Tagesordnung - 38. öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Reinickendorf  

 
 
Bezeichnung: 38. öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Reinickendorf
Gremium: Bezirksverordnetenversammlung Reinickendorf
Datum: Mi, 11.02.2015 Status: öffentlich
Zeit: 17:00 - 22:20 Anlass: ordentliche Sitzung
Raum: BVV-Saal Rathaus Reinickendorf (Zi. 337, Altbau),
Ort: Eichborndamm 215 (Eingang: Antonyplatz 1), 13437 Berlin
Zusatz: Ältestenrat am Montag, dem 09.02.2015, 17:00 Uhr, Raum 338

TOP   Betreff Drucksache

Ö 1  
Mitteilungen und ggf. Anerkennung von Dringlichkeiten      
Ö 2     Einwohnerfragestunde      
Ö 2.1  
Einwohneranfragen für die 38. Sitzung der BVV am 11.02.2015  
0951/XIX  
Ö 3     Konsensliste      
Ö 3.1  
Konsensliste für die 38. Sitzung der BVV am 11.02.2015  
0952/XIX  
Ö 4     Mündliche Anfragen      
Ö 4.1  
Mündliche Anfragen für die 38. Sitzung der BVV am 11.02.2015  
0953/XIX  
Ö 5     Beratung offener Drucksachen aus der letzten Sitzung / den letzten Sitzungen      
Ö 5.1  
Schulentwicklungsplanung in Reinickendorf (Große Anfrage)  
0866/XIX  
Ö 6     Feststellungen      
Ö 7     Vorlagen zur Kenntnisnahme      
Ö 7.1  
Grünpflege durch Beweidung
0118/XIX  
Ö 7.2  
Brücke Ernststraße (Zwischenbericht)
0147/XIX  
Ö 7.3  
Kiefheider Weg  
0237/XIX  
Ö 7.4  
Saubere Straßen trotz Hunden  
Enthält Anlagen
0307/XIX  
Ö 7.5  
Ausweichverkehr dokumentieren - Verkehrszählung am Zeltinger Platz  
0405/XIX  
Ö 7.6  
Entwurf des Haushaltsplans Reinickendorf für die Haushaltsjahre 2014 und 2015 (Doppelhaushalt) (Zwischenbericht)  
0494/XIX-05  
Ö 7.7  
Entwurf des Haushaltsplans Reinickendorf für die Haushaltsjahre 2014 und 2015 (Doppelhaushalt)  
0494/XIX-13  
Ö 7.8  
Namensgebung für den Platz zwischen der Wilhelm-Gericke-Straße und Oranienburger Straße
0539/XIX  
Ö 7.9  
Sitzgelegenheiten vor der Humboldt-Bibliothek  
0641/XIX  
Ö 7.10  
Busspur Kurt-Schumacher-Damm zeitlich ausweiten  
0675/XIX  
Ö 7.11  
Rechtssicherheit für Elternvertreterinnen und Elternvertretern in den Berliner Kindertagesstätten schaffen  
0720/XIX  
Ö 7.12  
W-LAN-Hotspots in Reinickendorfer Cafés  
0729/XIX  
Ö 7.13  
Ausstellung "Der erste Riss im Eisernen Vorhang" nach Reinickendorf holen
0772/XIX  
Ö 7.14  
Poller am Zeltinger Platz vorsehen!  
0791/XIX  
Ö 7.15  
Umgehend Umstrukturierungsverordnung für die Siedlung "Am Steinberg" aufstellen
0793/XIX  
    10.09.2014 - Bezirksverordnetenversammlung Reinickendorf
    Ö 12.10 - überwiesen
    Es wird folgender Beschluss gefasst:

Es wird folgender Beschluss gefasst:

 

Überweisung an den Ausschuss für Bauwesen und Stadtplanung

 

Sachverhalt:

 

1.       Das Bezirksamt wird ersucht, für die Siedlung „Am Steinberg“ (mit den Grundstücken in der Straße Am Brunnen, Am Rosensteg, Kehrwieder, An der Heide 1-12 und Myrtenweg 23) unabhängig vom Prüfauftrag der Drucksache Nr. 0640/XIX-01 unverzüglich eine Umstrukturierungssatzung gemäß § 172 Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB zu erlassen, um einen den sozialen Belangen Rechnung tragenden Ablauf sämtlicher Sanierungs- und Modernisierungsmaßnahmen zu ermöglichen.

