Tagesordnung - 42. öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Reinickendorf  

 
 
Bezeichnung: 42. öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Reinickendorf
Gremium: Bezirksverordnetenversammlung Reinickendorf
Datum: Mi, 10.06.2015 Status: öffentlich
Zeit: 17:00 - 20:40 Anlass: ordentliche Sitzung
Raum: BVV-Saal Rathaus Reinickendorf (Zi. 337, Altbau),
Ort: Eichborndamm 215 (Eingang: Antonyplatz 1), 13437 Berlin
Zusatz: Ältestenrat am Montag, dem 08.06.2015, 17:00 Uhr, Raum 338

TOP   Betreff Drucksache

Ö 1  
Mitteilungen und ggf. Anerkennung von Dringlichkeiten      
Ö 2     Einwohnerfragestunde      
Ö 2.1  
Einwohneranfragen für die 42. Sitzung der BVV am 10.06.2015  
1041/XIX  
Ö 3     Konsensliste      
Ö 3.1  
Konsensliste für die 42. Sitzung der BVV am 10.06.2015  
1046/XIX  
Ö 4     Mündliche Anfragen      
Ö 4.1  
Mündliche Anfragen für die 42. Sitzung der BVV am 10.06.2015  
1047/XIX  
Ö 5     Beratung offener Drucksachen aus der letzten Sitzung / den letzten Sitzungen      
Ö 6     Feststellungen      
Ö 6.1  
Feststellung über die vorzeitige Beendigung des Amtes als Bürgerdeputierter gemäß § 25 Bezirksverwaltungsgesetz  
1019/XIX  
Ö 6.2  
Feststellung über die vorzeitige Beendigung des Amtes als Bürgerdeputierte gemäß § 25 Bezirksverwaltungsgesetz  
1020/XIX  
Ö 6.3  
Feststellung über die vorzeitige Beendigung des Amtes als Bürgerdeputierter gemäß § 25 Bezirksverwaltungsgesetz  
1031/XIX  
Ö 7     Vorlagen zur Kenntnisnahme      
Ö 7.1  
Öffentlicher Bücherschrank auch in Reinickendorf
Enthält Anlagen
0618/XIX  
Ö 7.2  
Simmelstraße öffnen
0673/XIX  
Ö 7.3  
Dorfschule Lübars
Enthält Anlagen
0683/XIX  
Ö 7.4  
Auf Kampagne "Stadtbäume für Berlin" hinweisen  
0717/XIX  
Ö 7.5  
Parkplätze Feuerwehrschule  
0767/XIX  
Ö 7.6  
Fahrradparkhaus in Reinickendorf (Zwischenbericht)
Enthält Anlagen
0779/XIX  
Ö 7.7  
Umgehend Umstrukturierungsverordnung für die Siedlung "Am Steinberg" aufstellen
0793/XIX  
    10.09.2014 - Bezirksverordnetenversammlung Reinickendorf
    Ö 12.10 - überwiesen
    Es wird folgender Beschluss gefasst:

Es wird folgender Beschluss gefasst:

 

Überweisung an den Ausschuss für Bauwesen und Stadtplanung

 

Sachverhalt:

 

1.       Das Bezirksamt wird ersucht, für die Siedlung „Am Steinberg“ (mit den Grundstücken in der Straße Am Brunnen, Am Rosensteg, Kehrwieder, An der Heide 1-12 und Myrtenweg 23) unabhängig vom Prüfauftrag der Drucksache Nr. 0640/XIX-01 unverzüglich eine Umstrukturierungssatzung gemäß § 172 Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB zu erlassen, um einen den sozialen Belangen Rechnung tragenden Ablauf sämtlicher Sanierungs- und Modernisierungsmaßnahmen zu ermöglichen.

2.       Gemäß § 172 Absatz 5 BauGB wird das Bezirksamt ersucht, innerhalb der nächsten zwölf Monate einen Gebietssozialplan nach § 180 BauGB erstellen zu lassen. Dabei sollen die Vergabe und die Steuerung des Prozesses zur Erstellung des Gebietssozialplans durch den Bezirk im Einvernehmen mit der BVV vorgenommen werden. Im Gebietssozialplan sollen folgende Inhalte berücksichtigt werden:

