Neben den Bezirksverordneten können auch Bürgerinnen und Bürger als sogenannte Bürgerdeputierte an der Arbeit der Ausschüsse der BVV mitwirken. Eine Voraussetzung dafür ist eine besondere Sachkenntnis auf dem Gebiet des jeweiligen Ausschusses. Ausschüsse gibt es zum Beispiel zu Themen wie Integration oder Umwelt und Naturschutz.
Bürgerdeputierte werden von der Bezirksverordnetenversammlung auf Vorschlag der Fraktionen gewählt. Die Wahl erfolgt für die Dauer der Wahlperiode. Bürgerdeputierte dürfen nicht gleichzeitig Mitglied des Abgeordnetenhauses oder der BVV sein. Sie dürfen auch nicht als Beamte oder Angestellte in derselben Bezirksverwaltung tätig sein. Die Bürgerdeputierten müssen mindestens 18 Jahre alt sein und ihren Hauptwohnsitz in Berlin haben.
Die Bürgerdeputierten sind ehrenamtlich tätig. Sie erhalten aber eine Entschädigung für jede Sitzung sowie eine Erstattung der Kosten für Dienstreisen.
Voraussetzungen für Bürgerdeputierte
- Volljährigkeit
- Hauptwohnsitz in Berlin
- Staatsbürgerschaft: keine Einschränkungen für EU-Bürgerinnen und -Bürger
Ausgeschlossene Personengruppen:
- Mitglieder des Abgeordnetenhauses oder der BVV
- In derselben Bezirksverwaltung Tätige
Rechtliche Grundlagen
Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union
Wortlaut des Artikel 22 Abs. 1 AEUV
„Jeder Unionsbürger mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit er nicht besitzt, hat in dem Mitgliedstaat, in dem er seinen Wohnsitz hat, das aktive und passive Wahlrecht bei Kommunalwahlen, wobei für ihn dieselben Bedingungen gelten wie für die Angehörigen des betreffenden Mitgliedstaats. Dieses Recht wird vorbehaltlich der Einzelheiten ausgeübt, die vom Rat einstimmig gemäß einem besonderen Gesetzgebungsverfahren und nach Anhörung des Europäischen Parlaments festgelegt werden; in diesen können Ausnahmeregelungen vorgesehen werden, wenn dies aufgrund besonderer Probleme eines Mitgliedstaats gerechtfertigt ist.“
Landeswahlgesetz § 22a: Wahlrecht und Wählbarkeit der Unionsbürger
Wahlberechtigt und wählbar zu den Bezirksverordnetenversammlungen sind unter den gleichen Voraussetzungen wie Deutsche auch Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzen (Unionsbürger).
Berliner Bezirksverwaltungsgesetz: § 20 Bürgerdeputierte
Bürgerdeputierte sind sachkundige Bürgerinnen und Bürger, die stimmberechtigt an der Arbeit der Ausschüsse der Bezirksverordnetenversammlung teilnehmen. Auch Personen, die nicht Deutsche im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes sind, können Bürgerdeputierte werden.
Weiterführende Links
Wahlamt Berlin
Gesetz über die Entschädigung der Mitglieder der Bezirksverordnetenversammlungen, Bürgerdeputierten und sonstiger ehrenamtlicher Personen