Drucksache - VIII-1558  

 
 
Betreff: Bebauungsplan 3-41 für die Grundstücke Idunastraße 11, Romain-Rolland-Straße 141 und Neukirchstraße 62-66 im Bezirk Pankow, Ortsteil Heinersdorf
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:BezirksamtBezirksamt
   
Drucksache-Art:Vorlage zur BeschlussfassungVorlage zur Beschlussfassung
Beratungsfolge:
Bezirksverordnetenversammlung Pankow von Berlin
01.09.2021 
43. ordentliche Tagung der Bezirksverordnetenversammlung Pankow von Berlin ohne Änderungen in der BVV beschlossen   

Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Anlagen:
VzB BA 43. BVV am 01.09.2021
VzB BA Anlage 1 43. BVV am 01.09.2021
VzB BA Anlage 2 und 3,43. BVV am 01.09.2021
VzB BA Anlage 4,43. BVV am 01.09.2021

Siehe Anlage


 

Begründung:

 

Bezirksamt Pankow von Berlin

24.08.2021

An die
Bezirksverordnetenversammlung

Drucksache-Nr.:

Vorlage zur Beschlussfassung r die Bezirksverordnetenversammlung gemäß § 12 BezVG

  1.              Gegenstand der Vorlage

Bebauungsplan 3-41 für die Grundstücke Idunastraße 11, Romain-Rolland-Straße 141 und Neukirchstraße 62 66 im Bezirk Pankow, Ortsteil Heinersdorf

  1.              Beschlussentwurf

Die Bezirksverordnetenversammlung wolle beschließen:

  1. Der sich aus der Abwägung des Bezirksamts Pankow von Berlin ergebende Entwurf des Bebauungsplans 3-41 vom 20.07.2020r die Grundstücke Idunastraße 11, Romain-Rolland-Straße 141 und Neukirchstraße 62 66 im Bezirk Pankow, Ortsteil Heinersdorf einschließlich Begründung wird gemäß § 6 Abs. 1 Gesetz zur Ausführung des Baugesetzbuches (AGBauGB) in Verbindung mit § 12 Abs. 2 Nr. 11 Bezirksverwaltungsgesetz (BezVG) beschlossen.

Der Beschluss der Bezirksverordnetenversammlung soll Änderungen oder Ergänzungen aus redaktionellen Gründen oder Gründen der Rechtssicherheit, die den beschlossenen planerischen Inhalt und die zu Grunde liegende Abwägung nicht abändern, einschließen.

  1.  Der Entwurf der Verordnung zur Festsetzung des Bebauungsplans 3-41 vom 20.07.2020 wird gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 4 BezVG beschlossen.

3.              Begründung

Das Bezirksamt Pankow von Berlin hat am 16.03.2021 mit Beschluss Nr. VIII-1864/2021 der Auswertung und dem Ergebnis der Abwägung zur Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß
§ 3 Abs. 2 BauGB zugestimmt und den sich aus der Abwägung zur Öffentlichkeitsbeteiligung ergebende Entwurf des Bebauungsplans 3-41 vom 20.07.2020r die Grundstücke Idunastraße 11, Romain-Rolland-Straße 141 und Neukirchstraße 62 66 im Bezirk Pankow, Ortsteil Heinersdorf einschließlich Begründung beschlossen sowie den Entwurf des Bebauungsplans und den Entwurf der Verordnung zur Festsetzung gemäß § 6 Abs. 2 AGBauGB anzuzeigen. Die Bezirksverordnetenversammlung hat am 24.03.2021 mit Drucksache-Nr. VIII-1454 den Beschluss zur Kenntnis genommen.

 


 

Gemäß § 6 Abs. 2 AGBauGB wurde der Bebauungsplan 3-41 durch das Bezirksamt Pankow von Berlin der zuständigen Senatsverwaltung r Stadtentwicklung und Wohnen (SenSW) mit Schreiben vom 24.03.2021 angezeigt, da aufgrund der Anzahl der potenziellen Wohneinheiten und seiner besonderen Bedeutung für den Berliner Wohnungsmarkt gemäß
§ 7 Abs. 1 AGBauGB dringende Gesamtinteressen Berlins berührt sind.

