Drucksache - VIII-1356  

 
 
Betreff: Parkverbot in der Frundsbergstraße
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:Fraktion der CDUBezirksamt
   
Drucksache-Art:AntragVorlage zur Kenntnisnahme § 13 BezVG /SB
Beratungsfolge:
Bezirksverordnetenversammlung Pankow von Berlin Vorberatung
09.12.2020 
37. ordentliche Tagung der Bezirksverordnetenversammlung Pankow von Berlin überwiesen   
Ausschuss für Verkehr und Öffentliche Ordnung federführender Ausschuss
11.02.2021 
Öffentliche Sitzung des Ausschusses für Verkehr und Öffentliche Ordnung ohne Änderungen im Ausschuss beschlossen   
Bezirksverordnetenversammlung Pankow von Berlin
24.02.2021 
39. ordentliche Tagung der Bezirksverordnetenversammlung Pankow von Berlin - Videositzung ohne Änderungen in der BVV beschlossen   
Bezirksverordnetenversammlung Pankow von Berlin
16.06.2021 
42. ordentliche digitale Tagung der Bezirksverordnetenversammlung Pankow von Berlin vertagt   
01.09.2021 
43. ordentliche Tagung der Bezirksverordnetenversammlung Pankow von Berlin mit Abschlussbericht zur Kenntnis genommen   

Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Anlagen:
Antrag CDU 37. BVV
Beschlussempfehlung VerkOrd 39. BVV am 24.02.2021
VzK§13BezVG BA, SB 42. BVV am 16.06.2021
VzK§13BezVG BA, SB 43. BVV am 01.09.2021

siehe Anlage


Bezirksamt Pankow von Berlin

25.05.2021


An die
Bezirksverordnetenversammlung


Drucksache-Nr.: VIII-1356

Vorlage zur Kenntnisnahme
r die Bezirksverordnetenversammlung gemäß § 13 BezVG

Schlussbericht

Parkverbot in der Frundsbergstraße

 

Wir bitten zur Kenntnis zu nehmen:

In Erledigung der in der 39. Sitzung am 24.02.2021 angenommenen Ersuchens der Bezirksverordnetenversammlung Drucksache Nr.: VIII-1356

Das Bezirksamt Pankow wird ersucht, in der Frundsbergstraße im Abschnitt zwischen Busonistraße und Hubertusdamm auf der nördlichen Seite ein Parkverbot anzuordnen.“

wird gemäß § 13 Bezirksverwaltungsgesetz berichtet:

Im Rahmen der Zuständigkeit für das untergeordnete Straßennetz gemäß dem Zuständigkeitskatalog Ordnungsaufgaben (Nr. 22a), hat die bezirkliche Straßenverkehrsbehörde das Ersuchen der BVV vor Ort geprüft.

Die Frundsbergstraße, in 13125 Berlin, ist eine ruhige Straße, Bestandteil einer Tempo-30-Zone und für den öffentlichen Verkehr uneingeschränkt gewidmet, somit darf die Frundsbergstraße von jedem Verkehrsteilnehmer genutzt werden. Der genannte Abschnitt ist im Verlauf maximal 7 Meter breit. Der Verkehrsablauf ist als sicher und geordnet zu bezeichnen und ist mit anderen Straßen im untergeordneten Straßennetz in Berlin vergleichbar, bei einseitigem am rechten Fahrbahnrand geparkten PKWs verbleibt eine Fahrgasse für den Fließverkehr.

Verkehrsbeschränkungen und Verkehrsverbote sind nur zulässig, wenn die sachlichen Voraussetzungen erfüllt sind und die Maßnahmen aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs zwingend erforderlich sind. Das ist nur dann der Fall, wenn erstens aufgrund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die zweitens das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung des Lebens und der Gesundheit der Verkehrsteilnehmer sowie des privaten und öffentlichen Sacheigentums erheblich übersteigt. Eine solche Gefahrenlage ist dann anzunehmen, wenn es ohne verkehrsbehördlichen Eingriff mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu Unfällen oder Schäden kommt. Verkehrsrechtliche Anordnungen sind unzulässig, wenn Verkehrsteilnehmer bei zweckgerechter Benutzung der Straße unter Anwendung der gebotenen Aufmerksamkeit etwaige Schäden selbst abwenden können, wobei auch in schwierigen Verkehrslagen eine gesteigerte Aufmerksamkeit erwartet werden kann. Da auch Kenntnisse über besondere Verkehrsgefahren vorausgesetzt werden können, ist die Anordnung weiterer Verkehrszeichen im Wohngebiet, und insbesondere in der Frundsbergstraße, entbehrlich, weil Kraftfahrer mit der erforderlichen Sorgfalt etwaige Risiken durch vorsichtiges Fahren selbst abwenden können.

