie ein Sozialplan nach § 180 BauGB durch eine unabhängige Mieterberatung anzustreben.

Über mögliche rechtliche Probleme bei der Umsetzung des Wunsches der Bezirksverordnetenversammlung auf Erlass einer solchen Verordnung und der Erstellung eines Sozialplans sind die Betroffenen und der Ausschuss für Bauwesen und Stadtplanung laufend zu unterrichten. Das Bezirksamt wird in diesem Fall ersucht, alternative Handlungsoptionen darzulegen.

Sollte die Möglichkeit einer Umsetzung einer Umstrukturierungsverordnung und/oder des Sozialplans bestehen, so wird das Bezirksamt aufgefordert, die entsprechenden Schritte dazu zeitnah einzuleiten.

 

2.              Im Gebietssozialplan sollen folgende Inhalte berücksichtigt werden:

  • Die Mietspiegelwerte werden (ohne Berücksichtigung von Sondermerkmalen) nach Modernisierung eingehalten.
  • In Wohnungen von Empfängern nach SBG II und SGB XII dürfen die Mietkosten nach der Modernisierung die Werte der Wohnkostenrichtlinie der genannten Leistungsempfänger nicht übersteigen.
  • Jeder Mieter kann nach Abschluss der Maßnahmen in seine Wohnung zurückkehren. Für diese werden für den Zeitraum der Sanierungsarbeiten Umsetzwohnungen bereitgestellt. Auf Wunsch der Mieter kann auch ein versetzter Umzug erfolgen. In beiden Fällen ist keine (neue oder höhere) Kaution zu erheben. Bestehende Mietverträge sind anzupassen, so dass keine Neuvermietungen erschlichen werden.
  • Der Umgang mit bereits abgeschlossenen Modernisierungsvereinbarungen und die tatsächliche Umsetzung baulicher Maßnahmen in den betroffenen WE werden im Sinne betroffener Mieter geregelt.
  • Sämtliche gegen Mieter bereits anhängige Klageverfahren sind einzustellen.

3.              Es wird eine eigentümerunabhängige Mieterberatung (nachfolgend „Mieterberatung“) mit der Erstellung des Gebietssozialplans durch das Bezirksamt beauftragt. Die Kosten für die Erstellung des Gebietssozialplans sollen unter Anwendung von § 180 Absatz 3 Nr. 2 BauGB die Vermieter übernehmen.

4.              Zur Sicherung einer optimalen Beratung der Mieter wird das Bezirksamt ersucht, im Einvernehmen mit der BVV die Mieterberatung mit der Durchführung des Gebietssozialplanes zu beauftragen. In der Durchführung ist auf eine sozialverträgliche Umsetzung der Maßnahmen, besonders auf den Verbleib der bisherigen Mieter in der Siedlung unter deren geringstmöglicher Belastung sowie auf die Einhaltung der in Punkt 2 genannten Kriterien hinzuarbeiten. Die entstehenden Kosten sind von den Eigentümern zu übernehmen.

5.              Durch die Mieterberatung soll eine Mustermodernisierungsvereinbarung im Einvernehmen mit Bezirksamt und BVV erstellt werden. Für Mieter, bei welchen die von dem Eigentümer geplanten Maßnahmen aufgrund ihrer finanziellen Situation oder ihrer persönlichen Lebensumstände zu einer begründeten Härte führen, ist eine besonders abgestimmte Modernisierungsvereinbarung vorzulegen. Auf deren Grundlage sollen wohnungsbezogen (ggf. auch individualisierte) Modernisierungsvereinbarungen zwischen den jeweiligen Mietern und den Eigentümern abgeschlossen werden. Die Mieterberatung begleitet diesen Prozess und führt die dazu erforderlichen Beratungsgespräche eigenverantwortlich durch.

6.              Das Bezirksamt wird ersucht, auch innerhalb des späteren Genehmigungsverfahrens darauf hinzuwirken, dass die umfangreichen Baumaßnahmen sozialverträglich erfolgen.