  • Die Mietspiegelwerte werden (ohne Berücksichtigung von Sondermerkmalen) nach Modernisierung eingehalten.
  • In Wohnungen von Empfängern nach SBG II und SGB XII dürfen die Mietkosten nach der Modernisierung die Werte der Wohnkostenrichtlinie der genannten Leistungsempfänger nicht übersteigen.
  • Jeder Mieter kann nach Abschluss der Maßnahmen in seine Wohnung zurückkehren. Für diese werden für den Zeitraum der Sanierungsarbeiten Umsetzwohnungen bereitgestellt. Auf Wunsch der Mieter kann auch ein versetzter Umzug erfolgen. In beiden Fällen ist keine (neue oder höhere) Kaution zu erheben. Bestehende Mietverträge sind anzupassen, so dass keine Neuvermietungen erschlichen werden.
  • Der Umgang mit bereits abgeschlossenen Modernisierungsvereinbarungen und die tatsächliche Umsetzung baulicher Maßnahmen in den betroffenen WE werden im Sinne betroffener Mieter geregelt.
  • Sämtliche gegen Mieter bereits anhängigen Klageverfahren sind einzustellen.

3.       Es wird eine eigentümerunabhängige Mieterberatung (nachfolgend „Mieterberatung“) mit der Erstellung des Gebietssozialplans durch das Bezirksamt beauftragt. Die Kosten für die Erstellung des Gebietssozialplans sollen unter Anwendung von § 180 Absatz 3 Nr. 2 BauGB die Vermieter übernehmen.

4.       Zur Sicherung einer optimalen Beratung der Mieter wird das Bezirksamt ersucht, im Einvernehmen mit der BVV die Mieterberatung mit der Durchführung des Gebietssozialplanes zu beauftragen. In der Durchführung ist auf eine sozialverträgliche Umsetzung der Maßnahmen, besonders auf den Verbleib der bisherigen Mieter in der Siedlung unter deren geringstmöglicher Belastung sowie auf die Einhaltung der in Punkt 2 genannten Kriterien hinzuarbeiten. Die entstehenden Kosten sind von den Eigentümern zu übernehmen.

5.       Durch die Mieterberatung soll eine Mustermodernisierungsvereinbarung im Einvernehmen mit Bezirksamt und BVV erstellt werden. Für Mieter, bei welchen die von dem Eigentümer geplanten Maßnahmen aufgrund ihrer finanziellen Situation oder ihrer persönlichen Lebensumstände zu einer begründeten Härte führen, ist eine besonders abgestimmte Modernisierungsvereinbarung vorzulegen. Auf deren Grundlage sollen wohnungsbezogen (ggf. auch individualisierte) Modernisierungsvereinbarungen zwischen den jeweiligen Mietern und den Eigentümern abgeschlossen werden. Die Mieterberatung begleitet diesen Prozess und führt die dazu erforderlichen Beratungsgespräche eigenverantwortlich durch.

6.       Das Bezirksamt wird ersucht, auch innerhalb des späteren Genehmigungsverfahrens darauf hinzuwirken, dass die umfangreichen Baumaßnahmen sozialverträglich erfolgen.

7.       Mit Aufstellungsbeschluss über die Rechtsverordnung ist den Eigentümern die Genehmigungspflicht sämtlicher Baumaßnahmen gemäß § 172 Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB mitzuteilen. Es soll eine vorläufige Untersagung von Maßnahmen gemäß § 15 Absatz 1 Nr. 2 BauGB ausgesprochen werden. Die Entscheidung über Zulässigkeit von Bauvorhaben ist gemäß § 15 Absatz 1 Nr. 1 BauGB für bis zu zwölf Monate auszusetzen, in denen der Gebietssozialplan erstellt werden soll.

8.       Die Bewohner der Siedlung „Am Steinberg“ sind unverzüglich durch das Bezirksamt mit einem Schreiben über die veränderte Rechtssituation und die beabsichtigte Vorgehensweise zu informieren.

   
    09.10.2014 - Ausschuss für Bauwesen und Stadtplanung
    Ö 3.1 - vertagt
   

Es wird folgender Beschluss gefasst:

 

Die Mitglieder des Ausschusses für Bauwesen und Stadtplanung beschließen einstimmig, die Beratung des Ersuchens - Drucksache Nr. 0793/XIX -

 

Die Bezirksverordnetenversammlung wolle beschließen:

1.                Das Bezirksamt wird ersucht, für die Siedlung „Am Steinberg“ (mit den Grundstücken in der Straße Am Brunnen, Am Rosensteg, Kehrwieder, An der Heide 1-12 und Myrtenweg 23) unabhängig vom Prüfauftrag der Drucksache Nr. 0640/XIX-01 unverzüglich eine Umstrukturierungssatzung gemäß § 172 Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB zu erlassen, um einen den sozialen Belangen Rechnung tragenden Ablauf sämtlicher Sanierungs- und Modernisierungsmaßnahmen zu ermöglichen.

