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Drucksache - VIII-1217
siehe Anlage
Vorlage zur Kenntnisnahme
Wir bitten zur Kenntnis zu nehmen: In Erledigung des in der 37. Sitzung am 09.12.2020 angenommenen Ersuchens der Bezirksverordnetenversammlung – Drucksache Nr.: VIII-1217 – „Die BVV Pankow ersucht das Bezirksamt, eine Gesamtübersicht für den Bezirk Pankow zu erstellen, aus der für alle Flurstücke und Grundstücke ersichtlich ist, ob diese planungsrechtlich gemäß § 34 BauGB oder § 35 Bau GB eingestuft sind. Die Darstellung soll der BVV Pankow bis zum 31. Mai 2021 in Form einer Plandarstellung übergeben werden. Sollten noch nicht für alle Teilbereiche des Bezirkes die Einstufung auf die § 34 und 35 BauGB erfolgt sein, ist der BVV Pankow bis spätestens zur 38. Tagung ein verbindlicher Arbeitsplan für die schrittweise Umsetzung vorzulegen, aus dem hervorgeht, mit welchen Schritten und in welchem Zeitraum diese Planungsgrundlage fertiggestellt werden kann. Noch nicht eingestufte Flächen sind vorübergehend entsprechend zu kennzeichnen.“– wird gemäß § 13 Bezirksverwaltungsgesetz berichtet: Insbesondere angesichts der im Rahmen der Pandemie bestehenden Erfordernisse und Einschränkungen (Lockdown, Homeoffice) sowie der eingeschränkten technischen und personellen Ressourcen war es gerade im Zusammenhang mit der zwingend erforderlichen Aufrechterhaltung des Dienstbetriebes bisher nicht möglich, konkret an der gewünschten Gesamtübersicht zu arbeiten. Da in den innerstädtisch geprägten zentralen Lagen des Bezirks Pankow die Bestimmung bzw. Abgrenzung von Außenbereichsflächen insbesondere auf Grund der geringeren Anzahl aber auch der einfacheren Abgrenzung leichter ist als in den Berliner Randlagen, wird als erster Ortsteil Prenzlauer Berg beginnend mit dem Bereich westlich der Prenzlauer Allee entsprechend analysiert und kartiert werden. Im Anschluss werden die Ortsteile Pankow und Weißensee folgen. Da eine grund- und flurstücksscharfe Gesamtübersicht gewünscht wird, kann eine zeitliche Perspektive noch nicht eingeschätzt werden. Hintergrund ist dabei insbesondere, dass einzelne Flur- und Grundstücke auch teilweise dem Innen- und teilweise dem Außenbereich zuzuordnen sind. Auch in diesem Zusammenhang hat eine detaillierte Auseinandersetzung mit der laufenden Rechtsprechung zu erfolgen, um klare Abtrennungen von Innen- und Außenbereichsflächen darstellen zu können. Eine Rechtsverbindlichkeit wird aus den Kartierungen grundsätzlich nicht abzuleiten sein. Haushaltsmäßige Auswirkungen keine Gleichstellungs- und gleichbehandlungsrelevante Auswirkungen keine Auswirkungen auf die nachhaltige Entwicklung keine Kinder- und Familienverträglichkeit entfällt
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