Drucksache - VI-0859  

 
 
Betreff: Bebauungsplan XVIII-23 vom 18.09.2007 für das Gebiet zwischen den Straßen Am Danewend, Hubertusdamm, Bahnhofstraße und dem Bahngelände sowie angrenzende Abschnitte der Straßen Am Danewend, Hubertusdamm und Bahnhofstraße im Bezirk Pankow, Ortsteil Karow
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:BezirksamtBezirksamt
   
Drucksache-Art:Vorlage zur Kenntnisnahme § 15 BezVGVorlage zur Kenntnisnahme § 15 BezVG
Beratungsfolge:
Bezirksverordnetenversammlung Pankow von Berlin Vorberatung
23.09.2009 
27. ordentliche Tagung der Bezirksverordnetenversammlung Pankow von Berlin mit Abschlussbericht zur Kenntnis genommen   

Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Anlagen:
VzK 15, 27. Tagung, 23.09.09

Siehe Anlage

 

 

 

Siehe Anlage

 

 

Bezirksamt Pankow von Berlin

Bezirksamt Pankow von Berlin                                                                                            2009

 

 

 

An die

Bezirksverordnetenversammlung                                                    Drucksache-Nr.:

 

 

Vorlage zur Kenntnisnahme

für die Bezirksverordnetenversammlung gemäß § 15 BezVG

 

 

Betr.:   Bebauungsplan XVIII-23 vom 18.09.2007 für das Gebiet zwischen den Straßen Am Danewend, Hubertusdamm, Bahnhofstraße und dem Bahngelände sowie angrenzende Abschnitte der Straßen Am Danewend, Hubertusdamm und Bahnhofstraße im Bezirk Pankow, Ortsteil Karow

                       

Wir bitten zur Kenntnis zu nehmen:

 

Gemäß § 15 Bezirksverwaltungsgesetz (BezVG) wird berichtet:

 

Das Bezirksamt hat in seiner Sitzung am 01.09.2009 folgenden Beschluss gefasst:

 

Der Bebauungsplan XVIII-23 vom 18.09.2007 wird als Rechtsverordnung festgesetzt.

 

Begründung

 

Die Bezirksverordnetenversammlung hat nach vorheriger Beratung im Ausschuss für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung den Bebauungsplan XVIII-23 vom 18.09.2007 einschließlich Begründung gemäß § 6 Abs. 3 AGBauGB in Verbindung mit § 12 Abs. 2 Nr. 11 BezVG sowie den Entwurf der Verordnung über die Festsetzung des Bebauungsplans XVIII-23 gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 4 BezVG (Drucksache- Nr. VI-0627) auf ihrer 20.Tagung am 10.12.2008 beschlossen.

 

Gemäß § 6 Abs. 4 AGBauGB zeigte das Bezirksamt den Bebauungsplan XVIII-23 der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung an.

 

Als Ergebnis der vorgenommenen Rechtskontrolle teilte die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung mit Schreiben vom 03.03.2009 mit, dass der Bebauungsplan nicht zu beanstanden ist. Das Bezirksamt kann nunmehr den Bebauungsplan gemäß § 6 Abs. 5 AGBauGB als Rechtsverordnung festsetzen.

 

Zusätzlich wurden Hinweise gegeben und empfohlen, diese im Interesse der Rechtssicherheit zu berücksichtigen. Die Hinweise bezogen sich auf folgende Themenbereiche und führten zu Konkretisierungen in der Begründung, die den von der Bezirksverordnetenversammlung beschlossenen planerischen Inhalt und die Abwägung nicht ändern:

 

 

 

1. Zulässigkeit großflächiger Einzelhandelsstrukturen

In der Begründung auf Seite 10, 14, 15, 24, 35 und 37 wurde klargestellt, dass nicht nur großflächige Einzelhandelsbetriebe, sondern auch Einkaufszentren im Sinne von § 11 Abs. 3 Baunutzungsverordnung (BauNVO) ausgeschlossen sind, da von diesen gleiche oder ähnliche Auswirkungen u.a. auf die Zentrenstruktur und Nahversorgung ausgehen.


 

Um negative stadtstrukturelle Auswirkungen auf die Umgebung zu vermeiden, soll großflächiger Einzelhandel nur in einem kleinen Teilbereich MK 1 des Kerngebiets direkt an der Bahnhofstraße zulässig sein. Großflächige Einzelhandelsbetriebe im Sinne des § 11 Abs. 3 BauNVO sind im Erdgeschoss im Rahmen der zulässigen GRZ im Regelfall nicht realisierbar bzw. nur dann, wenn sich die Großflächigkeit bereits unter 1200 m² ergibt oder weitere Verkaufs- bzw. Geschossflächen in anderen Geschossen angeboten werden.

Dem Kriterium der Großflächigkeit kommt eine eigenständige Bedeutung als Voraussetzung für die Anwendung von § 11 Abs. 3 BauNVO zu. Der in § 11 Abs. 3 Satz 2 BauNVO genannte Schwellenwert von 1200 m² Geschossfläche hat für die Bestimmung der Großflächigkeit keine Relevanz, sondern begründet lediglich die widerlegbare Vermutungsregel, dass nachteilige Auswirkungen im Sinne der Vorschrift vorliegen. Die Rechtsprechung hat die Abgrenzung der großflächigen Einzelhandelsbetriebe von sonstigen nicht großflächigen Einzelhandelsbetreiben vielmehr nach der Größe der Verkaufsfläche vorgenommen. Die in § 11 Abs. 3 BauNVO näher umschriebenen Auswirkungen werden nicht nach der Größe der baulichen Anlage, die sich in der Geschossfläche widerspiegelt, sondern – soweit es um das Merkmal der Fläche geht – eher von denjenigen Flächen beeinflusst, auf der Waren präsentiert und verkauft werden können.

Die Schwelle der Großflächigkeit ist im Regelfall ab 1200 m² Geschossfläche zu vermuten.

In der Begründung auf Seite 14 und 15 wurde konkretisiert, dass die Schwelle der Großflächigkeit nur durch die Nutzung weiterer Geschosse als dem Erdgeschoss erreichbar ist: 

„In der konkreten örtlichen Situation ist die Großflächigkeit i.S.v. § 11 Abs. 3 BauNVO nur durch die Nutzung des 2. Vollgeschosses bzw. durch die Nutzung weiterer Geschossfläche in einem Geschoss, das nicht mehr als 1,40 m über Geländeoberfläche hinausragt, ohne Anrechnung auf die Geschossfläche gemäß § 20 Abs. 3 BauNVO i.V. m. § 2 Abs. 11 S. 1 BauO Bln an diesem Standort erreichbar.“

 

Darüber hinaus wurde auf Seite 17 unter Punkt 3.2 „Maß der Nutzung“ folgendes ergänzt: „Gemäß § 19 Abs. 4 Satz 2 BauNVO darf die festgesetzte Grundfläche für Garagen, Stellplätze, Zufahrten, Nebenanlagen und bauliche Anlagen unter der Geländeoberfläche um 50 % überschritten werden. Die gesetzliche Kappungsgrenze von insgesamt 0,8 GRZ (§ 19 Abs. 4 Satz 2 BauNVO) wird im Geltungsbereich nicht erreicht. Abweichungen im Einzelfall sind gemäß § 19 Abs. 4 Satz 4 BauNVO auch möglich, wenn die Auswirkungen auf die natürlichen Funktionen des Bodens geringfügig sind.“

 

2. Ausschluss von Tankstellen und Vergnügungsstätten

Auf Seite 16 der Begründung wurden die zu befürchtenden Verdrängungseffekte bzw. die Absenkung des Niveaus durch Vergnügungsstätten durch tatsächliche, auf die konkrete Orts-, und Sachlage bezogene Anhaltspunkte wie folgt ergänzt:

„Das Bebauungsplangebiet am Bahnhof Karow ist an der Bahnhofstraße von einem Wohngebiet umschlossen, das weitgehend den Merkmalen eines allgemeinen Wohngebiets entspricht. Am Hubertusdamm überwiegen die Merkmale eines reinen Wohngebiets. Das Bebauungsplangebiet ist über öffentliche Straßen nur durch Wohngebiete erreichbar.“ Darüber hinaus wurde auf Seite 16 und 17 ergänzt, dass durch den Ausschluss von Tankstellen und Vergnügungsstätten die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets nicht wesentlich verändert wird. Weiterhin wurde dargestellt, wo außerhalb des Geltungsbereichs Tankstellen und Vergnügungsstätten möglich sind: „Tankstellen sind außerhalb des Bebauungsplangebiets z. B. im Ortsteil Französisch Buchholz an der Schönerlinder Straße / Bucher Straße oder im Ortsteil Blankenburg an der Karower Chaussee zulässig. Für Vergnügungsstätten und Tankstellen bestehen ausreichende Standorte in städtischen Lagen. Vergnügungsstätten sind z.B. entlang der Hauptverkehrsstraßen Prenzlauer Allee / - Promenade, Greifswalder Straße und Schönhauser Allee vorhanden und in den Bereichen


 zulässig. Außerhalb des Geltungsbereichs sind somit ausreichende Möglichkeiten für eine Realisierung von Tankstellen und Vergnügungsstätten vorhanden.“

 

3.  Allgemeine Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse

In der Überschrift auf Seite 21, Punkt 4.1 wurde das Wort „Belange“ durch „Anforderungen“ an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse ersetzt. In der Begründung auf Seite 21 wurde folgender Satz ergänzt. „Im Kerngebiet gemäß § 7 BauNVO sind Wohnungen nur für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und –leiter zulässig.“

 

4. Beschlussdaten und Rechtsgrundlagen in der Begründung

Auf dem Titelblatt zur Begründung, Seite 1 wurde die Rechtsgrundlage „gemäß § 9 Abs. 8 BauGB“ nach dem Wort Begründung ergänzt.

Die Zitierweise des BauGB wurde in der Begründung auf Seite 72 aktualisiert und um die angewandten Fassungen seit Aufstellungsbeschluss ergänzt. Das Zitat der Bauordnung für Berlin wurde in der Rechtsgrundlage gestrichen, weil die BauO Bln nicht Grundlage von Verfahren oder Festsetzung ist.

Das Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG vom 25. März 2002 (BGBl. I S. 1193), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2986) wurde auf Seite 24 zum besseren Verständnis der Öffentlichkeit in der Begründung vollständig zitiert. Die Daten sowie Beschlussnummern wurden auf Seite 71, Punkt 9 ergänzt.

 

5. Rechtsverordnung

In der Rechtsverordnung wurde die Zitierweise des Baugesetzbuchs aktualisiert.

In § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der Verordnung erfolgte wegen der Anwendung des beschleunigten Verfahrens gemäß § 13a BauGB die Ergänzung „und Abs. 2a Nr. 3 und 4“.

In § 4 Abs. 1 Satz 1 wurde Nr. 2 wie folgt ergänzt: eine „unter Berücksichtigung des“ § 214 Abs. 2 des Baugesetzbuchs beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans.

 

6. Bebauungsplan

In der Legende des Bebauungsplans wurde die Zitierung der Planzeichenverordnung 1990 (PlanzV 90) um das Datum „vom 18. Dezember 1990“ ergänzt.

Im Verfahrensvermerk zur öffentlichen Auslegung wurde das Wort „einschließlich“ eingefügt (Der Bebauungsplan wurde in der Zeit vom 16.10.2007 bis einschließlich  16.11.2007 öffentlich ausgelegt).

 

Der Bebauungsplan ist Bestandteil der Rechtsverordnung. Die Rechtsverordnung wird im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin verkündet und tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

 

 

Haushaltsmäßige Auswirkungen

 

Für die Umsetzung der Tiefbaumaßnahme des Bahnhofsvorplatzes Karow wurden Kosten  in Höhe von 405 T€ in die bezirkliche Anmeldung zur Investitionsplanung 2007 bis 2011 bei Kapitel 4212 / Titel 738 27 mit einem Baubeginn im Jahre 2008 veranschlagt.

Die genauen Herstellungskosten für den Bahnhofsvorplatz wurden bei der Präzisierung der Ausführungsplanung durch das Tiefbauamt ermittelt. Die Mehrkosten in Höhe von 105 T€ ergaben sich aus dem Ergebnis einer Baugrunduntersuchung und aus einem erhöhtem Kostenaufwand für Baumfällungen sowie für die öffentliche Beleuchtung. Die nun geprüfte Bauplanungsunterlage schließt mit Gesamtkosten in Höhe von 510 T€ ab.


 

Siehe hierzu auch BA-Beschluss (Drucksache Nr. VI-0717/2009) vom 24.02.2009 zu den Mehrkosten der Investitionsmaßnahme Neubau des Bahnhofsvorplatzes und Buswendeanlage am Nordausgang S-Bahnhof Karow. Die BVV hat die Drucksache VI-0665 am 04.03.2009 zur Kenntnis genommen.