2.                Gemäß § 172 Absatz 5 BauGB wird das Bezirksamt ersucht, innerhalb der nächsten zwölf Monate einen Gebietssozialplan nach § 180 BauGB erstellen zu lassen. Dabei sollen die Vergabe und die Steuerung des Prozesses zur Erstellung des Gebietssozialplans durch den Bezirk im Einvernehmen mit der BVV vorgenommen werden. Im Gebietssozialplan sollen folgende Inhalte berücksichtigt werden:

  • Die Mietspiegelwerte werden (ohne Berücksichtigung von Sondermerkmalen) nach Modernisierung eingehalten.
  • In Wohnungen von Empfängern nach SBG II und SGB XII dürfen die Mietkosten nach der Modernisierung die Werte der Wohnkostenrichtlinie der genannten Leistungsempfänger nicht übersteigen.
  • Jeder Mieter kann nach Abschluss der Maßnahmen in seine Wohnung zurückkehren. Für diese werden für den Zeitraum der Sanierungsarbeiten Umsetzwohnungen bereitgestellt. Auf Wunsch der Mieter kann auch ein versetzter Umzug erfolgen. In beiden Fällen ist keine (neue oder höhere) Kaution zu erheben. Bestehende Mietverträge sind anzupassen, so dass keine Neuvermietungen erschlichen werden.
  • Der Umgang mit bereits abgeschlossenen Modernisierungsvereinbarungen und die tatsächliche Umsetzung baulicher Maßnahmen in den betroffenen WE werden im Sinne betroffener Mieter geregelt.
  • Sämtliche gegen Mieter bereits anhängigen Klageverfahren sind einzustellen.

3.                Es wird eine eigentümerunabhängige Mieterberatung (nachfolgend „Mieterberatung“) mit der Erstellung des Gebietssozialplans durch das Bezirksamt beauftragt. Die Kosten für die Erstellung des Gebietssozialplans sollen unter Anwendung von § 180 Absatz 3 Nr. 2 BauGB die Vermieter übernehmen.

4.                Zur Sicherung einer optimalen Beratung der Mieter wird das Bezirksamt ersucht, im Einvernehmen mit der BVV die Mieterberatung mit der Durchführung des Gebietssozialplanes zu beauftragen. In der Durchführung ist auf eine sozialverträgliche Umsetzung der Maßnahmen, besonders auf den Verbleib der bisherigen Mieter in der Siedlung unter deren geringstmöglicher Belastung sowie auf die Einhaltung der in Punkt 2 genannten Kriterien hinzuarbeiten. Die entstehenden Kosten sind von den Eigentümern zu übernehmen.

5.                Durch die Mieterberatung soll eine Mustermodernisierungsvereinbarung im Einvernehmen mit Bezirksamt und BVV erstellt werden. Für Mieter, bei welchen die von dem Eigentümer geplanten Maßnahmen aufgrund ihrer finanziellen Situation oder ihrer persönlichen Lebensumstände zu einer begründeten Härte führen, ist eine besonders abgestimmte Modernisierungsvereinbarung vorzulegen. Auf deren Grundlage sollen wohnungsbezogen (ggf. auch individualisierte) Modernisierungsvereinbarungen zwischen den jeweiligen Mietern und den Eigentümern abgeschlossen werden. Die Mieterberatung begleitet diesen Prozess und führt die dazu erforderlichen Beratungsgespräche eigenverantwortlich durch.

6.                Das Bezirksamt wird ersucht, auch innerhalb des späteren Genehmigungsverfahrens darauf hinzuwirken, dass die umfangreichen Baumaßnahmen sozialverträglich erfolgen.

7.                Mit Aufstellungsbeschluss über die Rechtsverordnung ist den Eigentümern die Genehmigungspflicht sämtlicher Baumaßnahmen gemäß § 172 Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB mitzuteilen. Es soll eine vorläufige Untersagung von Maßnahmen gemäß § 15 Absatz 1 Nr. 2 BauGB ausgesprochen werden. Die Entscheidung über Zulässigkeit von Bauvorhaben ist gemäß § 15 Absatz 1 Nr. 1 BauGB für bis zu zwölf Monate auszusetzen, in denen der Gebietssozialplan erstellt werden soll.

8.                Die Bewohner der Siedlung „Am Steinberg“ sind unverzüglich durch das Bezirksamt mit einem Schreiben über die veränderte Rechtssituation und die beabsichtigte Vorgehensweise zu informieren.

 

zu vertagen.

