Drucksache - 0939/XIX  

 
 
Betreff: Hausbesuche bei Tagesmüttern
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:CDU/fraktionsloser BezirksverordneterBezirksamt - Abt. Jugend, Familie u. Soziales
Verfasser:Stephan Schmidt
Kerstin Köppen
Michael Schulz
 
Drucksache-Art:ErsuchenVorlage zur Kenntnisnahme
Beratungsfolge:
Bezirksverordnetenversammlung Reinickendorf Entscheidung
11.02.2015 
38. öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Reinickendorf überwiesen   
Jugendhilfeausschuss Beratung
25.02.2015 
29. öffentliche Sitzung des Jugendhilfeausschusses gemeinsam mit dem Ausschuss für Integration im Ausschuss abgelehnt   
Bezirksverordnetenversammlung Reinickendorf Entscheidung
15.04.2015 
40. öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Reinickendorf überwiesen   
Jugendhilfeausschuss Beratung
27.05.2015 
32. öffentliche Sitzung des Jugendhilfeausschusses im Ausschuss abgelehnt   
Bezirksverordnetenversammlung Reinickendorf Entscheidung
10.06.2015 
42. öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Reinickendorf ohne Änderungen in der BVV beschlossen   
Bezirksverordnetenversammlung Reinickendorf Entscheidung
08.06.2016 
53. öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Reinickendorf mit Abschlussbericht zur Kenntnis genommen   

Sachverhalt
Anlage/n
Anlagen:
Ersuchen vom 29.01.2015
Beschlussempfehlung vom 04.03.2015
Beschlussempfehlung vom 28.05.2015
Beschluss vom 11.06.2015
Vorlage zur Kenntnisnahme vom 11.05.2016

Sachverhalt

Sachverhalt:

 

Text siehe Anlage


 

Bezirksamt Reinickendorf von Berlin                                                                                         10.05.2016

Abteilung Jugend, Familie und Soziales

 

 

 

 

 

 

An die                                                                                                                               Drucksache Nr. 0939

Bezirksverordnetenversammlung                                                                                    XIX. WP

von Berlin-Reinickendorf

 

 

 

 

Vorlage zur Kenntnisnahme für die

Bezirksverordnetenversammlung

 

 

Hausbesuche bei Tagesmüttern

 

Wir bitten zur Kenntnis zu nehmen:

 

In der Erledigung des Beschlusses der Bezirksverordnetenversammlung vom 10.06.2015 Drucksache Nr. 0939/XIX - :

 

„Das Bezirksamt wird ersucht, zukünftig verstärkt unangekündigte Hausbesuche bei allen Tagesmüttern durchzuführen.“

 

wird gemäß § 13 BezVG berichtet:

 

Anders als in der Fachberatung der Kindertageseinrichtungen gehören die Erziehungsberechtigten zur Zielgruppe der Fachberatung für Kindertagespflege. Eltern haben Anspruch auf Beratung in allen Fragen der Kindertagespflege. Dazu gehört insbesondere die Information über die strukturellen und pädagogischen Gegebenheiten bei der Kindertagespflege und über vorhandene Tagespflegeplätze bereits im Vorfeld des Betreuungsverhältnisses.

Die Beratungskontakte können inhaltlich sehr unterschiedlich sein. Sie umfassen kurze Sachinformationen, z. B. über freie Plätze, die Darstellung der Unterschiede zwischen Einzel- und Groß- und Verbundpflegestellen, die Bearbeitung von pädagogischen Konfliktlagen (Eltern/Tagespflegeperson) und ggf. auch situations-/bedarfsgerechte Intervention, z. B. bei einer Eingewöhnung, die sich schwierig gestaltet.

Mit dem Zustandekommen eines Betreuungsverhältnisses für ein oder mehrere Kinder ist die Beratung der Eltern nicht abgeschlossen, sondern wird durch die Fachberatung über die gesamte Dauer des Betreuungsverhältnisses begleitet.

