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Drucksache - VIII-1367
siehe Anlage
Vorlage zur Kenntnisnahme |
Schlussbericht |
Parken auf dem Seitenstreifen in der Siegerstraße und den angrenzenden Straßen, 13158 Berlin-Wilhelmsruh, erlauben |
Wir bitten zur Kenntnis zu nehmen:
In Erledigung des in der 40. Sitzung am 24.03.2021 angenommenen Empfehlung der Bezirksverordnetenversammlung – Drucksache Nr.: VIII-1367
Das Bezirksamt wird ersucht, das Parken von Kfz jeweils auf einer Straßenseite auf dem Seitenstreifen in der Siegerstraße und den angrenzenden Straßen in 13158 Berlin-Wilhelmsruh zu erlauben, sofern es sich nicht um ordentliche Gehwege handelt.
wird gemäß § 13 Bezirksverwaltungsgesetz berichtet:
Das Bezirksamt hat das Ersuchen der BVV geprüft und teilt die Ergebnisse der Prüfung mit.
In § 2 (1) Straßenverkehrsordnung (StVO) ist geregelt, dass Fahrzeuge die Fahrbahn zu benutzen haben. Kraftfahrzeuge dürfen deshalb nicht Geh- oder Radwege, Mittelstreifen oder sonstige Straßenteile befahren. Auch ein Seitenstreifen, als unmittelbar neben der Fahrbahn liegender Teil der Straße, ist nicht Teil der Fahrbahn. Er kann befestigt oder unbefestigt sein.
Gemäß § 12 (4) StVO ist zum Parken der rechte Fahrbahnrand zu nutzen. Lediglich durch das Vorhandensein des Zeichens 315ff wird das Parken auf dem Gehweg erlaubt. Bei einem Gehweg handelt es sich um eine Fläche, die für zu Fuß Gehende eingerichtet und bestimmt ist. Diese ist von der Fahrbahn räumlich getrennt und als Gehweg durch Pflasterung, Plattenbelag oder auf sonstige Weise äußerlich erkennbar. Die Grenze zur Fahrbahn bildet grundsätzlich die Bordsteinkante.
Ist keine Beschilderung vorhanden, darf auf dem neben der Fahrbahn liegender Teil der Straße nicht geparkt werden. Die dem Ersuchen zu entnehmenden unbefestigten Seitenstreifen eignen sich nicht für das Parken von Kfz. Die Trageeigenschaften sind hier nicht ausreichend. Eine bauliche Herstellung ist in der aktuellen und auch der kommenden Haushaltsperiode nicht vorgesehen, da keine finanziellen Mittel zur Verfügung stehen. Eine bauliche Umgestaltung ist somit nicht möglich. Weiter weist das Bezirksamt auf Unterhaltungskosten hin, welche sich erhöhen, wenn auf dem Ist-Zustand das Parken erlaubt werden würde und erinnert, dass die StVO vorrangig der Gefahrenabwehr im Straßenverkehr dient. Sie lässt sich nicht als Ausgleich für fehlende finanzielle Mittel, bauliche Mängel oder städteplanerische Versäumnisse der Vergangenheit heranziehen.
Auch weil es im Bezirk etliche ähnliche Problemlagen gibt, kann hier nicht die StVO als Begründung für eine verkehrliche Anordnung dienen. Den Bezirksamt muss deshalb das Ersuchen ablehnen.
Haushaltsmäßige Auswirkungen
keine
Gleichstellungs- und gleichbehandlungsrelevante Auswirkungen
keine
Auswirkungen auf die nachhaltige Entwicklung
keine
Kinder- und Familienverträglichkeit
entfällt
Vollrad Kuhn | Vollbad Kuhn |
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