Die Senatsverwaltung r Stadtentwicklung und Wohnen teilte mit dem Schreiben vom 27.05.2021 folgendes mit:

Im Ergebnis des Anzeigeverfahrens ist festzustellen, dass der Bebauungsplan, da beanstandungsfrei, nach BVV-Beschluss gemäß § 6 Abs. 3 AGBauGB als Rechtsverordnung festgesetzt werden kann.

Darüber hinaus wurden von der Senatsverwaltung r Stadtentwicklung und Wohnen Hinweise gegeben, die beachtet werden sollten. Es erfolgten redaktionelle Änderungen/Ergänzungen entsprechend den Hinweisen in der Begründung zum Bebauungsplan. Im Einzelnen sind dies:

1. Hinweise zu den textlichen Festsetzungen Nr. 4 und Nr. 5 Stellplätze/Garagen

Gemäß der Textlichen Festsetzung Nr. 4 sollen Stellplätze nur innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen sowie innerhalb der Fläche a-b-c-d-e-f-g-a zulässig sein. In der Begründung wird dazu als Rechtgrundlage u. a. der § 12 Abs. 6 BauNVO genannt. Nach der hier vorgenommenen Regelung handelt es sich demnach um eine Fläche nach § 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB für Stellplätze. Dem Hinweis wurde gefolgt, indem in der Begründung zum Bebauungsplan S. 82: Kapitel „III.3.3. Bauweise und überbaubare Grundstücksfläche“ und S. 83 Absatz 3 und S. 87. Abs. 1 in Kapitel „III.3.4.4 Flächen für Stellplätze und Garagen“ die Rechtsgrundlage in „§ 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB“ entsprechend geändert wurde.

2. Hinweis zur textlichen Festsetzung Nr. 11

Die in der Festsetzung Nr. 11 geregelte Heckenpflanzung wird bei der Bewertung des Eingriffes als Minderungsmaßnahme benannt. Die Pflanzung ist jedoch abhängig von der Errichtung der straßenbegleitenden Stellplätze an der Grenze zum Mischgebiet. Die im Umweltbericht zu Grunde gelegte Fläche für die Heckenpflanzung basiert auf der Annahme, dass auf der gesamten Länge der als private Verkehrsfläche festgesetzten Planstraße Stellplätze errichtet werden. Im Rahmen der Eingriffsbewertung sollte auch die Möglichkeit angesprochen werden, dass dieser Fall womöglich nicht so eintreten könnte. Des Weiteren sollte konkretisiert werden, worauf sich die in der Festsetzung genannte „gleiche Wirkung“ bezieht (bspw. Sichtschutz, ökologische Wertigkeit o. Ä.).

Dem Hinweis wurde gefolgt, indem in der Begründung S. 56: Kapitel „II. 2.2.2 Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen und die biologische Vielfalt“ im 3. Absatz entsprechend ergänzt wurde: „Die Variationsbreite des Netto-Funktionsverlusts (165 355 m²) ergibt sich aufgrund der Festsetzung einer Heckenpflanzung oder Maßnahmen gleicher Wirkung als Sichtschutz, der in Abhängigkeit von der Errichtung straßenbegleitender Stellplätze an der Grenze zum Mischgebiet anzulegen ist. Entsprechend wurde auf S. 70: Kapitel „II.2.8 Eingriffs-Ausgleichsbilanzierung und Ausgleichsentscheidung“ in dem Unterkapitel „Gegenüberstellung der Versiegelung“ angepasst.

 


 

3. Begründung, Kapitel „II.2.2.1 Auswirkungen auf Menschen, die Gesundheit und die Bevölkerung“, S.49: Unterkapitel „Auswirkungen durch Lärm“– Immissionsschutz

Die Ausführungen zum Immissionsschutz waren im Umweltbericht zu knappgehalten. Der Verweis auf ein vorhergehendes Kapitel „I.4.4. Schalltechnische Untersuchung“ in der Begründung war dabei nicht ausreichend, da der Umweltbericht für sich genommen vollständig sein muss.

Die Ausführungen zum Immissionsschutz wurden daher aus dem Kapitel „I.4.4 Schalltechnische Untersuchung“ aus den Unterkapiteln „Gewerbelärm“, „Fluglärm“, Verkehrslärm“ in den Umweltbericht, Kapitel II.2.2.1, Unterkapitel „Auswirkungen durch Lärm“ übernommen und damit vervollständigt. Das Kapitel „I.4.4 Schalltechnische Unter­suchung“ wurde entsprechend gekürzt und auf den nachfolgenden vervollständigten Umweltbericht, Kapitel II.2.2.1 verwiesen. Nachdem die Betriebserlaubnis des Flughafen Tegel bereits erloschen ist, wurde der Abschnitt zum Fluglärm stark eingekürzt bzw. gestrichen.

