zu 1. Der Bedarf an Ausgleichsflächen, der sich aus der Realisierung der Wohnungsbaupotenziale der 12 Standorte der Beschlussfassung VII-1203 der BVV Pankow ergibt, ist gemäß § 17 Abs. 4 BNatSchG vom Eingriffsverursacher (Baubehörden des Bezirks oder Senats) zu ermitteln. Der Lenkungsausschuss der Taskforce „Neue Stadtquartiere und Entwicklungsräume“ hat mit diesem Wissen in seiner Sitzung am 20.05.2019 die Klärung der Ausgleichs- und Ersatzbedarfe wichtiger Berliner Stadtentwicklungsprojekte zur Beschleunigung des Wohnungsbaus erbeten. Es wurde beschlossen eine überschlägige Eingriffsfolgenabschätzung gemäß §1a BauGB für die besagten Stadtentwicklungsprojekte, Wohnungsbauvorhaben, Verkehrsprojekte und gewerbliche Bauvorhaben vorzunehmen. Hierzu wurde im Dezember 2019 zur Bilanzierung der überschlägigen Eingriffsfolgenabschätzung ein externes Fachbüro durch SenSW beauftragt. Nach der Fertigstellung des Gutachtens sollen für die gesamte Berliner Verwaltung verwertbare Daten vorliegen. Momentan wird die Projektliste aufgrund der Zuarbeiten der verschiedenen Fachämter überprüft und durch notwendige FNP‐Potenzialflächen und ggf. Standorte der Daseinsvorsorge (Bsp. Freiwillige Feuerwehr) ergänzt. Diese Liste ist erforderlich und sinnvoll, da nicht nur die Wohnbaustandorte Eingriffe verursachen, sondern auch die hierfür erforderliche Infrastruktur wie Verkehr (ÖPNV, Straße) und soziale Einrichtungen (Schule, Kita etc.). In dieser Liste werden zudem die geplanten Gewerbeflächen mitberücksichtigt. Die Projekte im Nordostraum des Bezirks Pankow werden vorrangig bearbeitet. In der Projektliste sind die 12 prioritär zu bearbeitenden Standorte der Beschlussfassung VII-1203 der BVV bis auf den B-Plan 3-67 VE (vormals XVIII 31 = Blankenburg, Triftstraße) enthalten. Für diesen B-Plan ist aufgrund der reduzierten und sich einfügenden Bebauung davon auszugehen, dass der mit Umsetzung des Bebauungsplans entstehende Eingriff in Natur und Landschaft vollständig im B-Plan-Gebiet bzw. auf den Flächen der Berliner Forsten kompensiert werden kann. Der Ergebnisbericht, der die Aussagen zum Bedarf an Ausgleichsflächen für die Realisierung der Wohnungsbaupotenziale in Pankow beinhaltet, soll noch in diesem Jahr fertiggestellt werden. zu 2.: Im Rahmen der von SenSW beauftragten Eingriffsfolgenabschätzung sollen, auf Grundlage der Ergebnisse und unter Berücksichtigung der übergeordneten Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege, Maßnahmenvorschläge zur Vermeidung und Minimierung von Eingriffen sowie zum Ausgleich und Ersatz im Plangebiet erarbeitet werden. Für darüber hinaus verbleibende Defizite sind weitergehende Vorschläge zur Bewältigung zu unterbreiten. Hierzu werden Abstimmungen mit der Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz (SenUVK), die federführend für die Gesamtstädtische Ausgleichskonzeption (GAK) verantwortlich ist und dem Umwelt- und Naturschutzamt des Bezirks Pankow, geführt. Das Umwelt- und Naturschutzamt wird im Rahmen dieser Abstimmungen gezielt Daten und Konzepte zu möglichen Ausgleichsflächen anhand der vorliegenden landschaftsplanerischen Gutachten (u.a. Pflege- und Entwicklungsplan zum Landschaftsschutzgebiet „Blankenfelde“, bezirkliches Biotopverbundkonzept, Landschaftsplanerisches Rahmenkonzept Pankow West, Bestandskartierungen im Bereich der Moorlinse sowie Neue Wiesen / Malchower Luch) weitergeben. Gleiches gilt für die im Rahmen der GAK geführten 3 Leitprojekte innerhalb des Bezirks Pankow (Offenlandschaft Blankenfelder Feldmark, Waldweidelandschaft Hobrechtsfelde / Buch und die Malchower Auenlandschaft). Festzuhalten ist die gesetzlich normierte Zielstellung, dass die vom Eingriff betroffenen Gebiete weiterhin einen Großteil ihrer Funktionen im Hinblick auf die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts und des Landschaftsbildes erfüllen müssen und sollen. Für den Eingriffsverursacher besteht die gesetzliche Verpflichtung in allen Phasen der Planung und Umsetzung eines Projektes Vorkehrungen dafür zu treffen, dass vermeidbare Beeinträchtigungen unterlassen werden. Dieses Vermeidungsgebot, das vermeidbare Beeinträchtigungen gar nicht erst stattfinden dürfen, gewinnt angesichts des rapiden