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Drucksache - IX-0215
siehe Anlage
Vorlage zur Kenntnisnahme |
Schlussbericht |
Legale Wände für Graffiti-Kunst – Hall of Fame an der Mendelssohnstraße |
Wir bitten zur Kenntnis zu nehmen:
In Erledigung des in der 6. Sitzung am 04.05.2022 angenommenen Ersuchens der Bezirksverordnetenversammlung – Drucksache Nr.: IX-0215/2022
„Das Bezirksamt wird ersucht, die Wand im Umfeld des Basketballplatzes an der Grünanlage nahe der Mendelssohnstraße 28, 10405 Berlin, für legale Graffiti-Kunst, zur Verfügung zu stellen und dort einen Müllcontainer für die Beseitigung des Mülls aufzustellen“
wird gemäß § 13 Bezirksverwaltungsgesetz berichtet:
Das Jugendamt Pankow bestätigt, dass die Wand als Stützwand zum Grundstück Prenzlauer Berg 15/16 zum Jugendamtsvermögen gehört. Das vor dieser Wand liegende Grundstück, im Antrag Basketballplatz genannt, gehört dem Straßen- und Grünflächenamt. Das Jugendamt kann aufgrund der fehlenden Zuständigkeit hier keinen Müllcontainer aufstellen und wäre in diesem Fall auf die Unterstützung des Straßen- und Grünflächenamtes angewiesen.
Das Jugendamt hat jedoch die seit Dezember 2021 laufenden Verhandlungen mit einem Graffiti-Künstler zur Gestaltung der Wand genutzt und mit der Vertragsunterzeichnung am 6.7.2022 erfolgreich abgeschlossen, um die Gefahr einer illegalen Besprayung der Wand zu minimieren. Im Vertrag ist daher das Mitnehmen der Spraydosen vereinbart worden. Der Vertrag gilt vorerst für ein Jahr und wird automatisch um ein weiteres Jahr verlängert. Das Aufstellen eines Müllcontainers zur Entfernung der Graffiti-Dosen ist vor dem Hintergrund dieser Vereinbarung unnötig.
Das Jugendamt unterstützt generell vergleichbare Kooperationsprojekte mit ortsnahen Jugendclubs oder Schulen und möchte auch auf diese Weise gesellschaftliche Teilhabe fördern. Junge Menschen sollen als gleichberechtigte Mitglieder der Gesellschaft durch die gezielte und aktive Entwicklung und Gestaltung des öffentlichen Raumes Selbstwirksamkeit erfahren. In diesem Fall bot sich jedoch die konkrete Anfrage des Künstlers für eine Gestaltung der Mauer an.
Wenn Flächen oder Objekte (wie z.B. öffentliche Mauern oder Wände) zur kreativen Nutzung freigeben werden, müssen aus Sicht des Bezirksamtes immer folgende Dinge im Vorfeld geklärt sein:
a) In wessen Fachvermögen liegt die Fläche bzw. das Objekt und ist somit verwaltungstechnisch und finanziell zuständig?
b) Wer übernimmt die Kosten für die Müllentsorgung bzw. zeichnet sich verpflichtet den entstandenen Müll (Spraydosen etc.) sachgerecht zu entsorgen?
Das Bezirksamt vertritt die Position, dass Graffiti als Ausdruck künstlerischen Schaffens schon lange nicht mehr, als "illegale Schmiererei“ abzuwerten ist. Das Beauftragen von bereits etablierten lokalen oder internationalen, aber eben auch jungen Künster:innen durch Kommunen, um gezielt Wandbilder oder Kunstwerke auf Fassaden ins Stadtbild zu integrieren, ist seit langem gelebte Praxis.
Wir bitten, diese Drucksache als erledigt zu betrachten.
Haushaltsmäßige Auswirkungen
keine
Gleichstellungs- und gleichbehandlungsrelevante Auswirkungen
keine
Auswirkungen auf die nachhaltige Entwicklung
siehe Tabelle
Kinder- und Familienverträglichkeit
Durch die mit dem Künstler vereinbarten Regelung, z.B. zur Müllentsorgung, entstehen für Kinder- und Familien keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen.
Dr. Cordelia Koch |
Dominique Krössin |
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