Drucksache - IX-0160  

 
 
Betreff: Die Anwendung des Allgemeinen Vorkaufsrechts vorbereiten
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:Fraktion der SPDBezirksamt
   
Drucksache-Art:AntragVorlage zur Kenntnisnahme § 13 BezVG /SB
   Beteiligt:Linksfraktion
Beratungsfolge:
Bezirksverordnetenversammlung Pankow von Berlin
23.03.2022 
5. ordentliche Tagung der Bezirksverordnetenversammlung Pankow von Berlin überwiesen   
Ausschuss für Stadtentwicklung, Bebauungsplanung und Genehmigungen federführender Ausschuss
12.05.2022 
Öffentliche/nichtöffentliche Sitzung des Ausschusses für Stadtentwicklung, Bebauungsplanung und Genehmigungen ohne Änderungen im Ausschuss beschlossen   
Bezirksverordnetenversammlung Pankow von Berlin
15.06.2022 
7. ordentliche Tagung der Bezirksverordnetenversammlung Pankow von Berlin ohne Änderungen in der BVV beschlossen   
Bezirksverordnetenversammlung Pankow von Berlin
28.09.2022 
9. ordentliche Tagung der Bezirksverordnetenversammlung Pankow von Berlin mit Zwischenbericht zur Kenntnis genommen   
Bezirksverordnetenversammlung Pankow von Berlin
16.11.2022 
10. ordentliche Tagung der Bezirksverordnetenversammlung Pankow von Berlin mit Abschlussbericht zur Kenntnis genommen   

Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Anlagen:
Antrag Fraktion der SPD, 5. BVV am 23.3.2022
2. Ausfertigung Antrag SPD und Linksfraktion 5. BVV am 23.03.2022
Beschlussempfehlung Stadt 7. BVV am 15.06.2022
VzK§13BezVG BA ZB 9. BVV am 28.09.2022
VzK §13 BezVG/SB BA 10.BVV am 16.11.2022

siehe Anlage


Bezirksamt Pankow von Berlin

.2022

An die
Bezirksverordnetenversammlung


Drucksache-Nr.: IX-0160

Vorlage zur Kenntnisnahme
r die Bezirksverordnetenversammlung gemäß § 13 BezVG

Schlussbericht

Die Anwendung des allgemeinen Vorkaufsrechts vorbereiten

Wir bitten zur Kenntnis zu nehmen:

In Erledigung des in der 7. Sitzung am 15.06.2022 angenommenen Ersuchens der Bezirksverordnetenversammlung – Drucksache Nr.: IX-0160 –

Die BVV Pankow ersucht das Bezirksamt Pankow, eine Liste von Gebäuden und Grundstücken mit städtebaulichen Missständen sowie von sogenannten Schrottimmobilien zu erstellen, die im Zusammenhang bebauter Ortsteile für eine Anwendung des Allgemeinen Vorkaufsrechts gemäß § 24 Absatz 1 Nummer 8 BauGB in Frage kommen.

Nach Abstimmung der Liste mit der BVV Pankow ist diese Aufstellung konsequent zur Beseitigung der erfassten Missstände im Falle des geplanten Verkaufs der Immobilien oder Grundstücke anzuwenden.“

wird gemäß § 13 Bezirksverwaltungsgesetz berichtet:

Mit dem § 24 Abs. 1 Nr. 8 BauGB wird der Bezirk berechtigt, in Gebieten nach den

§§ 30, 33 und 34 BauGB beim Vorliegen städtebaulicher Missstände (im Sinne des § 136 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 3) oder

Missständen an baulichen Anlagen (im Sinne des § 177 Absatz 2) das Vorkaufsrecht auszuüben. Das Land Berlin definiert diese sogenannten Problemimmobilien anhand folgender Kriterien[1]:

a.      ein Wohngebäude, das nicht angemessen genutzt und/oder bauliche Missstände aufweist und negative Ausstrahlungseffekte auf das Umfeld verursachen kann,

b.      eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt,

c.      den geltenden Vorschriften zu Umgang, Nutzung und Bewirtschaftung nicht entspricht,

d.      städtebaulichen Entwicklungszielen bzw. wohnungspolitischen Zielsetzungen nicht entspricht.

Das Bezirksamt Pankow informierte die BVV im 1. Zwischenbericht vom 23.08.2022 über die Ermittlung von zehn Problemimmobilien innerhalb des Bezirkes, die die oben genannten Kriterien erfüllen. Seitdem hat das Bezirksamt Pankow seine Recherchen fortgesetzt. Dieses Grundstück ist aus eigenen Untersuchungen hinzugekommen:

Straße vor Schönholz 23, 13158 Berlin, OT Niederschönhausen.