Erkenntnisse bezüglich von Gefährdungen im Straßenverkehr liegen der Straßenverkehrsbehörde, für die Frundsbergstraße, nicht vor. Eine Versäumnis der Straßenverkehrsbehörde, wie aus der Begründung der Beschlussempfehlung zu entnehmen ist, liegt ebenfalls nicht vor.
Gemäß § 12 Absatz 1 Nummer 1 StVO ist das Halten an engen und unübersichtlichen Straßenstellen verboten. Eng ist eine Straßenstelle dann, wenn durchhaltende bzw. parkende Fahrzeuge die Durchfahrt eines Fahrzeugs mit größtmöglicher Breite (2,55 m) zuzüglich eines Sicherheitsabstandes von 0,5 m nicht mehr gewährleistet ist. Folglich ist das Parken in dem bezeichneten Straßenabschnitt nur an einem Fahrbahnrand oder wechselseitig zulässig, sodass die genannten Fahrzeugklassen sicher in die Frundsbergstraße einfahren und diese passieren können.
Die Begründung des Ursprungsantrages stellt dar, dass in der Frundsbergstraße anliegende Grundstücke nicht befahren werden können. Das dargestellte Problem erfordert keine zusätzlichen straßenverkehrsbehördlichen Maßnahmen, sondern stellt allein eine Angelegenheit der verkehrlichen Überwachung dar. Danach ist das Parken vor Grundstücksein- und Ausfahrten, auf schmalen Fahrbahnen auch ihnen gegenüber, unzulässig. Es ist hier einem Fahrzeugführer unter Beachtung des § 10 StVO jederzeit möglich, die Zufahrt zu passieren. Hierbei darf dem Fahrzeugführer zugemutet werden, ein- bis zweimal zu rangieren, um von bzw. auf das Grundstück zu gelangen (OLG Frankfurt VerkMitt 1980 Nr. 71, OVG Koblenz DAR 1999, 421). Weiter werden Zusammenhänge dargestellt, welche Probleme der Ver- und Entsorgung und den Katstrophenfall betreffen. Für die Ver- und Entsorgung stehen die Hauseigentümer in der Verantwortung eine Regelung mit den Entsorgungsunternehmen eine für Sie befriedigende Praxis der Entsorgung zu erreichen. Für eine Anordnung von verkehrlichen Maßnahmen für einen möglichen Feuerwehreinsatz (Aufstell- und Bewegungsflächen, freihalten eines Fluchtweges) besitzt die Straßenverkehrsordnung für derartige Eventualfälle keine rechtliche Grundlage.

Die Straßenverkehrsbehörde muss bei ihrer Ermessensentscheidung insbesondere auch die präjudizierende Wirkung ihrer Entscheidung berücksichtigen, die gegebenenfalls zu einer Selbstbindung in ähnlich gelagerten Fällen führen würde. Im Übrigen beseitigt die Feuerwehr im Katastrophenfall solche Fahrzeuge seit Jahrzehnten eigenständig und schnell.

Die verkehrlichen Maßnahmen im Zeitraum des S-Bahn SEV waren notwendig, um den Fahrgasttransport und die Durchfahrt der eingesetzten Omnibusse zu gewährleisten. Verkehrszeichen angeordnet wurden und nicht mehr Vorort sind, werden im Rahmen der Straßenunterhaltung erneut angebracht. Bei entfernten Verkehrszeichen obliegt es dem Straßeneigentümer, ob Pfosten verbleiben können oder entfernt werden, daraus lässt sich nicht herleiten, ob Verkehrszeichen versäumt wurden wieder anzubringen. Weitere verkehrliche Maßnahmen sind nicht erforderlich.

Die ersuchten Maßnahmen werden aus den dargelegten Gründen nicht angeordnet.
Wir bitten die Drucksache als erledigt zu betrachten.

Haushaltsmäßige Auswirkungen

keine

Gleichstellungs- und gleichbehandlungsrelevante Auswirkungen

keine

Auswirkungen auf die nachhaltige Entwicklung

keine

Kinder- und Familienverträglichkeit

entfällt

Sören Benn
Bezirksbürgermeister
 

Vollrad Kuhn
Bezirksstadtrat für Stadtentwicklung und Bürgerdienste

 

 

 
 

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