Drucksache - V-0833  

 
 
Betreff: "Albert-Schweitzer-Stiftung"
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:Fraktion der SPDBezirksamt
   
Drucksache-Art:AntragVorlage zur Kenntnisnahme § 13 BezVG /SB
Beratungsfolge:
Bezirksverordnetenversammlung Pankow von Berlin Vorberatung
10.11.2004 
27. ordentliche Tagung der Bezirksverordnetenversammlung Pankow von Berlin ohne Änderungen im Ausschuss beschlossen   
Bezirksverordnetenversammlung Pankow von Berlin Vorberatung
19.01.2005 
29. ordentliche Tagung der Bezirksverordnetenversammlung Pankow von Berlin mit Zwischenbericht zur Kenntnis genommen   
Bezirksverordnetenversammlung Pankow von Berlin Vorberatung
14.12.2005 
37. ordentliche Tagung der Bezirksverordnetenversammlung Pankow von Berlin mit Zwischenbericht zur Kenntnis genommen   
Bezirksverordnetenversammlung Pankow von Berlin Vorberatung
29.03.2006 
40. ordentliche Tagung der Bezirksverordnetenversammlung Pankow von Berlin mit Zwischenbericht zur Kenntnis genommen   
Bezirksverordnetenversammlung Pankow von Berlin Vorberatung
28.06.2006 
42. ordentliche Tagung der Bezirksverordnetenversammlung Pankow von Berlin mit Zwischenbericht zur Kenntnis genommen   
Bezirksverordnetenversammlung Pankow von Berlin Vorberatung
23.09.2009 
27. ordentliche Tagung der Bezirksverordnetenversammlung Pankow von Berlin mit Abschlussbericht zur Kenntnis genommen   

Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Anlagen:
Antrag SPD; 10.11.04
Vzk 13, 1. ZB, 19.01.05
VzK 13, 2. ZB, 37. Tagung, 14.12.2005
VzK 13 , 3. ZB, 29.03.06,
VzK 13, 4. ZB, 42. Tagung, 28.06.2006
VzK 13 Schlussbericht, 27. BVV am 23.09.2009

Das Bezirksamt wird ersucht,

 

Siehe Anlage

 

Kurz vor der Fusion der drei Altbezirke Pankow, Prenzlauer Berg und Weißensee wurde am 06

Bezirksamt Pankow von Berlin                                                                                .08.2009

 

An die

Bezirksverordnetenversammlung                                        Drucksache-Nr.:

                                                                                                in Erledigung der

                                                                                                Drucksache Nr.: V-0833/04

 

 

Vorlage zur Kenntnisnahme

für die Bezirksverordnetenversammlung gemäß § 13 BezVG

 

 

Schlussbericht

 

 

Albert-Schweitzer-Stiftung

 

 

 

Wir bitten zur Kenntnis zu nehmen:

 

In Erledigung des in der 27. ordentlichen Tagung am  10.11.2004 angenommenen Ersuchens der Bezirksverordnetenversammlung – Drucksache Nr.:V-0833/04

 

Das Bezirksamt wird ersucht,

 

a.      sich mit dem Vorstand der „Albert-Schweitzer-Stiftung“ in Verbindung zu setzen, um dort eine Änderung der Satzung einzufordern. Konkret ist sicherzustellen, dass der Bezirk Pankow von Berlin durch Vertreter des Bezirksamtes und der BVV in den Gremien der Stiftung angemessen vertreten wird, wie dies in der Gründungssatzung der Stiftung vom 28.01.1997 verankert war und wie dies beispielsweise die Seniorenstiftung Prenzlauer Berg bis heute praktiziert.

b.      In einer Vorlage zur Kenntnisnahme zu berichten, welche Beschlüsse des Bezirksamtes Weißensee und der BVV Weißensee zur Gründung der Albert-Schweitzer-Stiftung und zur Gründungssatzung geführt haben und wie der Beschluss zur Änderung der Satzung zustande gekommen ist.

 

 

wird gemäß § 13 Bezirksverwaltungsgesetz berichtet:

 

 

 

Am 28. Januar 1997 errichtete das Land Berlin, vertreten durch das damalige Bezirksamt Weißensee, mit Wirkung zum 1. Februar 1997 die "Albert-Schweitzer-Stiftung für pflegebedürftige und ältere Menschen in Berlin" als Stiftung des bürgerlichen Rechts mit Sitz in Berlin. Die Stiftung wurde in der Folgezeit wirksam umbenannt in Albert Schweitzer Stiftung - Wohnen & Betreuen. Mit der Errichtung der Stiftung wurde das Ziel verfolgt, Senioreneinrichtungen des Bezirks Weißensee von Berlin in eine private Trägerschaft zu überführen. Dabei sollte aber die kommunale Einflussnahme auf die Führung der Einrichtungen und damit auf die Tätigkeit der Stiftung weitestgehend erhalten bleiben.