 

Im Jahr 2007 wurden bereits 240 T€ für den Grunderwerb verausgabt und durch eine entsprechende Ausgleichssperre gegenfinanziert. Im Haushaltsjahr 2008 konnten aufgrund der Abhängigkeit von der Deutschen Bahn lediglich Planungsleistungen in Höhe von 17 T€ finanziert werden.

 

Von den insgesamt notwendigen außerplanmäßigen Mitteln in Höhe von 253 T€ werden 150 T€ mit einer entsprechenden Ausgleichssperre beim Kapitel 4212, Titel 73810 gegenfinanziert und der Restbetrag in Höhe von 103 T€ wird aus der Rücklage Pauschale Zuweisung für Investitionen entnommen.

 

Der Hauptausschuss des Abgeordnetenhauses hat am 18.03.2009 (Vorgang 1350) den Einsatz zusätzlicher Mittel zustimmend zur Kenntnis genommen.

 

 

Gleichstellungs- und gleichbehandlungsrelevante Auswirkungen

 

keine

 

Auswirkungen auf die nachhaltige Entwicklung

 

keine

 

Kinder- und Familienverträglichkeit

 

Durch die Verbesserung der Umsteigesituation durch eine Endhaltestelle direkt am geplanten barrierefreien Zugang zum Bahnsteig des Bahnhofs Karow werden Gefährdungen und Konflikte mit anderen Verkehrsteilnehmern auf dem Hubertusdamm vermieden.

 

 

Anlage: 

 

-          Kopie der Verordnung über die Festsetzung des Bebauungsplans XVIII-23

-          Begründung gemäß § 9 Abs. 8 BauGB zum Bebauungsplan XVIII-23

 

 

 

Matthias Köhne                                                         Dr. Michail Nelken

Bezirksbürgermeister                                             Bezirksstadtrat für Kultur, Wirtschaft und Stadtentwicklung

 

 

 


                                                                V e r o r d n u n g

über die Festsetzung des Bebauungsplans XVIII-23

im Bezirk Pankow, Ortsteil Karow

 

Vom                         2009

 

Auf Grund des § 10 Abs. 1 des Baugesetzbuchs in der Fassung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), in Verbindung mit § 6 Abs. 5 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs in der Fassung vom 7. November 1999 (GVBl. S. 578), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. November 2005 (GVBl. S. 692), wird verordnet:

 

 

§ 1

 

Der Bebauungsplan XVIII-23 vom 18. September 2007 für das Gebiet zwischen den Straßen Am Danewend, Hubertusdamm, Bahnhofstraße und dem Bahngelände sowie angrenzende Abschnitte der Straßen Am Danewend, Hubertusdamm und Bahnhofstraße im Bezirk Pankow, Ortsteil Karow, wird festgesetzt.

 

§ 2

 

Die Urschrift des Bebauungsplans kann beim Bezirksamt Pankow von Berlin, Abteilung Kultur, Wirtschaft und Stadtentwicklung, Vermessungsamt, beglaubigte Abzeichnungen des Bebauungsplans können beim Bezirksamt Pankow von Berlin, Abteilung Kultur, Wirtschaft und Stadtentwicklung, Amt für Planen und Genehmigen, kostenfrei eingesehen werden.

 

§ 3

 

Auf die Vorschriften über

1.  die Geltendmachung und die Herbeiführung der Fälligkeit etwaiger Entschädigungs­ansprüche (§ 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 des Baugesetzbuchs) und

2.  das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen bei nicht fristgemäßer Geltendmachung (§ 44 Abs. 4 des Baugesetzbuchs)

 

wird hingewiesen.

 

 

 


§ 4

 

(1) Wer die Rechtswirksamkeit dieser Verordnung überprüfen lassen will, muss

 

1.      eine beachtliche Verletzung der Verfahrens- und Formvorschriften, die in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 und Abs. 2a Nr. 3 und 4 des Baugesetzbuchs bezeichnet sind,

 

2.      eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 des Baugesetzbuchs beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans,

 

3.      nach § 214 Abs. 3 Satz 2 des Baugesetzbuchs beachtliche Mängel des Abwägungs­vorgangs,

 

4.      eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften, die im Gesetz zur Aus­führung des Baugesetzbuchs enthalten sind,

 

in den Fällen der Nummern 1 bis 3 innerhalb eines Jahres, in den Fällen der Nummer 4  innerhalb von zwei Jahren seit der Verkündung dieser Verordnung gegenüber dem
Bezirksamt Pankow von Berlin schriftlich geltend machen. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist darzulegen. Nach Ablauf der in Satz 1 genannten Fristen werden die in Nummer 1 bis 4 genannten Mängel gemäß § 215 Abs. 1 des Baugesetzbuchs und gemäß § 32 Abs. 2 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs unbeachtlich.

 

(2) Die Beschränkung des Absatzes 1 gilt nicht, wenn die für die Verkündung dieser Verordnung geltenden Vorschriften verletzt worden sind. 

§ 5

 

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.

 

 

Berlin, den             2009

                                                  Bezirksamt Pankow von Berlin

 

                                                                                   

Matthias Köhne                                                                     Dr. Michail Nelken

Bezirksbürgermeister                                                           Bezirksstadtrat für Kultur,    
                                                                                                Wirtschaft und Stadtentwicklung

 


 

 

                                                                                                                                                Anlage für die BVV-Vorlage

Bezirksamt Pankow von Berlin                                    1

Abteilung Kultur, Wirtschaft und Stadtentwicklung

 

 

 

 

Begründung gemäß § 9 Abs. 8 BauGB zum

Bebauungsplan XVIII-23

 

für das Gebiet zwischen den Straßen Am Danewend, Hubertusdamm, Bahnhofstraße und dem Bahngelände sowie angrenzende Abschnitte der Straßen Am Danewend, Hubertusdamm und Bahnhofstraße im Bezirk Pankow, Ortsteil Karow.

 

 


 

Inhaltsverzeichnis

 

I.             Planungsgegenstand. 4

1.           Veranlassung und Erforderlichkeit 4

2.           Plangebiet 5

2.1.        Geltungsbereich, Lage und Abgrenzung. 5

2.2.        Bestand und Ausgangssituation. 5

2.2.1.     Eigentumsverhältnisse. 5

2.2.2.     Bauliche Prägung des Geltungsbereichs. 5

2.2.3.     Umgebung des Plangebiets. 6

2.2.4.     Erschließung. 6

2.2.5.     Denkmalschutz. 6

2.2.6.     Altlasten. 6

2.2.7.     Boden. 7

2.2.8.     Grundwasser 7

2.2.9.     Klima. 7

2.2.10.   Lärm und Luft 7

2.2.11.   Ökologie / Freiflächen. 8

2.2.12.   Artenschutz. 8

3.           Planerische Ausgangssituation. 10

3.1.        Darstellung des Flächennutzungsplans. 10

3.2.        Landschaftsprogramm und Artenschutzprogramm.. 11

3.2.1.     Naturhaushalt/Umweltschutz. 11

3.2.2.     Erholung und Freiraumnutzung. 11

3.2.3.     Biotop und Artenschutz. 11

3.2.4.     Landschaftsbild. 11

3.3.        Stadtentwicklungspläne (StEP) 12

3.3.1.     StEP Zentren. 12

3.3.2.     StEP Ver- und Entsorgung. 12

3.3.3.     StEP Verkehr 12

3.4.        Bezirkliche Rahmenplanung Karow / Blankenburg. 12

3.5.        Zentrenkonzept des Bezirks Pankow.. 12

II.            Planungsinhalt 13

1.           Entwicklung der Planungsüberlegungen. 13

1.1.        Schaffung neuer Verkehrsbeziehungen. 13

1.2.        Wirkungsanalyse Einzelhandel 13

2.           Intention der Planung. 14

3.           Wesentlicher Planinhalt 14

3.1.        Art der baulichen Nutzung - Kerngebiet 14

3.1.1.     Gliederung des Kerngebiets. 15

3.1.2.     Ausschluss von Nutzungen. 16

3.2.        Maß der baulichen Nutzung. 17

3.3.        Bauweise, überbaubare Grundstücksfläche. 17

3.4.        Sonstige Festsetzungen. 18

3.5.        Lärmschutz. 18

3.6.        Verkehrsflächen. 19

3.7.        Flächenbilanz. 20

4.           Abwägungsbelange. 20

4.1.        Belange gesunder Wohn- und Arbeitsverhältnisse. 20

4.2.        Belange der Gestaltung und Fortentwicklung des Orts- und Landschaftsbilds. 21

4.3.        Belange des Umweltschutzes und der Landschaftspflege. 22

4.4.        Belange der Wirtschaft und der verbrauchernahen Versorgung. 25

4.5.        Ergebnisse von städtebaulichen Planungen, FNP, Zentrenkonzept 25

4.6.        Belange des Verkehrs. 26

4.7.        Private Belange. 26

 

III.           Auswirkungen des Bebauungsplans. 27

1.           Auswirkungen auf die Umwelt 27

2.           Auswirkungen auf den Haushalt des Landes Berlin. 29

IV.          Verfahren. 31

1.           Öffentliche Bekanntmachung der Bezirksamtsbeschlüsse. 31

2.           Frühzeitige Bürgerbeteiligung. 31

3.           Beteiligung der Träger öffentlicher Belange. 31

4.           Änderung der Planungsziele. 31

5.           Änderung des Beschlusses über die Aufstellung / Beschleunigtes Verfahren. 32

6.           Mitteilung der geänderten Planungsabsicht 32

7.           Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange. 33

8.           Öffentliche Auslegung. 47

9.           Beschluss über den Bebauungsplan. 71

V.           Rechtsgrundlagen. 72

 

Anlage: Textliche Festsetzungen. 73

 


Luftbild des Plangebiets 2004

I.          Planungsgegenstand

1.         Veranlassung und Erforderlichkeit

Das Bebauungsplangebiet XVIII-23 liegt im Siedlungsgebiet am S- und Regionalbahnhof Karow im Bezirk Pankow.

Mit dem Bebauungsplan soll, in Übereinstimmung mit der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und der Deutschen Bahn AG, am Bahnhof Karow ein zweiter Ausgang am Hubertusdamm auf den Grundstücken Hubertusdamm 60-62 gesichert sowie die bauliche Nutzung der Grundstücke Hubertusdamm 53-59, 63-65 und Bahnhofstraße 64 geregelt werden.

Durch den geplanten Bau eines nördlichen Zugangs zum vorhandenen Bahnsteig mit einem behindertengerechten Aufzug sollen die Umsteigebeziehungen zwischen den Bahn- und Buslinien in Karow verbessert werden. Darüber hinaus sollen Aufstell- und Wendeflächen für Busse, Taxen, Parkplätze für Behinderte sowie eine ausreichende Zahl von Fahrradabstellplätzen gewährleistet werden, die einen Bahnhofsvorplatz zwischen Bahndamm und Hubertusdamm in Höhe der Grundstücke Hubertusdamm 60–62 erfordern. Zur planungsrechtlichen Sicherung der öffentlichen Zuwegung war die Inanspruchnahme und der Erwerb der privaten Grundstücke Hubertusdamm 60, 61 und 62 erforderlich.

Die von der geplanten Zuwegung bzw. dem damit im Zusammenhang benötigten Bahnhofsvorplatz nicht betroffenen Grundstücke entlang des Bahndamms zwischen den Straßen Am Danewend, Hubertusdamm und der Bahnhofstraße sollen aufgrund ihrer erheblichen Vorbelastung durch Schienenverkehrslärm als Kerngebiet festgesetzt werden. Damit soll eine Einzelhandelsentwicklung zur Nahversorgung und ein Angebot an Dienstleistungs-, Versorgungs- und Gewerbeeinrichtungen an diesem, für den Bereich des Altsiedlungsgebiets westlich der Blankenburger Chaussee zentralen und verkehrlich gut eingebundenen Standort ermöglicht werden.

Die Sicherung von privaten Grundstücken für eine Verkehrsfläche für einen Bahnhofsvorplatz war nur durch den Bebauungsplan zu erreichen. Nach § 34 Baugesetzbuch – BauGB ist die  beabsichtigte Bebauung mit Baukörpern, die größer als die umgebende sehr kleinteilige Baustruktur sind, nicht zulässig. Die Ansiedelung eines größeren Lebensmitteleinzelhandels zur Nahversorgung, wie z. B. ein Discounter, war bisher nicht zulässig.

Für die planungsrechtliche Sicherung dieser Ziele war die Durchführung des Bebauungsplanverfahrens erforderlich.

Da der Bebauungsplan der Nachverdichtung bzw. der Innenentwicklung dient, wurde das beschleunigte Verfahren nach § 13a BauGB (Bebauungspläne der Innenentwicklung) angewandt.

