Drucksache - IX-0486  

 
 
Betreff: Nachbesetzung eines stimmberechtigten Mitgliedes bzw. Bürgerdeputierten für den Kin-der- und Jugendhilfeausschusses (KJHA) der Bezirksverordnetenversammlung für die IX. Wahlperiode
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:BezirksamtBezirksamt
   
Drucksache-Art:Vorlage zur BeschlussfassungVorlage zur Beschlussfassung
Beratungsfolge:
Bezirksverordnetenversammlung Pankow von Berlin
16.11.2022 
10. ordentliche Tagung der Bezirksverordnetenversammlung Pankow von Berlin ohne Änderungen in der BVV beschlossen   

Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Anlagen:
VzB BA 10.BVV am 16.11.2022

Siehe Anlage


Bezirksamt Pankow von Berlin

.11.2022

An die
Bezirksverordnetenversammlung

Drucksache-Nr.:

Vorlage zur Beschlussfassung für die Bezirksverordnetenversammlung gemäß § 16 BezVG

1.            Gegenstand der Vorlage

Nachbesetzung eines stimmberechtigten Mitgliedes bzw. Bürgerdeputierten für den Kin-der- und Jugendhilfeausschusses (KJHA) der Bezirksverordnetenversammlung für die IX. Wahlperiode

2.            Beschlussentwurf

Die Bezirksverordnetenversammlung wolle beschließen:

Als Nachfolger für den vorzeitig als stimmberechtigtes Mitglied (Bürgerdeputierter) aus dem Kinder- und Jugendhilfeausschuss ausgeschiedenen Herrn Florian Fischer vom freien Träger der Jugendhilfe, der Sportjugend Berlin, wird Herr Antoni Rémi Gaudion (Sportjugend Berlin) für die IX. Amtsperiode gewählt.
Die Bezirksverordnetenversammlung wählt die von der Sportjugend Berlin vorgeschlagene Person, Herrn Antonin Rémi Gaudion, gemäß § 35 Abs. 6 als stimmberechtigtes Mitglied für jeweils eine Amtsperiode in den KJHA.

3.            Begründung

Das Sozialgesetzbuch Achtes Buch Kinder- und Jugendhilfe (SGB VIII) fixiert in seinem § 71 die einmalige Sonderstellung des Jugendamtes als zweigliedrige Behörde, bestehend aus dem Kinder- und Jugendhilfeausschuss (KJHA) und der Verwaltung (Jugendamt). Das Gesetz zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (AG KJHG) beschreibt darüber hinaus die Zusammensetzung der Mitglieder des Kinder- und Jugendhilfeausschusses.
Nach § 35 AG KJHG wählt die Bezirksverordnetenversammlung die in § 35 Abs. 6 AG KJHG genannten Personen, die zuvor durch den KJHA selbst für jeweils eine Amtsperiode bestätigt worden ist, in den Kinder- und Jugendhilfeausschuss der IX- Wahlperiode.

Die Bürgerdeputierten werden auf Vorschlag der im Bezirk des jeweiligen Jugendamtes wirkenden anerkannten Träger der freien Jugendhilfe von der Bezirksverordnetenversammlung gewählt. Die freien Träger sollen je mindestens die doppelte Anzahl der auf sie als Mitglieder und stellvertretende Mitglieder insgesamt entfallenden Personen vorschlagen.
Scheidet ein gewähltes Mitglied vorzeitig aus, so sollen die Träger für die Ersatzwahl mindestens zwei Personen vorschlagen (§ 35 Abs. 6 Satz 4 AG KJHA). Die Sportjugend Berlin hat als Vertreter der Jugendverbände (Sportjugend Berlin) gemäß § 35 Abs. 6 jedoch nur eine Person für die Ersatzwahl dieses Amtes benannt.

4.            Rechtsgrundlage

§ 16 BezVG, § 71 SGB VIII und § 35 Abs 5 und 6 des Gesetzes zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (AG KJHG) sowie § 36 Abs. 2 b und 3 BezVG, § 21 BezVG

5.            Haushaltsmäßige Auswirkungen

keine

6.            Gleichstellungs- und gleichbehandlungsrelevante Auswirkungen

keine

7.            Auswirkungen auf die nachhaltige Entwicklung

keine

8.            Kinder- und Familienverträglichkeit

entfällt

ren Benn
Bezirksbürgermeister
 

Cornelius Bechtler
Bezirksstadtrat der Abteilung
Jugend und Familie

 

 
 

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