Volksbegehren und Volksentscheid

Die Berliner Wähler:innen können durch ein Volksbegehren und einen Volksentscheid selbst politische Entscheidungen für Berlin treffen – ein Gesetz ändern, aufheben oder neu erlassen. Zu einem Volksentscheid kann es nur kommen, wenn es zuvor dazu ein Volksbegehren gegeben hat, das erfolgreich war.

  • Wer kann sich beteiligen?
    Bei Volksbegehren und Volksentscheiden sind alle, die auch das Berliner Abgeordnetenhaus wählen dürfen, stimmberechtigt – also wenn Sie am Tag der Abstimmung:
    • die deutsche Staatsbürgerschaft haben,
    • mindestens 16 Jahre alt sind,
    • seit mindestens 3 Monaten in Berlin gemeldet sind.
  • Was kann durch ein Volksbegehren und -entscheid geändert werden?

    Es muss sich um eine Angelegenheit handeln, über die Berlin als Stadtstaat entscheiden kann. Der Landeshaushalt, Bezüge, Abgaben oder Tarife, die das Land festlegt, oder Personalentscheidungen sind davon jedoch ausgenommen.

  • Schritt für Schritt zum Volksbegehren und Volksentscheid

    Schritt 1 – Zulassungsantrag:

    Es sind mindestens 20.000 Unterschriften von Berliner Stimmberechtigten erforderlich, um ein Volksbegehren einzuleiten. Bevor die Unterschriften gesammelt werden können, muss eine Kostenschätzung bei der Senatsverwaltung beantragt werden und erfolgen. Damit wird deutlich, welche Kosten auf die Allgemeinheit zukommen, sollte das Begehren erfolgreich sein.
    Sonderfall Verfassungsänderung: Soll durch das Begehren die Landesverfassung geändert oder das Abgeordnetenhaus aufgelöst werden, müssen es mindestens 50.000 Unterschriften sein.

    Schritt 2 – Durchführung eines Volksbegehrens:

    Wenn alle Bedingungen aus Schritt 1 erfüllt sind, kann das Abgeordnetenhaus eine Entscheidung im Sinne des Begehrens treffen, dann endet hier das Verfahren. Lehnt die Mehrheit der Abgeordneten den Vorschlag ab oder trifft es innerhalb von vier Monaten keine Entscheidung, kann auf Antrag ein Volksbegehren durchgeführt werden. Das Begehren muss innerhalb von 4 Monaten von 7% (etwa 170.000) der Stimmberechtigten unterzeichnet werden.
    Sonderfall Verfassungsänderung: Betrifft das Begehren eine Verfassungsänderung oder die Auflösung des Abgeordnetenhauses, müssen es deutlich mehr sein – 20%, etwa 490.000, der Stimmberechtigten.

    Schritt 3 – Der Volksentscheid:

    Wenn das Volksbegehren genügend Unterstützung erhalten hat, kommt es zu einem Volksentscheid. Es sei denn, die Mehrheit im Abgeordnetenhaus übernimmt ausdrücklich die Gesetzes- oder Beschlussvorlage des Begehrens und stimmt dieser mehrheitlich zu. Wenn das nicht der Fall ist, werden alle Berliner Stimmberechtigten dazu aufgefordert, über das Anliegen abzustimmen. Die Gesetzes- oder Beschlussvorlage ist angenommen, wenn mehr als ein Viertel (25%) aller Stimmberechtigten zustimmt und zugleich mindestens die Hälfte (50%) der Abstimmenden mit „Ja“ gestimmt hat.
    Sie möchten sich für ein bestimmtes Anliegen einsetzen und ein Volksbegehren starten? Dann sollten Sie sich vorher informieren, ob Berlin zuständig für die Lösung des Problems ist und wie Sie Ihr Ziel am besten erreichen. Bei der Senatsverwaltung für Inneres können sich Initiatoren und Initiatorinnen eines Volksbegehrens beraten lassen. Weitere Informationen erhalten Sie bei der Senatsverwaltung für Inneres und Sport unter diesem Link.