2.       Gemäß § 172 Absatz 5 BauGB wird das Bezirksamt ersucht, innerhalb der nächsten zwölf Monate einen Gebietssozialplan nach § 180 BauGB erstellen zu lassen. Dabei sollen die Vergabe und die Steuerung des Prozesses zur Erstellung des Gebietssozialplans durch den Bezirk im Einvernehmen mit der BVV vorgenommen werden. Im Gebietssozialplan sollen folgende Inhalte berücksichtigt werden:

  • Die Mietspiegelwerte werden (ohne Berücksichtigung von Sondermerkmalen) nach Modernisierung eingehalten.
  • In Wohnungen von Empfängern nach SBG II und SGB XII dürfen die Mietkosten nach der Modernisierung die Werte der Wohnkostenrichtlinie der genannten Leistungsempfänger nicht übersteigen.
  • Jeder Mieter kann nach Abschluss der Maßnahmen in seine Wohnung zurückkehren. Für diese werden für den Zeitraum der Sanierungsarbeiten Umsetzwohnungen bereitgestellt. Auf Wunsch der Mieter kann auch ein versetzter Umzug erfolgen. In beiden Fällen ist keine (neue oder höhere) Kaution zu erheben. Bestehende Mietverträge sind anzupassen, so dass keine Neuvermietungen erschlichen werden.
  • Der Umgang mit bereits abgeschlossenen Modernisierungsvereinbarungen und die tatsächliche Umsetzung baulicher Maßnahmen in den betroffenen WE werden im Sinne betroffener Mieter geregelt.
  • Sämtliche gegen Mieter bereits anhängigen Klageverfahren sind einzustellen.

3.       Es wird eine eigentümerunabhängige Mieterberatung (nachfolgend „Mieterberatung“) mit der Erstellung des Gebietssozialplans durch das Bezirksamt beauftragt. Die Kosten für die Erstellung des Gebietssozialplans sollen unter Anwendung von § 180 Absatz 3 Nr. 2 BauGB die Vermieter übernehmen.

4.       Zur Sicherung einer optimalen Beratung der Mieter wird das Bezirksamt ersucht, im Einvernehmen mit der BVV die Mieterberatung mit der Durchführung des Gebietssozialplanes zu beauftragen. In der Durchführung ist auf eine sozialverträgliche Umsetzung der Maßnahmen, besonders auf den Verbleib der bisherigen Mieter in der Siedlung unter deren geringstmöglicher Belastung sowie auf die Einhaltung der in Punkt 2 genannten Kriterien hinzuarbeiten. Die entstehenden Kosten sind von den Eigentümern zu übernehmen.

5.       Durch die Mieterberatung soll eine Mustermodernisierungsvereinbarung im Einvernehmen mit Bezirksamt und BVV erstellt werden. Für Mieter, bei welchen die von dem Eigentümer geplanten Maßnahmen aufgrund ihrer finanziellen Situation oder ihrer persönlichen Lebensumstände zu einer begründeten Härte führen, ist eine besonders abgestimmte Modernisierungsvereinbarung vorzulegen. Auf deren Grundlage sollen wohnungsbezogen (ggf. auch individualisierte) Modernisierungsvereinbarungen zwischen den jeweiligen Mietern und den Eigentümern abgeschlossen werden. Die Mieterberatung begleitet diesen Prozess und führt die dazu erforderlichen Beratungsgespräche eigenverantwortlich durch.

6.       Das Bezirksamt wird ersucht, auch innerhalb des späteren Genehmigungsverfahrens darauf hinzuwirken, dass die umfangreichen Baumaßnahmen sozialverträglich erfolgen.

7.       Mit Aufstellungsbeschluss über die Rechtsverordnung ist den Eigentümern die Genehmigungspflicht sämtlicher Baumaßnahmen gemäß § 172 Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB mitzuteilen. Es soll eine vorläufige Untersagung von Maßnahmen gemäß § 15 Absatz 1 Nr. 2 BauGB ausgesprochen werden. Die Entscheidung über Zulässigkeit von Bauvorhaben ist gemäß § 15 Absatz 1 Nr. 1 BauGB für bis zu zwölf Monate auszusetzen, in denen der Gebietssozialplan erstellt werden soll.

8.       Die Bewohner der Siedlung „Am Steinberg“ sind unverzüglich durch das Bezirksamt mit einem Schreiben über die veränderte Rechtssituation und die beabsichtigte Vorgehensweise zu informieren.

   
    09.10.2014 - Ausschuss für Bauwesen und Stadtplanung
    Ö 3.1 - vertagt
   

Es wird folgender Beschluss gefasst:

 

Die Mitglieder des Ausschusses für Bauwesen und Stadtplanung beschließen einstimmig, die Beratung des Ersuchens - Drucksache Nr. 0793/XIX -

 

Die Bezirksverordnetenversammlung wolle beschließen:

1.                Das Bezirksamt wird ersucht, für die Siedlung „Am Steinberg“ (mit den Grundstücken in der Straße Am Brunnen, Am Rosensteg, Kehrwieder, An der Heide 1-12 und Myrtenweg 23) unabhängig vom Prüfauftrag der Drucksache Nr. 0640/XIX-01 unverzüglich eine Umstrukturierungssatzung gemäß § 172 Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB zu erlassen, um einen den sozialen Belangen Rechnung tragenden Ablauf sämtlicher Sanierungs- und Modernisierungsmaßnahmen zu ermöglichen.