4. Begründung Immissionsschutz

Grundsätzlich ist es möglich, dass (mit entsprechender Begründung) im Rahmen der Abwägung die Orientierungswerte der DIN 18005-1 für allgemeine Wohngebiete überschritten werden. In der Abwägung ist zu ergänzen und deutlich darzulegen, dass ohne Festsetzung von Maßnahmen dem Bedürfnis nach ungestörtem Schlaf bei teilgeöffnetem Fenster bei nächtlichen Beurteilungspegeln von mehr als 45 dB(A) nicht mehr uneingeschränkt Rechnung getragen wird, aber trotzdem gesunde Wohnverhältnisse gewahrt sind. Ein pauschales Abstellen auf die Orientierungswerte eines Mischgebiets wäre hingegen zu kurz gegriffen.

In der Begrünung, S. 91 Kapitel „III.3.6“, „Unterkapitel Passive Lärmschutzmaßnahmen“ wurde der 3. Absatz hinsichtlichteilgeöffnetem Fenster“ wie folgt ergänzt:  

Dabei ist jedoch zu beachten, dass der Orientierungswert für allgemeine Wohngebiete tagsüber an der Mehrzahl der Fassaden eingehalten wird und dass sich bei nächtlichen Beurteilungspegeln im Plangebiet von bis zu 50 dB(A) bei teilgeöffnetem Fenster mit einem mittleren Innenpegel von ca. 35 dB(A) ein Wert ergibt, der aus lärmmedizinischer Sicht als zumutbar angesehen werden kann (vgl. auch Ausführungen zu den passiven Maßnahmen in Kapitel II.2.2.1). Von einer Beeinträchtigung der gesunden Wohnverhältnisse durch die Überschreitung der Orientierungswerte für allgemeine Wohngebiete, die eine Festsetzung als allgemeines Wohngebiet ausschließen würde, ist dabei nicht auszugehen, da Wohnen in Mischgebieten gemäß § 6 BauNVO allgemein zulässig ist und die diesbezüglich geltenden Orientierungswerte eingehalten werden.

5. Begründung, Umweltbericht, S. 71 ff. Kapitel II.3.1 Beschreibung der wichtigsten verwendeten technischen Verfahren bei der Umweltprüfung sowie Hinweise auf aufgetretene Schwierigkeiten bei der Erarbeitung der Unterlagen

Die Beschreibung der wichtigsten verwendeten technischen Verfahren hat im Umwelt-bericht zu erfolgen. Dies umfasst eine Zusammenfassung der verwendeten Methoden bzw. Berechnungsgrundlagen. Diese sind für jedes Gutachten kurz zu benennen (bspw. TA Lärm, DIN18005, 16. BImSchV usw.). Ein Verweis auf die Fachgutachten reicht deshalb nicht aus.

 


 

Dem Hinweis wurde gefolgt, indem die Beschreibung der wichtigsten technischen Verfahren im Umweltbericht unter Kapitel II.3.1 in den Unterkapiteln „a) Verkehrstechnische Untersuchung, „b) Schalltechnische Untersuchung“, „c) Boden/Altlasten“ und „d) Entwässerung“ ergänzt wurden.

Weitere redaktionelle Änderungen, die auch berücksichtigt wurden

-  In der Begründung, Kapitel I.2.2.1, S. 6 wurde der Übersichtslageplan aktualisiert.

-  In der Begründung, S. 7, Kapitel 2.3 wurde berichtigt: Das Grundstück Idunastraße 11 besteht aus den Flurstücken 210 und 212, anstatt 211).

-  Begründung, S. 10, Kapitel „I.3.2. Flächennutzungsplan“
Das Zitat des FNP wurde aktualisiert durch „zuletzt geändert am 22.12.2020 (ABl. 2021 S. 147)“.

-  S. 10, Kapitel „I.3.4
Der Stadtentwicklungsplan Mobilität und Verkehr (StEP MoVe)“ wurde am 02.03.2021 vom Senat beschlossen“ und ersetzt den StEP Verkehr. In der der Begründung wurde der SteP Verkehr durch den StEP MoVe aktualisiert. 