 

Spätestens beim Vertragsabschluss lernen die Eltern die pädagogischen Fachberater/innen kennen und werden darauf hingewiesen, dass sie sich jederzeit bei Fragen und Problemen an diese wenden können und ihre Anliegen ggf. auch vertraulich behandelt werden. Des Weiteren erhalten die Eltern einen Informations-Flyer, der unter anderem die jeweiligen Ansprechpartner/innen enthält.

 

§ 23 Abs. 1 SGB VIII lautet auszugsweise: „Die Förderung in Kindertagespflege nach Maßgabe von § 24 umfasst die Vermittlung des Kindes zu einer geeigneten Tagespflegeperson […], deren fachliche Beratung, Begleitung und weitere Qualifizierung […].“

 

Im Unterschied zu den Kindertageseinrichtungen im öffentlichen Bereich ist die Fachberatung hier vorwiegend im privaten Umfeld der Tagespflegepersonen tätig. Dies macht einen besonders sensiblen Umgang mit den erhaltenen Informationen notwendig. Hausbesuche in den Kindertagespflegestellen werden einmal jährlich durchgeführt. Sie können bei Bedarf auch unangemeldet stattfinden. Es ist unabdingbar, dass die Rolle, Haltung und Zielsetzung eines Hausbesuches im Vorfeld klar zu definieren ist.

 

Während des Hausbesuches ist die Aufgabe der Fachberater/in, die Tagespflegeperson zu beobachten, zu interviewen und eine abschließende Analyse einschließlich der Aussteilung diverser Unterlagen und Materialien durchzuführen. Die Rückmeldung über das Gesehene erfolgt häufig sofort bzw. je nach Gruppensituation danach zu einem späteren Zeitpunkt. Die Hausbesuche dienen immer einer Überprüfung des Betreuungsangebotes (Pädagogik, Entwicklungsstand der Kinder, Sicherheit, Raumgestaltung u. a).

 

Im Fokus des Hausbesuches können folgende Schwerpunkte stehen:

 

• Tagesablauf in der Tagespflegestelle,

• Raumgestaltung,

• werden die Sicherheitsbedingungen eingehalten,

• sind die Bildungsbereiche erkennbar, z. B. Rollenspielbereich, Baubereich, Lesebereich,

• ist die Tagespflegeperson feinfühlig gegenüber den Kindern, geht sie auf Bedürfnisse,    Themen und Reaktionen der Kinder ein,

• erkennt die Tagespflegeperson Entwicklungsrückstände oder –verzögerungen bei den Kindern und nutzt sie Beobachtungs- und Dokumentationsinstrumente.

 

Es werden Anregungen für Veränderungen in der Praxis gegeben oder bei Bedarf situationsgerechte Fortbildungen für die Kindertagespflegepersonen angeboten und/oder organisiert. 

Ziel ist es, die soziale und pädagogische Kompetenz der Tagespflegeperson zu erhöhen und sie bei der Umsetzung des gesetzlichen Förderauftrags zu unterstützen (vgl. Frankfurter Kommentar zum SGB VIII, Kinder- und Jugendhilfe 2006, S. 347).

Das Gesetz sieht weiter vor, dass „[…] die fachliche Beratung, die „Begleitung“ und die weitere Qualifizierung der Tagespflegepersonen durch die Fachberatung eingeschätzt und organisiert wird. Die fachliche Unterstützung der Kindertagespflegeperson/en umfasst begleitende Fachberatung, zeitnahe Konfliktberatung, Anregungen, Gelegenheiten zum Erfahrungsaustausch […] und Übungsangebote.“

 

Um dies einschätzen zu können, werden u. a. Hausbesuche, Gespräche mit den Kindertagespflegepersonen und Eltern genutzt.