2.                Gemäß § 172 Absatz 5 BauGB wird das Bezirksamt ersucht, innerhalb der nächsten zwölf Monate einen Gebietssozialplan nach § 180 BauGB erstellen zu lassen. Dabei sollen die Vergabe und die Steuerung des Prozesses zur Erstellung des Gebietssozialplans durch den Bezirk im Einvernehmen mit der BVV vorgenommen werden. Im Gebietssozialplan sollen folgende Inhalte berücksichtigt werden:

  • Die Mietspiegelwerte werden (ohne Berücksichtigung von Sondermerkmalen) nach Modernisierung eingehalten.
  • In Wohnungen von Empfängern nach SBG II und SGB XII dürfen die Mietkosten nach der Modernisierung die Werte der Wohnkostenrichtlinie der genannten Leistungsempfänger nicht übersteigen.
  • Jeder Mieter kann nach Abschluss der Maßnahmen in seine Wohnung zurückkehren. Für diese werden für den Zeitraum der Sanierungsarbeiten Umsetzwohnungen bereitgestellt. Auf Wunsch der Mieter kann auch ein versetzter Umzug erfolgen. In beiden Fällen ist keine (neue oder höhere) Kaution zu erheben. Bestehende Mietverträge sind anzupassen, so dass keine Neuvermietungen erschlichen werden.
  • Der Umgang mit bereits abgeschlossenen Modernisierungsvereinbarungen und die tatsächliche Umsetzung baulicher Maßnahmen in den betroffenen WE werden im Sinne betroffener Mieter geregelt.
  • Sämtliche gegen Mieter bereits anhängigen Klageverfahren sind einzustellen.

3.                Es wird eine eigentümerunabhängige Mieterberatung (nachfolgend „Mieterberatung“) mit der Erstellung des Gebietssozialplans durch das Bezirksamt beauftragt. Die Kosten für die Erstellung des Gebietssozialplans sollen unter Anwendung von § 180 Absatz 3 Nr. 2 BauGB die Vermieter übernehmen.

4.                Zur Sicherung einer optimalen Beratung der Mieter wird das Bezirksamt ersucht, im Einvernehmen mit der BVV die Mieterberatung mit der Durchführung des Gebietssozialplanes zu beauftragen. In der Durchführung ist auf eine sozialverträgliche Umsetzung der Maßnahmen, besonders auf den Verbleib der bisherigen Mieter in der Siedlung unter deren geringstmöglicher Belastung sowie auf die Einhaltung der in Punkt 2 genannten Kriterien hinzuarbeiten. Die entstehenden Kosten sind von den Eigentümern zu übernehmen.

5.                Durch die Mieterberatung soll eine Mustermodernisierungsvereinbarung im Einvernehmen mit Bezirksamt und BVV erstellt werden. Für Mieter, bei welchen die von dem Eigentümer geplanten Maßnahmen aufgrund ihrer finanziellen Situation oder ihrer persönlichen Lebensumstände zu einer begründeten Härte führen, ist eine besonders abgestimmte Modernisierungsvereinbarung vorzulegen. Auf deren Grundlage sollen wohnungsbezogen (ggf. auch individualisierte) Modernisierungsvereinbarungen zwischen den jeweiligen Mietern und den Eigentümern abgeschlossen werden. Die Mieterberatung begleitet diesen Prozess und führt die dazu erforderlichen Beratungsgespräche eigenverantwortlich durch.

6.                Das Bezirksamt wird ersucht, auch innerhalb des späteren Genehmigungsverfahrens darauf hinzuwirken, dass die umfangreichen Baumaßnahmen sozialverträglich erfolgen.

7.                Mit Aufstellungsbeschluss über die Rechtsverordnung ist den Eigentümern die Genehmigungspflicht sämtlicher Baumaßnahmen gemäß § 172 Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB mitzuteilen. Es soll eine vorläufige Untersagung von Maßnahmen gemäß § 15 Absatz 1 Nr. 2 BauGB ausgesprochen werden. Die Entscheidung über Zulässigkeit von Bauvorhaben ist gemäß § 15 Absatz 1 Nr. 1 BauGB für bis zu zwölf Monate auszusetzen, in denen der Gebietssozialplan erstellt werden soll.

8.                Die Bewohner der Siedlung „Am Steinberg“ sind unverzüglich durch das Bezirksamt mit einem Schreiben über die veränderte Rechtssituation und die beabsichtigte Vorgehensweise zu informieren.

 

zu vertagen.