Wie im 1. Zwischenbericht angekündigt, wurden im dritten Quartal andere relevante Ämter nach Hinweisen auf weitere Problemimmobilien befragt. Ein entsprechendes Ersuchen wurde an das Ordnungsamt, das Gesundheitsamt, die Wohnungsaufsicht, das Amt für Soziales sowie die Untere Denkmalschutzbehörde gestellt. Die befragten Ämter gaben überwiegend eine Fehlmeldung an. Einzig die Untere Denkmalschutzbehörde machte Aussagen zu Grundstücken, die einen erheblichen baulichen Missstand aufweisen und bei denen ggf. ein Vorkaufsrecht nach § 24 Abs. 1 S. 1 Nr. 8 BauGB ausgeübt werden kann:

1.      Dietzgenstraße 49 A, 13156 Berlin, OT Niederschönhausen,

2.      Dietzgenstraße 100, 13158 Berlin, OT Niederschönhausen,

3.      nchmühler Straße 9, 13158 Berlin, OT Rosenthal,

4.      Walter-Friedländer-Straße 25 35, 10249 Berlin, OT Prenzlauer Berg.

Nach näherer Untersuchung müssen folgende Grundstücke aufgrund inzwischen begonnener Bauarbeiten (1. bis 2.) bzw. bevorstehender Bauarbeiten durch die HoWoGe (3. bis 6.) von der Liste entfernt werden:

1.      Woelckpromenade 7, 13086 Berlin, OT Weißensee,

2.      Smetanastraße 23/Meyerbeerstraße 78, 13088 Berlin, OT Weißensee,

3.      Karower Straße 7 A, B, C, 13125 Berlin, OT Buch,

4.      Karower Straße 7 D, H, 13125 Berlin, OT Buch,

5.      Karower Straße 7 K, 13125 Berlin, OT Buch,

6.      Lindenberger Weg 53, 13125 Berlin, OT Buch.

Zudem würde bei den Grundstücken 3. bis 6. kein Vorkaufsrecht ausgeübt werden, da diese bereits im Eigentum einer kommunalen Wohnungsbaugesellschaft (HoWoGe) sind.

Abschließend kann festgehalten werden, dass bei diesen Grundstücken im Falle eines Antrages auf Negativzeugnis die Ausübung des Vorkaufsrechtes nach § 24 Abs. 1 Nr. 8 BauGB in Betracht gezogen werden sollte:

1.      Binzstraße 57, 13189 Berlin, OT Pankow,

2.      Raumerstraße 33, 10437 Berlin, OT Prenzlauer Berg,

3.      Bornholmer Straße 76, 10439 Berlin, OT Prenzlauer Berg,

4.      Straße vor Schönholz 23, 13158 Berlin, OT Niederschönhausen,

5.      Dietzgenstraße 100, 13158 Berlin, OT Niederschönhausen,

6.      Dietzgenstraße 49 A, 13156 Berlin, OT Niederschönhausen,

7.      nchmühler Straße 9, 13158 Berlin, OT Rosenthal,

8.      Walter-Friedländer-Straße 25 35, 10249 Berlin, OT Prenzlauer Berg.

Alle genannten Wohnhäuser stehen überwiegend leer und weisen mittlere bis hohe Erneuerungsbedarfe auf. Es ist damit bei allen Objekten von einem städtebaulichen Missstand nach § 177 Abs. 2 BauGB auszugehen, womit ein Sachverhalt nach § 24 Abs.  1 S.  1 Nr.  8 b) BauGB vorliegt. Zu berücksichtigen ist, dass diese Ortsbesichtigungen nur über den städtebaulichen Missstand Aufschluss geben und keinerlei Verbindlichkeiten hinsichtlich baulicher Mängel geäert werden können. Dies ist ein Prüfungspunkt bei einer möglichen Ausübung eines Vorkaufsrechts.

Sofern sich weitere Kenntnisse zu Grundstücken mit städtebaulichen Missständen ergeben, wird die Liste entsprechend ergänzt. Dass bei der aufwendigen Recherche letztlich nur eine geringe Anzahl an relevanten Grundstücken ermittelt werden konnte, ist nicht ungewöhnlich. Auch die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Bauen und Wohnen hat in eigenen Erhebungen festgestellt, dass Problemimmobilien „in Berlin kein Massenphänomen (sind)“ und berlinweit die Anzahl tatsächlicher Problemimmobilien „im niedrigen zweistelligen Bereich liegt[2]. Aufgrund dieser Tatsache gehen wir davon aus, dass bezogen auf den Bezirk Pankow höchstens vereinzelt mit weiteren potenziellen Problemimmobilien gerechnet werden kann.

Um zukünftig in Prüfverfahren von Vorkaufsrechten die genannten Grundstücke leichter zu identifizieren, soll durch den Geodatenservice des Fachbereiches Vermessung in der Online-Applikation Web-GIS ein Layer „Problemimmobilien“ erstellt werden.

Wir bitten, die Drucksache damit als erledigt zu betrachten.

Haushaltsmäßige Auswirkungen

keine

Gleichstellungs- und gleichbehandlungsrelevante Auswirkungen

keine

Auswirkungen auf die nachhaltige Entwicklung

keine

Kinder- und Familienverträglichkeit

entfällt

ren Benn
Bezirksbürgermeister
 

Rona Tietje
Bezirksstadträtin für Stadtentwicklung und
rgerdienste

 

1

 


[1]Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen (Hrsg.), Handlungsleitfaden Umgang mit Problemimmobilien, Berlin 2020, S. 8

[2]vgl. ebd., S. 6

 
 

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