7.              Mit Aufstellungsbeschluss über die Rechtsverordnung ist den Eigentümern die Genehmigungspflicht sämtlicher Baumaßnahmen gemäß § 172 Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB mitzuteilen. Es soll eine vorläufige Untersagung von Maßnahmen gemäß § 15 Absatz 1 Nr. 2 BauGB ausgesprochen werden. Die Entscheidung über Zulässigkeit von Bauvorhaben ist gemäß § 15 Absatz 1 Nr. 1 BauGB für bis zu zwölf Monate auszusetzen, in denen der Gebietssozialplan erstellt werden soll.

8.              Die Bewohner der Siedlung „Am Steinberg“ sind unverzüglich durch das Bezirksamt mit einem Schreiben über die veränderte Rechtssituation und die beabsichtigte Vorgehensweise zu informieren.

 

 

 

   
    11.02.2015 - Bezirksverordnetenversammlung Reinickendorf
    Ö 7.15 - überwiesen
   

Es wird folgender Beschluss gefasst:

 

Kenntnisnahme

Überweisung an den Ausschuss für Bauwesen und Stadtplanung

   
    30.04.2015 - Ausschuss für Bauwesen und Stadtplanung
    Ö 5.3 - mit Abschlussbericht zur Kenntnis genommen
   

Es wird folgender Beschluss gefasst:

 

Die Mitglieder des Ausschusses für Bauwesen und Stadtplanung nehmen die Vorlage zur Kenntnisnahme – Drucksache Nr. 0793/XIX – zur Kenntnis.

 

   
    10.06.2015 - Bezirksverordnetenversammlung Reinickendorf
    Ö 7.7 - mit Abschlussbericht zur Kenntnis genommen
   

Es wird folgender Beschluss gefasst:

 

Gemäß Konsensliste Kenntnisnahme

 

Ö 11     Anträge      
Ö 11.1  
Zusätzliche Grundschule für Reinickendorf-OST dringend benötigt  
0861/XIX  
Ö 12     Ersuchen      
Ö 12.1  
Schaffung einer Mittelstreifenquerung in der Klemkestraße  
0845/XIX  
Ö 12.2  
Fakultatives 13. Schuljahr  
0840/XIX  
Ö 12.3  
Modellbaukasten bei Neuplanung/ Baumaßnahmen von wichtigen Straßen und Plätzen für Barrierefreiheit einsetzen  
0835/XIX  
Ö 12.4  
Zusätzliche Fahrradständer am U-Bahnhof Residenzstraße aufstellen  
0847/XIX  
Ö 12.5  
Verkehrssituation im Kiefheider Weg verbessern  
0848/XIX  
Ö 12.6  
Gedenken Opfer Zwangsarbeit in Reinickendorf  
0836/XIX  
Ö 12.7  
Tag der Menschen mit und ohne Behinderung 2015  
0841/XIX  
Ö 12.8  
Erneuerung eines Straßenschildes  
0846/XIX  
Ö 12.9  
Grundschulneubau in Reinickendorf-Ost vorantreiben  
0863/XIX  
Ö 13     Empfehlungen      
Ö 13.1  
Südtunnel S-Bahnhof Hermsdorf durch die "Stiftung Lebendige Stadt" beleuchten  
0842/XIX  
Ö 13.2  
Tempo 30 in der Friederikestraße  
0837/XIX  
Ö 13.3  
Fahrtreppe am U-Bahnhof Alt-Tegel endlich wieder in Betrieb nehmen  
0844/XIX  
Ö 13.4  
Wildunfälle vermeiden  
0838/XIX  
Ö 13.5  
Schulsekretariatsstunden  
Enthält Anlagen
0850/XIX  
Ö 13.6  
Lärmschutz beim Glasrecycling  
0839/XIX  
Ö 13.7  
Tempo 30 / Teilabschnitt Hermsdorfer Damm  
0849/XIX  
Ö 13.8  
Keine Verlagerung von Flugverbindungen von Schönefeld nach Tegel  
0862/XIX  
                 
 
 

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