-  Im Hinblick auf das bislang geltende Planungsrecht wird auf sehr konkrete Maße (Bautiefen) in Kapitel I.2.4 abgestellt.
In Kapitel II.2.8 Eingriffs-Ausgleichsbilanzierung und Ausgleichsentscheidung“, Unterkapitel „Bislang geltendes Planungsrecht“ erfolgte eine Ergänzung, dass dies eine Ableitung aus den ortsüblichen Grundstückstiefen darstellt.

-  Begründung, S. 83 Kapitel III.3.2.2 Mischgebiet
Die Wortwahl zu geplante städtebauliche Verdichtung wurde hier von „maßvoll Anhebung“ in „deutliche Anhebung“ geändert und damit verdeutlicht.

-  Begründung, S. 94, Kapitel III.3.9 Städtebaulicher Vertrag, Erschließungsvertrag“
Der Stand der Leitlinie Berliner Modell wurde entsprechend den Angaben in Kapitel I.3.5.4 auch in Kapitel III.3.9 in „Stand 01.11.2018 aktualisiert.

Änderung der Rechtsgrundlagen

Das Baugesetzbuch sowie die Baunutzungsverordnung wurden durch das Gesetz zur Mobilisierung von Bauland kurz "Baulandmobilisierungsgesetz" vom 14.06.2021
(BGBl. I S. 1802) geändert. Nach § 233 Abs. 1 BauGB sind Bebauungsplanverfahren, die vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung förmlich eingeleitet worden sind, nach den bisher geltenden Rechtsvorschriften abzuschließen. Nach dem neu eingefügten
§ 25e BauNVO ist auf den Entwurf eines Bebauungsplans, der vor dem 23.06.2021 nach
§ 3 Abs. 2 BauGB öffentlich ausgelegt worden ist, die Baunutzungsverordnung in der bis zum 23.06.2021 geltenden Fassung anzuwenden. Für den Bebauungsplan 3-41 kommen die Überleitungsvorschriften zur Anwendung. Darüber hinaus wurde das Baugesetzbuch zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16.07.2021 (BGBI. I S. 2939) geändert.

Das Zitat des Baugesetzbuchs (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16.07.2021 (BGBI. I S. 2939) geändert worden ist, sowie die Baunutzungsverordnung BauNVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21.11.2017 (BGBI. I S. 3786) zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 14.06.2021 (BGBl. I S. 1802) wurde in der Begründung unter Kapitel „V Rechtsgrundlagen“ aktualisiert.

Änderung der Rechtsverordnung

Im Entwurf der Verordnung über die Festsetzung des Bebauungsplans 3-41 wurde das Zitat des Baugesetzbuchs aktualisiert.

Nachfolgend sind alle Verfahrensschritte des Bebauungsplans aufgeführt:

Mit Schreiben vom 20.01.2012 wurde die Senatsverwaltungr Stadtentwicklung und Wohnen und die Gemeinsame Landesplanungsabteilung Berlin-Brandenburg über die Absicht, den Bebauungsplan 3-41 aufzustellen, informiert. SenSW hat mit Schreiben vom 17.02.2012 mitgeteilt, dass sie keine Bedenken hat. In einem Nachtrag teilte die Senatsverwaltung r Stadtentwicklung und Wohnen jedoch mit Schreiben vom 29.07.2016 mit, dass das Bebauungs­planverfahren aufgrund der Anzahl der potenziellen Wohneinheiten und seiner Eigenart besondere Bedeutung für den Berliner Wohnungsmarkt besitzt, so dass das Verfahren in seiner Einstufung geändert und nunmehr nach § 6 Abs. 2 i. V. m § 7 AGBauGB geführt wird. Die Gemeinsame Landesplanungsabteilung hat die Vereinbarkeit der Planung mit den Grundsätzen der Raumordnung mit Schreiben vom 07.02.2012 bestätigt.

