Sachverhalt:
Wir bitten zur Kenntnis zu nehmen:
In der Erledigung des Beschlusses der Bezirksverordnetenversammlung vom 11.10.2017 - Drucksache Nr. 0325/XX -:
„Das Bezirksamt wird ersucht zu prüfen, wie die Kreuzung Stolpmünder Weg/Ruppiner Chaussee z.B. durch Anordnung eines Halteverbots im Stolpmünder Weg sicherer gestaltet werden kann.“
wird gem. § 13 BezVG berichtet:
Das Bezirksamt hat die Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz (SenUVK) um Stellungnahme gebeten. Folgende Antwort liegt seitens des zuständigen Staatssekretärs vor:
„[…] Das Anliegen, die Sicherheit an der Kreuzung Ruppiner Chaussee/Stolpmünder Weg zu erhöhen, wurde von der Verkehrslenkung Berlin (VLB) geprüft.
Im Hinblick auf die örtlichen Gegebenheiten, den geraden Streckenverlauf der Ruppiner Chaussee und die dadurch gute Sicht auf den am Stolpmünder Weg liegenden Fußgängerüberweg sowie unter Hinzuziehung der aktuellen Unfallauswertung sind keine Gründe erkennbar, die weitere straßenverkehrsbehördliche Maßnahmen in der Ruppiner Chaussee im Bereich der Einmündung Stolpmünder Weg seitens der VLB erforderlich machen.[…]“
Die bezirkliche Straßenverkehrsbehörde hat die Verkehrssituation im Einmündungsbereich Stolpmünder Weg / Ruppiner Chaussee im Rahmen einer Ortsbesichtigung überprüft. Die Fahrbahn weist im Bereich der Einmündung eine Breite von neun Metern auf. Diese Breite ist für die Begegnung zweier Fahrzeuge ausreichend. Der Stolpmünder Weg ist Bestandteil einer Tempo 30-Zone. Es sind anhand der Situation vor Ort keine Gründe erkennbar, die die Anordnung von Haltverboten im Stolpmünder Weg zur Erhöhung der Verkehrssicherheit erforderlich machen. Vielmehr könnte eine künstliche Aufweitung des Einmündungsbereichs durch Halteverbote dazu führen, dass sich die Grundgeschwindigkeit der in den Stolpmünder Weg abbiegenden Fahrzeuge durch die dann überdimensionierten Platzverhältnisse erhöht. Dies ist in Bezug auf den Zweck der Verkehrsberuhigung der dort angeordneten Tempo 30-Zone nicht gewünscht.
Verkehrszeichen sind gemäß § 39 Abs. 1 und § 45 Abs. 9 der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) nur dort anzuordnen, wo dies aufgrund der besonderen Umstände zwingend erforderlich ist.
Dieses Erfordernis kann nach Begutachtung der Situation vor Ort und in Bezugnahme auf die laut der Verkehrslenkung Berlin unauffällige Unfallstatistik für den Einmündungsbereich Stolpmünder Weg / Ruppiner Chaussee nicht festgestellt werden. Der Anregung der BVV zur Anordnung von Haltverboten in diesem Bereich kann daher nicht gefolgt werden.
Wir bitten, die Drucksache Nr. 0325/XX damit als erledigt zu betrachten.
Frank BalzerKatrin Schultze-Berndt
BezirksbürgermeisterBezirksstadträtin
Gemäß Konsensliste Kenntnisnahme