Drucksache - VIII-1367  

 
 
Betreff: Parken auf dem Seitenstreifen in der Seegerstraße und den angrenzenden Straßen, 13158 Berlin-Wilhelmsruh, erlauben
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:Fraktion der SPDBezirksamt
   
Drucksache-Art:AntragVorlage zur Kenntnisnahme § 13 BezVG /SB
Beratungsfolge:
Bezirksverordnetenversammlung Pankow von Berlin
20.01.2021 
38. ordentliche Tagung der Bezirksverordnetenversammlung Pankow von Berlin (per Livstream zu verfolgen unter: https://www.youtube.com/channel/UCt4uaISaAWcRCzrsocY2LrQ) überwiesen   
Ausschuss für Verkehr und Öffentliche Ordnung federführender Ausschuss
11.02.2021 
Öffentliche Sitzung des Ausschusses für Verkehr und Öffentliche Ordnung vertagt   
25.02.2021 
Öffentliche Sitzung des Ausschusses für Verkehr und Öffentliche Ordnung im Ausschuss abgelehnt   
Bezirksverordnetenversammlung Pankow von Berlin
24.03.2021 
40. ordentliche digitale Tagung der Bezirksverordnetenversammlung Pankow von Berlin ohne Änderungen in der BVV beschlossen   
Bezirksverordnetenversammlung Pankow von Berlin
01.09.2021 
43. ordentliche Tagung der Bezirksverordnetenversammlung Pankow von Berlin mit Abschlussbericht zur Kenntnis genommen   

Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Anlagen:
Antrag Fraktion der SPD 38. BVV am 20.1.2021
Beschlussempfehlung VerkOrd 40. BVV am 24.03.2021
VzK§13BezVG BA, SB 43. BVV am 01.09.2021

siehe Anlage


Bezirksamt Pankow von Berlin

 

20.07.2021

An die
Bezirksverordnetenversammlung

Drucksache-Nr.: VIII-1367

Vorlage zur Kenntnisnahme
r die Bezirksverordnetenversammlung gemäß § 13 Bezug

Schlussbericht

Parken auf dem Seitenstreifen in der Siegerstraße und den angrenzenden Straßen, 13158 Berlin-Wilhelmsruh, erlauben

Wir bitten zur Kenntnis zu nehmen:

In Erledigung des in der 40. Sitzung am 24.03.2021 angenommenen Empfehlung der Bezirksverordnetenversammlung Drucksache Nr.: VIII-1367

Das Bezirksamt wird ersucht, das Parken von Kfz jeweils auf einer Straßenseite auf dem Seitenstreifen in der Siegerstraße und den angrenzenden Straßen in 13158 Berlin-Wilhelmsruh zu erlauben, sofern es sich nicht um ordentliche Gehwege handelt.
 

wird gemäß § 13 Bezirksverwaltungsgesetz berichtet:

 

Das Bezirksamt hat das Ersuchen der BVV geprüft und teilt die Ergebnisse der Prüfung mit.

In § 2 (1) Straßenverkehrsordnung (StVO) ist geregelt, dass Fahrzeuge die Fahrbahn zu benutzen haben. Kraftfahrzeuge dürfen deshalb nicht Geh- oder Radwege, Mittelstreifen oder sonstige Straßenteile befahren. Auch ein Seitenstreifen, als unmittelbar neben der Fahrbahn liegender Teil der Straße, ist nicht Teil der Fahrbahn. Er kann befestigt oder unbefestigt sein.
Gemäß § 12 (4) StVO ist zum Parken der rechte Fahrbahnrand zu nutzen. Lediglich durch das Vorhandensein des Zeichens 315ff wird das Parken auf dem Gehweg erlaubt. Bei einem Gehweg handelt es sich um eine Fläche, die für zu Fuß Gehende eingerichtet und bestimmt ist. Diese ist von der Fahrbahn räumlich getrennt und als Gehweg durch Pflasterung, Plattenbelag oder auf sonstige Weise äerlich erkennbar. Die Grenze zur Fahrbahn bildet grundsätzlich die Bordsteinkante.
Ist keine Beschilderung vorhanden, darf auf dem neben der Fahrbahn liegender Teil der Straße nicht geparkt werden. Die dem Ersuchen zu entnehmenden unbefestigten Seitenstreifen eignen sich nicht für das Parken von Kfz. Die Trageeigenschaften sind hier nicht ausreichend. Eine bauliche Herstellung ist in der aktuellen und auch der kommenden Haushaltsperiode nicht vorgesehen, da keine finanziellen Mittel zur Verfügung stehen. Eine bauliche Umgestaltung ist somit nicht möglich. Weiter weist das Bezirksamt auf Unterhaltungskosten hin, welche sich erhöhen, wenn auf dem Ist-Zustand das Parken erlaubt werden würde und erinnert, dass die StVO vorrangig der Gefahrenabwehr im Straßenverkehr dient. Siesst sich nicht als Ausgleich für fehlende finanzielle Mittel, bauliche Mängel oder städteplanerische Versäumnisse der Vergangenheit heranziehen.

Auch weil es im Bezirk etliche ähnliche Problemlagen gibt, kann hier nicht die StVO als Begründung für eine verkehrliche Anordnung  dienen. Den Bezirksamt muss deshalb das Ersuchen ablehnen.

Haushaltsmäßige Auswirkungen

keine

Gleichstellungs- und gleichbehandlungsrelevante Auswirkungen

keine

Auswirkungen auf die nachhaltige Entwicklung

keine

Kinder- und Familienverträglichkeit

entfällt

Vollrad Kuhn
stellv. Bezirksbürgermeister
 

Vollbad Kuhn
Bezirksstadtrat für Stadtentwicklung und Bürgerdienste

 

 

 
 

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