Das Bezirksamt wird
ersucht,
der Anlage
Schildow-Waldeck in enger Abstimmung mit dem Liegenschaftsfonds Berlin eine
Entwicklungs- und Erschließungsperspektive zu eröffnen, sofern u.a. die
folgenden Punkte eingehalten sind:
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In der Anlage muss die Bereitschaft bestehen, Entwicklung
und Erschließung der Anlage in Eigenregie und auf eigene Kosten durchzuführen.
Diese Bereitschaft muss über einen entsprechenden Beschluss der
Anlagenbewohnerinnen und -bewohner nachgewiesen werden.
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Die Anlage bedient sich einer juristischen Person mit
hinreichendem Organisationsgrad (z.B. eines Vereines), um die Erschließung der
Anlage Schildow-Waldeck durchzuführen.
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Diese juristische Person ist Partner der Verhandlungen mit
dem Liegenschaftsfonds, stellt die Gesamtfinanzierung der Erschließung sicher,
weist sie in geeigneter Form nach (z.B. Einzahlung auf ein Bankkonto) und
organisiert die gesamte Erschließung der Anlage.
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Vor Beginn der Erschließung überträgt der Liegenschaftsfonds
die für die Erschließung benötigten Flächen auf den Vertragspartner.
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Gemeinsam mit dem Liegenschaftsfonds und unter Einbeziehung
des Vereins prüft das Bezirksamt Wege zur Sicherung des Baurechtes als
Wohnanlage (z.B. Finanzierung eines Bebauungsplanes durch einen städtebaulichen
Vertrag oder eine sog. “Innenbereichssatzung”, sowie die
Absicherung der Vermessungskosten). Der Bezirk ist von den Kosten
freizustellen.
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Zusammen mit dem Liegenschaftsfonds soll das Bezirksamt die
bei der Erschließung der Anlage “Rennbahn” gemachten Erfahrungen
auswerten und gegebenenfalls nutzbar machen für das Verfahren bei der Anlage
“Schildow-Waldeck”.
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Im Rahmen der Möglichkeiten soll ein für die
Anlagenbewohnerinnen und -bewohner kostengünstiger Lösungsweg angestrebt
werden.
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Das Bezirksamt wird ersucht, gemeinsam mit dem
Liegenschaftsfonds Angebote für Parzellennutzerinnen und -nutzer zu schaffen,
die weiter an einer kleingärtnerischen oder Erholungsnutzung interessiert sind.
Dabei kann es sich auch um Ersatzstandorte handeln.
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Solange die Erschließung der Anlage nicht abgesichert ist,
wird das Bezirksamt Parzellenverkäufen außerhalb bestehender Rechtsansprüche
nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz nicht zustimmen; für die Zeit nach
Abschluss der Erschließung stellt das Bezirksamt eine derartige Zustimmung in
Aussicht.
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Es ist sicherzustellen, dass für den Bezirkshaushalt durch
Entwicklung und Erschließung der Anlage keine finanziellen Belastungen
entstehen.