   
    06.11.2014 - Ausschuss für Bauwesen und Stadtplanung
    Ö 3.4 - mit Änderungen im Ausschuss beschlossen
   

Es wird folgender Beschluss gefasst:

 

Die Mitglieder des Ausschusses für Bauwesen und Stadtplanung beschließen mehrheitlich, der Bezirksverordnetenversammlung zu empfehlen, das Ersuchen - Drucksache Nr. 0793/XIX - :

 

1.                Das Bezirksamt wird ersucht, für die Siedlung „Am Steinberg“ (mit den Grundstücken in der Straße Am Brunnen, Am Rosensteg, Kehrwieder, An der Heide 1-12 und Myrtenweg 23) unabhängig vom Prüfauftrag der Drucksache Nr. 0640/XIX-01 unverzüglich eine Umstrukturierungssatzung gemäß § 172 Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB zu erlassen, um einen den sozialen Belangen Rechnung tragenden Ablauf sämtlicher Sanierungs- und Modernisierungsmaßnahmen zu ermöglichen.

2.                Gemäß § 172 Absatz 5 BauGB wird das Bezirksamt ersucht, innerhalb der nächsten zwölf Monate einen Gebietssozialplan nach § 180 BauGB erstellen zu lassen. Dabei sollen die Vergabe und die Steuerung des Prozesses zur Erstellung des Gebietssozialplans durch den Bezirk im Einvernehmen mit der BVV vorgenommen werden. Im Gebietssozialplan sollen folgende Inhalte berücksichtigt werden:

  • Die Mietspiegelwerte werden (ohne Berücksichtigung von Sondermerkmalen) nach Modernisierung eingehalten.
  • In Wohnungen von Empfängern nach SBG II und SGB XII dürfen die Mietkosten nach der Modernisierung die Werte der Wohnkostenrichtlinie der genannten Leistungsempfänger nicht übersteigen.
  • Jeder Mieter kann nach Abschluss der Maßnahmen in seine Wohnung zurückkehren. Für diese werden für den Zeitraum der Sanierungsarbeiten Umsetzwohnungen bereitgestellt. Auf Wunsch der Mieter kann auch ein versetzter Umzug erfolgen. In beiden Fällen ist keine (neue oder höhere) Kaution zu erheben. Bestehende Mietverträge sind anzupassen, so dass keine Neuvermietungen erschlichen werden.
  • Der Umgang mit bereits abgeschlossenen Modernisierungsvereinbarungen und die tatsächliche Umsetzung baulicher Maßnahmen in den betroffenen WE werden im Sinne betroffener Mieter geregelt.
  • Sämtliche gegen Mieter bereits anhängige Klageverfahren sind einzustellen.

3.                Es wird eine eigentümerunabhängige Mieterberatung (nachfolgend „Mieterberatung“) mit der Erstellung des Gebietssozialplans durch das Bezirksamt beauftragt. Die Kosten für die Erstellung des Gebietssozialplans sollen unter Anwendung von § 180 Absatz 3 Nr. 2 BauGB die Vermieter übernehmen.

4.                Zur Sicherung einer optimalen Beratung der Mieter wird das Bezirksamt ersucht, im Einvernehmen mit der BVV die Mieterberatung mit der Durchführung des Gebietssozialplanes zu beauftragen. In der Durchführung ist auf eine sozialverträgliche Umsetzung der Maßnahmen, besonders auf den Verbleib der bisherigen Mieter in der Siedlung unter deren geringstmöglicher Belastung sowie auf die Einhaltung der in Punkt 2 genannten Kriterien hinzuarbeiten. Die entstehenden Kosten sind von den Eigentümern zu übernehmen.

5.                Durch die Mieterberatung soll eine Mustermodernisierungsvereinbarung im Einvernehmen mit Bezirksamt und BVV erstellt werden. Für Mieter, bei welchen die von dem Eigentümer geplanten Maßnahmen aufgrund ihrer finanziellen Situation oder ihrer persönlichen Lebensumstände zu einer begründeten Härte führen, ist eine besonders abgestimmte Modernisierungsvereinbarung vorzulegen. Auf deren Grundlage sollen wohnungsbezogen (ggf. auch individualisierte) Modernisierungsvereinbarungen zwischen den jeweiligen Mietern und den Eigentümern abgeschlossen werden. Die Mieterberatung begleitet diesen Prozess und führt die dazu erforderlichen Beratungsgespräche eigenverantwortlich durch.

6.                Das Bezirksamt wird ersucht, auch innerhalb des späteren Genehmigungsverfahrens darauf hinzuwirken, dass die umfangreichen Baumaßnahmen sozialverträglich erfolgen.