Verlustes von biologischer Vielfalt einen zunehmend höheren Stellenwert. Insbesondere kommt es darauf an die Beeinträchtigung intakter Funktionen, die besondere Bedeutung für den Erhalt der biologischen Vielfalt auf genetischer, artspezifischer und landschaftlicher Ebene haben, zu vermeiden. Daraus resultierend sowie unter Beachtung der im BNatSchG eingeführten Begründungspflicht für nicht vermeidbare Beeinträchtigungen, ergibt sich ein noch zu schärfender Arbeitsauftrag für die Bauleitplanung. Dies ist von besonderer Bedeutung für die Anpassung an den Klimawandel, den Erhalt der biologischen Vielfalt und trägt zur Lebens- und Umweltqualität der BewohnerInnen bei. Hinzuweisen ist darauf, dass die Eingriffsfolgenabschätzung nur überschlägig erfolgt, da für die meisten Projekte noch keine konkreten Planungen und auch noch keine aktuellen Bestandserfassungen zu Flora und Fauna vorliegen. Dementsprechend lassen sich auch die konkreten Kompensationsbedarfe, sowohl für den Artenschutz als auch in Bezug auf die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung erst auf der Ebene der Genehmigungsverfahren (B-Plan-Verfahren) detaillierter ermitteln. zu 3. Das durch SenSW beauftragte Planungsbüro stellt tabellarisch, in Anlehnung an das Verfahren zur Bewertung und Bilanzierung von Eingriffen im Land Berlin (Februar 2020), den Bestand und die Planung rechnerisch oder verbal-argumentativ gegenüber und erfasst die projektbedingten Veränderungen für die einzelnen Schutzgüter (vgl. Anlage 1 Methodik Eingriffsfolgen-bewältigung). Diese Methodik kann analog zum Leitfaden auch für die Maßnahmenplanung angewendet werden, indem der Ist-Zustand der Maßnahmenfläche mit dem verbesserten Plan-Zustand verglichen wird. Grundsätzlich gilt, dass gemäß § 17 Abs. 4 der Eingriffsverursacher zur Vorbereitung der Entscheidungen und Maßnahmen zur Durchführung des § 15 in einem angemessenen Umfang die für die Beurteilung des Eingriffs erforderlichen Angaben anzuzeigen hat. Das Umwelt- und Naturschutzamt prüft im Verfahren die vorgenommene Bilanzierung und die vorgeschlagenen Maßnahmen auf ihre fachliche Eignung und unterstützt fachlich soweit es die personellen Ressourcen zulassen. Nach Auswertung der landschaftsplanerischen Gutachten und Konzepte (vgl. Pkt. 2) können Hinweise gegeben werden, wo aufwertbare Flächen vorhanden sind, Kompensationsmaßnahmen kurz- bis mittelfristig (Eigentumsverhältnisse etc.) umsetzbar sind und die landschaftsplanerischen Ziele sinnvoll erreicht werden können. zu 4. Eine Prioritätenliste für Kompensationsmaßnahmen ist erst sinnvoll, wenn die einzelnen Stadtentwicklungsprojekte, Wohnungsbauvorhaben, Verkehrsprojekte und gewerbliche Bauvorhaben priorisiert werden. Dann können die notwendig werdenden Kompensationsmaßnahmen räumlich und zeitlich besser zugeordnet und entsprechende Gutachten (z.B. zur Fließgewässerrenaturierung, Grünzugplanung) im Vorfeld beauftragt werden. Dadurch ließen sich auch die personellen und finanziellen Kapazitäten des UmNat sinnvoller einsetzen. Die rechtliche Sicherung der Maßnahmen kann nur im Rahmen der erforderlichen Genehmigungsverfahren (B-Plan / städtebaulicher Vertrag, Planfeststellung, Baugenehmigung, BImSchV) erfolgen. Im Bereich der Moorlinse ließe sich z.B. durch Aufstellung eines Grün-B-Planes eine planungsrechtliche Sicherung erreichen. Andere Möglichkeiten zur Sicherung der Flächen z.B. durch Flächenankauf hat das UmNat aufgrund fehlender Mittel nicht. Ein weiteres Instrument zur Bevorratung von Flächen und Maßnahmen für den späteren Ausgleich ist das Ökokonto, das wie bereits unter Pkt. 2 beschrieben zuständigkeitshalber durch die SenUVK (GAK) für das Land Berlin in enger Abstimmung mit dem UmNat erarbeitet wird. 3 Leitprojekte liegen im Bezirk Pankow (vgl. Anlage 2 Leitprojekte der GAK im Bezirk Pankow). Als prioritärer Raum wurde aufgrund der Nähe zum Wohnbauprojekt „Blankenburger Süden“ und weitere Projekte des Bezirks Pankow (z.B. Wohnungsbauvorhaben Karow) das Leitprojekt „Malchower Auenlandschaft“ ausgewählt. Für dieses Leitprojekt liegt bereits eine Verwaltungsvereinbarung vor, die vom zuständigen Staatssekretär des Senats und den zuständigen Bezirksstadträten unterzeichnet worden ist. |