 

Sichergestellt werden sollte dies durch bestimmte Regelungen in der vom Stifter gegebenen Satzung. So wurde in § 2 Abs. 3 dieser Satzung ein vorrangiges Belegungsrecht für das Bezirksamt festgeschrieben. Daneben wurde als einziges Organ der Stiftung in § 4 der Ursprungssatzung ein Vorstand vorgesehen, der ausschließlich aus Mitgliedern und Mitarbeitern des Bezirksamtes Weißensee, der Bezirksverordnetenversammlung bzw. von dieser bestimmten Personen bestehen sollte. Ferner wurde in § 4 Abs. 1 Satz 4 der Satzung hierzu bestimmt, dass die Zusammensetzung dieses Vorstandes nur dann durch satzungsändernden Beschluss verändert werden könne, wenn die Besetzbarkeit einzelner Positionen unmöglich werde.

 

Durch den Vorstand der Stiftung wurden am 16. Oktober, 15. November und 6. Dezember 2000 Beschlüsse über eine Neufassung der Satzung gefasst, die im Wesentlichen Veränderungen in der Organisationsstruktur der Stiftung zum Gegenstand hatten. Insbesondere wurde die freie Wählbarkeit aller Vorstandsmitglieder durch einen neu als Organ hinzugekommenen Beirat, dem kein Mitarbeiter des Bezirksamtes kraft Amtes angehört, festgelegt. Auch das dem Bezirksamt zustehende vorrangige Belegungsrecht war im Zuge der Satzungsneufassung weggefallen.

 

Die Beschlüsse über die Neufassung der Satzung sind von der Stiftungsaufsicht, der Senatsverwaltung für Justiz, am 21. Dezember 2000 genehmigt worden. Mit Schreiben vom 24.06.2005 hatte das Bezirksamt Pankow von Berlin aufgezeigt, dass die Regelungen der von der Stiftungsaufsicht genehmigten Satzungsänderung der Absicht des Stifters widerspricht, von Seiten des Bezirks jederzeit auf die Stiftung einwirken zu können. Die Stiftungsaufsicht hat hierauf mit Bescheid vom 29.03.2006 die am 21.12.2000 erteilte Genehmigung der Satzungsneufassung mit Wirkung für die Zukunft zurückgenommen.

 

Die Albert Schweitzer Stiftung - Wohnen & Betreuen hatte am 26.04.2006 Klage gegen den Rücknahmebescheid vom 29.03.2006 erhoben. Nachdem sich der Beklagtenvertreter in der mündlichen Verhandlung am 16.06.2009 verpflichtete in einigen Punkten, die nicht die wesentlichen Streitpunkte berührten, den Rücknahmebescheid vom 29.03.2006 abzuändern, wurde die Klage, soweit sie sich in der Hauptsache durch die Erklärung des Beklagtenvertreters nicht erledigt hatte, abgewiesen.

 

Mit Schreiben vom 17.07.2009 teilte die jetzige Vorsitzende des Stiftungsvorstandes mit, dass der Stiftungsvorstand nicht beabsichtigt, gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 16.06.2009, welches am 07.07.2009 zugestellt worden sein soll, in die Berufung zu gehen. Damit ist der Vorstand der Stiftung wieder entsprechend der Ursprungssatzung von 1997 zu bilden. Die Ursprungssatzung von 1997 sah für die Bildung des Vorstandes folgende Regelungen vor:

"§ 4 - Vorstand

(1) Organ der Stiftung ist der aus sieben Mitgliedern bestehende Vorstand. Ihm gehören an:

a.      das für soziale Angelegenheiten zuständige Bezirksamtsmitglied des Bezirkes Weißensee von Berlin, das den Vorsitz führt,

b.      ein weiteres vom Bezirksamt benanntes Bezirksamtsmitglied des Bezirkes Weißensee von Berlin,

c.      die fachlich leitende Dienstkraft der für soziale Angelegenheiten zuständigen Abteilung des Bezirksamtes Weißensee von Berlin,

d.      die für Pflegeeinrichtungen verantwortliche Dienstkraft des Bezirksamtes Weißensee von Berlin,

e.      ein Mitglied des für soziale Angelegenheiten zuständigen Ausschusses der Bezirksverordnetenversammlung (BVV) des Bezirkes Weißensee von Berlin,

f.        eine, von dem für soziale Angelegenheiten zuständigen Ausschuß der BVV des Bezirkes Weißensee von Berlin vorgeschlagene, fachlich erfahrene Person aus dem Gesundheits- oder Pflegedienst und

g.      ein Mitglied der bezirklichen Seniorenvertretung des Bezirkes Weißensee von Berlin.

Die Mitglieder des Vorstandes dürfen nicht Arbeitnehmer der Stiftung sein. Die Zusammensetzung des Vorstandes kann durch satzungsändernden Beschluß nach § 6 Abs. 6 nicht verändert werden, solange die Besetzbarkeit einzelner Positionen nicht unmöglich geworden ist.