Aufstellung

Das Bezirksamt Pankow von Berlin hat mit Beschluss-Nr. VII-0268/2012 vom 16.10.2012 u. A. für die Grundstücke Idunastraße 11, Romain-Rolland-Straße 141 und Neukirchstraße 62 66 im Bezirk Pankow, Ortsteil Heinersdorf den Bebauungsplan mit der Bezeichnung 3-41 aufgestellt. Die Bezirksverordnetenversammlung hat die Drucksache-Nr. VII-0270 am 07.11.2012 zur Kenntnis genommen. Ziel des Bebauungsplans 3-41 ist eine geordnete städtebauliche Entwicklung auf einer brach liegenden, ehemals gartenbaulich genutzten Fläche auf dem Grundstück Idunastraße 11, Neukirchstraße 63 66. Vor dem Hintergrund der Wohnungsmarktsituation soll vor allem Planungsrecht für den Bau von Mehrfamilienhäusern geschaffen werden. Im Bereich der bereits bebauten und überwiegend gewerblich genutzten Grundstücke Romain-Rolland-Straße 141 und Neukirchstraße 62 soll die Art und das Maß der baulichen Nutzung gesichert werden.

Der Beschluss des Bezirksamts Pankow von Berlin über die Aufstellung des Bebau­ungsplans 3-41 wurde im Amtsblatt für Berlin Nr. 47 vom 09. 11.2012 auf Seite 2027 bekannt gemacht.

Frühzeitige Beteiligung der Behörden gemäß § 4 Abs. 1 BauGB

Mit Schreiben vom 01.11.2012 wurden insgesamt 35 Behörden und sonstige Träger öffent­licher Belange (TöB) gemäß § 4 Abs. 1 BauGB frühzeitig an der Planung beteiligt und um Stellungnahme zum Bebauungsplanentwurf 3-41 einschließlich Begründung, insbesondere auch hinsichtlich des erforderlichen Umfangs und Detaillierungsgrads bei der Durchführung der gesetzlich vorgeschriebenen Umweltprüfung, gebeten.

Das Ergebnis der Auswertung der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffent­licher Belange hatte Auswirkungen auf die Planinhalte. Aufgrund der vorgebrachten Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, wurde die Planzeichnung in folgenden Punkten geändert:

- Festlegung auf eine Entwicklungsalternative für die Grundstücke Romain-Rolland-Str. 141 und Neukirchstr. 62 durch Festsetzung eines Mischgebiets

- Verbreiterung der am östlichen Rand der Grundstücke Idunastraße 11 und Neukirchstraße 63 66 gelegenen privaten Verkehrsfläche auf 9 m

Frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB

r das Bebauungsplanverfahren 3-41 wurde die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB in der Zeit vom 12.11.2012 bis einschließlich 12.12.2012 durchgeführt.

Die Ergebnisse der Auswertung der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit hatten Auswirkungen auf die Planinhalte. Die Planzeichnung wurde in folgenden Punkten geändert:

-  Beschränkung der Zahl der zulässigen Vollgeschosse entlang der Neukirchstraße auf drei Vollgeschosse

-  geplante Festsetzung der offenen Bauweise auch auf den Grundstücken Neukirchstraße 63  66 entlang der Neukirchstraße

-  Reduzierung der Überschreitungsmöglichkeit der Baugrenze entlang der Neukirch- und Idunastraße durch Balkone und Erker auf 30 % der Gebäudelänge

-  Ausschluss von Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO (mit Ausnahme von Einfriedungen) in den Vorgartenbereichen entlang der öffentlichen Straßen

-  im allgemeinen Wohngebiet Ausschluss von Zufahrten in den Vorgartenbereichen entlang der Idunastraße und Neukirchstraße

-  Beschränkung der Zulässigkeit von Garagen und Stellplätzen auf die überbaubaren Grundstücksflächen sowie die zur Festsetzung vorgesehenen Stellplatzflächen

-  Änderung der Baugrenzen entlang der Idunastraße

-  geplante Festsetzung von Stellplatzflächen auf den rückwärtigen Grundstücksteilen des Grundstücks Idunastraße 11, Neukirchstraße 63 66

-  geplante Festsetzung der Verpflichtung zur Anlage von Wegen in wasser- und luftdurchlässigem Aufbau

-  Ausschluss von blinkenden Werbeanlagen

-  Beteiligung der Behörden gemäß § 4 Abs. 2 BauGB

Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sowie die Fachämter des Bezirksamts Pankow von Berlin wurden mit Schreiben vom 06.03.2015 um Stellungnahme nach § 4 Abs. 2 BauGB gebeten. Von den 37 beteiligten Stellen haben sich 27 schriftlich geäert.