   
    06.11.2014 - Ausschuss für Bauwesen und Stadtplanung
    Ö 3.4 - mit Änderungen im Ausschuss beschlossen
   

Es wird folgender Beschluss gefasst:

 

Die Mitglieder des Ausschusses für Bauwesen und Stadtplanung beschließen mehrheitlich, der Bezirksverordnetenversammlung zu empfehlen, das Ersuchen - Drucksache Nr. 0793/XIX - :

 

1.                Das Bezirksamt wird ersucht, für die Siedlung „Am Steinberg“ (mit den Grundstücken in der Straße Am Brunnen, Am Rosensteg, Kehrwieder, An der Heide 1-12 und Myrtenweg 23) unabhängig vom Prüfauftrag der Drucksache Nr. 0640/XIX-01 unverzüglich eine Umstrukturierungssatzung gemäß § 172 Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB zu erlassen, um einen den sozialen Belangen Rechnung tragenden Ablauf sämtlicher Sanierungs- und Modernisierungsmaßnahmen zu ermöglichen.

2.                Gemäß § 172 Absatz 5 BauGB wird das Bezirksamt ersucht, innerhalb der nächsten zwölf Monate einen Gebietssozialplan nach § 180 BauGB erstellen zu lassen. Dabei sollen die Vergabe und die Steuerung des Prozesses zur Erstellung des Gebietssozialplans durch den Bezirk im Einvernehmen mit der BVV vorgenommen werden. Im Gebietssozialplan sollen folgende Inhalte berücksichtigt werden:

  • Die Mietspiegelwerte werden (ohne Berücksichtigung von Sondermerkmalen) nach Modernisierung eingehalten.
  • In Wohnungen von Empfängern nach SBG II und SGB XII dürfen die Mietkosten nach der Modernisierung die Werte der Wohnkostenrichtlinie der genannten Leistungsempfänger nicht übersteigen.
  • Jeder Mieter kann nach Abschluss der Maßnahmen in seine Wohnung zurückkehren. Für diese werden für den Zeitraum der Sanierungsarbeiten Umsetzwohnungen bereitgestellt. Auf Wunsch der Mieter kann auch ein versetzter Umzug erfolgen. In beiden Fällen ist keine (neue oder höhere) Kaution zu erheben. Bestehende Mietverträge sind anzupassen, so dass keine Neuvermietungen erschlichen werden.
  • Der Umgang mit bereits abgeschlossenen Modernisierungsvereinbarungen und die tatsächliche Umsetzung baulicher Maßnahmen in den betroffenen WE werden im Sinne betroffener Mieter geregelt.
  • Sämtliche gegen Mieter bereits anhängige Klageverfahren sind einzustellen.

3.                Es wird eine eigentümerunabhängige Mieterberatung (nachfolgend „Mieterberatung“) mit der Erstellung des Gebietssozialplans durch das Bezirksamt beauftragt. Die Kosten für die Erstellung des Gebietssozialplans sollen unter Anwendung von § 180 Absatz 3 Nr. 2 BauGB die Vermieter übernehmen.

4.                Zur Sicherung einer optimalen Beratung der Mieter wird das Bezirksamt ersucht, im Einvernehmen mit der BVV die Mieterberatung mit der Durchführung des Gebietssozialplanes zu beauftragen. In der Durchführung ist auf eine sozialverträgliche Umsetzung der Maßnahmen, besonders auf den Verbleib der bisherigen Mieter in der Siedlung unter deren geringstmöglicher Belastung sowie auf die Einhaltung der in Punkt 2 genannten Kriterien hinzuarbeiten. Die entstehenden Kosten sind von den Eigentümern zu übernehmen.

5.                Durch die Mieterberatung soll eine Mustermodernisierungsvereinbarung im Einvernehmen mit Bezirksamt und BVV erstellt werden. Für Mieter, bei welchen die von dem Eigentümer geplanten Maßnahmen aufgrund ihrer finanziellen Situation oder ihrer persönlichen Lebensumstände zu einer begründeten Härte führen, ist eine besonders abgestimmte Modernisierungsvereinbarung vorzulegen. Auf deren Grundlage sollen wohnungsbezogen (ggf. auch individualisierte) Modernisierungsvereinbarungen zwischen den jeweiligen Mietern und den Eigentümern abgeschlossen werden. Die Mieterberatung begleitet diesen Prozess und führt die dazu erforderlichen Beratungsgespräche eigenverantwortlich durch.

6.                Das Bezirksamt wird ersucht, auch innerhalb des späteren Genehmigungsverfahrens darauf hinzuwirken, dass die umfangreichen Baumaßnahmen sozialverträglich erfolgen.

7.                Mit Aufstellungsbeschluss über die Rechtsverordnung ist den Eigentümern die Genehmigungspflicht sämtlicher Baumaßnahmen gemäß § 172 Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB mitzuteilen. Es soll eine vorläufige Untersagung von Maßnahmen gemäß § 15 Absatz 1 Nr. 2 BauGB ausgesprochen werden. Die Entscheidung über Zulässigkeit von Bauvorhaben ist gemäß § 15 Absatz 1 Nr. 1 BauGB für bis zu zwölf Monate auszusetzen, in denen der Gebietssozialplan erstellt werden soll.

8.                Die Bewohner der Siedlung „Am Steinberg“ sind unverzüglich durch das Bezirksamt mit einem Schreiben über die veränderte Rechtssituation und die beabsichtigte Vorgehensweise zu informieren.