 

Um die Qualität der Kindertagespflege weiterzuentwickeln, wurde in den Jahren 2011-2014 ein Qualitätsentwicklungskurs für die Kindertagespflegepersonen und Fachberater organisiert. Ziel dieses Qualitätsentwicklungskurses bestand darin, die Qualitätsentwicklung und Qualitätssicherung von Tagespflegestellen nach Quecc (Quality for Education and Child Car) auf der Grundlage des Berliner Bildungsprogrammes zu evaluieren. Der Kurs stützte sich auf das Verfahren „Tagespflege - wie gut sind wir?“ von Schlecht/Förster/Wellner, Corneslen Scriptor, 2009. So wurden in dem o. g. Zeitraum viele Kindertagespflegepersonen qualifiziert.

Um das vorhandene Qualitätsniveau einschätzen zu können, wurden durch den Bildungsträger Dozenten beauftragt, die Hausbesuche bei den Kindertagespflegepersonen durchgeführt haben. Die Rückmeldungen erfolgten detailliert und zeigten in der Qualitätsanalyse einen guten Durchschnitt.

Eine andere Gruppe von Kindertagespflegepersonen nahm an dem Qualitätsprogramm von Prof. Dr. Tietze PädQUIS (Pädagogische Qualitäts-Informations-Systeme) teil. Auch hier wurden Hausbesuche durch den Bildungsträger durchgeführt. Die genutzte Tagespflege-Skala adaptiert mit deren Hilfe die pädagogische Qualität, die genauer bestimmbar und messbar wurde. Auch hier lagen die Ergebnisse im Bereich gut bis sehr gut.

 

Zum Anliegen, dass das Jugendamt verstärkt unangemeldete Hausbesuche bei Tagesmüttern durchführen soll mit dem Ziel, die Qualität der Kinderbetreuung zu sichern, gibt es ein Gutachten des DIJuF (Deutsche Institut für Jugendhilfe und Familienrecht) vom 21.12.2010 zur rechtlichen Einordnung unangemeldeter Hausbesuche des Jugendamtes bei Tagespflegepersonen, erschienen in der Zeitschrift für Jugendhilfe und Familienrecht „Das Jugendamt“ aus 2/2011. Das Gutachten geht von anlassbezogenen unangemeldeten Hausbesuchen aus und verweist bei Hausbesuchen ohne Anlass auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.

 

Das Rechtsamt wurde um eine Würdigung des Ersuchens unter Einbeziehung des Gutachtens gebeten.

 

Das Rechtsamt hat dem Jugendamt folgende Antwort übermittelt:

 

„Soweit das DIJuF-Gutachten von einem grundrechtseingreifenden „Hausbesuch“ spricht, zielt dies offenbar auf Art. 13 des Grundgesetzes (Unverletzlichkeit der Wohnung) ab. Darum geht es richtigerweise nicht. Denn die rechtlichen Instrumentarien aus dem Sozialgesetzbuch I und VIII, das AG KJHG wie auch die üblichen Pflegeverträge für Kindertagespflege verschaffen natürlich kein Eingriffsrecht, das heißt kein Recht, gegen den Willen des Wohnungsinhabers zwecks Kontrolle in die Wohnung einzudringen. Richtigerweise geht es um die Frage, welche rechtlichen Konsequenzen sich daran knüpfen, wenn die Tagespflegeperson den Zutritt zur Wohnung verweigert. So meint denn der BVV-Beschluss mit dem Begriff „unangekündigte Hausbesuche“ offenbar eine sog. Stichprobe, also das, was man rechtlich unter einer anlassunabhängigen Überprüfung versteht. Hierzu gibt es im Gesetz wie auch im Pflegevertrag diverse Regelungen:

 

Zunächst einmal bedarf eine Person, die ein Kind oder mehrere Kinder außerhalb des Haushalts des Erziehungsberechtigten während eines Teils des Tages und mehr als 15 Stunden wöchentlich gegen Entgelt länger als drei Monate betreuen will, der Erlaubnis. Dies regelt § 43 Abs. 1 SGB VIII. Eine nähere Ausgestaltung findet sich in der Ausführungsvorschrift zur Kindertagespflege (AV-KTPF), dort die Nr. 6. Die Pflegeerlaubnis ist nur bei Geeignetheit zu erteilen. Dies zu überprüfen, setzt natürlich den Zutritt zur Wohnung voraus – anderenfalls würde die Pflegeerlaubnis nicht erteilt. Die nähere Ausgestaltung findet sich in Nr. 6 Abs. 6 AV-KTPF.