Sechs Stellungnahmen enthalten Anregungen zur Planung, deren Berücksichtigung eine Änderung der Planung bzw. eine redaktionelle Änderung der Begründung mit sich bringen würde. In sieben Stellungnahmen werden Hinweise gegeben, die bereits berücksichtigt wurden bzw. deren Berücksichtigung ohne eine Änderung der Planung grundsätzlich möglich wäre. In 14 Stellungnahmen wird lediglich mitgeteilt, dass keine Bedenken gegen die Planung bestehen.

Die Auswertung und Abwägung der eingegangenen Stellungnahmen ergab folgende Änderungen des Bebauungsplanentwurfs:

-  Die textlichen Festsetzungen Nr. 15 und Nr. 16 werden ergänzt, sodass das innerhalb der Planstraße A anfallende Niederschlagswasser vollständig durch Muldensysteme oder andere Maßnahmen gleicher Wirkung (wie z. B. sickerfähiges Pflaster) in der Planstraße A zu versickern ist.

-  Die Mindestanforderung an die Baumqualität und die Pflanzfläche wurden in der textliche Festsetzung Nr. 10 angepasst.

-  Zur Minderung des Eingriffs im Bereich der Planstraße A soll die Anlage von Vegeta­tionsflächen mit einer Fläche von insgesamt 450  planungsrechtlich durch textliche Festsetzung Nr. 15 gesichert werden.

-  Die textlichen Festsetzungen Nr. 18 und 19 zum Schutz vor Verkehrslärm wurden ergänzt.

Die Begründung zum Bebauungsplan sowie der Umweltbericht wurden vor dem Hintergrund der aktuellen Planungen überarbeitet und um entsprechende Ausführungen ergänzt.

Das Ergebnis und die Abwägung sind in der Begründung zum Bebauungsplan in Kapitel
V. 5. Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange“ dokumentiert.

Erneute Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß
§ 4a Abs. 3 BauGB

Im Jahr 2018 kam es zu einem Eigentümerwechsel der im Süden des Plangebiets gelegenen Flächen (Neukirchstraße 63 66), so dass sich nunmehr die gesamten im Geltungsbereich gelegenen brachliegenden Grundstücke im Eigentum eines städtischen Wohnungs-unternehmens befinden. In der Folge des Eigentümerwechsels wurden das städtebaulich-hochbauliche Konzept sowie der Bebauungsplanentwurf nochmals überarbeitet.

Vor diesem Hintergrund der Planänderungen wurde eine erneute Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4a Abs. 3 BauGB durchgeführt.

Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sowie die Fachämter des Bezirksamts Pankow von Berlin wurden mit Schreiben vom 05.12.2019 um Stellungnahme zum Bebauungsplan-Entwurf 3-41 bis zum 20.01.2020 gebeten.

 


Von den 35 beteiligten Stellen haben sich 30 schriftlich geäert. Acht Stellungnahmen enthalten Anregungen zur Planung, deren Berücksichtigung eine Änderung der Planung bzw. eine redaktionelle Änderung der Begründung mit sich bringen würde. In neun Stellung-nahmen werden Hinweise gegeben, die bereits berücksichtigt werden bzw. deren Berücksichtigung ohne eine Änderung der Planung grundsätzlich möglich wäre. In 13 Stellungnahmen wird lediglich mitgeteilt, dass keine Bedenken gegen die Planung bestehen.

Es ergaben sich folgende Änderungen des Bebauungsplanentwurfs:

-  Der Bebauungsplan wurde durch die textliche Festsetzung Nr. 22 ergänzt, die bestimmt, dass innerhalb einer Fläche des allgemeinen Wohngebiets nur Wohngebäude errichtet werden dürfen, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden könnten.

-  Der Bebauungsplanentwurf 3-41 für die öffentliche Auslegung wurde auf aktualisierter Planunterlage erstellt.

Die Begründung zum Bebauungsplanentwurf wurde entsprechend dem Abwägungsergebnis ergänzt.

Das Ergebnis und die Abwägung der Stellungnahmen sind in der Begründung zum Bebauungsplan in Kapitel „V. 6. Auswertung der erneuten Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange zu entnehmen.

Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 2 BauGB

Das Bezirksamt Pankow von Berlin hat mit Beschluss Nr. VIII-1538/2020 am 01.09.2020 der Auswertung und dem Ergebnis der Abwägung zur ersten Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange und der zweiten erneuten Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4a Abs. 3 i. V. m. § 4 Abs. 2 BauGB zugestimmt. Gleichzeitig wurde die Durchführung für Bebauungsplanentwurf 3-41, die Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 2 BauGB für die Dauer eines Monats beschlossen.