 

2.         Plangebiet

2.1.      Geltungsbereich, Lage und Abgrenzung

Das Plangebiet mit einer Größe von 2,4 ha liegt im Bezirk Pankow, Ortsteil Karow, östlich der Fernbahntrasse, direkt am Bahnhof Karow.

Der Geltungsbereich umfasst die Grundstücke Hubertusdamm 53 – 65, Bahnhofstraße 64 sowie die angrenzenden Abschnitte der Straßen Am Danewend, Hubertusdamm und Bahnhofstraße.

2.2.      Bestand und Ausgangssituation

2.2.1.   Eigentumsverhältnisse

Die Grundstücke Hubertusdamm 53-59 und 63-65 sowie Bahnhofstraße 64 sind im Privateigentum. Die Grundstücke Hubertusdamm 60-62 sind inzwischen durch das Land Berlin, vertreten durch das Bezirksamt Pankow, erworben worden. Die öffentlichen Straßenflächen sind im Eigentum des Landes Berlin (Geschäfts- und Aufgabenbereich Bezirksverwaltung Pankow, Tiefbau).

2.2.2.   Bauliche Prägung des Geltungsbereichs

Der Geltungsbereich liegt innerhalb des vorstädtisch geprägten Siedlungsgebiets am Bahnhof Karow. Die Bebauung des Plangebiets ist überwiegend gekennzeichnet durch eine eingeschossige Lauben- und Gartenhausbebauung, in der Regel ohne Dauerwohnnutzung.

Auf dem Grundstück Bahnhofstraße 64 befindet sich ein zweigeschossiges Mehrfamilienhaus, das ursprünglich als Bahnwärterunterkunft diente.

Weitere eingeschossige Gebäude existieren auf den Grundstücken Hubertusdamm 62 und 65. Das Gebäude Nr. 62 wird für Wohnzwecke genutzt. Das Gebäude Nr. 65 wird  als Ladengebäude genutzt und die Freifläche für mobile Stände/Wagen für Einzelhandel.

Auf der Fläche Hubertusdamm 53-56 befand sich ehemals ein Sportplatz. Danach wurde diese Fläche als Lagerplatz genutzt. Seit geraumer Zeit ist die Fläche von Bebauung frei geräumt und ungenutzt.

Das Plangebiet lässt sich auf Grund der Nutzungsarten nicht eindeutig einem Baugebiet gem. §§ 2 bis 11 BauNVO zuordnen. Bisher regelte § 34 Abs. 1 BauGB die Zulässigkeit von Bauvorhaben.

2.2.3.   Umgebung des Plangebiets

Nördlich der Straße Am Danewend befinden sich ein- bis zweige­schossige Wohngebäude.

Die Bebauung östlich des Plangebiets, auf der gegenüberliegenden Seite des Hubertusdamms besteht aus ein- und zweigeschossigen Einfamilienhäusern und einem zweigeschossigen Mehr­familienhaus an der Ecke zur Bahnhofstraße 63 und dem Gebäude Hubertusdamm 1 mit Einzelhandelsnutzung (Drogerie) im Erdgeschoss.

Südlich an der Bahnhofstraße befinden sich maximal zweigeschossige Bebauungen mit gewerblicher Nutzung u. a. für Handel, Dienstleistungen (Büros, Praxen) sowie gastronomische Einrichtungen. 

Westlich des Plangebiets schließt das Bahngelände mit dem Bahndamm der S- und Fernbahn­trasse mit dem S- und Regional-Bahnhof Karow an.

2.2.4.   Erschließung

Das Plangebiet liegt an der Bahnhofstraße, einer übergeordneten Straßenverbindung. Die Bahnhofstraße führt über die Pankgrafenstraße, Bucher Straße zur Autobahnanschlussstelle der A 114.

Die Grundstücke im Geltungsbereich sind über den Hubertusdamm (Ergänzungsstraße) erschlossen.

Grundsätzlich ist der Ortsteil über die S-Bahnlinien S 2 “Bernau –Blankenfelde“ mit dem Bahnhof Karow, an dem ebenfalls die Regionalbahn NE 27 (Niederbarnimer Eisenbahn NEB) “Berlin-Karow – Groß Schönebeck“ verkehrt, sehr gut in das Berliner ÖPNV-Netz eingebunden. Ferner führen Buslinien in Richtung Buch und in Richtung Blankenburg, Heinersdorf, Weißensee mit Anbindung zur Stadtmitte sowie Buslinien innerhalb des Ortsteils zur Anbindung der Neubaugebiete.
Für die zu erwartende Bautätigkeit und  Einwohnerentwicklung im Nordostraum Berlins hat die S-Bahn als leistungsfähige und schnelle Verbindung in die Stadtmitte eine bedeutende Rolle.

Zur Anbindung, der bestehenden und neu entstehenden Wohngebiete in Karow an den ÖPNV, insbesondere an die S- und Regionalbahnlinien, sind weitere Buslinien geplant. Dies trifft insbesondere bei der geplanten Straßenverbindung der Bahnhofstraße zur B 2 und der Straße Am Hohen Feld zu, die die Einrichtung von Ringbuslinien im Ortsteil Karow ermöglichen.

2.2.5.   Denkmalschutz

In unmittelbarer Umgebung befinden sich folgende im öffentlichen Verzeichnis der Denkmale in Berlin (Denkmalliste Berlin, Stand 15. Mai 2001 / ABl. Nr. 29 /14.06.2001, S. 2261/2, 2450/2 in der jeweils fortgeschriebenen Fassung) aufgeführte Baudenkmale:

Bahnhofstraße (Karow) S-Bahnhof Karow, Empfangsgebäude mit Verbindungsgang, Treppenaufgang und Bahnsteig, 1909-14 von Ernst Schwartz und Karl Cornelius (D),

Bahnhofstraße 1 (Karow) Wohnhaus, um 1895.

2.2.6.   Altlasten

Im Bodenbelastungskataster der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung ist das Plange­biet nicht aufgeführt. Bodenuntersuchungen auf den Grundstücken Hubertusdamm 53-56 zeigten keine Belastungen.

 

2.2.7.   Boden

Das Plangebiet liegt nach Beschreibung des Umweltatlasses, Aus­gabe 2005 auf der Hochfläche des Barnim. Der Barnim ist eine Grundmoränen­platte der Weichseleiszeit, die von bis zu 20 m mächtigen Geschieben aus Mergel, Lehm, Sand und Kies gebildet wird.

Mit dem Einsetzen der Be­bauung wurden die Böden stark versiegelt. Als Bodenarten werden nach Beschreibung des Umweltatlasses, Bodenarten 2001 für den Oberboden und den Unterbo­den Mittelsand, Feinsand und mittellehmiger Sand genannt.

Der Bereich, in dem das Plangebiet liegt, gehört nach Beschreibung des Umweltatlasses, Aus­gabe 2005 (Bodengesellschaften 2001) zu den versiegelten Flä­chen (31-40%) aus Regosol, Pararendzina und Hortisol, Siedlungsfläche auf Talsanden zum Teil auf Aufschüttung.

2.2.8.   Grundwasser

Alle unversiegelten Flächen dienen direkt und indirekt der Grundwasserneubildung. Dem Schutz und der Entwicklung des komplexen Wirkungsgefüges „Wasserhaushalt“ kommt, insbesondere bei der Gefahr der Kontamination, höchste Bedeutung zu.

Die Verschmutzungsempfindlichkeit des Grundwassers hängt in erster Linie von der Si­ckerge­schwindigkeit ab, also von Aufbau und Größe der geologischen Bodenschichten. Der Bereich, der zur Barnimhochfläche gehört, wird von einer Geschiebemergelschicht bedeckt, unter der die Grundwasserhorizonte in gespanntem Zustand liegen. Der Flurab­stand des Grundwassers 2002 (Umweltatlas) beträgt ca. 4 – 10 Meter. Die Verschmutzungsempfindlichkeit des Wassers ist daher entsprechend des geologischen Untergrundes und des Flurabstandes im Geltungsbereich sehr unterschiedlich. Im südlichen Teil des Geltungsbereichs ist die Verschmutzungs­empfindlichkeit mit einer Deckschicht von bis 10 m gering. Im nördlichen Teil ist die Verschmutzungs­empfind­lichkeit des Grundwassers mit einem geringen Flurabstand hoch.

Die Versickerung aus Niederschlägen beträgt nach dem Umweltatlas im Plangebiet 200-250 mm/a (langjähriger Mittelwert).

2.2.9.   Klima

Das Klima setzt sich aus einer Reihe von Faktoren wie Temperatur- und Feuchteverhältnissen, Niederschlagsverteilung, Schwülegefährdung und Windverhältnissen zusammen. Diese Faktoren werden von der Situation vor Ort und der Lage im Stadtgebiet beein­flusst. Generell lassen sich Stadtgebiete in klimatische Entlastungsbereiche (Vorrangge­biet Klimaschutz) und in Belastungs­bereiche untergliedern.

Karow liegt im Übergang zwischen dem klimatisch mäßig belasteten Stadtrand, geprägt durch die großflächige Landschaft, und dem klimatisch unbelasteten Außenraum. Das Plangebiet ist dem Übergangsbereich zugeordnet.

Ent­lang der Panke besteht eine Luftleitbahn für bodennahen Frischlufttransport, die jedoch durch die Dämme der Autobahn bzw. der Regionalbahn gestört ist.

2.2.10. Lärm und Luft

Das Plangebiet wird von einer Straße des übergeordneten Straßennetzes, der Bahnhofstraße, tangiert. Die Bahnhofstraße hat eine durchschnittliche tägliche Verkehrsstärke von 5.000 bis 10.000 Kraftfahrzeugen am Tag (Knotenstromzählung 2004, Verkehrslenkung Berlin). Daraus re­sultiert eine geringe verkehrsbedingte Luftbelastung. Die CO2 Belastung wird im Umweltatlas für das Plangebiet mit 0-250 t pro Block angegeben.

Weiterhin tangiert das Plangebiet die Bahnstrecke Berlin - Bernau. Der Zugverkehr ist auf der Strecke Berlin-Gesundbrunnen-Karow-Eberswalde pro Richtung mit  182 Zügen und im S-Bahnverkehr mit 96 Zügen am Tag und in der Nacht mit 32 Zügen und mit 12 S-Bahnzügen von der DB Netz AG (Gleisbelegungszahlen 2006) angegeben. 

Die Lärmbelastung durch den Schienenverkehrslärm der Fernbahntrasse liegt für die Randbe­bauung am Hubertusdamm gemäß Umweltatlas 2004 bei einem Beurteilungspegel von 65-70 dB(A) am Tag (6 - 22 Uhr) und 65-70 dB(A) in der Nacht (22 - 6 Uhr). Die Straßen sind im Um­weltatlas nicht erfasst.

Nach Mitteilung der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umweltschutz von 1995 liegen in unmittelbarer Nähe zur Fernbahntrasse Spitzenlärmpegel, die von vorbeifahrenden Zügen auch nachts verursacht werden, deutlich über 80 dB (A).

Eine im Auftrag des Bezirksamts Pankow 2006 erstellte schalltechnische Untersuchung (Lärm­gutachten) unter Berücksichtigung der aktuellen Gleisbelegungszahlen von 2006 hat die gleichen Beurteilungspegel am Tag und in der Nacht ergeben. Im Lärmgutachten wurden für den Schienen­verkehrslärm für die Immissionspunkte Hubertusdamm 53-65 Beurteilungspegel von 67 bis 70 dB (A) am Tage und 67 bis 71 dB(A) in der Nacht ermittelt. Diese hohen Lärmbelastungen resultieren im Wesentlichen aus dem Zugverkehr der Fernbahntrasse und insbesondere in der Nacht durch den Schienengüterverkehr.

Aus der Lärmwirkungsforschung wird abgeleitet, dass bei Tag – Beurteilungspegeln größer als 65 dB(A) eine Gesundheitsgefährdung möglich und somit ein Sanierungsbedarf gegeben ist. Tag-Beurteilungspegel kleiner als 60 dB(A) werden als verträglich bewertet, bei Beurteilungspegeln unter 55 dB(A) wird eine Lärmbelästigung im Prinzip ausgeschlossen. Für die Nacht-Beurteilung gelten jeweils um 10 dB(A) niedrigere Werte. 

Die in der Bauleitplanung anzuwendende DIN 18005 “Schallschutz im Städtebau“ (Juli 2002) enthält im Teil 1 die Grundlagen und Hinweise für die Planung. Im Beiblatt DIN 18005 Teil 1 sind als Zielvorstellung die so genannten „Schalltechnischen Orientierungswerte“ für die schutzbedürftigen Nutzungen aufgeführt. Die zu berücksichtigenden Orientierungswerte für städtebauliche Planungen sind für Kerngebiete nach der DIN 18005 „Schallschutz im Städtebau“ die Gleichen wie für Gewerbegebiete (Tagwert 65 dB (A) und Nacht­wert 55/50 dB (A)). Der niedrigere Nacht-Wert gilt für Gewerbe/Freizeitlärm, der höhere Wert für die Verkehrslärmbelastung. Die Orientierungswerte für allgemeines Wohngebiet sind tags 55 dB(A) und nachts 45/40 dB(A).