 

Daneben kann die Geeignetheit der Tagespflegestelle auch im laufenden Betrieb überprüft werden. Hier sehen aber sämtliche Rechtsvorschriften und Verträge sanktionsbehaftet lediglich eine anlassbezogene Überprüfung vor. Nach § 43 Abs. 3 SGB VIII hat die Tagespflegeperson den Träger der öffentlichen Jugendhilfe über wichtige Ereignisse zu unterrichten, die für die Betreuung des oder der Kinder bedeutsam sind. Nr. 9 Abs. 8 AV-KTPF verpflichtet die Tagespflegeperson, dem Standortjugendamt zur Klärung wichtiger Sachverhalte oder zur Vorbereitung und Begleitung wesentlicher Veränderungen Zutritt zu den Wohn- und Betreuungsräumen zu gewähren. Dies umfasst für das Jugendamt auch das Recht, jederzeit nachzuprüfen, ob die Voraussetzungen für die Erteilung der Tagespflegeerlaubnis auch im Übrigen noch bestehen. Ähnlich regelt § 8 a SGB VIII, dass bei Anhaltspunkten für die Gefährdung des Kindeswohls eine anlassbezogene Amtsermittlung durchzuführen ist. Entsprechend diesen Vorgaben ist auch der Pflegevertrag für Kindertagespflege gestaltet. Nach § 3 Abs. 1 des Vertrags ist den Beauftragten des Jugendamts und des Gesundheitsamts zur Klärung wichtiger Sachverhalte der Tagespflegestellenarbeit oder der Vorbereitung und Begleitung wesentlicher Veränderungen der Zutritt zu den Wohn- und Betreuungsräumen der Tagespflegestelle zu gewähren. In diesen Fällen ist der unangekündigte Hausbesuch nicht nur zulässig, sondern er kann geradezu geboten sein, um z. B. den Ermittlungserfolg nicht zu gefährden. Verstößt die Tagespflegeperson gegen ihre gesetzlichen und vertraglichen Pflichten, in derartigen Fällen den Zugang zu gestatten, kann die Pflegeerlaubnis widerrufen werden bzw. der Pflegevertrag gekündigt werden. Was den Entzug der Pflegeerlaubnis anbelangt, ist allerdings darauf hinzuweisen, dass nach allen Erfahrungen aus der verwaltungsgerichtlichen Praxis die Gerichte hier die Maßstäbe für die Verwaltung recht hoch ansetzen.

 

Nach dem Vorstehenden sind unangekündigte Hausbesuche zulässig und kann die Nichtgewährung des Zutritts zur Beendigung des Pflegeverhältnisses führen. Dies allerdings immer nur anlassbezogen. Die sogenannte Stichprobe, so es der Beschluss der Bezirksverordnetenversammlung zum Ziel hat, ist jedoch nicht anlassbezogen. So es die personelle Ausstattung zulässt, können sich die Mitarbeiter des Jugendamts natürlich auch ohne besonderen Anlass zur Pflegestelle begeben. Wird ihnen jedoch unter diesen Umständen der Zutritt verweigert (z. B. mit der Begründung, es passe gerade nicht), knüpfen sich hieran keine Sanktionen.“

 

Das Jugendamt führt unter Beachtung der o. g. Rechtsausführungen unangemeldete Hausbesuche durch:

 

  • bei Beschwerden von Eltern,
  • wenn vermehrt Unfälle der Kinder in der Kindertagespflegestelle zu verzeichnen sind,
  • Hinweise zu bestimmten Umständen vorliegen, z. B. Räumlichkeiten möglicherweise unsauber sind,
  • es Anlass zu Kündigungen von Verträgen gab, z. B. bei Unzufriedenheit und Konflikten,
  • bei Nichtbeachtung des Eingewöhnungsmodells,
  • wenn längere Ausfallzeiten der Kindertagesperson durch eigene Erkrankung oder die eines  Familienmitglieds auftreten.