(2) Die Mitglieder des Vorstandes nach Absatz 1 Buchstabe e) bis g) werden von der Bezirksverordnetenversammlung des Bezirkes Weißensee von Berlin für die Dauer der Wahlperiode der Bezirksverordnetenversammlung gewählt. Wiederbestellung oder vorzeitige Abwahl sind möglich. Im Falle des vorzeitigen Ausscheidens sind die Nachfolger für die restliche Amtszeit entsprechend Satz 1 zu wählen.

(3) Die Mitglieder des Vorstandes führen ihr Amt bis zum Amtsantritt ihrer Nachfolger weiter.

(4) Für jedes Vorstandsmitglied ist für den Fall seiner Verhinderung bei Amtsantritt ein Vertreter vom Vorstand zu bestellen, der kein Mitglied des Vorstandes ist. Jedes Vorstandsmitglied soll seinen Vertreter vorschlagen."

 

Nach Art. 4 des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Verfassung von Berlin vom
3. April 1998 (Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin, 54. Jahrgang, Nr. 11, 15. April 1998, S. 82) ist der Großbezirk Pankow an die Stelle des Bezirks Weißensee getreten. Mit der Bezirksreform sind die Aufgaben des Bezirks Weißensee u. a. im Bereich Gesundheit und Soziales auf den neuen Großbezirk Pankow übergegangen. Dieser verfügt mit seinem Bezirksamt und seiner Bezirksverordnetenversammlung ebenso über die entsprechenden Institutionen und kann somit die in § 4 Abs. 1 (a) bis (g) der Satzung von 1997 aufgezählten Positionen ohne weiteres besetzen.

 

Kraft Amtes bzw. aufgrund der Benennung durch das Bezirksamt Pankow von Berlin gehören jetzt dem Vorstand der Albert Schweitzer Stiftung - Wohnen & Betreuen folgende Personen an:

1.         gemäß § 4 Abs. 1 Buchst. (a) der Stiftungssatzung:
Frau Bezirksstadträtin Lioba Zürn-Kasztantowicz als Vorsitzende

2.         gemäß § 4 Abs. 1 Buchst. (b) der Stiftungssatzung:
Frau Bezirksstadträtin Christine Keil
Die Benennung von Frau Bezirksstadträtin Keil erfolgte durch Beschluss des Bezirksamtes Pankow von Berlin vom 28.07.2009.

3.         gemäß § 4 Abs. 1 Buchst. (c) der Stiftungssatzung:
Herr Magistratsdirektor Hans-Joachim Berlin aufgrund seiner Tätigkeit als Leiter des Sozialamtes

4.         gemäß § 4 Abs. 1 Buchst. (d) der Stiftungssatzung:
Frau Christel Becker aufgrund ihrer Funktion als Leiterin des Fachbereichs Geriatrie- und Altenhilfekoordination des Sozialamtes Pankow.

 

Die noch fehlenden drei Vorstandsmitglieder sind von der Bezirksverordnetenversammlung gem. § 4 Abs. 2 der Satzung zu wählen. Die Satzung sieht in § 4 Abs. 1 der Satzung vor, dass zu wählen sind

·        ein Mitglied des für soziale Angelegenheiten zuständigen Ausschusses der Bezirksverordnetenversammlung,

·        eine, von dem für soziale Angelegenheiten zuständigen Ausschuss der Bezirksverordnetenversammlung vorgeschlagene, fachlich erfahrene Person aus dem Gesundheits- oder Pflegedienst und

·        ein Mitglied der bezirklichen Seniorenvertretung des Bezirkes.

 

Der Vorsteher der Bezirksverordnetenversammlung, Herr Burkhard Kleinert, wurde am 05.ß8.2009 von der zuständigen Bezirksstadträtin mündlich über die aktuelle Situation und die von der BVV zu wählenden Vorstandspositionen unterrichtet.

 

In Absprache mit dem Vorsteher wurde die Seniorenvertretung des Bezirks Pankow vom Bezirksamt schriftlich in Kenntnis gesetzt, dass nach der nun gültigen Satzung der Albert Schweitzer Stiftung - Wohnen & Betreuen auch ein Mitglied der bezirklichen Seniorenvertretung von der Bezirksverordnetenversammlung Pankow in den Stiftungsvorstand zu wählen ist. Die Seniorenvertretung wurde gleichzeitig gebeten, der Bezirksverordnetenversammlung einen Vorschlag zu unterbreiten.

 

 

Haushaltsmäßige Auswirkungen

 

keine

 

 

Gleichstellungsrelevante Auswirkungen

 

keine

 

 

Auswirkungen auf die nachhaltige Entwicklung

 

keine

 

 

Kinder- und Familienverträglichkeit

 

entfällt

 

 

 

 

Matthias Köhne                                                         Lioba Zürn-Kasztantowicz

Bezirksbürgermeister                                   Bezirksstadträtin für 

                                                                        Gesundheit, Soziales, Schule und Sport   

 

 

 
 

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