Die Berechnungsergebnisse des Lärmgutachtens „Verkehrslärm Straße“ zeigen, dass an der straßennahen Bebauung am Hubertusdamm Beurteilungspegel von 58-59 dB(A) am Tage und  51 dB(A) in der Nacht auftreten.

2.2.11. Ökologie / Freiflächen

Hinsichtlich der Freiflächennutzung gliedert sich das Plangebiet in versiegelte Fläche, Gartenland und Brachland. Die Freiflächen der Grundstücke Bahnhofstraße 64/Hubertusdamm 65 sind zum großen Teil befestigt. Auf den Grundstücken Hubertusdamm 57-64 befinden sich nach der Baumschutzverordnung Berlin geschützte Bäume. Die genutzten Gartenflächen lassen sich grob in Nutz- und Ziergärten untergliedern. In den Nutzgärten sind einige Obstbäume angepflanzt.

Hecken wachsen auf den Grundstücken Hubertusdamm 57 und 64.

Der städtebaulich relevante Platanenbestand im Straßenraum des Hubertusdamms wurde teilweise durch Neupflanzungen ergänzt.

Die Vegetationstypen sind im Umweltatlas im bebauten Bereich mit Scherrasen (20-40 %), Zier- und Nutzgärten mit Hackunkrautfluren (10-30 %), sowie Obstbaumbestände mit Hackunkrautfluren oder Rasenflächen (0-20 %) (Einzel- und Wochenendhausgebiete, Kleingärten, Dörfer) angegeben.

Die Vegetation auf Freiflächen der Bahnanlagen sind Salzkraut-Herbizidvegetation (5%)  und Queckenfluren (5 %).

2.2.12. Artenschutz

Eine Artenschutzrechtliche Untersuchung (Gutachten) des Bebauungsplangebiets, Stand Juni 2007 wurde durch das Büro Fiedler erstellt.

Die Untersuchung stellt bezüglich der Vegetation keine Biotopkartierung dar, sondern dient ausschließlich dem Auffinden ggf. vorkommender geschützter Arten. Das Untersuchungsgebiet lässt sich in drei grundsätzlich unterschiedlich geprägte Bereiche gliedern:

- Ruderale Brachflächen im Norden

Der Bereich wird flächig als ruderale Brachfläche mit Hochstaudenfluren sowie vereinzelt aufkommenden Gehölzen erfasst: Bestandsbildend sind vor allem Goldrute, Land-Riedgras, Brennessel, Rainfarn, sowie Gemeiner Beifuss. Als aufkommende Gehölze sind vor allem Spitzahorn, Eschenahorn, Feldulme, Haselnuss sowie Brombeere zu nennen.

- Gärten bzw. Siedlungsgrundstücke im mittleren bzw. südlichen Bereich

Die Gärten werden durch einen hohen Anteil von Vegetationsflächen bestimmt und umfassen  überwiegend relativ große Grundstücke. Ein Großteil der Fläche wird meist durch Zierrasen bestimmt. Es befindet sich ein umfangreicher Bestand an Altbäumen auf den betroffenen Grundstücken, wobei hier mindestens die Hälfte aus nicht standortgerechten Nadelgehölzen besteht (Fichten-, Tannen-, Scheinzypressen- und Lebensbaumarten). Es kommen aber auch Kiefer und Lärche sowie Laubbäume (insbesondere Birke, Spitzahorn, Säulen-Pappel) vor. Außerdem sind zahlreiche Obstbäume sowie auch Walnuss-Bäume vorhanden. Die Strauch-Gehölze werden überwiegend durch Zierarten bestimmt (Flieder, Forsythie, Spierstrauch).

-Bahndamm nordwestlich des Plangebiets

Der Bahndamm ist in seinem nördlichen Teil weniger, im südlichen Teil stärker mit Gehölzen bewachsen. Während im Norden zwischen Brombeere und wenigen krautigen Arten offene Geröllflächen hervortreten werden diese im Süden immer stärker durch Gehölze überwachsen. Zu nennen sind hier Flieder, Wildrosen, Weißdorn, Spitzahorn, Eschenahorn sowie Säulen-Pappeln.

In den angetroffenen, o. g. Vegetationsstrukturen wurden im Rahmen von drei Begehungen im Februar sowie im April und Juni 2007 keine geschützten Pflanzenarten gefunden.

Insgesamt wurden 12 Vogelarten bei Begehungen in den Monaten April, Mai und Juni 2007 im Gebiet festgestellt. Die Arten konzentrieren sich fast ausschließlich im besiedelten Bereich sowie entlang der Bahngleise. Die Brachfläche wurde wegen ihrer Vegetationsstruktur gemieden und war selbst als Nahrungsrevier nur wenig attraktiv. Es wurden folgende Arten festgestellt: Ringeltaube, Bachstelze, Nachtigall, Hausrotschwanz, Amsel, Klappergrasmücke, Zilpzalp, Kohlmeise, Elster, Star, Haussperling, Grünfink. Man kann davon ausgehen, dass sich das Artenspektrum noch um die eine oder andere Art vergrößern könnte (evtl. Gelbspötter).

Für das Gebiet wurden keine Vogelarten des Anhangs I der Bundesartenschutzverordnung (BArtSchV) bzw. des Anhangs I der EU-Vogelschutzrichtlinie festgestellt. Insgesamt drei Arten sind in der so genannten Vorwarnliste der Roten Listen von Deutschland bzw. Berlin aufgeführt. Es handelt sich um die Bachstelze und den Gelbspötter für Berlin und den Haussperling für Deutschland.

Die Erfassung von Reptilien konzentrierte sich auf die Zauneidechse. Sie erfolgte während zweier Geländebegehungen am Bahndamm 2007. Während der 2. Begehung wurde auch die brach liegende Fläche im Norden des Gebiets abgesucht. Während der Kontrollgänge am Bahndamm und auf der Brachfläche konnten keine Zauneidechsen festgestellt werden. Ein Ringelnattervorkommen ist von den nahe gelegenen Karower Teichen bekannt. Es ist möglich, dass einzelne Ringelnattern entlang der Gräben im Kleingartengebiet jenseits der Bahntrasse auch zu den Grundstücken am Hubertusdamm gelangen. Dabei dürfte es sich um sehr kleine Populationen bzw. Einzeltiere (Blindschleiche bzw. Ringelnatter) handeln. Das Vorkommen von Zauneidechsen wurde nicht belegt. Die Biotopstruktur im Gesamtgebiet ist eigentlich wenig dafür geeignet. Bei einem Fund im Gartenteich eines Grundstücks könnte es sich um landlebende Teichmolche handeln.

Im Juni 2007 wurden die Vorkommen von Teichmolch in großer Zahl und Teichfrosch (2 Individuen) in Gartenteichen auf dem Grundstück Hubertusdamm 61 bestätigt. Vermutete Kammmolche konnten nicht festgestellt werden. Nach Aussagen des Gutachters wurde diese Art bisher auch nicht in der Umgebung beobachtet.

Die Stechimmen (Aculeata) lassen sich in mehrere charakteristische Familien einteilen. Im vorliegenden Gutachten wurden sie (Grabwespen, Bienen, Wegwespen und Faltenwespen) kurz dargestellt. Im Untersuchungsgebiet konnten während der Begehungen insgesamt 11 Bienenarten und 7 Wespenarten nachgewiesen werden:  Honigbiene, 3 Sandbienenarten, Baumhummel,  Steinhummel, Ackerhummel, Erdhummel, Mauerbiene, Maskenbiene, Kuckucksbiene, 2 Lehmwespenarten, Deutsche Wespe, Wegwespe und 2 Grabwespenarten. Es ist möglich, dass bei weiteren Begehungen gefährdete Arten gefunden werden, eine stark spezialisierte Bienen- oder Wespenfauna ist jedoch nicht zu erwarten. 

Die meisten der angetroffenen Arten sind allgemein häufig und geben keine Hinweise auf eine besondere Bedeutung des untersuchten Areals für den Biotop- und Artenschutz. Eine scheinbare Ausnahme macht die Grabwespe (Crossocerus capitosus), die nach der Roten Liste für Berlin als „ausgestorben oder verschollen“ gilt. Es handelt sich um eine Art, deren Lebensstätten Wälder, Waldränder und Gebüsche, aber auch Grünanlagen sind. In Brandenburg ist sie weit verbreitet und nicht gefährdet.

Für die ebenfalls auf Randstrukturen spezialisierte Lehmwespe (Gymnomerus laevipes), die für Berlin, (nicht jedoch für Brandenburg) als gefährdet eingestuft ist, muss eine ähnliche Problematik angenommen werden. Weitere gefährdete Arten wurden nicht gefunden.

Im Übrigen besitzt das Gelände dem Augenschein nach typische Eigenschaften innerstädtischer Brachflächen, die häufig Rückzugsgebiete zahlreicher Wirbelloser darstellen. Über den Bahndamm ist eine Vernetzung mit ähnlichen Arealen möglich. Negativ fällt jedoch die relative Monostrukturierung auf. Das Blütenangebot bestand im Frühjahr in erster Linie aus Obstbäumen und –sträuchern sowie einer einzelnen Weide, im späteren Frühjahr waren nur noch sehr wenige Blüten anzutreffen. Zudem ist das Gelände kaum für bodennistende Arten geeignet. Die wenigen Sandbienen sind diesbezüglich mit hoher Wahrscheinlichkeit auf den Bahndamm als Habitat angewiesen.

3.         Planerische Ausgangssituation

3.1.      Darstellung des Flächennutzungsplans

Der Flächennutzungsplan (FNP) Berlin in der Fassung der Neubekanntmachung vom 8. Januar 2004 (ABl. S. 95), zuletzt geändert am 23. und 25. September 2008 (ABl. S. 2330) stellt das Plangebiet als Wohnbaufläche W3 und W4 sowie die Bahnhofstraße als übergeordnete Hauptverkehrsstraße dar. Nordwestlich des Plangebiets ist die Fern- und S-Bahn einschließlich des S- und Regionalbahnhofs Karow dargestellt.

Für die Entwicklung des Bebauungsplans aus dem FNP sind die „Ausführungsvorschriften zum Darstel­lungsumfang (Entwicklungsrahmen)“ ABl. v. 12.10.2006, S. 3673, beachtlich.

Die Entwickelbarkeit des Bebauungsplans aus dem FNP ist daher unter Beachtung des Punktes 6.5 AV-FNP in diesem Einzelfall gegeben, da berücksichtigt wird, dass großflächiger Einzelhandel im Bebauungsplan nur in einem kleinen Teilbereich direkt an der Bahnhofstraße zulässig sein soll.

Außerhalb einer im FNP dargestellten Einzelhandelskonzentration sind großflächige Einzelhandelsbetriebe und Einkaufszentren im Sinne von § 11 Abs. 3 BauNVO nicht zu entwickeln. Um schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche zu vermeiden wird die Fläche des MK 1 so begrenzt, dass in der für Einzelhandelsnutzungen relevanten Erdgeschossebene nur eine relative kleine Fläche zur Verfügung steht, so dass hier die Schwelle zur Großflächigkeit nur durch Nutzung weiterer Verkaufs- bzw. Geschossflächen in anderen Geschossen als dem Erdgeschoss überschritten werden könnte. Die Großflächigkeit i.S.v. § 11 Abs. 3 BauNVO wäre durch die Nutzung des 2. Vollgeschosses bzw. durch die Nutzung weiterer Geschossflächen in einem Geschoss, das nicht mehr als 1,40 m über Geländeoberfläche hinausragt, ohne Anrechnung auf die Geschossfläche gemäß § 20 Abs. 3 BauNVO i.V. m. § 2 Abs. 11 S. 1 BauO Bln an diesem Standort erreichbar. Im MK 2 und MK 3 wird großflächiger Einzelhandel ausgeschlossen. Aus städtebaulicher Sicht erreicht der umsatzverteilungsrelevante Umsatzzuwachs mit einer Gesamtverteilungsquote von weniger als zwei Prozent im Einzugsgebiet als auch im Ortsteilzentrum Achillesstraße unbedenkliche Werte, so dass keine negativen Auswirkungen auf bestehende Strukturen zu erwarten sind.

3.2.      Landschaftsprogramm und Artenschutzprogramm

Im Landschaftsprogramm einschließlich Artenschutzprogramm für Berlin in der Fassung der Be­kanntmachung vom 19. Juli 1994 (ABl. S. 2331), zuletzt geändert am 27. Juni 2006 (ABl. S. 2350), sind folgende dargestellte inhaltliche Belange hinsichtlich der Ziele des Bebauungsplanverfahrens beachtlich.