 

Das Jugendamt nimmt Hinweise und Beschwerden sehr ernst und führt bedarfsgerecht Hausbesuche entsprechend anlassbezogen durch.

 

Im Jahr 2015 fanden auf dieser Grundlage drei anlassbezogene unangemeldete Hausbesuche statt. Anlässe waren:

 

  • Kündigungen wegen Unzufriedenheit,
  • Eingewöhnungsmodell wurde wiederholt nicht gut umgesetzt - Kind konnte sich nicht eingewöhnen (2014) und Wiederholung (2015),
  • gesundheitliche Probleme einer Kindertagespflegeperson.

 

Das Ergebnis der anlassbezogenen Überprüfungen war, dass keine Sanktionen erteilt werden mussten. Insoweit ist festzustellen, dass selbst bei nicht vorher angekündigten anlassbezogenen Überprüfungen keine Konsequenzen notwendig waren, vielmehr die Pflegestelle ordnungsmäßig arbeiteten. Kein anderes Bild ergibt sich bei den nicht anlassbezogenen durchgeführten Überprüfungen. Im Ergebnis kann also von einer guten Qualität der Pflege ausgegangen werden.

 

Die nicht anlassbezogenen Hausbesuche finden einmal im Jahr nach kurzfristiger Vorankündigung statt. Hierbei wird oft so geplant, dass sie in der Bringe- oder Abholzeit liegen, um die Eltern auch anzutreffen.

 

Im Übrigen erfolgt auch in den Kindertagesstätten die Qualitätsüberprüfung und -sicherung durch Institute, die zur Durchführung von externen Evaluationen berechtigt und hierfür


zertifiziert sind und die angekündigt im Tagesgeschehen der Kitas ihre Beobachtungen vornehmen. Sie treffen ihre Einschätzungen und formulieren Empfehlungen hinsichtlich des Fortbildungsbedarfs in der anschließenden Auswertung mit der Kindertagesstätte. Hierbei bestehen keine Zweifel hinsichtlich ihrer Eignung und Professionalität, die zu fördernden Bereiche auch erkennen zu können. In der pädagogischen Praxis wird zudem grundsätzlich davon ausgegangen, dass Haltungsänderungen nur durch Förderung und Fortbildungsangebote zu erreichen sind und Misstrauen eher hinderlich ist.

 

 

Unser Hauptaugenmerk liegt entsprechend der Intention des Ersuchens der BVV ebenfalls darin, eine Qualitätssicherung in der Kindertagespflegestelle zu sichern. Dieses Ziel wird aus fachlicher Sicht am ehesten über eine enge vertrauensvolle Kooperation und Kommunikation mit den Tagespflegeeltern und den Eltern erreicht. Um Eltern zusätzlich zu ermutigen, sich vertrauensvoll an das Jugendamt zu wenden, wird ihnen bei Vertragsabschluss ein Infoblatt ausgehändigt, auf dem die Ansprechpartner und die Erreichbarkeit des Fachdienstes zu finden sind.

 

Das Jugendamt wird entsprechenden Hinweisen und Beschwerden mit nicht angekündigten Hausbesuchen nachgehen. Dies war bisher angesichts der Qualität der Arbeit in der Kindertagespflege in Reinickendorf selten notwendig und hat auch nicht zu Beanstandungen geführt. Vor diesem Hintergrund und auch der Tatsache, dass die Personalsituation sehr eng bemessen ist, wird um Verständnis gebeten, dass unangemeldete Hausbesuche nicht regelhaft, sondern bei entsprechenden Erkenntnissen bzw. Beschwerden erfolgen.

 

Wir bitten, die Drucksache Nr. 0939/XIX damit als erledigt zu betrachten.

 

 

 

 

Uwe Brockhausen                                                                                    Uwe Brockhausen

Stellv. Bezirksbürgermeister                                                                      Bezirksstadtrat

 
 

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