7.                Mit Aufstellungsbeschluss über die Rechtsverordnung ist den Eigentümern die Genehmigungspflicht sämtlicher Baumaßnahmen gemäß § 172 Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB mitzuteilen. Es soll eine vorläufige Untersagung von Maßnahmen gemäß § 15 Absatz 1 Nr. 2 BauGB ausgesprochen werden. Die Entscheidung über Zulässigkeit von Bauvorhaben ist gemäß § 15 Absatz 1 Nr. 1 BauGB für bis zu zwölf Monate auszusetzen, in denen der Gebietssozialplan erstellt werden soll.

8.                Die Bewohner der Siedlung „Am Steinberg“ sind unverzüglich durch das Bezirksamt mit einem Schreiben über die veränderte Rechtssituation und die beabsichtigte Vorgehensweise zu informieren.

 

in folgender geänderter Fassung anzunehmen:

 

1.              Die BVV Reinickendorf unterstützt eine sozialverträgliche Renovierung und Modernisierung der Siedlung „Am Steinberg“, die es den Bestandsmietern erlaubt, langfristig zu erträglichen Mieten in ihrem angestammten Kiez zu wohnen. Auch im Falle einer Weiterveräußerung der Mietobjekte sollte dabei ein weitgehender Kündigungsschutz gelten.

Das Bezirksamt wird ersucht, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um dieses Ziel zu erreichen. Insbesondere sind für die Siedlung am Steinberg eine Umstrukturierungssatzung (gemäß § 172 Abs. 1, Satz 1 Nr. 3 BauGB) sowie ein Sozialplan nach § 180 BauGB durch eine unabhängige Mieterberatung anzustreben.

Über mögliche rechtliche Probleme bei der Umsetzung des Wunsches der Bezirksverordnetenversammlung auf Erlass einer solchen Satzung und der Erstellung eines Sozialplans sind die Betroffenen und der Ausschuss für Bauwesen und Stadtplanung laufend zu unterrichten. Das Bezirksamt wird in diesem Fall ersucht, alternative Handlungsoptionen darzulegen.

Sollte die Möglichkeit einer Umsetzung einer Umstrukturierungssatzung und/oder des Sozialplans bestehen, so wird das Bezirksamt aufgefordert, die entsprechenden Schritte dazu zeitnah einzuleiten.

 

2.              Im Gebietssozialplan sollen folgende Inhalte berücksichtigt werden:

  • Die Mietspiegelwerte werden (ohne Berücksichtigung von Sondermerkmalen) nach Modernisierung eingehalten.
  • In Wohnungen von Empfängern nach SBG II und SGB XII dürfen die Mietkosten nach der Modernisierung die Werte der Wohnkostenrichtlinie der genannten Leistungsempfänger nicht übersteigen.
  • Jeder Mieter kann nach Abschluss der Maßnahmen in seine Wohnung zurückkehren. Für diese werden für den Zeitraum der Sanierungsarbeiten Umsetzwohnungen bereitgestellt. Auf Wunsch der Mieter kann auch ein versetzter Umzug erfolgen. In beiden Fällen ist keine (neue oder höhere) Kaution zu erheben. Bestehende Mietverträge sind anzupassen, so dass keine Neuvermietungen erschlichen werden.
  • Der Umgang mit bereits abgeschlossenen Modernisierungsvereinbarungen und die tatsächliche Umsetzung baulicher Maßnahmen in den betroffenen WE werden im Sinne betroffener Mieter geregelt.
  • Sämtliche gegen Mieter bereits anhängige Klageverfahren sind einzustellen.

 

3.              Es wird eine eigentümerunabhängige Mieterberatung (nachfolgend „Mieterberatung“) mit der Erstellung des Gebietssozialplans durch das Bezirksamt beauftragt. Die Kosten für die Erstellung des Gebietssozialplans sollen unter Anwendung von § 180 Absatz 3 Nr. 2 BauGB die Vermieter übernehmen.

 

4.              Zur Sicherung einer optimalen Beratung der Mieter wird das Bezirksamt ersucht, im Einvernehmen mit der BVV die Mieterberatung mit der Durchführung des Gebietssozialplanes zu beauftragen. In der Durchführung ist auf eine sozialverträgliche Umsetzung der Maßnahmen, besonders auf den Verbleib der bisherigen Mieter in der Siedlung unter deren geringstmöglicher Belastung sowie auf die Einhaltung der in Punkt 2 genannten Kriterien hinzuarbeiten. Die entstehenden Kosten sind von den Eigentümern zu übernehmen.