 

in folgender geänderter Fassung anzunehmen:

 

1.              Die BVV Reinickendorf unterstützt eine sozialverträgliche Renovierung und Modernisierung der Siedlung „Am Steinberg“, die es den Bestandsmietern erlaubt, langfristig zu erträglichen Mieten in ihrem angestammten Kiez zu wohnen. Auch im Falle einer Weiterveräußerung der Mietobjekte sollte dabei ein weitgehender Kündigungsschutz gelten.

Das Bezirksamt wird ersucht, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um dieses Ziel zu erreichen. Insbesondere sind für die Siedlung am Steinberg eine Umstrukturierungssatzung (gemäß § 172 Abs. 1, Satz 1 Nr. 3 BauGB) sowie ein Sozialplan nach § 180 BauGB durch eine unabhängige Mieterberatung anzustreben.

Über mögliche rechtliche Probleme bei der Umsetzung des Wunsches der Bezirksverordnetenversammlung auf Erlass einer solchen Satzung und der Erstellung eines Sozialplans sind die Betroffenen und der Ausschuss für Bauwesen und Stadtplanung laufend zu unterrichten. Das Bezirksamt wird in diesem Fall ersucht, alternative Handlungsoptionen darzulegen.

Sollte die Möglichkeit einer Umsetzung einer Umstrukturierungssatzung und/oder des Sozialplans bestehen, so wird das Bezirksamt aufgefordert, die entsprechenden Schritte dazu zeitnah einzuleiten.

 

2.              Im Gebietssozialplan sollen folgende Inhalte berücksichtigt werden:

  • Die Mietspiegelwerte werden (ohne Berücksichtigung von Sondermerkmalen) nach Modernisierung eingehalten.
  • In Wohnungen von Empfängern nach SBG II und SGB XII dürfen die Mietkosten nach der Modernisierung die Werte der Wohnkostenrichtlinie der genannten Leistungsempfänger nicht übersteigen.
  • Jeder Mieter kann nach Abschluss der Maßnahmen in seine Wohnung zurückkehren. Für diese werden für den Zeitraum der Sanierungsarbeiten Umsetzwohnungen bereitgestellt. Auf Wunsch der Mieter kann auch ein versetzter Umzug erfolgen. In beiden Fällen ist keine (neue oder höhere) Kaution zu erheben. Bestehende Mietverträge sind anzupassen, so dass keine Neuvermietungen erschlichen werden.
  • Der Umgang mit bereits abgeschlossenen Modernisierungsvereinbarungen und die tatsächliche Umsetzung baulicher Maßnahmen in den betroffenen WE werden im Sinne betroffener Mieter geregelt.
  • Sämtliche gegen Mieter bereits anhängige Klageverfahren sind einzustellen.

 

3.              Es wird eine eigentümerunabhängige Mieterberatung (nachfolgend „Mieterberatung“) mit der Erstellung des Gebietssozialplans durch das Bezirksamt beauftragt. Die Kosten für die Erstellung des Gebietssozialplans sollen unter Anwendung von § 180 Absatz 3 Nr. 2 BauGB die Vermieter übernehmen.

 

4.              Zur Sicherung einer optimalen Beratung der Mieter wird das Bezirksamt ersucht, im Einvernehmen mit der BVV die Mieterberatung mit der Durchführung des Gebietssozialplanes zu beauftragen. In der Durchführung ist auf eine sozialverträgliche Umsetzung der Maßnahmen, besonders auf den Verbleib der bisherigen Mieter in der Siedlung unter deren geringstmöglicher Belastung sowie auf die Einhaltung der in Punkt 2 genannten Kriterien hinzuarbeiten. Die entstehenden Kosten sind von den Eigentümern zu übernehmen.

 

5.              Durch die Mieterberatung soll eine Mustermodernisierungsvereinbarung im Einvernehmen mit Bezirksamt und BVV erstellt werden. Für Mieter, bei welchen die von dem Eigentümer geplanten Maßnahmen aufgrund ihrer finanziellen Situation oder ihrer persönlichen Lebensumstände zu einer begründeten Härte führen, ist eine besonders abgestimmte Modernisierungsvereinbarung vorzulegen. Auf deren Grundlage sollen wohnungsbezogen (ggf. auch individualisierte) Modernisierungsvereinbarungen zwischen den jeweiligen Mietern und den Eigentümern abgeschlossen werden. Die Mieterberatung begleitet diesen Prozess und führt die dazu erforderlichen Beratungsgespräche eigenverantwortlich durch.

 

6.              Das Bezirksamt wird ersucht, auch innerhalb des späteren Genehmigungsverfahrens darauf hinzuwirken, dass die umfangreichen Baumaßnahmen sozialverträglich erfolgen.

