Drucksache - VIII-0352  

 
 
Betreff: Erweiterung des räumlichen Geltungsbereiches der Erhaltungsverordnung gemäß § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Baugesetzbuches (BauGB) für das Gebiet "Bötzowstraße" im Bezirk Pankow von Berlin, Ortsteil Prenzlauer Berg, vom 27.05.2014, GVBl. für Berlin 2014, Seite 213
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:BezirksamtBezirksamt
   
Drucksache-Art:Vorlage zur Kenntnisnahme § 15 BezVGVorlage zur Kenntnisnahme § 15 BezVG
Beratungsfolge:
Bezirksverordnetenversammlung Pankow von Berlin
29.11.2017 
11. ordentliche Tagung der Bezirksverordnetenversammlung Pankow von Berlin mit Abschlussbericht zur Kenntnis genommen   

Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Anlagen:
VzK§15BezVG 11. BVV am 29.11.17

Siehe Anlage


Begründung:

Bezirksamt Pankow von Berlin

.2017

An die
Bezirksverordnetenversammlung

Drucksache-Nr.:

Vorlage zur Kenntnisnahme
r die Bezirksverordnetenversammlung gemäß § 15 BezVG

Betr.: Erweiterung des räumlichen Geltungsbereiches der Erhaltungsverordnung gemäß § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Baugesetzbuches (BauGB) für das Gebiet „tzowstraße“ im Bezirk Pankow von Berlin, Ortsteil Prenzlauer Berg, vom 27.05.2014, GVBl. für Berlin 2014, Seite 213

Wir bitten zur Kenntnis zu nehmen:

Gemäß § 15 Bezirksverwaltungsgesetz (BezVG) wird berichtet:

Das Bezirksamt hat in seiner Sitzung am   .  .2017 folgenden Beschluss gefasst:

  1. Die Verordnung zur Erweiterung des räumlichen Geltungsbereiches der Erhaltungsverordnung gemäß § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Baugesetzbuches (BauGB) für das Gebiet „Bötzowstraße“ im Bezirk Pankow von Berlin, Ortsteil Prenzlauer Berg, vom 27.05.2014, GVBl. für Berlin 2014, Seite 213 wird als Rechtsverordnung festgesetzt.
  2. Die Rechtsverordnung ist im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin zu ver-künden.

Begründung

Die Bezirksverordnetenversammlung hat am 18.10.2017 (Drucksache VIII0289) den Entwurf der Verordnung zur Erweiterung des räumlichen Geltungsbereiches der Erhaltungsverordnung gemäß § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Baugesetzbuches (BauGB) für das Gebiet „tzowstraße“ im Bezirk Pankow von Berlin, Ortsteil Prenzlauer Berg, vom 27.05.2014, GVBl. für Berlin 2014, Seite 213 beschlossen.

Mit Schreiben vom 25.08.2017 wurde die Absicht des Erlasses der Verordnung der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen gemäß § 30 AGBauGB angezeigt. Diese teilte mit Schreiben vom 29.09.2017 mit, dass dringende Gesamtinteressen Berlins dem Erlass der Verordnung durch das Bezirksamt Pankow nicht entgegenstehen.

Damit lagen die Voraussetzungen für den Erlass der Verordnung vor.

Mit dem oben genannten Beschluss hat das Bezirksamt gemäß § 30 Satz 1 AGBauGB und § 36 Abs. 2 Buchstabe c und Abs. 3 BezVG die Verordnung zur Erweiterung des räumlichen Geltungsbereiches der Erhaltungsverordnung gemäß § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Baugesetzbuches (BauGB) für das Gebiet „tzowstraße“ im Bezirk Pankow von Berlin, Ortsteil Prenzlauer Berg, vom 27.05.2014, GVBl. für Berlin 2014, Seite 213 erlassen.

Diese wird im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin verkündet und tritt einen Tag nach der Verkündung in Kraft.

Haushaltsmäßige Auswirkungen

keine

Gleichstellungs- und gleichbehandlungsrelevante Auswirkungen

keine

Auswirkungen auf die nachhaltige Entwicklung

keine

Kinder- und Familienverträglichkeit

entfällt

Sören Benn
Bezirksbürgermeister

Vollrad Kuhn
Bezirksstadtrat für Stadtentwicklung und Bürgerdienste

Anlage

Verordnung zur Erweiterung des räumlichen Geltungsbereiches der Erhaltungsverordnung gemäß § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Baugesetzbuches (BauGB) für das Gebiet „tzowstraße“ im Bezirk Pankow von Berlin, Ortsteil Prenzlauer Berg, vom 27.05.2014, GVBl. für Berlin 2014, Seite 213.


Verordnung

zur Änderung der Erhaltungsverordnung gemäß § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Baugesetzbuches für das Gebiet „tzowstraße“ im Bezirk Pankow von Berlin, Ortsteil Prenzlauer-Berg, vom 27.05.2014, GVBl. für Berlin 2014, Seite 213

vom     .    .2017

Auf Grund des § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 3 des Gesetzes vom 20.07.2017 (BGBl. I S. 2808) in Verbindung mit § 30 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuches (AG BauGB) in der Fassung vom 07.11.1999 (GVBl. S. 578), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23.06.2015 (GVBl. S.  283), wird verordnet:

§1

Erweiterung des Geltungsbereichs

Der räumliche Geltungsbereich der Erhaltungsverordnung „tzowstraße“ wird um das Gebiet zwischen Greifswalder Straße John-Schehr-Straße Hans-Otto-Straße Danziger Straße erweitert (Erweiterungsfläche siehe Anlage 1). Damit gilt die Verordnung zur Erhaltung der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung gemäß § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 BauGB für das in der anliegenden Karte im Maßstab 1 : 5000 mit einer durchbrochenen Linie eingegrenzte Gebiet „tzowstraße“ im Bezirk Pankow von Berlin, Ortsteil Prenzlauer Berg. Es wird begrenzt durch Kniprodestraße Am Friedrichshain Greifswalder Straße John-Schehr-Straße tzowstraße Grundstücksgrenze der Bötzow-Grundschule Hans-Otto-Straße Danziger Straße.

Die Innenkante der durchbrochenen Linie bildet die Gebietsgrenze. Die Karte ist Bestandteil dieser Verordnung (Anlage 2).

§ 2

Zuständigkeit

Die Durchführung der Verordnung obliegt dem Bezirksamt Pankow von Berlin.

§ 3

Verletzung von Vorschriften

(1)Wer die Rechtswirksamkeit dieser Verordnung überprüfen lassen will, muss

1.eine beachtliche Verletzung der Verfahrens- und Formvorschriften, die in § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 bis 3 des BauGB bezeichnet sind,

2.nach § 214 Absatz 3 Satz 2 des BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges,

3.eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften, die im AG BauGB enthalten sind,

innerhalb eines Jahres  seit der Verkündung dieser Verordnung gegenüber dem Bezirksamt Pankow von Berlin schriftlich geltend machen. Der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen. Nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist werden die in den Nummern 1 bis 3 genannten Verletzungen oder Mängel gemäß § 215 Absatz 1 BauGB und gemäß § 32 Absatz 2 AGBauGB unbeachtlich.

(2)Die Beschränkung des Absatzes 1 gilt nicht, wenn die für die Verkündung dieser Verordnung geltenden Vorschriften verletzt worden sind.

§ 4

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.

Berlin, den                2017

Bezirksamt Pankow von Berlin

Sören Benn
Bezirksbürgermeister

Vollrad Kuhn
Bezirksstadtrat für Stadtentwicklung und Bürgerdienste

Anlagen (2 Karten)


 


 

 

 
 

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