 

5.              Durch die Mieterberatung soll eine Mustermodernisierungsvereinbarung im Einvernehmen mit Bezirksamt und BVV erstellt werden. Für Mieter, bei welchen die von dem Eigentümer geplanten Maßnahmen aufgrund ihrer finanziellen Situation oder ihrer persönlichen Lebensumstände zu einer begründeten Härte führen, ist eine besonders abgestimmte Modernisierungsvereinbarung vorzulegen. Auf deren Grundlage sollen wohnungsbezogen (ggf. auch individualisierte) Modernisierungsvereinbarungen zwischen den jeweiligen Mietern und den Eigentümern abgeschlossen werden. Die Mieterberatung begleitet diesen Prozess und führt die dazu erforderlichen Beratungsgespräche eigenverantwortlich durch.

 

6.              Das Bezirksamt wird ersucht, auch innerhalb des späteren Genehmigungsverfahrens darauf hinzuwirken, dass die umfangreichen Baumaßnahmen sozialverträglich erfolgen.

 

7.              Mit Aufstellungsbeschluss über die Rechtsverordnung ist den Eigentümern die Genehmigungspflicht sämtlicher Baumaßnahmen gemäß § 172 Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB mitzuteilen. Es soll eine vorläufige Untersagung von Maßnahmen gemäß § 15 Absatz 1 Nr. 2 BauGB ausgesprochen werden. Die Entscheidung über Zulässigkeit von Bauvorhaben ist gemäß § 15 Absatz 1 Nr. 1 BauGB für bis zu zwölf Monate auszusetzen, in denen der Gebietssozialplan erstellt werden soll.

 

8.              Die Bewohner der Siedlung „Am Steinberg“ sind unverzüglich durch das Bezirksamt mit einem Schreiben über die veränderte Rechtssituation und die beabsichtigte Vorgehensweise zu informieren.

 

Nach Abschluss der Abstimmung lässt Herr Weser über die Dringlichkeit der Drucksache befinden, um die Einbringung in die nächste Sitzung der BVV am 12.11.2014 sicherzustellen.

 

Abstimmungsergebnis: einstimmig angenommen

   
    12.11.2014 - Bezirksverordnetenversammlung Reinickendorf
    Ö 10.17 - ohne Änderungen in der BVV beschlossen
   

Es wird folgender Beschluss gefasst:

 

einstimmig beschlossen

 

Sachverhalt:

 

1.              Die BVV Reinickendorf unterstützt eine sozialverträgliche Renovierung und Modernisierung der Siedlung „Am Steinberg“, die es den Bestandsmietern erlaubt, langfristig zu erträglichen Mieten in ihrem angestammten Kiez zu wohnen. Auch im Falle einer Weiterveräußerung der Mietobjekte sollte dabei ein weitgehender Kündigungsschutz gelten.

Das Bezirksamt wird ersucht, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um dieses Ziel zu erreichen. Insbesondere sind für die Siedlung am Steinberg eine Umstrukturierungsverordnung (gemäß § 172 Abs. 1, Satz 1 Nr. 3 BauGB) sowie ein Sozialplan nach § 180 BauGB durch eine unabhängige Mieterberatung anzustreben.

Über mögliche rechtliche Probleme bei der Umsetzung des Wunsches der Bezirksverordnetenversammlung auf Erlass einer solchen Verordnung und der Erstellung eines Sozialplans sind die Betroffenen und der Ausschuss für Bauwesen und Stadtplanung laufend zu unterrichten. Das Bezirksamt wird in diesem Fall ersucht, alternative Handlungsoptionen darzulegen.

Sollte die Möglichkeit einer Umsetzung einer Umstrukturierungsverordnung und/oder des Sozialplans bestehen, so wird das Bezirksamt aufgefordert, die entsprechenden Schritte dazu zeitnah einzuleiten.

 

2.              Im Gebietssozialplan sollen folgende Inhalte berücksichtigt werden:

  • Die Mietspiegelwerte werden (ohne Berücksichtigung von Sondermerkmalen) nach Modernisierung eingehalten.
  • In Wohnungen von Empfängern nach SBG II und SGB XII dürfen die Mietkosten nach der Modernisierung die Werte der Wohnkostenrichtlinie der genannten Leistungsempfänger nicht übersteigen.
  • Jeder Mieter kann nach Abschluss der Maßnahmen in seine Wohnung zurückkehren. Für diese werden für den Zeitraum der Sanierungsarbeiten Umsetzwohnungen bereitgestellt. Auf Wunsch der Mieter kann auch ein versetzter Umzug erfolgen. In beiden Fällen ist keine (neue oder höhere) Kaution zu erheben. Bestehende Mietverträge sind anzupassen, so dass keine Neuvermietungen erschlichen werden.
  • Der Umgang mit bereits abgeschlossenen Modernisierungsvereinbarungen und die tatsächliche Umsetzung baulicher Maßnahmen in den betroffenen WE werden im Sinne betroffener Mieter geregelt.
  • Sämtliche gegen Mieter bereits anhängige Klageverfahren sind einzustellen.