 

7.              Mit Aufstellungsbeschluss über die Rechtsverordnung ist den Eigentümern die Genehmigungspflicht sämtlicher Baumaßnahmen gemäß § 172 Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB mitzuteilen. Es soll eine vorläufige Untersagung von Maßnahmen gemäß § 15 Absatz 1 Nr. 2 BauGB ausgesprochen werden. Die Entscheidung über Zulässigkeit von Bauvorhaben ist gemäß § 15 Absatz 1 Nr. 1 BauGB für bis zu zwölf Monate auszusetzen, in denen der Gebietssozialplan erstellt werden soll.

 

8.              Die Bewohner der Siedlung „Am Steinberg“ sind unverzüglich durch das Bezirksamt mit einem Schreiben über die veränderte Rechtssituation und die beabsichtigte Vorgehensweise zu informieren.

 

Nach Abschluss der Abstimmung lässt Herr Weser über die Dringlichkeit der Drucksache befinden, um die Einbringung in die nächste Sitzung der BVV am 12.11.2014 sicherzustellen.

 

Abstimmungsergebnis: einstimmig angenommen

   
    12.11.2014 - Bezirksverordnetenversammlung Reinickendorf
    Ö 10.17 - ohne Änderungen in der BVV beschlossen
   

Es wird folgender Beschluss gefasst:

 

einstimmig beschlossen

 

Sachverhalt:

 

1.              Die BVV Reinickendorf unterstützt eine sozialverträgliche Renovierung und Modernisierung der Siedlung „Am Steinberg“, die es den Bestandsmietern erlaubt, langfristig zu erträglichen Mieten in ihrem angestammten Kiez zu wohnen. Auch im Falle einer Weiterveräußerung der Mietobjekte sollte dabei ein weitgehender Kündigungsschutz gelten.

Das Bezirksamt wird ersucht, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um dieses Ziel zu erreichen. Insbesondere sind für die Siedlung am Steinberg eine Umstrukturierungsverordnung (gemäß § 172 Abs. 1, Satz 1 Nr. 3 BauGB) sowie ein Sozialplan nach § 180 BauGB durch eine unabhängige Mieterberatung anzustreben.

Über mögliche rechtliche Probleme bei der Umsetzung des Wunsches der Bezirksverordnetenversammlung auf Erlass einer solchen Verordnung und der Erstellung eines Sozialplans sind die Betroffenen und der Ausschuss für Bauwesen und Stadtplanung laufend zu unterrichten. Das Bezirksamt wird in diesem Fall ersucht, alternative Handlungsoptionen darzulegen.

Sollte die Möglichkeit einer Umsetzung einer Umstrukturierungsverordnung und/oder des Sozialplans bestehen, so wird das Bezirksamt aufgefordert, die entsprechenden Schritte dazu zeitnah einzuleiten.

 

2.              Im Gebietssozialplan sollen folgende Inhalte berücksichtigt werden:

  • Die Mietspiegelwerte werden (ohne Berücksichtigung von Sondermerkmalen) nach Modernisierung eingehalten.
  • In Wohnungen von Empfängern nach SBG II und SGB XII dürfen die Mietkosten nach der Modernisierung die Werte der Wohnkostenrichtlinie der genannten Leistungsempfänger nicht übersteigen.
  • Jeder Mieter kann nach Abschluss der Maßnahmen in seine Wohnung zurückkehren. Für diese werden für den Zeitraum der Sanierungsarbeiten Umsetzwohnungen bereitgestellt. Auf Wunsch der Mieter kann auch ein versetzter Umzug erfolgen. In beiden Fällen ist keine (neue oder höhere) Kaution zu erheben. Bestehende Mietverträge sind anzupassen, so dass keine Neuvermietungen erschlichen werden.
  • Der Umgang mit bereits abgeschlossenen Modernisierungsvereinbarungen und die tatsächliche Umsetzung baulicher Maßnahmen in den betroffenen WE werden im Sinne betroffener Mieter geregelt.
  • Sämtliche gegen Mieter bereits anhängige Klageverfahren sind einzustellen.

3.              Es wird eine eigentümerunabhängige Mieterberatung (nachfolgend „Mieterberatung“) mit der Erstellung des Gebietssozialplans durch das Bezirksamt beauftragt. Die Kosten für die Erstellung des Gebietssozialplans sollen unter Anwendung von § 180 Absatz 3 Nr. 2 BauGB die Vermieter übernehmen.

4.              Zur Sicherung einer optimalen Beratung der Mieter wird das Bezirksamt ersucht, im Einvernehmen mit der BVV die Mieterberatung mit der Durchführung des Gebietssozialplanes zu beauftragen. In der Durchführung ist auf eine sozialverträgliche Umsetzung der Maßnahmen, besonders auf den Verbleib der bisherigen Mieter in der Siedlung unter deren geringstmöglicher Belastung sowie auf die Einhaltung der in Punkt 2 genannten Kriterien hinzuarbeiten. Die entstehenden Kosten sind von den Eigentümern zu übernehmen.