3.2.1.   Naturhaushalt/Umweltschutz

Im Teilplan Naturhaushalt/Umweltschutz ist der Geltungsbereich des Bebauungsplans XVIII-23 als „nicht kanalisiertes Siedlungsgebiet“ und innerhalb der Wasserschutzzone III dargestellt. Der Teilplan stellt jedoch nicht mehr den aktuellen Entwicklungsstand in Karow dar.

Entlang des Hubertusdamms sind die Gebiete bereits an eine Kanalisation angeschlossen und der Geltungsbereich ist nach der Wasserschutzgebietsver­ordnung Buch vom 31. August 1999 (GVBl. S. 512) nicht mehr innerhalb der Wasserschutzzone.

Als Entwicklungsziel und Maßnahmen werden vorgeschlagen:

Die Anforderungen an Nutzungen sind Erhöhung der naturhaushaltswirksamen Flächen, kom­pensatorische Maßnahmen bei Verdichtung, Berücksichtigung des Boden- und Grundwasser­schutzes, dezentrale Regenwasserversickerung, Förderung emissionsarmer Heizsysteme, Erhalt von Freiflächen, Erhöhung des Vegetationsanteils, Entsiegelung, Dach-, Hof-, Wandbegrünung

Als Überwachungs- und Sanierungsschwerpunkte sind Kanalisierung des Schmutzwassers, Versickerung des Regenwassers und Kanalisierung des Regenwassers nur in begründeten Einzelfällen aufgeführt.

3.2.2.   Erholung und Freiraumnutzung

Das Plangebiet ist hinsichtlich der Verbesserung der Freiraumversorgung in die niedrigste Dringlichkeitsstufe IV eingestuft. Zur Sicherung und Verbesserung vorhandener Freiräume ist die Erhöhung der Nutzungsmöglichkeiten und der Aufenthaltsqualität vorhandener Freiräume und Infrastrukturflächen, die Verbesserung der Durchlässigkeit zum landschaftlich geprägten Raum und die Verbesserung der Aufenthaltsqualität im Straßenraum genannt.

3.2.3.   Biotop und Artenschutz

Der Bereich ist als „Städtischer Übergangsbereich mit Mischnutzungen“ dargestellt. Als Entwicklungsziele und Maßnahmen sind zu berücksichtigen: Erhalt der durch Nutzungs- und Strukturvielfalt geprägten außerordentlich hohen biotischen Vielfalt, Schutz, Pflege und Wiederherstellung von natur- und kulturgeprägten Landschaftselementen in Grünanlagen, Kleingärten und Industriegebieten, Schaffung zusätzlicher Lebensräume für Flora und Fauna sowie Kompensa­tion von Nutzungsintensivierungen durch Entsiegelung, Dach- und Wandbegrünungen, Entwicklung des gebietstypischen Baumbestands, Erhalt wertvoller Biotope und Entwicklung örtlicher Biotopverbindungen bei Siedlungserweiterungen und Nachverdichtungen.

Die Bahnböschungen der Fernbahntrasse sind als Artenreservoire / Verbindungsbiotope mit vorrangiger Entwicklung für Verbindungsfunktion für sonstige Arten dargestellt. Die Bahnfläche außerhalb des Geltungsbereichs ist für Umwandlung, Neuschaffung, Renaturierung von Prioritätsflächen für Biotopschutz und Biotopverbund dargestellt.

3.2.4.   Landschaftsbild

Hier ist der Geltungsbereich auch als „Städtischer Übergangsbereich mit Mischnutzungen“ dargestellt. Die Ziele und Maßnahmen sind folgende: Erhalt und Entwicklung charakteristischer Stadtbildbereiche sowie markanter Landschafts- und Grünstrukturen zur Verbesserung der Stadtgliederung, Erhalt und Entwicklung prägender Landschaftselemente, Entwicklung des Grünanteils in Gewerbegebieten und auf Infrastrukturflächen (Dach-, Wandbegrünungen, Sichtschutzpflanzungen im Randbereich zu sensiblen Nutzungen), Anlage ortsbildprägender Freiflächen; be­grünte Straßenräume und Stadtplätze bei Siedlungserweiterungen.

Als Erhaltungs- und Entwicklungsziel sind städtische und siedlungsgeprägte Strukturelemente, der Fernbahntrasse als historische / vegetationsgeprägte Bahntrasse und die Bahnhofstraße als Allee dargestellt. 

3.3.      Stadtentwicklungspläne (StEP)

Im Folgenden werden die Stadtentwicklungspläne beschrieben, die für den Geltungsbereich relevant sind.

3.3.1.   StEP Zentren

Der Senat hat in seiner Sitzung am 9. März 1999 den „Stadtentwicklungsplan Zentren und Einzelhandel – (Teil 1): Ziele und Leitlinien zur Entwicklung des Einzel­handels - Auswirkungen auf die Berliner Zentrenstruktur" beschlossen und in seiner Sit­zung am 22. März 2005  den „Stadtentwicklungsplan Zentren – (Teil 2)“ be­schlossen. Ein Ortsteilzentrum ist in Karow an der Achillesstraße / Bucher Straße dargestellt. Konkrete Darstellungen zum Plangebiet werden nicht vorgenommen.

3.3.2.   StEP Ver- und Entsorgung

Dieser StEP ist vom Senat nicht beschlossen, liegt aber in seinen Grundzügen vor. Nach den entsprechenden Kartenausschnitten ist der Bereich mit der technischen Infra­struktur versorgt. Das Einordnen von technisch gestützten Maßnahmen der dezentralen Regenwasserbewirtschaftung ist möglich.

3.3.3.   StEP Verkehr

Der Stadtentwicklungsplan Verkehr wurde am 8. Juli 2003 vom Senat beschlossenen. Im Anhang ist die Bahnhofstraße in der Karte „Bestand 2002“ im übergeordneten Stra­ßennetz, Stufe III (örtliche Straßenverbindung) dargestellt. Der Hubertusdamm ist als Ergänzungsstraße (Straße von besonderer Bedeutung) aufgeführt.

In der „Planung 2015“ ist die Bahnhofstraße als übergeordnete Straßenverbindung (Stufe II) dar­gestellt. Zwischen Bahnhofstraße / Alt-Karow und der B 2 ist eine Verbindungsstraße (Stufe II) geplant. Der Hubertusdamm bleibt Ergänzungsstraße.

3.4.      Bezirkliche Rahmenplanung Karow / Blankenburg

Für den Geltungsbereich gibt es keine räumliche Bereichsentwicklungsplanung – (BEP).

Mit der Rahmenplanung Karow / Blankenburg (Arbeitsstand: 1998/1999) wurde eine vergleichbare Planung für den nördlichen Raum des ehemaligen Bezirks Weißensee erarbeitet.

In der Rahmenplanung wird das Bebauungsplangebiet u. a. für Versorgungseinrichtungen für Einzelhandel / Dienstleistungen und einem Umsteigepunkt am Bahnhof Karow dargestellt.

3.5.      Zentrenkonzept des Bezirks Pankow

Nach dem Zentrenkonzept des Bezirks Pankow (Bezirksamtsbeschluss Nr. V-1193 / 2005) befindet sich ein Ortsteilzentrum in Karow an der Achillesstraße. Außerhalb der Standorte der zentralen Versorgungsbereiche sollen insbesondere keine großflächigen Einzelhandelseinrichtungen gemäß § 11 Abs. 3 Baunutzungsverordnung (BauNVO) realisiert werden. Einzelhandelsvorhaben zur Nahversorgung sind auch außerhalb des Zentrengefüges möglich - und traditionell an der Bahnhofstraße zwischen historischem Ortskern Alt-Karow und Bahnhof auch vorhanden.

 

II.         Planungsinhalt

1.         Entwicklung der Planungsüberlegungen

Der Bebauungsplan wurde im Jahr 1991 mit der Absicht aufgestellt, die städtebauliche Entwicklung am S-Bahnhof Karow planungsrechtlich steuern zu können. Städtebauliches Ziel im Umfeld des Bahnhofs Karow war 1991 neben der Wohnnutzung auch ein ansprechendes Angebot an Dienstleistungs-, Versorgungs- und Gewerbeeinrichtungen zur Nahversorgung zu entwickeln. Der Bebauungsplan sollte das Planungsziel durch die Sicherung von Mischgebieten (Möglichkeit zu Wohn- und Gewerbenutzungen), einer Jugendfreizeiteinrichtung sowie Verkehrsflächen des Hubertusdamms und der Bahnhofstraße sowie für einen Bahnhofsvorplatz und einen Nordausgang zum Bahnhof Karow umsetzen.

Aufgrund des erheblichen Schienenverkehrslärms, insbesondere auch in der Nacht durch Güterverkehr, soll an der Festsetzung von Mischgebiet, in dem auch sensible Wohnnutzung zulässig wäre und realisiert werden müsste, nicht mehr festgehalten werden.

Auch eine Fläche für die Gemeinbedarfseinrichtung Jugendfreizeitstätte soll nicht mehr Gegenstand des Bebauungsplanverfahrens sein, da aufgrund der aktuellen Bevölkerungsentwicklung die Sicherung einer weiteren Einrichtung im Ortsteil Karow nicht mehr erforderlich ist.

2006 hat ein Investor die Grundstücke Hubertusdamm 60-64 von den bisherigen Eigentümern erworben mit dem Ziel die Grundstücke für eine Einzelhandelsnutzung zu bebauen. In Abstimmung mit der Deutschen Bahn AG und den zuständigen Stellen des Bezirksamts Pankow hatte der Investor den nördlichen Bahnhofszugang mit Bahnhofsvorplatz bereits in seiner Planung einbezogen.

1.1.      Schaffung neuer Verkehrsbeziehungen

Der Bezirk Pankow fordert seit langem einen zusätzlichen Nordausgang am S- und Regionalbahnhof Karow. Nach dem die Deutsche Bahn AG das Planverfahren und die Realisierung zugesagt hat, müssen auch von Seiten des Bezirks die entsprechenden planerischen Vorkehrungen getroffen werden.

Die Deutschen Bahn AG - Station und Service - hat den Bereich, in den der nördliche Abgang eingeordnet werden kann auf Grundlage der örtlichen Gegebenheiten (denkmalgeschützter Bahnhof mit teilweiser Bahnsteigüberdachung, Länge und Breite des Bahnsteigs) bestimmt. Auch die Absicht der BVG die Busendhaltestelle mit den neuen Verkehrsbeziehungen zu verändern ist in die Planungsüberlegungen eingeflossen.

Der 2. Ausgang am Bahnhof Karow wurde von der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung bei der Deutschen Bahn AG bestellt. Eine Realisierung auf Grundlage einer Plangenehmigung ist kurzfristig geplant.

Der Bebauungsplan soll mit einer Festsetzung der Verkehrsfläche der besonderen Zweckbe­stimmung „Bahnhofsvorplatz“ auch den Zugangsweg mit Fahrradabstellflächen vom Hubertusdamm zum Bahnsteig des Bahnhofs einschließlich Betriebs- und Abfahrtshaltestellen und  Wendeanlage für den Linienbusverkehr sichern.

1.2.      Wirkungsanalyse Einzelhandel

Zu den Auswirkungen von Einzelhandelsansiedlungen wurde eine Wirkungsanalyse vom Februar 2007 durch die BulwienGesa AG erstellt, die die Auswirkungen auf die lokale Einzelhandelsstruktur unter besonderer Berücksichtigung der ausgewiesenen Nahversorgungs- und Ortsteilzentren im Zentrenkonzept des Bezirks Pankow untersucht hat. Das Gutachten ist hinsichtlich planungsrelevanter Schwerpunkte zu nachstehenden Aussagen gekommen:

1.         Das Vorhaben in Berlin-Karow, den bestehenden Lebensmittelmarkt von der Bahnhofstraße an den geplanten Bahnhofsvorplatz am Hubertusdamm zu verlagern und zu erweitern, wird sowohl als tragfähig als auch wirkungsanalytisch unbedenklich eingestuft.

2.         Aus städtebaulicher Sicht erreicht der umsatzverteilungsrelevante Umsatzzuwachs mit einer Gesamtverteilungsquote von weniger als zwei Prozent im Einzugsgebiet als auch im Ortsteilzentrum Achillesstraße unbedenkliche Werte, so dass aus gutachterlicher Sicht keine negativen Auswirkungen auf bestehende Strukturen zu erwarten sind.

3.         Im Hinblick auf das nördlich vom geplanten Bahnhofsvorplatz vorgesehene Kerngebiet dürften bei einer Verkaufsflächenbeschränkung von unter 800 m² keine gravierenden negativen Auswirkungen auf die bestehende Nahversorgungsstruktur – insbesondere das Ortsteilzentrum Karow zu erwarten sein.