3.              Es wird eine eigentümerunabhängige Mieterberatung (nachfolgend „Mieterberatung“) mit der Erstellung des Gebietssozialplans durch das Bezirksamt beauftragt. Die Kosten für die Erstellung des Gebietssozialplans sollen unter Anwendung von § 180 Absatz 3 Nr. 2 BauGB die Vermieter übernehmen.

4.              Zur Sicherung einer optimalen Beratung der Mieter wird das Bezirksamt ersucht, im Einvernehmen mit der BVV die Mieterberatung mit der Durchführung des Gebietssozialplanes zu beauftragen. In der Durchführung ist auf eine sozialverträgliche Umsetzung der Maßnahmen, besonders auf den Verbleib der bisherigen Mieter in der Siedlung unter deren geringstmöglicher Belastung sowie auf die Einhaltung der in Punkt 2 genannten Kriterien hinzuarbeiten. Die entstehenden Kosten sind von den Eigentümern zu übernehmen.

5.              Durch die Mieterberatung soll eine Mustermodernisierungsvereinbarung im Einvernehmen mit Bezirksamt und BVV erstellt werden. Für Mieter, bei welchen die von dem Eigentümer geplanten Maßnahmen aufgrund ihrer finanziellen Situation oder ihrer persönlichen Lebensumstände zu einer begründeten Härte führen, ist eine besonders abgestimmte Modernisierungsvereinbarung vorzulegen. Auf deren Grundlage sollen wohnungsbezogen (ggf. auch individualisierte) Modernisierungsvereinbarungen zwischen den jeweiligen Mietern und den Eigentümern abgeschlossen werden. Die Mieterberatung begleitet diesen Prozess und führt die dazu erforderlichen Beratungsgespräche eigenverantwortlich durch.

6.              Das Bezirksamt wird ersucht, auch innerhalb des späteren Genehmigungsverfahrens darauf hinzuwirken, dass die umfangreichen Baumaßnahmen sozialverträglich erfolgen.

7.              Mit Aufstellungsbeschluss über die Rechtsverordnung ist den Eigentümern die Genehmigungspflicht sämtlicher Baumaßnahmen gemäß § 172 Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB mitzuteilen. Es soll eine vorläufige Untersagung von Maßnahmen gemäß § 15 Absatz 1 Nr. 2 BauGB ausgesprochen werden. Die Entscheidung über Zulässigkeit von Bauvorhaben ist gemäß § 15 Absatz 1 Nr. 1 BauGB für bis zu zwölf Monate auszusetzen, in denen der Gebietssozialplan erstellt werden soll.

8.              Die Bewohner der Siedlung „Am Steinberg“ sind unverzüglich durch das Bezirksamt mit einem Schreiben über die veränderte Rechtssituation und die beabsichtigte Vorgehensweise zu informieren.

 

 

 

   
    11.02.2015 - Bezirksverordnetenversammlung Reinickendorf
    Ö 7.15 - überwiesen
   

Es wird folgender Beschluss gefasst:

 

Kenntnisnahme

Überweisung an den Ausschuss für Bauwesen und Stadtplanung

   
    30.04.2015 - Ausschuss für Bauwesen und Stadtplanung
    Ö 5.3 - mit Abschlussbericht zur Kenntnis genommen
   

Es wird folgender Beschluss gefasst:

 

Die Mitglieder des Ausschusses für Bauwesen und Stadtplanung nehmen die Vorlage zur Kenntnisnahme – Drucksache Nr. 0793/XIX – zur Kenntnis.

 

   
    10.06.2015 - Bezirksverordnetenversammlung Reinickendorf
    Ö 7.7 - mit Abschlussbericht zur Kenntnis genommen
   

Es wird folgender Beschluss gefasst:

 

Gemäß Konsensliste Kenntnisnahme

 

