Kommunale Teilhabe

Illustration zeigt vier Personen und über den Köpfen eine Sprechblase

Bezirksverordnetenversammlung (BVV)

In jedem der zwölf Berliner Bezirke gibt es eine Bezirksverordnetenversammlung, kurz BVV. Die BVV ist ebenso wie das Bezirksamt ein zentraler Teil der Berliner Bezirksverwaltung. Sie trifft wichtige Entscheidungen für den Bezirk und bestimmt die Grundlagen der Verwaltungspolitik der Bezirke, muss sich dabei aber an den Rahmen der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Landesregierung (Senat) halten.

EU-Bürgerinnen und -Bürger dürfen an der Wahl zur BVV teilnehmen, wenn sie seit mindestens drei Monaten in Berlin gemeldet sind. Die BVV wird immer am gleichen Tag wie das Abgeordnetenhaus gewählt. Alle, die wählen dürfen und mindestens 18 Jahre alt sind, können für die BVV in ihrem Bezirk auch kandidieren.

Voraussetzung für Wahl

  • Mindestwahlalter 16 Jahre
  • Wohnsitz in Berlin (seit mindestens 3 Monaten)
  • Staatsbürgerschaft: keine Einschränkungen für EU-Bürgerinnen und -Bürger

Voraussetzung für Kandidatur

  • Volljährigkeit
  • Wohnsitz in Berlin (seit mindestens 3 Monaten)
  • Staatsbürgerschaft: keine Einschränkungen

Bürgerdeputierte

Neben den Bezirksverordneten können auch Bürgerinnen und Bürger als sogenannte Bürgerdeputierte an der Arbeit der Ausschüsse der BVV mitwirken. Eine Voraussetzung dafür ist eine besondere Sachkenntnis auf dem Gebiet des jeweiligen Ausschusses. Ausschüsse gibt es zum Beispiel zu Themen wie Integration oder Umwelt und Naturschutz.

Bürgerdeputierte werden von der Bezirksverordnetenversammlung auf Vorschlag der Fraktionen gewählt. Die Wahl erfolgt für die Dauer der Wahlperiode. Bürgerdeputierte dürfen nicht gleichzeitig Mitglied des Abgeordnetenhauses oder der BVV sein. Sie dürfen auch nicht als Beamte oder Angestellte in derselben Bezirksverwaltung tätig sein. Die Bürgerdeputierten müssen mindestens 18 Jahre alt sein und ihren Hauptwohnsitz in Berlin haben.

Die Bürgerdeputierten sind ehrenamtlich tätig. Sie erhalten aber eine Entschädigung für jede Sitzung sowie eine Erstattung der Kosten für Dienstreisen.

Voraussetzungen für Bürgerdeputierte

  • Volljährigkeit
  • Hauptwohnsitz in Berlin
  • Staatsbürgerschaft: keine Einschränkungen für EU-Bürgerinnen und -Bürger

Ausgeschlossene Personengruppen:

  • Mitglieder des Abgeordnetenhauses oder der BVV
  • In derselben Bezirksverwaltung Tätige

Rechtliche Grundlagen

Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union

Wortlaut des Artikel 22 Abs. 1 AEUV

„Jeder Unionsbürger mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit er nicht besitzt, hat in dem Mitgliedstaat, in dem er seinen Wohnsitz hat, das aktive und passive Wahlrecht bei Kommunalwahlen, wobei für ihn dieselben Bedingungen gelten wie für die Angehörigen des betreffenden Mitgliedstaats. Dieses Recht wird vorbehaltlich der Einzelheiten ausgeübt, die vom Rat einstimmig gemäß einem besonderen Gesetzgebungsverfahren und nach Anhörung des Europäischen Parlaments festgelegt werden; in diesen können Ausnahmeregelungen vorgesehen werden, wenn dies aufgrund besonderer Probleme eines Mitgliedstaats gerechtfertigt ist.“

Landeswahlgesetz § 22a: Wahlrecht und Wählbarkeit der Unionsbürger

Wahlberechtigt und wählbar zu den Bezirksverordnetenversammlungen sind unter den gleichen Voraussetzungen wie Deutsche auch Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzen (Unionsbürger).

Berliner Bezirksverwaltungsgesetz: § 20 Bürgerdeputierte

Bürgerdeputierte sind sachkundige Bürgerinnen und Bürger, die stimmberechtigt an der Arbeit der Ausschüsse der Bezirksverordnetenversammlung teilnehmen. Auch Personen, die nicht Deutsche im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes sind, können Bürgerdeputierte werden.

Weiterführende Links

Wahlamt Berlin
Gesetz über die Entschädigung der Mitglieder der Bezirksverordnetenversammlungen, Bürgerdeputierten und sonstiger ehrenamtlicher Personen