Ukraine: vom Bezirksamt Pankow, vom Land Berlin und vom Bund
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Drucksache - VII-1218
Siehe Anlage
Vorlage zur Kenntnisnahme
Wir bitten zur Kenntnis zu nehmen: In Erledigung des in der 42. Tagung am 14.09.2016 angenommenen Ersuchens der Bezirksverordnetenversammlung – Drucksache Nr.:VII-1218. Dem Bezirksamt wird empfohlen, sich bei der für Gesundheit zuständigen Senatsverwaltung dafür einzusetzen, ein Clearingverfahren einzurichten, in dem die Zugehörigkeit und der Versicherungsstatus zu einer Kranken- und Pflegeversicherung der Betroffenen geklärt wird oder geprüft wird, ob ein Sozialabkommen mit dem Herkunftsstaat besteht und die damit einhergehende Kostenübernahmeverpflichtung für Sachleistungen der Gesundheitsversorgung geregelt ist. Die Clearingstelle ist an die zentrale Abrechnungsstelle der Krankenhilfe anzugliedern und das entsprechende Personal ist durch die für Gesundheit zuständige Senatsverwaltung bereitzustellen. wird gemäß § 13 Bezirksverwaltungsgesetz berichtet: Es ist entbehrlich, sich bei der zuständigen Gesundheitsverwaltung für die Einrichtung des vorgeschlagenen Clearingverfahrens einzusetzen, weil bereits geregelt ist, wie zu verfahren ist, wenn eine bedürftige Person der Krankenversorgung bedarf, aber nicht den eigenen Krankenversicherungsstatus kennt und feststellen kann. Sollte eine Person, die ambulante oder stationäre Krankenbehandlung oder Pflegeleistungen tatsächlich benötigt, nicht selbst klären können, ob sie gegenüber einem Kostenträger Anspruch auf Übernahme der Kosten der Krankenbehandlung bzw. Pflege hat, würde diese Person einen Antrag auf Krankenhilfe nach dem SGB XII stellen müssen. Das für die Bearbeitung dieses Sozialhilfeantrags örtlich zuständige Sozialamt müsste dann gegebenenfalls klären, ob ein Sozialhilfeanspruch besteht oder ob ein vorrangiger Kostenträger zuständig ist. Für wohnungslose Menschen, die der ambulanten ärztlichen Behandlung bedürfen, gibt es ein "vereinfachtes" Verfahren zur Erlangung der ärztlichen oder zahnärztlichen Behandlung als Leistung der Sozialhilfe. Hierzu gibt es Vereinbarungen mit gemeinnützigen Organisationen, bei denen behandlungsbedürftige Menschen, die auf der Straße leben, vorsprechen können. Die gemeinnützigen Träger prüfen dann im Auftrag des Sozialhilfeträgers Land Berlin sofort, ob ein Anspruch auf Krankenbehandlung nach den sozialhilferechtlichen Bestimmungen besteht. Sollten keine Ansprüche gegenüber anderen Kostenträger bekannt sein, erfolgt eine entsprechende ärztliche bzw. zahnärztliche Behandlung durch Ärzte bzw. Zahnärzte, die zur Abrechnung entsprechender Leistungen auch berechtigt sind. Die für diese Behandlungen anfallenden Kosten werden dann mit dem Sozialamt Pankow abgerechnet. Das Sozialamt Pankow übernimmt die Abrechnung der entsprechenden Behandlungskosten zentral für alle Sozialämter in Berlin. Damit ist die Zuständigkeit und das Verfahren zur Prüfung und Feststellung von Kostenträgern zur Übernahme von Krankheits- und Gesundheitskosten im Land Berlin bereits hinreichend geregelt. Neben den bereits bestehenden Strukturen noch ein zusätzliches Clearingverfahren zu installieren, würde die Schaffung von Doppelstrukturen bedeuten. Haushaltsmäßige Auswirkungen keine Gleichstellungs- und gleichbehandlungsrelevante Auswirkungen keine Auswirkungen auf die nachhaltige Entwicklung keine Kinder- und Familienverträglichkeit entfällt
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