5.              Durch die Mieterberatung soll eine Mustermodernisierungsvereinbarung im Einvernehmen mit Bezirksamt und BVV erstellt werden. Für Mieter, bei welchen die von dem Eigentümer geplanten Maßnahmen aufgrund ihrer finanziellen Situation oder ihrer persönlichen Lebensumstände zu einer begründeten Härte führen, ist eine besonders abgestimmte Modernisierungsvereinbarung vorzulegen. Auf deren Grundlage sollen wohnungsbezogen (ggf. auch individualisierte) Modernisierungsvereinbarungen zwischen den jeweiligen Mietern und den Eigentümern abgeschlossen werden. Die Mieterberatung begleitet diesen Prozess und führt die dazu erforderlichen Beratungsgespräche eigenverantwortlich durch.

6.              Das Bezirksamt wird ersucht, auch innerhalb des späteren Genehmigungsverfahrens darauf hinzuwirken, dass die umfangreichen Baumaßnahmen sozialverträglich erfolgen.

7.              Mit Aufstellungsbeschluss über die Rechtsverordnung ist den Eigentümern die Genehmigungspflicht sämtlicher Baumaßnahmen gemäß § 172 Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB mitzuteilen. Es soll eine vorläufige Untersagung von Maßnahmen gemäß § 15 Absatz 1 Nr. 2 BauGB ausgesprochen werden. Die Entscheidung über Zulässigkeit von Bauvorhaben ist gemäß § 15 Absatz 1 Nr. 1 BauGB für bis zu zwölf Monate auszusetzen, in denen der Gebietssozialplan erstellt werden soll.

8.              Die Bewohner der Siedlung „Am Steinberg“ sind unverzüglich durch das Bezirksamt mit einem Schreiben über die veränderte Rechtssituation und die beabsichtigte Vorgehensweise zu informieren.

 

 

 

   
    11.02.2015 - Bezirksverordnetenversammlung Reinickendorf
    Ö 7.15 - überwiesen
   

Es wird folgender Beschluss gefasst:

 

Kenntnisnahme

Überweisung an den Ausschuss für Bauwesen und Stadtplanung

   
    30.04.2015 - Ausschuss für Bauwesen und Stadtplanung
    Ö 5.3 - mit Abschlussbericht zur Kenntnis genommen
   

Es wird folgender Beschluss gefasst:

 

Die Mitglieder des Ausschusses für Bauwesen und Stadtplanung nehmen die Vorlage zur Kenntnisnahme – Drucksache Nr. 0793/XIX – zur Kenntnis.

 

   
    10.06.2015 - Bezirksverordnetenversammlung Reinickendorf
    Ö 7.7 - mit Abschlussbericht zur Kenntnis genommen
   

Es wird folgender Beschluss gefasst:

 

Gemäß Konsensliste Kenntnisnahme

 