Die BVV hat am 30.09.2020 mit Drucksache-Nr. VIII-1237 den Beschluss zur Kenntnis genommen.

Der Entwurf des Bebauungsplans vom 20.07.2020 lag gemäß § 3 Abs. 2 BauGB mit Begründung und Umweltbericht einschließlich der umweltbezogenen Stellungnahmen und Gutachten in der Zeit vom 28.09.2020 bis einschließlich 28.10.2020 im Stadtentwicklungs­amt Pankow von Berlin aus.

Die o. g. Unterlagen wurden hrend des Auslegungszeitraumes auch im Internet sowie auf der Beteiligungsplattform des Landes Berlin präsentiert.

Die Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB wurde im Amtsblatt für Berlin am 11.09.2020 auf der Seite 4797 ortsüblich bekannt gemacht. Ergänzend wurde auf die Beteiligung der Öffentlichkeit am 18.09.2020 durch eine Anzeige in der Tagespresse (Berliner Zeitung, Nr. 218, Seite 6) aufmerksam gemacht.


Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden am 14.09.2020 gemäß § 3 Abs. 2 Satz 3 BauGB von der Beteiligung der Öffentlichkeit informiert.

Im Rahmen des Beteiligungsverfahrens zum Bebauungsplanentwurf 3-41 informierten sich vier Personen im Stadtentwicklungsamt Pankow von Berlin und von der Öffentlichkeit gingen drei schriftliche Stellungnahmen ein. Zudem gingen acht Stellungnahmen von Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange ein.

Es wurden drei Stellungnahmen von der Öffentlichkeit und eine Stellungnahme einer Behörde eingereicht, für die eine Abwägung oder eine redaktionelle Änderung der Begründung erforderlich ist.

Stellungnahmen ohne Auswirkungen auf abwägungsrelevante Belange liegen von einer Behörde vor.

Stellungnahmen, die sich zustimmend zur Planung äerten bzw. deren Belange nicht berührt sind, liegen von sechs Behörden vor.

Die Stellungnahmen, mit abwägungsrelevanten Bedenken, Anregungen und Hinweisen wurden abgewogen und die Begründung zum Bebauungsplan zu folgenden Themen redaktionell ergänzt:

-  Dem Hinweis zum Berliner Modell der kooperativen Baulandentwicklung, dass die im städtebaulichen Vertrag vereinbarte Geschossfläche Wohnen in der Begründung nicht dargestellt und folglich die Darlegung des 30 % Anteils für mietpreis- und belegungs­gebundenen Wohnraum von 10.046  nicht nachvollziehbar ableitbar sei, wird gefolgt. In der Begründung unter Punkt III.3.9 wird eine entsprechende Betrachtung ergänzt.

-  Zum Thema Verkehr wird zur Klarstellung in der Begründung ein Hinweis auf den Takt, in dem die Straßenbahn derzeit verkehrt, aufgenommen. Unter Berücksichtigung der geringen Entfernung des Plangebiets zur Straßenbahnhaltestelle wird die Anbindung des Plangebiets an den öffentlichen Personennahverkehr im Bestand jedoch auch unter Berücksichtigung des vorhandenen Takts als gut beurteilt.

Das Ergebnis der Abwägung der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB hat keine Auswirkungen auf die Planinhalte.

Somit ergeben sich im Ergebnis der Abwägung zu den Stellungnahmen, die im Rahmen der durchgeführten Beteiligungen gemäß § 3 Abs. 2 abgegeben wurden, keine Änderungen des Bebauungsplanentwurfs 3-41 vom 20. Juli 2020.

Ergebnis der Auswertung und Abwägung zu den Anregungen der Öffentlichkeitsbeteiligung sind der Begründung zum Bebauungsplan in Kapitel „V. 7. Beteiligung der Öffentlichkeit“ dokumentiert.