2.         Intention der Planung

Die Ausweisung von Kerngebiet im Bebauungsplan auf den Grundstücken Hubertusdamm 53-59, 62 (teilweise), 63 - 65 und Bahnhofstraße 64 ermöglicht in dem mit Schienenverkehrslärm vorbelasteten Bereich, gebietstypische Nutzungen, die mit den für städtebauliche Planungen zu berücksichtigenden schalltechnischen Orientierungswerten vereinbar sind.

Zulässig sollen im wesentlichen Einzelhandel zur Nahversorgung (z.B. Lebensmittelmarkt), Geschäfts-, Büro-, Verwaltungsgebäude, Schank- und Speisewirtschaften, Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und sportliche Zwecke sein. Die Größe der einzelnen Nutzungen des Einzelhandels soll durch die zu realisierenden Grundflächen in den Baufenstern begrenzt werden, damit durch die Nutzungen schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche, z.B. Zentrum Achillesstraße, vermieden werden.

Weiterhin soll der Zugang zum nördlichen Bahnhofsausgang gesichert werden. Zur Verbesserung der Umsteigebeziehungen vom Bahnhof Karow (als Umsteigepunkt zur Regional- und S-Bahn) zu den Buslinien soll hier ein behindertengerechter ÖPNV-Umsteigepunkt entstehen. Entsprechend dem Bedarf, soll künftig eine Ringbuslinie bei der Verlängerung der Bahnhofstraße mit Anbindung an die B 2 und der Straße Am Hohen Feld eingerichtet werden. Die hierfür benötigten Flächen sollen als Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung „Bahnhofsvorplatz“ festgesetzt werden. Darüber hinaus werden die bestehenden Straßen Am Danewend, Hubertusdamm und der Bahnhofstraße als Straßenverkehrsfläche mit Straßenbegrenzungslinien festgesetzt.

3.         Wesentlicher Planinhalt

3.1.      Art der baulichen Nutzung - Kerngebiet

Für die Grundstücke Hubertusdamm 53-59, 62 (teilweise), 63-65 und Bahnhofstraße 64 wird zur baulichen Entwicklung eines attraktiven Nahversorgungsbereichs in unmittelbarer Nähe des Bahnhofs Karow mit einem vielfältigen Angebot an Dienstleistungs-, Versorgungs- und Gewerbeeinrichtungen ein Kerngebiet gemäß § 7 Baunutzungsverordnung (BauNVO) festgesetzt.

Die Festsetzung Kerngebiet kann entsprechend dem Entwicklungsrahmen FNP aus der im FNP dargestellten Wohnbaufläche (W3 und W4) als Regelfall in Abhängigkeit von Bedeutung und Größe entwickelt werden. Die Entwickelbarkeit ist unter Beachtung des Punktes 6.5 AV-FNP gegeben. Um negative stadtstrukturelle Auswirkungen auf die Umgebung zu vermeiden, soll großflächiger Einzelhandel nur in einem kleinen Teilbereich (MK 1) direkt an der Bahnhofstraße zulässig sein. Somit sind – im Rahmen der zulässigen GRZ und GFZ– großflächige Einzelhandelsbetriebe im Sinne des § 11 Abs. 3 BauNVO im MK 1 im Erdgeschoss  nur dann zu realisieren, wenn sich die Großflächigkeit im Sinne von § 11 Abs. 3 BauNVO (in dieser vorstädtischen Lage) bereits unter 1200 m² ergibt oder weitere Verkaufs- bzw. Geschossflächen in anderen Geschossen angeboten werden. In der konkreten örtlichen Situation ist die Großflächigkeit i.S.v. § 11 Abs. 3 BauNVO nur durch die Nutzung des 2. Vollgeschosses bzw. durch die Nutzung weiterer Geschoss- und Verkaufsfläche in einem Geschoss, das nicht mehr als 1,40 m über Geländeoberfläche hinausragt, ohne Anrechnung auf die Geschossfläche gemäß § 20 Abs. 3 BauNVO i.V. m. § 2 Abs. 11 S. 1 BauO Bln an diesem Standort erreichbar. Eine günstige Verkehrserschließung ist vorhanden. 

Aus der zur Verfügung stehenden Auswahl an Baugebieten kommt nur eine Kerngebietsentwicklung in Frage. Die Festsetzung von Baugebieten, die dem Wohnen dienen – und dazu gehört auch das Mischgebiet – ist aufgrund der hohen Immissionen durch den Bahnlärm nur möglich, wenn aktive Schallschutzmaßnahmen gesichert werden, die aber nicht finanzierbar und daher nicht realisierbar sind. Mischgebiet, in dem Wohnen in einem bestimmten Anteil realisiert werden müsste, wäre daher nicht festsetzungsfähig. Ein Sondergebiet müsste zweckbestimmt (z.B. Sport, Gastronomie…) sein. Die enge Festlegung des Entwicklungsrahmens ist aber nicht Planungsziel für das Plangebiet. Bei einer Gewerbegebietsfestsetzung bestünde für die benachbarte Wohnnutzung außerhalb des Geltungsbereichs eine starke Störungsgefährdung.

Da besondere Gründe für eine andere Nutzungsentwicklung nicht vorliegen und stattdessen sogar Gründe gegen eine andere Gebietsentwicklung sprechen, ermöglicht ausschließlich die Festsetzung eines Kerngebiets die gewünschte städtebauliche Entwicklung mit der notwendigen Flexibilität für zukünftige Nutzungen.

Im Bereich der Hauptverkehrsstraße Bahnhofstraße sind traditionell zwischen Ortskern Karow und Bahnhof wichtige Versorgungseinrichtungen für das alte Siedlungsgebiet vorhanden. Zur Sicherung bzw. zur Verbesserung des Grundversorgungsnetzes ist im Bereich des Umsteigepunktes Bahnhof Karow durch Handelseinrichtungen eine ausreichende Nahversorgung für das alte Siedlungsgebiet wichtig. Auch im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung für die nicht motorisierte Bevölkerung ist auf kurzem Wege eine Erreichbarkeit für Fußgänger und Radfahrer der Märkte in der zentralen Lage des Gebiets möglich.

Im Kerngebiet sind Verkaufsflächen von Einzelhandel auf ein Maß begrenzt, das die wohnungsnahe, bedarfsgerechte Versorgung der Bevölkerung gewährleistet und dadurch auch die Nahversorgungsfunktion für den täglichen Bedarf stabilisiert. Einzelhandelsbetriebe, die unterhalb der Schwelle der Großflächigkeit liegen bleiben ohne Einschränkungen zulässig.

3.1.1.   Gliederung des Kerngebiets

Das Kerngebiet wird gemäß § 1 Abs. 4 Nr. 2 BauNVO gegliedert, um störende Auswirkungen auf das durch Wohnnutzung geprägte Umfeld durch gebietsfremden zusätzlichen Kunden- und Gewerbeverkehr zu verhindern. In den Teilflächen MK 2 und MK 3 des Kerngebiets werden großflächige Einzelhandelsbetriebe ausgeschlossen, um nachteilige Auswirkungen auf das vorstädtisch geprägte Ortsbild und die Nutzungsstruktur zu vermeiden.

An der übergeordneten Bahnhofstraße sind traditionell bereits verschiedene Einzelhandelsnutzungen angesiedelt. Im Bereich nördlich davon, entlang des Hubertusdamms ist weitgehend eine kleinteilige Bebauung mit Wohnhäusern vorhanden. Um wesentliche negative stadtstrukturelle Auswirkungen auf die sensible, kleinteilige umgebende Siedlungsstruktur des Hubertusdamms / Bahnhofstraße zu vermeiden, werden Einzelhandelsflächen begrenzt bzw. großflächige Einzelhandelsbetriebe ausgeschlossen. Das nördlich des Bahnhofsvorplatzes gelegene     Areal, das auf Grund der von der Bahnhofstraße zurückversetzten Lage aus Einzelhandelsaspekten als wenig attraktiv einzuschätzen ist, ermöglicht daher auch die Ansiedlung z.B. von Dienstleistern, Anlagen für gesundheitliche und sportliche Zwecke, Gastronomie.

Die Teilfläche MK 1 des Kerngebiets an der Bahnhofstraße, in der großflächige Einzelhandelsbetriebe allgemein zulässig sein sollen, wird durch eine Knotenlinie abgegrenzt. Die in der Teilfläche MK 1 des Kerngebiets mögliche Geschossfläche stellt sicher, dass über die Verträglichkeit im Gebiet hinausgehende, großflächige Einzelhandelsbetriebe oder Einkaufszentren im Sinne des § 11 Abs. 3 BauNVO im MK 1 nicht angesiedelt werden können. Aufgrund der Lage ist nicht zu erwarten, dass eine Nutzung angesiedelt wird, von der städtebauliche Auswirkungen im Sinne des § 11 Abs. 3 BauNVO ausgehen. In den Teilflächen MK 2 und MK 3 des Kernbiets werden durch die textliche Festsetzung Nr. 8 gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB großflächige Einzelhandelsbetriebe im Sinne § 11 Abs. 3 BauNVO ausgeschlossen. Durch den Ausschluss der großflächigen Einzelhandelsbetriebe ausschließlich in den beiden Teilflächen MK 2 und MK 3 des Kerngebiets bleibt jedoch die Gebietstypik insgesamt gewahrt.

Durch die Begrenzung der Einzelhandelsflächen und den Ausschluss von großflächigen Einzelhandelsbetrieben im Sinne von § 11 Abs. 3 BauNVO in den Teilflächen MK 2 und MK 3 des Kerngebiets wird gewährleistet, dass keine wesentlichen negativen Auswirkungen auf das Ortsteilzentrum Karow – Achillesstraße zu befürchten sind. Im Ortsteilzentrum sind umfangreiche Kerngebietsflächen festgesetzt, in denen großflächige Einzelhandelsbetriebe zulässig sind.

3.1.2.   Ausschluss von Nutzungen

Tankstellen

Mit der Festsetzung von Kerngebiet soll unmittelbar am Bahnhof Karow, auf den für Wohnen und andere sensible Nutzungen ungeeigneten Flächen, eine dem vorstädtisch geprägten Ortsbild entsprechende, bauliche Nutzung und städtebauliche Fassung des Bereichs am Bahnhof ermöglicht werden.

Tankstellen würden durch ihr charakteristisches Erschei­nungsbild dem Ziel, das vorstädtisch geprägte Ortbild zu erhalten und weiterzuentwickeln, entgegenstehen. Aufgrund des begrenz­ten zur Verfügung stehenden Straßen- und Bau­raums am Bahnhof Karow werden die Ansiedlung von allgemein und ausnahmsweise zulässigen Tankstellen im Kerngebiet gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i. V. m. § 1 Abs. 5 und 6 Nr. 1 BauNVO mit den textlichen Festsetzungen Nr. 1 und Nr. 2 ausgeschlossen, um eine Verdrängung der oben genannten Nutzungen zu verhindern.

 

Vergnügungsstätten

Aufgrund des räumlich engen Nebeneinanders der geplanten Nutzungen im Kerngebiet und der vorhandenen reinen und allgemeinen Wohnnutzungen außerhalb des Geltungsbereichs sollen Vergnügungsstätten zur Wahrung der Sozialverträglichkeit nur ausnahmsweise zulässig sein. Als besondere Unterarten von Vergnügungsstätten werden jedoch Spielhallen und die Schaustellung von Personen (z.B. Peep-, Sex- und Live-Shows) sowie Video- oder ähnliche Vorführungen gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V. m. § 1 Abs. 5 BauNVO durch die textliche Festsetzung Nr. 3 ausgeschlossen. 

Es handelt sich am Bahnhof Karow um ein vorstädtisch geprägtes Siedlungsgebiet. Das Bebauungsplangebiet ist an der Bahnhofstraße von einem Wohngebiet umschlossen, das weitgehend den Merkmalen eines allgemeinen Wohngebiets entspricht. Am Hubertusdamm überwiegen die Merkmale eines reinen Wohngebiets. Das Bebauungsplangebiet ist über öffentliche Straßen nur durch Wohngebiete erreichbar. Daher ist es erforderlich, die eher in innerstädtischen Lagen typische Struktur mit Vergnügungsstätten auf eine verträgliche Anzahl zu begrenzen. Die im Zusammenhang mit einer Ansiedlung von Spielhallen und von Betrieben zur Schaustellung von Personen einhergehenden Verdrängungseffekte von verbrauchernahen Versorgungseinrichtungen und die damit verbundene Gefährdung der verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung sowie Absenkung des Niveaus der umgebenden kleineren Einzelhandels- und Dienstleistungseinrichtungen, die selbst von einer einzelnen derartigen Vergnügungsstätte ausgehen können, wird durch den Ausschluss dieser Einrichtungen im Bebauungsplan vermieden. Vor diesem Hintergrund sind sowohl die Einschränkung von Vergnügungsstätten als auch der Ausschluss von Spielhallen und Peep-, Sex-, und Live-Shows, deren Ansiedlung eine funktionale Aufwertung des Gebiets sowie die bedarfsgerechte Versorgung der Bevölkerung zusätzlich erschwert und damit die Umsetzung der städtebaulichen Konzeption des Bebauungsplans beeinträchtigt, im besonderen Maße gerechtfertigt.