Ö 7.16  
Ausweisung des Vogelschutzgebietes Flughafensee als Naturschutzgebiet
0796/XIX  
Ö 7.17  
Modellprojekt BBO Jugendhilfe auch in Reinickendorf bekannt machen  
0803/XIX  
Ö 7.18  
Sozialverträgliche Modernisierung der Siedlung am Steinberg  
0809/XIX-01  
Ö 7.19  
Einwohnerantrag gem. § 44 Bezirksverwaltungsgesetz betr. "Sanierung der denkmalgeschützten Kleinhaussiedlung am Steinberg"
Enthält Anlagen
0814/XIX  
Ö 7.20  
Wurzelschutzfolie für Reinickendorfer Radwege  
0824/XIX  
Ö 7.21  
Fahrtreppe am U-Bahnhof Alt-Tegel endlich wieder in Betrieb nehmen  
0844/XIX  
Ö 7.22  
Erneuerung eines Straßenschildes  
0846/XIX  
Ö 7.23  
Keine Verlagerung von Flugverbindungen von Schönefeld nach Tegel  
0862/XIX  
Ö 7.24  
Kontrastreiche Markierungen am S-Bhf. Hermsdorf wieder erneuern  
0869/XIX  
Ö 7.25  
Müllabholungstermine auf der Internetseite www.bsr.de übersichtlich darstellen  
Enthält Anlagen
0871/XIX  
Ö 7.26  
Messung elektromagnetischer Strahlungen (Zwischenbericht)  
0879/XIX  
Ö 7.27  
Erhalt und Sanierung des ehemaligen Pferdestalles der Feuerwache Hermsdorf (Zwischenbericht)  
0891/XIX  
Ö 7.28  
Einstellung des Bebauungsplanentwurfes 12-20 für eine Teilfläche des Grundstückes Wilhelmsruher Damm 114/126, Senftenberger Ring 2/32, Wesendorfer Straße 1 und Treuenbrietzener Strasse 1/15 sowie eines Abschnittes des Wilhelmsruher Damms im Bezirk Reinickendorf, Ortsteil Märkisches Viertel  
Enthält Anlagen
0917/XIX  
Ö 7.29  
Jahresbericht der Patientenfürsprecherin aus dem Krankenhaus Medical Park Berlin Humboldtmühle für den Zeitraum 01.01.2014 bis 31.12.2014  
Enthält Anlagen
0925/XIX  
Ö 7.30  
Jahresbericht des Patientenfürsprechers aus dem Dominkus-Krankenhaus für den Zeitraum 01.01.2014 bis 31.12.2014  
Enthält Anlagen
0926/XIX  
Ö 7.31  
Zweiter Jahresbericht der Patientenfürsprecherin aus dem Vitanas Krankenhaus für Geriatrie für den Zeitraum 01.01.2013 bis 31.12.2013  
Enthält Anlagen
0928/XIX  
Ö 7.32  
Schulentwicklungsplan 2015 bis 2019  
Enthält Anlagen
0955/XIX  
Ö 8     Große Anfragen      
Ö 8.1  
Belastung des Bezirkshaushalts durch Kosten für Hilfen zur Erziehung  
0938/XIX  
Ö 8.2  
Kein Mieterschutz in der Siedlung am Steinberg?  
0929/XIX  
Ö 8.3  
Langfristige Entwicklung des Oberschulangebots in Reinickendorf  
0944/XIX  
Ö 9     Vorlagen zur Beschlussfassung      
Ö 9.1  
Nachwahl von ehrenamtlichen Mitgliedern in Sozialkommissionen  
0927/XIX  
Ö 10     Beschlussempfehlungen von Ausschüssen      
Ö 10.1  
Gedenken Opfer Zwangsarbeit in Reinickendorf
0836/XIX  
Ö 10.2  
Tempo 30 in der Friederikestraße  
0837/XIX  
Ö 10.3  
Tempo 30 / Teilabschnitt Hermsdorfer Damm
0849/XIX  
Ö 10.4  
Schulentwicklungsplanung
0868/XIX  
Ö 10.5  
Begegnungsverkehr auf dem Zabel-Krüger-Damm  
0882/XIX  
Ö 10.6  
ÖPNV attraktiver machen
0883/XIX  
Ö 10.7  
Verkehrssituation an der Feuerwache Wittenau verbessern  
0884/XIX  
Ö 10.8  
Kiezfonds I  
0911/XIX  
Ö 10.9  
Kiezfonds II  
0912/XIX  
Ö 10.10  
Kiezfonds III  
0924/XIX  
Ö 10.11  
Übertragung des Betriebes und der Unterhaltung der mobilen Kinderfreizeiteinrichtung "Spielmobil Bollerwagen" im Bezirk Reinickendorf durch einen anerkannten freien Träger der Jugendhilfe voraussichtlich ab 01.03.2015 gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 10 Bezirksverwaltungsgesetz  
Enthält Anlagen
0918/XIX  
Ö 11     Anträge      
Ö 12     Ersuchen      
Ö 12.1  
Jugendverkehrsschulen dezentral erhalten  
0946/XIX  
Ö 12.2  
Hausbesuche bei Tagesmüttern  
0939/XIX  
Ö 12.3  
"Berlin barrierefrei" auch in Reinickendorf  
0930/XIX  
Ö 12.4  
Praktika für Flüchtlinge  
Enthält Anlagen
0947/XIX  
Ö 12.5  
Standort Fahrradparkhaus  
0948/XIX  
Ö 12.6  
Standorte der Dog-Service-Stations in Reinickendorf auf der Internetseite des Bezirks darstellen  
Enthält Anlagen
0931/XIX  
Ö 12.7  
SIWA-Möglichkeiten für Reinickendorf  
0949/XIX  
Ö 12.8  
Fahrradabstellplätze im Bereich Tegel-City  
0950/XIX  
Ö 12.9  
QR-Code für Informations- und Gedenktafeln verwenden  
0932/XIX  
Ö 12.10  
Tätigkeit des Bezirksamts im Portfolio-Ausschuss des Liegenschaftsfonds / BIM  
0945/XIX  
Ö 12.11  
Verkehrsfluss Beyschlagstraße  
Enthält Anlagen
0933/XIX  
Ö 12.12  
Unterflurhydranten Ruppiner Chaussee  
0934/XIX  
Ö 13     Empfehlungen      
Ö 13.1  
Reinickendorf nicht ohne Strandbad Tegel  
0941/XIX  
Ö 13.2  
Mehr Begrünung und Pflege der Insel im Mittelfeldbecken  
0940/XIX  
Ö 13.3  
Strandbad Tegeler See erhalten - Bäderbetriebe in die Pflicht nehmen  
0935/XIX  
Ö 13.4  
DAISY-System optimieren  
0942/XIX  
Ö 13.5  
Reinickendorf für Olympia fit machen  
0943/XIX  
Ö 13.6  
Reinickendorfer Kreditinstitute sollen weiterhin Sparschweine entgegennehmen  
0936/XIX  
Ö 13.7  
S-Bahnzug nach Reinickendorf benennen  
Enthält Anlagen
0937/XIX  
                 
 
 

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