 

Das Bezirksamt Pankow von Berlin hat am 16.03.2021 mit Beschluss Nr. VIII-1864/2021 der Auswertung und dem Ergebnis der Abwägung zur Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß
§ 3 Abs. 2 BauGB zugestimmt und den sich aus der Abwägung zur Öffentlichkeitsbeteiligung ergebende Entwurf des Bebauungsplans 3-41 vom 20.07.2020r die Grundstücke Idunastraße 11, Romain-Rolland-Straße 141 und Neukirchstraße 62 66 im Bezirk Pankow, Ortsteil Heinersdorf einschließlich Begründung gemäß § 9 Abs. 8 BauGB beschlossen sowie den Entwurf des Bebauungsplans und den Entwurf der Verordnung zur Festsetzung gemäß
§ 6 Abs. 2 AGBauGB anzuzeigen. Die BVV hat am 24.03.2021 mit Drucksache-Nr. VIII-1454 den Beschluss zur Kenntnis genommen.

Anzeigeverfahren

Die Senatsverwaltung r Stadtentwicklung und Wohnen teilte mit dem Schreiben vom 27.05.2021 folgendes mit: „Im Ergebnis des Anzeigeverfahrens ist festzustellen, dass der Bebauungsplan, da beanstandungsfrei, nach BVV-Beschluss gemäß § 6 Abs. 3 AGBauGB als Rechtsverordnung festgesetzt werden kann. Es wurden jedoch verschiedene Hinweise zur Begründung bzw. zum Umweltbericht gegeben, die dringend beachtet werden sollten bzw. deren Beachtung empfohlen wird. Nach Prüfung der Hinweise sind redaktionelle Änderungen in der Begründung und im Umweltbericht erfolgt (zum Beispiel: ergänzende Ausführungen zum Immissionsschutz, Kürzen bzw. Streichen der Ausführungen zum Fluglärm, Klarstellung von Rechtsgrundlagen, Aktualisierung von Gesetzeszitaten). Siehe hierzu auch Seite 2 der Vorlage.

Der Entwurf der Rechtsverordnung liegt der Beschlussvorlage als Anlage 2 zur Entscheidung gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 11 BezVG vor. Der Bebauungsplan ist Bestandteil der Rechtsverordnung.

Nach dem Beschluss der Bezirksverordnetenversammlung setzt das Bezirksamt Pankow von Berlin den Bebauungsplan 3-41 als Rechtsverordnung fest. Die BVV wird zu gegebener Zeit über die Festsetzung in Kenntnis gesetzt.

4.              Rechtsgrundlagen

§ 10 Abs. 1 des Baugesetzbuchs (BauGB)
§ 6 Abs. 3 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs (AGBauGB
§ 12 Abs. 2 Nr. 4 und 11, § 36 Abs. 2 Buchst. b und c, Abs. 3 des Bezirksverwaltungsgesetzes (BezVG)

5.              Haushaltsmäßige Auswirkungen

Zwischen dem Land Berlin und der Eigentümerin des Grundstücks Idunastraße 11, Neukirchstraße 63 66 wurden am 12.08.2020 ein Erschließungsvertrag und ein städtebaulicher Vertrag gemäß § 11 BauGB abgeschlossen. Damit ist gewährleistet, dass dem Land Berlin für die vereinbarten Maßnahmen keine Kosten entstehen.

Die Kosten für den Bedarf an 7 Grundschulplätzen sind nicht im städtebaulichen Vertrag vereinbart. Das zuständige Fachamt muss hierfür im Rahmen der Schulentwicklungsplanung für die haushaltsmäßige Absicherung sorgen.

6.              Gleichstellungs- und gleichbehandlungsrelevante Auswirkungen

keine

7.              Auswirkungen auf die nachhaltige Entwicklung

siehe Anlage

8. Kinder- und Familienverträglichkeit

Die Festsetzung eines allgemeinen Wohngebiets im Bebauungsplan 3-41 verbessert für Familien mit Kindern das künftige Angebot von familiengerechten Wohnungen.

ren Benn
Bezirksbürgermeister

 

Vollrad Kuhn
Bezirksstadtrat für Stadtentwicklung
und Bürgerdienste

 


Anlagen:
1. Begründung zum Bebauungsplan 3-41 gemäß § 9 Abs. 8 BauGB
2. Entwurf der Verordnung über die Festsetzung des Bebauungsplans
3. Auswirkungen von Bezirksamtsbeschlüssen auf eine nachhaltige Entwicklung im Sinne der Lokalen Agenda 21
4. Entwurf Bebauungsplan 3-41 vom 20.07.2020


 

 

 

 
 

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