Durch den Ausschluss von Tankstellen und Vergnügungsstätten wird die allgemeine Zweckbestimmung nicht wesentlich verändert. Tankstellen sind außerhalb des Bebauungsplangebiets z.B. im Ortsteil Französisch Buchholz an der Schönerlinder Straße / Bucher Straße oder im Ortsteil Blankenburg an der Karower Chaussee zulässig. Für Vergnügungsstätten bestehen ausreichende Standorte in städtischen Lagen. Vergnügungsstätten und Tankstellen sind z.B. entlang der Hauptverkehrsstraßen Prenzlauer Allee / - Promenade, Greifswalder Straße und Schönhauser Allee vorhanden und in den Bereichen zulässig. Außerhalb des Geltungsbereichs sind somit ausreichende Möglichkeiten für eine Realisierung von Tankstellen und Vergnügungsstätten vorhanden.

3.2.      Maß der baulichen Nutzung

Die Bebauung soll sich in das vorstädtisch geprägte Ortsbild integrieren, daher soll das Maß der Nutzung wesentlich unter den in § 17 der BauNVO festgelegten Obergrenzen bleiben. Demzu­folge werden die Grundflächenzahl auf 0,35, die Geschossflächenzahl auf 0,7 und die Zahl der Vollgeschosse auf zwei begrenzt.

Gemäß § 19 Abs. 4 Satz 2 BauNVO darf die festgesetzte Grundfläche für Garagen, Stellplätze, Zufahrten, Nebenanlagen und bauliche Anlagen unter der Geländeoberfläche um 50 % überschritten werden. Die gesetzliche Kappungsgrenze von insgesamt 0,8 GRZ (§ 19 Abs. 4 Satz 2 BauNVO) wird im Geltungsbereich nicht erreicht. Abweichungen im Einzelfall sind gemäß § 19 Abs. 4 Satz 4 BauNVO auch möglich, wenn die Auswirkungen auf die natürlichen Funktionen des Bodens geringfügig sind.

3.3.      Bauweise, überbaubare Grundstücksfläche

Die überbaubaren Gründstücksflächen werden durch Baugrenzen als „Baufenster“ festgesetzt. Durch diese flächenmäßige Ausweisung bleibt der größte Teil des Kerngebiets überbaubare Fläche. Es wird die offene Bauweise festgesetzt - unter Berücksichtigung der umgebenden Bebauungsstruktur - um eine, dem Ortsbild entsprechende, Bauweise zu sichern.

Mit diesen Festsetzungen wird die Nutzbarkeit der Grundstücke nur im städtebaulich dringend erforderlichen Ausmaß eingeschränkt. Durch die Festsetzung von Baufenstern soll den Eigen­tümern ein größtmöglicher Spielraum für die Einordnung baulicher Anlagen gegeben werden.

Im straßenseitigen Bereich der Grundstücke am Hubertusdamm und der Straße Am Danewend soll ein Bereich in einer Breite von 5 m, an der Bahnhofstraße in einer Breite von 4 m von Be­bauung freigehalten werden, um auch im Kerngebiet die ortstypischen „Vorgartenbereiche“ in dem Siedlungsgebiet zu erhalten. Stellplätze und Garagen werden daher auf der Fläche zwischen Straßenbegrenzungslinie und der Baugrenze ausgeschlossen. Zur Sicherung dieses Planungsziels sind Stellplätze und Garagen durch die textliche Festsetzung Nr. 4 gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2 und 4  BauGB i.V. mit § 23  Abs. 5 BauNVO zwischen Straßenbegrenzungslinien und Baugrenzen unzulässig.

Entlang des Bahngeländes wird ein Bereich in einer Breite von 5 m von Bebauung freigehalten, um den von der Bahn aus Betriebs- und Sicherheitsgründen geforderten Abstand zu sichern. Dies bedeutet, dass künftige Baukörper einen Abstand von mehr als 10 m zur äußeren Gleisachse der Fernbahntrasse einhalten und damit eine Beeinträchtigung und / oder Gefährdung für die Betriebsanlagen der Bahn und des Eisenbahnbetriebes nicht zu erwarten ist. 


3.4.      Sonstige Festsetzungen

Werbeanlagen

Das Kerngebiet liegt in einem vorstädtischen Bereich. Dieser unterscheidet sich aufgrund der örtlichen Gegebenheiten - vorstädtische, kleinteilige Bebauung mit Wohnhäusern - von einem in­nerstädtischen Kernbereich. Daher ist an eine Gestaltung der Fassaden auch im Hinblick auf die Werbung ein hoher Anspruch zu stellen. Mit dem Bebauungsplan soll für die Gestaltung der Werbung ein lenkender Rahmen vorgegeben werden, um unzumutbare Belästigungen und Störungen der in der Umgebung vorhandenen Wohngebiete zu vermeiden. Werbeanlagen mit wechselndem Licht sind an dieser Stelle untypisch und würden sowohl das Ortsbild als auch die in unmittelbarer Nähe am Hubertusdamm vorhandene Wohnnutzung beeinträchtigen. Daher werden sie durch die textliche Festsetzung Nr. 7 ausgeschlossen. Oberhalb des 2. Vollgeschosses werden Wer­beanlagen gemäß § 9 Abs. 4 BauGB i.V. mit § 12 AGBauGB generell ausgeschlossen, da höhere Werbeanlagen zu einer städtebaulichen Wirkung führen würden, die sich in dem vorstädtisch geprägten Ortsbild nicht einfügt. Ebenfalls zur Wahrung des typischen vorstädtischen Ortsbilds werden Werbepylone im Kerngebiet in den Teilflächen MK 1 und MK 2 auf eine maximale Höhe von 56,8 Meter über Normalhöhennull (NHN) und in der Teilfläche MK 3 auf eine maximale Höhe von 56,2 Meter über NHN begrenzt. Die Geländehöhen im Bereich des Hubertusdamms sind über NHN in Metern zwischen 49,5 und 50,5 angegeben. Somit ergibt sich eine maximale Höhe für Werbepylone je nach Standort zwischen 6,1 bis 6,7 Meter über der Straßen-/Geländehöhe. Im Regelfall sind Werbepylone ca. sechs Meter hoch, so dass keine außergewöhnliche Einschränkung der Nutzung zu erwarten ist.

Grünfestsetzung

Bei einer Realisierung von Stellplatzanlagen wird durch die textliche Festsetzung Nr. 9 (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 i.V. mit § 25 Buchst. a BauGB) eine Gliederung ebenerdiger Stellplätze durch Flächen vorgegeben, die zu bepflanzen sind. Je acht Stellplätze ist ein Baum zu pflanzen. Die Baumpflanzungen sind gliedernde, auflockernde und identitätsstiftende Elemente und verbessern damit das Landschafts- und Ortsbild. Zudem bilden sie eine wichtige Maßnahme für das Schutzgut Klima. Als Staubfilter, Schatten- und Feuchtigkeitsspender verbessern sie die klimaökologischen Bedingungen im Plangebiet.

Des Weiteren sind sie für Vögel und andere Tierarten wichtige Teil-Lebensräume oder Nahrungsgrundlage.

Im Kerngebiet sind die nicht überbaubaren Grundstücksflächen mit Bindungen zum Anpflanzen gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 25 Buchstabe a  und b BauGB mit Sträuchern und Stauden zu bepflanzen. Die Bepflanzungen sind zu erhalten (textliche Festsetzung Nr. 10).

Diese Festsetzung soll eine Fläche zum Anpflanzen in einer Breite von 3 m entlang des Bahngeländes sichern, damit sich strukturreiche Saumbiotope (Hecken mit angrenzender Staudenflur) als Lebensraum für Bienen- und Wespenarten entwickeln können. Damit wird zudem eine landschaftsplanerisch und städtebaulich angemessene Mindestquantität der Begrünung bei Baumaßnahmen im Kerngebiet gesichert. 

Diese Maßnahmen tragen auch dazu bei, die Siedlungsstruktur im Plangebiet den Erfordernissen des Umweltschutzes und den Anforderungen an gesunde Lebens- und Arbeitsbedingungen der Bevölkerung zu entwickeln.

3.5.      Lärmschutz

Der Geltungsbereich wird von mehreren Schallquellen tangiert:     
- durch die direkt angrenzende S- und Fernbahntrasse,      
- durch den Kfz-Verkehr auf dem Hubertusdamm und der Bahnhofstraße sowie   
- durch Lärmimmissionen des Liefer- und Kundenverkehrs im geplanten Kerngebiet.

Zur Untersuchung der Auswirkungen durch die unterschiedlichen Schallquellen wurde eine Schalltechnische Untersuchung (Lärmgutachten) beauftragt.

Das Gutachten ergab, dass durch den Schienenverkehrslärm (insbesondere durch den Güter­zugverkehr nachts) die Orientierungswerte der DIN 18005 „Schallschutz im Städtebau“ für eine (angenommene) Wohnnutzung um 15 bis 20 dB(A) erheblich überschritten werden. Daher ist die Festsetzung von Schallschutzmaßnahmen entlang der Bahntrasse erforderlich. Neben Ge­schäfts-, Büro und Verwaltungsgebäuden sind im Kerngebiet auch Wohnungen gem. § 7 Abs. 2 Nr. 6 und 7 und Abs. 3 Nr. 2 zulässig. Aufgrund der hohen Belastung sollen zum Schutz vor Lärm und damit verbundenen Gesundheitsschäden Aufenthaltsräume in Wohnungen in den bahnzugewandten Gebäudeseiten durch die textliche Festsetzung Nr. 5 ausgeschlossen werden. Diese Fest­setzung schränkt zwar in geringem Maß die Nutzbarkeit der Grundstücke ein, ist aber zum Schutz der gesunden Wohn- und Arbeitsverhältnisse erforderlich.

Zur Gewährleistung einer ausreichenden Aufenthaltsqualität in Gebäuden sind auch hierfür passive Schallschutzmaßnahmen nach der DIN 4109 „Schallschutz im Hochbau“ erforderlich.

Bei Gebäuden, z. B. Hubertusdamm 57 (bahnzugewandte Gebäudeseite) ergibt sich, bei einem Beurteilungspegel von 74 dB(A) ein maßgeblicher Außenlärmpegel von 77 dB (A), der Lärmpegelbereich VI (76 – 80 dB (A)). Es ist daher ein erforderliches Schalldämmaß von 50 dB für Aufenthaltsräume erforderlich. Die Schalldämmaße für Büro- und Arbeitsräume sind wie in der DIN 4109, Tabelle 8 vorgesehen eine Klasse (5 dB) niedriger. Die DIN 4109 ist als technische Baubestimmung zu beachten und ist daher nicht Regelungsinhalt der Festsetzung eines Bebauungsplans.

Die Berechnungsergebnisse des Verkehrslärms Straße zeigen, dass an der straßenseitigen Baufeldgrenze Beurteilungspegel von 59 dB(A) tags und 51 dB(A) nachts auftreten. Bei der oben angeführten Interpretation für gesundes Wohnen würde man den Tag-Wert noch tolerieren (kleiner 60 dB(A), beim Nacht-Wert im Bereich der Toleranzgrenze liegen (kleiner 50 dB(A)). Gegen diese Verkehrslärmbelastung können ebenso bauliche Schallschutzmaßnahmen vorgenommen werden.

Die Berechnungsergebnisse des Lärmgutachtens zeigen, dass die angenommene Nachtan­lie­ferung für Einzelhandelsflächen zu einer unzulässigen Immissionssituation führen kann. Es ent­spricht daher dem Stand der Technik, dass Laderampen in akustisch wirksamer Einhausung als Schleuse ausgeführt werden, die die Schallemission wirksam verringern.

Mit der im Gutachten getroffenen Annahme eines „immissionswirksamen flächenbezogenen Schallleistungspegels“ (Emissionskontingent) von 55 dB je m² am Tage und 40 dB je m² in der Nacht sollen unzumutbare Lärmbelästigungen der Wohnnutzung in den Wohngebieten östlich des Hubertusdamms durch die Anlagen im Kerngebiet, z. B. Nachtanlieferung vermieden werden. (Für das Emissionskontingent war bis zur Erarbeitung der DIN 45691 vom Dezember 2006 die Bezeichnung „immissionswirksamer flächenbezogener Schallleistungspegel“ gebräuchlich.) Die Lärmemissionen von den Teilflächen des Kerngebiets sollen soweit begrenzt sein, dass keine unzumutbaren Lärmimmissionen im Wohngebiet zu erwarten sind. Durch die textliche Festsetzung Nr. 6 (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V. mit § 1 Abs. 4 Nr. 2 BauNVO) wird daher geregelt, dass nur solche Betriebe und Anlagen zulässig sind, deren Lärmemissionen soweit begrenzt sind, dass die von den Teilflächen des Kerngebiets ausgehenden Emissionskontingente LEK  nach DIN 45691 die schalltechnischen Orientierungswerte der DIN 18005 einhalten.