Ö 7.8  
Sozialverträgliche Modernisierung der Siedlung am Steinberg  
0809/XIX-01  
Ö 7.9  
Einwohnerantrag gem. § 44 Bezirksverwaltungsgesetz betr. "Sanierung der denkmalgeschützten Kleinhaussiedlung am Steinberg"
Enthält Anlagen
0814/XIX  
Ö 7.10  
Antrag Sturzprophylaxe  
0825/XIX  
Ö 7.11  
Ampelschaltzeiten Schulzendorfer Straße Ecke Hermsdorfer Damm anpassen  
0829/XIX  
Ö 7.12  
ÖPNV attraktiver machen (Zwischenbericht)
0883/XIX  
Ö 7.13  
Erhalt des SoproRo-Sozialwarenhauses in Reinickendorf-Ost  
0888/XIX  
Ö 7.14  
Gestaltung von Verteilerhäuschen  
0981/XIX  
Ö 7.15  
Aufstellung des Bebauungsplans 12-56 für das Grundstück Thyssenstraße 28 und einen westlichen Abschnitt der Thyssenstraße im Bezirk Reinickendorf, Ortsteil Wittenau  
Enthält Anlagen
1029/XIX  
Ö 7.16  
Aufstellung des Bebauungsplans 12-58 für die Grundstücke Egellsstraße 21 (teilweise), Biedenkopfer Straße 42, 44 und 64, Sterkrader Straße 60 und 62 sowie einen Abschnitt der verlängerten Egellsstraße im Bezirk Reinickendorf, Ortsteil Tegel  
Enthält Anlagen
1030/XIX  
Ö 7.17  
Durchführung des Förderprogramms Aktive Zentren Residenzstraße im Bezirk Reinickendorf  
Enthält Anlagen
1032/XIX  
Ö 7.18  
Standort der Ellef-Ringnes-Grundschule (12G17)  
1039/XIX  
Ö 8     Große Anfragen      
Ö 8.1  
GesundheitsWirtschaft in Reinickendorf - alles im grünen Bereich oder wohin führt der Weg?  
1033/XIX  
Ö 9     Vorlagen zur Beschlussfassung      
Ö 10     Beschlussempfehlungen von Ausschüssen      
Ö 10.1  
Aus Verkehrssicherheitsbericht 2014 lernen
Enthält Anlagen
0867/XIX  
Ö 10.2  
Bezirksplanung zur kurz- und mittelfristigen Unterbringung von Flüchtlingen in Reinickendorf
Enthält Anlagen
0905/XIX  
Ö 10.3  
Hausbesuche bei Tagesmüttern  
0939/XIX  
Ö 10.4  
Unterstützender Deutschkurs für Flüchtlinge mit Ausbildungsbetrieben in Reinickendorf
Enthält Anlagen
0960/XIX  
Ö 10.5  
Auch in Reinickendorf das Projekt Babylotsen einführen  
0967/XIX  
Ö 10.6  
Zwischennutzungsagenturen  
0990/XIX  
Ö 10.7  
Ausstellung "Asyl ist Menschenrecht"  
1010/XIX  
Ö 10.8  
Abschlussbericht des Temporären Ausschusses "Personalbedarfskonzept"  
1040/XIX  
Ö 10.9  
Anmeldung für die Investitionsplanung 2015 bis 2019  
Enthält Anlagen
0959/XIX  
Ö 11     Anträge      
Ö 11.1  
Abberufung von Bürgerdeputierten nach § 24 Bezirksverwaltungsgesetz  
1042/XIX  
Ö 11.2  
Abberufung von Bürgerdeputierten nach § 24 Bezirksverwaltungsgesetz  
1043/XIX  
Ö 11.3  
Wahl von Bürgerdeputierten / stellv. Bürgerdeputierten  
1044/XIX  
Ö 11.4  
Wahl einer stellv. Bürgerdeputierten  
1045/XIX  
Ö 12     Ersuchen      
Ö 12.1  
Ortsteilschilder für Konradshöhe und Tegelort  
1038/XIX  
Ö 12.2  
Wartelisten in Kindertagesstätten  
1037/XIX  
Ö 12.3  
Hinweiskasten Grünfläche Taldorfer Weg  
1025/XIX  
Ö 12.4  
Anteil Reinickendorfs an den Potentialflächen zur Beweidung im Land Berlin  
1034/XIX  
Ö 12.5  
Entgeltfreiheit für minderjährige Flüchtlinge in Musikschulen  
Enthält Anlagen
1036/XIX  
Ö 12.6  
Poller reparieren  
1026/XIX  
Ö 12.7  
Sichere Fußgängerquerung am Ludolfinger Platz  
1035/XIX  
Ö 12.8  
I-Planung  
1049/XIX  
Ö 13     Empfehlungen      
Ö 13.1  
Postfiliale instand setzen  
1027/XIX  
Ö 13.2  
Eingliederungsmittel für Langzeitarbeitslose in 2015 vollständig ausschöpfen  
1028/XIX  
Ö 13.3  
Erhalt des Waldspielplatzes in Heiligensee  
1048/XIX  
                 
 
 

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