Generell ist zwischen offener und verdeckter Informationsbeschaffung zu unterscheiden.
Den überwiegenden Teil seiner Informationen gewinnt der Verfassungsschutz aus offenen Quellen. Dabei nutzt er allgemein zugängliche Informationen beispielsweise aus Parteiprogrammen, Zeitungen, Flugblättern und anderen Publikationen. Eine wachsende Rolle spielt hier die systematische Auswertung des Internets, das von zahlreichen extremistischen Vereinigungen intensiv für Propaganda- und Kommunikationszwecke genutzt wird.
Um auch konspirative Aktivitäten beobachten zu können, gestattet das Gesetz die Nutzung nachrichtendienstlicher Mittel. Allein mit der Sammlung offenen Materials käme man in bestimmten Fällen nicht weiter: Terroristen bereiten Anschläge im Geheimen vor und Agenten veröffentlichen keine Programme.
Die gesetzliche Ermächtigung zum Gebrauch nachrichtendienstlicher Mittel ermöglicht dem Verfassungsschutz entgegen mancher Behauptungen keineswegs willkürliche Eingriffe in Freiheitsrechte der Bürger. Wie bei der Sammlung von Informationen aus offenen Quellen gilt – erst recht – für den schwerwiegenderen Eingriff mit nachrichtendienstlichen Mitteln: Der Verfassungsschutz muss das Verhältnismäßigkeitsprinzip beachten, d.h. er muss das am wenigsten belastende Mittel wählen und darf nicht mit “Kanonen auf Spatzen” schießen. Der Einsatz nachrichtendienstlicher Mittel kann erst dann in Betracht gezogen werden, wenn alle anderen Mittel erschöpft sind.
Die geheime Informationsbeschaffung erfolgt durch Personen – die so genannten Vertrauenspersonen (V-Personen) – und mit technischen Mitteln. Hierzu gehören z.B. Observationen und in besonderen Fällen unter engen rechtlichen Voraussetzungen auch die Brief- und Telefonüberwachung.
Die Informationsbeschaffung durch V-Personen ist ein Kernbereich nachrichtendienstlicher Arbeit: Sie gehören meist verfassungsfeindlichen Gruppierungen und ihrem ideologischen Umfeld an und sind aus unterschiedlichen Gründen bereit, den Verfassungsschutz über verfassungsfeindliche Aktivitäten zu informieren. V-Personen dürfen die Organisation nicht steuern. Die Informationen, die sie erhalten haben, geben sie aus freien Stücken weiter. Außer Prämien für Informationen erhalten sie keine weiteren Vergünstigungen. Auch dürfen V-Personen nicht zu Straftaten anstiften.
V-Personen sind keine Angehörigen des Verfassungsschutzes. Ihr Einsatz steht in einem außerordentlichen Spannungsfeld: Auf der einen Seite bedarf es des Schutzes unserer freiheitlichen Demokratie, auf der anderen Seite der Beschaffung von Informationen durch Mitglieder extremistischer Organisationen. Der Einsatz von V-Personen ist deshalb stets eine Gratwanderung und ihm sind enge rechtsstaatliche Grenzen gesetzt.