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Drucksache - VIII-1356
siehe Anlage
Vorlage zur Kenntnisnahme |
Schlussbericht |
Parkverbot in der Frundsbergstraße
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Wir bitten zur Kenntnis zu nehmen:
In Erledigung der in der 39. Sitzung am 24.02.2021 angenommenen Ersuchens der Bezirksverordnetenversammlung – Drucksache Nr.: VIII-1356
„Das Bezirksamt Pankow wird ersucht, in der Frundsbergstraße im Abschnitt zwischen Busonistraße und Hubertusdamm auf der nördlichen Seite ein Parkverbot anzuordnen.“ wird gemäß § 13 Bezirksverwaltungsgesetz berichtet: Im Rahmen der Zuständigkeit für das untergeordnete Straßennetz gemäß dem Zuständigkeitskatalog Ordnungsaufgaben (Nr. 22a), hat die bezirkliche Straßenverkehrsbehörde das Ersuchen der BVV vor Ort geprüft. Die Frundsbergstraße, in 13125 Berlin, ist eine ruhige Straße, Bestandteil einer Tempo-30-Zone und für den öffentlichen Verkehr uneingeschränkt gewidmet, somit darf die Frundsbergstraße von jedem Verkehrsteilnehmer genutzt werden. Der genannte Abschnitt ist im Verlauf maximal 7 Meter breit. Der Verkehrsablauf ist als sicher und geordnet zu bezeichnen und ist mit anderen Straßen im untergeordneten Straßennetz in Berlin vergleichbar, bei einseitigem am rechten Fahrbahnrand geparkten PKWs verbleibt eine Fahrgasse für den Fließverkehr. Verkehrsbeschränkungen und Verkehrsverbote sind nur zulässig, wenn die sachlichen Voraussetzungen erfüllt sind und die Maßnahmen aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs zwingend erforderlich sind. Das ist nur dann der Fall, wenn erstens aufgrund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die zweitens das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung des Lebens und der Gesundheit der Verkehrsteilnehmer sowie des privaten und öffentlichen Sacheigentums erheblich übersteigt. Eine solche Gefahrenlage ist dann anzunehmen, wenn es ohne verkehrsbehördlichen Eingriff mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu Unfällen oder Schäden kommt. Verkehrsrechtliche Anordnungen sind unzulässig, wenn Verkehrsteilnehmer bei zweckgerechter Benutzung der Straße unter Anwendung der gebotenen Aufmerksamkeit etwaige Schäden selbst abwenden können, wobei auch in schwierigen Verkehrslagen eine gesteigerte Aufmerksamkeit erwartet werden kann. Da auch Kenntnisse über besondere Verkehrsgefahren vorausgesetzt werden können, ist die Anordnung weiterer Verkehrszeichen im Wohngebiet, und insbesondere in der Frundsbergstraße, entbehrlich, weil Kraftfahrer mit der erforderlichen Sorgfalt etwaige Risiken durch vorsichtiges Fahren selbst abwenden können. Erkenntnisse bezüglich von Gefährdungen im Straßenverkehr liegen der Straßenverkehrsbehörde, für die Frundsbergstraße, nicht vor. Eine Versäumnis der Straßenverkehrsbehörde, wie aus der Begründung der Beschlussempfehlung zu entnehmen ist, liegt ebenfalls nicht vor. Die Straßenverkehrsbehörde muss bei ihrer Ermessensentscheidung insbesondere auch die präjudizierende Wirkung ihrer Entscheidung berücksichtigen, die gegebenenfalls zu einer Selbstbindung in ähnlich gelagerten Fällen führen würde. Im Übrigen beseitigt die Feuerwehr im Katastrophenfall solche Fahrzeuge seit Jahrzehnten eigenständig und schnell. Die verkehrlichen Maßnahmen im Zeitraum des S-Bahn SEV waren notwendig, um den Fahrgasttransport und die Durchfahrt der eingesetzten Omnibusse zu gewährleisten. Verkehrszeichen angeordnet wurden und nicht mehr Vorort sind, werden im Rahmen der Straßenunterhaltung erneut angebracht. Bei entfernten Verkehrszeichen obliegt es dem Straßeneigentümer, ob Pfosten verbleiben können oder entfernt werden, daraus lässt sich nicht herleiten, ob Verkehrszeichen versäumt wurden wieder anzubringen. Weitere verkehrliche Maßnahmen sind nicht erforderlich. Die ersuchten Maßnahmen werden aus den dargelegten Gründen nicht angeordnet. |
Haushaltsmäßige Auswirkungen
keine
Gleichstellungs- und gleichbehandlungsrelevante Auswirkungen
keine
Auswirkungen auf die nachhaltige Entwicklung
keine
Kinder- und Familienverträglichkeit
entfällt
Sören Benn | Vollrad Kuhn |
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