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Drucksache - VII-1193
Die BVV verbindet ihren Beschluss über die vorgezogene Erschließungsreife gem. § 125 Abs. 2 BauGB für das Gewerbeareal Heinersdorf mit folgender Maßgabe: Das Bezirksamt wird beauftragt, verbindlich sicherzustellen: 1. dass grundsätzlich Gewerbeflächen an die mit GRW-Fördermitteln zu errichtende Erschließungsstraßen nur dann angeschlossen werden, wenn ein belastbarer gutachterlicher Nachweis der Aufnahmefähigkeit der jeweils durch diese Gewerbeflächen erzeugten zusätzlichen Quell- und Zielverkehre durch das bestehende Straßennetz des Ortsteils Heinersdorf erbracht wurde bzw. erforderliche Erweiterungen im Bestandsnetz umgesetzt wurden; 2. dass für die Planstraßen A und B und deren Einmündung in die Blankenburger Straße bis zum Zeitpunkt der Erweiterung und Ertüchtigung der äußeren Erschließung im Heinersdorfer Straßennetz Verkehrslenkungsverträge für Bauvorhaben auf Flächen der B-Pläne XVIII 3-48 VE, XVIII 3-39a, XVIII 3-39b und für Erweiterungen auf sogenannten Bestandsflächen abgeschlossen werden.
Der Erschließungsreifebeschluss gem. § 125 Abs. 2 BauGB stellt eine Vorwegnahme eines Teils der in diesem Bereich in Durchführung befindlichen B-Plan-Verfahren dar. Die geplante Erschließungsstraße steht den Zielen der B-Pläne nicht entgegen und kann den dort zu erwartenden Verkehr aufnehmen. Aber Bestandteil dieser Verfahren ist auch die Prüfung der verkehrlichen Auswirkungen der von den Plangebieten entsprechend der angestrebten Nutzungsfestsetzungen ausgehenden Verkehre auf das umliegende öffentliche Straßennetz. Das vorgelegte Verkehrsgutachten kommt zu dem Schluss, dass das bestehende Straßennetz den Verkehr des voll entwickelten Gewerbeareals nicht aufnehmen kann. Hinsichtlich einer ersten und einer zweiten Entwicklungsstufe des Gewerbegebiets bescheinigt es dennoch deren Leistungsfähigkeit. Allerdings sind Zweifel angebracht, da im Gutachten nicht nachvollziehbare Aussagen hinsichtlich der Verkehrsabflüsse getroffen und zur Ist-Situation unzutreffende oder unzureichende Aussagen gemacht werden. Da sich aber die Prüfung nach § 1 Abs. 6 Nr. 9 BauGB wesentlich auf dieses fragwürdige Gutachten stützt, ist das Prüfergebnis damit insgesamt fehlerhaft. Deshalb ist der Erschließungsreife-Beschluss nur mit den hier genannten Konditionen zu treffen, die sicherstellen sollen, dass vom Gewerbegebiet nur Verkehrsaufkommen ausgehen, die das Heinersdorfer Straßennetz im jeweils tatsächlich gegebenen Ausbaustadium aufnehmen kann. Ohne diese Konditionierung kann es keinen vorgezogenen Erschließungsreife-Beschluss geben, ist das Ergebnis der B-Planverfahren abzuwarten.
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