Das Emissionskontingent LEK ist nach DIN 45691 der Schallleistungspegel, der bei gleichmäßiger Verteilung auf der Teilfläche bei ungerichteter Abstrahlung und ungehinderter verlustloser Schallausbreitung je Quadratmeter höchstens abgestrahlt werden darf. Zu den Berechnungsmodalitäten im baurechtlichen Verfahren wird auf Abschnitt 5 der DIN verwiesen.

Bei geeigneten Lagen kann die Schallabschirmung auch durch bestehende oder zu errichtende Bauwerke mit gleicher Schutzwirkung für die benachbarte Wohnbebauung – bei Bestimmung des Teilpegels, welcher von der zu beurteilenden Anlage ausgeht, berücksichtigt werden.

3.6.      Verkehrsflächen

Die im Geltungsbereich des Bebauungsplans liegenden Straßenverkehrsflächen der Bahnhof­straße, Hubertusdamm und Am Danewend werden gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB als Straßenverkehrsfläche mit Straßenbegrenzungslinien festgesetzt. In der Planunterlage des Bebauungsplans ist die Einteilung der Verkehrsfläche im Bestand dargestellt. Durch die textliche Festsetzung Nr. 11 soll gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 11 geregelt werden, dass die Einteilung der Straßenverkehrsfläche und der Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung nicht Gegenstand der Festsetzung ist. Dies obliegt dem zuständigen Fachplanungsamt; eine abschlie­ßende Regelung ist daher nicht Gegenstand des Bebauungsplans.

Die Grundstücke Hubertusdamm 60, 61 und eine Teilfläche des Hubertusdamms 62 werden als Verkehrsfläche besonderer Zeckbestimmung „Bahnhofsvorplatz“ für einen 2. nördlichen Zugang zum Bahnhof mit Aufzug sowie einer Buswendeanlage, einer Aufstellfläche für Busse, Taxen und Behindertenparkplätze, sowie eine ausreichende Zahl von Fahrradstellplätzen gesichert.

Für die verkehrliche Anbindung des geplanten Nordausgangs am Bahnhof Karow mit Bussen wurden 2 Varianten untersucht und gegenübergestellt:

Die Variante 1 mit einer Doppelbusbucht im Hubertusdamm erfordert den Umbau des Hubertus­damms, den Grunderwerb des Grundstücks Hubertusdamm 62 für den Bau des Zugangswegs zum Bahnhof, den Bau der Doppelbusbucht sowie den Grunderwerb für die Verlegung des vor­handenen Gehwegs mit einer Fläche von ca. 250 m². Das Fällen der betroffenen Straßenbäume und der Gehwegneubau mit Baumneupflanzungen wären erforderlich.

Die Streckenführung des Busses über die Kerkowstraße und die Frundsbergstraße dient da­bei als Buswendeschleife. Die Kerkow- und Frundsbergstraße sind jedoch für eine derartige Belas­tung nicht ausgebaut. Diese Straßen benötigen bei Beibehaltung der derzeitigen Linienführung eine grundlegende Erneuerung. An der Endhaltestelle würden Busse nach wie vor auf der Fahrbahn des Hubertusdamms stehen und für den KfZ-Verkehr und die querenden Fußgänger ein Gefährdungspotential darstellen.

Die Variante 2 mit Bahnhofsvorplatz erfordert zusätzlich den Erwerb der Grundstücke Hubertus­damm 60 und 61 mit einer Fläche von ca. 2000 m². Hinzu kommen mittelfristig die Herstellungs­kosten für den Bahnhofsvorplatz mit Buswendeanlage, Taxistand und Behindertenparkplätzen.

Die Buswendeanlage auf dem Bahnhofsvorplatz bietet für den ÖPNV-Nutzer einen kürzeren und sicheren Umsteigeweg zwischen Bahnsteigabgang und Bushaltestelle. Darüber hinaus ermöglicht eine Buswendeanlage einen va­riableren, bedarfsgerechten Einsatz der Buslinien. Die Buslinien können bei Bedarf auch als Ringbuslinien in zwei Richtungen gefahren werden. Weiterhin würde eine Wendeschleife durch das Wohngebiet an der Kerkowstraße und der Frundsbergstraße einschließlich deren Ertüchtigung entfallen.

Eine Buswendeanlage direkt am 2. Bahnhofsausgang ist daher mittel- bis langfristig die Vor­zugsvariante für einen bedarfsgerechten ÖPNV-Umsteigepunkt.

Das Bezirksamt hat sich zur Fortführung der Planung mit dem Bahnhofsvorplatz  entschlossen, dessen Flächensicherung mit dem Bebauungsplan verfolgt wurde.

3.7.      Flächenbilanz

Das Plangebiet ist ca. 2,4  ha groß, hiervon entfallen auf Straßenverkehrsflächen etwa 6500 m², auf Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung ca. 2740 m² und auf die Teilfläche des Kerngebiets MK 1 ca. 1700 m², auf die Teilfläche MK 2 des Kerngebiets ca. 4180 m², und auf die Teilfläche MK 3 des Kerngebiets ca. 8630 m². Somit ergibt sich insgesamt eine Kerngebietsfläche von 14510 m².

4.         Abwägungsbelange

4.1.      Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse

Durch die geplanten Festsetzungen im Baugebiet werden grundsätzlich die Voraussetzungen zur Realisierung von Gebäuden geschaffen, die die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse gewährleisten.

Entsprechend den Regelungen des § 7 der BauNVO sind im Kerngebiet neben Geschäfts-, Büro- und Verwaltungsgebäuden Wohnungen nur für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und -leiter zulässig. Eine konkrete Einzelfallprüfung ist im Rahmen des bauordnungsrechtlichen Verfahrens vorzunehmen.

Es ist die Realisierung von Schallschutzmaßnahmen entlang der Bahntrasse erforderlich. Aufgrund der hohen Belastung sollen zum Schutz vor Lärm und damit verbundenen Gesundheitsschäden Aufenthaltsräume in Wohnungen in den der Bahn zugewandten Gebäudeseiten durch die textliche Festsetzung Nr. 5 ausgeschlossen werden. Diese Festsetzung schränkt zwar in geringem Maß die Nutzbarkeit der Grundstücke ein, ist aber zum Schutz der gesunden Wohn- und Arbeitsverhältnisse erforderlich.

Durch die einzuhaltenden Schalldämmaße von bis zu 50 dB für Aufenthaltsräume sind  die   Emissionen ausreichend zu mindern. Die DIN 4109 ist als technische Baubestimmung zu beachten und ist daher nicht Regelungsinhalt der Festsetzung eines Bebauungsplans.

Die Betriebsanlagen der Bahn einschließlich ihrer Schutzvorkehrungen genießen Bestandsschutz. Dies beinhaltet insbesondere, dass künftige Anwohner/Nutzer an einer bestehenden Betriebsanlage der Bahn den Verkehrslärm und weitere Immissionen wie Erschütterungen zu dulden haben, die sich aus dem bestimmungsgemäßen Gebrauch der Anlagen ergeben. Immissionsminderungsmaßnahmen sind, soweit erforderlich, von Bauherren in eigener Zuständigkeit im bauordnungsrechtlichen Verfahren nachzuweisen und zu realisieren.

Wegen der geringen Abstände zu den schutzwürdigen Nutzungen im B-Plangebiet (bei Wohnnutzung) und dem sehr intensiven Fahrverkehr mit „üblichen“ Fahrgeschwindigkeiten beim Personennah-, Personenfern- und Güterverkehr können Erschütterungseinwirkungen auf Gebäude (und Menschen) nicht ausgeschlossen werden. Bei konkreter Bauausführung sind dann exakte Aussagen nur durch entsprechende Messungen im Baugrund (Schwingungsausbreitung) möglich und sind im Rahmen des Bauvorhabens bei Bedarf durchzuführen.

Mit der Festsetzung einer Geräuschkontingentierung werden unzumutbare Lärmbelästigungen der Wohnnutzung in den Wohngebieten östlich des Hubertusdamms durch die Nutzungen im Kerngebiet, z. B. Nachtanlieferung vermieden. Die Lärmemissionen der Teilflächen des Kerngebiets sollen soweit begrenzt sein, dass keine unzumutbaren Lärmimmissionen im Wohngebiet zu erwarten sind. Der Nachweis der Emissionskontingente erfolgt auf der Grundlage der TA Lärm im bauordnungsrechtlichen Verfahren. Am bestehenden Wohnhaus Bahnhofstraße 64 führen die vom Stellplatz eines Einkaufsmarktes verursachten Lärmimmissionen nur zu einem geringfügigen Immissionskonflikt. In Anlehnung an die fachliche Interpretation zum „gesunden Wohnen“ kann dieser Konflikt als tolerabel bezeichnet werden. Mit einer Lärmschutzwand am südlichen Stellplatzbereich könnte eine geringfügige, aber sicher psychologisch wirkende Verbesserung der Immissionssituation erreicht werden. Durch passive Schallschutzmaßnahmen (z.B. vorgesehene Verglasung der Balkone, Loggien durch den Investor) kann insgesamt eine Verbesserung der Aufenthaltsqualität im Gebäude erreicht werden.

Die Berechnungen für den Bahnhofsvorplatz sind im Lärmgutachten für den Omnibusverkehr für die Tag- und Nacht-Situation (nach der Berechnungsvorschrift Parkplatzlärmstudie) durchgeführt worden. Wegen der geringen Anzahl an Fahrbewegungen liegen die berechneten Werte an allen Immissionsorten im östlich gelegenen Wohngebiet deutlich unter den schalltechnischen Orientierungswerten für Wohngebiete. 
Durch die geplante Entwicklung sind daher keine wesentlich höheren Lärmauswirkungen zu erwarten.

Die Sicherung gesunder Wohnverhältnisse der Bewohner der nördlich und östlich gelegenen Wohngebiete sind damit berücksichtigt.

4.2.      Belange der Gestaltung und Fortentwicklung des Orts- und Landschaftsbilds

Mit der Festsetzung einer maximal zweigeschossigen Bebauung, in offener Bauweise entlang des Hubertusdamms und der Sicherung eines Bahnhofsvorplatzes wird ein Bereich mit Nahversorgungsfunktion am Bahnhof Karow entstehen, der dem vorstädtischen Charakter des Ortsteils Karow entspricht.

In dem historisch gewachsenen Versorgungsbereich mit kleinteiliger Einzelhandelstruktur für den Ortskern und die angrenzenden Siedlungsgebiete an der Bahnhofstraße / Hubertusdamm sollen auch größere Baukörper zulässig sein, um einen Discountmarkt anzusiedeln, der die Kaufkraft am Ort bindet und von dem auch die ortsansässigen Fachhändler profitieren. Mit dem Kerngebiet soll insbesondere der Nahversorgungsbereich um die Bahnhofstraße stabilisiert und gestärkt und auch ein zeitgemäßer, zu Fuß zu erreichenden Discounter in dem Gebiet ermöglicht werden.

Mit der Festsetzung des Kerngebiets im Zusammenhang mit der Schaffung eines zweiten Bahnhofszugangs wird die historisch gewachsene Funktion als Umsteigepunkt mit Nahversorgungsfunktion für den alten Siedlungsbereich unmittelbar am Bahnhof Karow gestärkt werden.

Auf den für Wohnen und andere sensible Nutzungen ungeeigneten Flächen soll eine dem vorstädtisch geprägten Ortsbild entsprechende, bauliche Nutzung und städtebauliche Fassung der Bereiche am Bahnhof ermöglicht werden.

Die vorstädtische, kleinteilige Bebauung mit Wohnhäusern wird nicht beeinträchtigt, da ein lenkender Rahmen für Werbeanlagen vorgegeben wird. Mit der Höhenbegrenzung auf zwei Geschosse werden auch die Belange des Denkmalschutzes (Baudenkmale in unmittelbarer Umgebung) nicht nachteilig berührt.

Bei einer Realisierung von Stellplatzanlagen ist eine Gliederung ebenerdiger Stellplätze durch Flächen vorgesehen, die zu bepflanzen sind. Bei jeweils acht Stellplätzen ist mindestens ein Baum zu pflanzen. Die Baumpflanzungen sind gliedernde, auflockernde und identitätsstiftende Elemente und verbessern damit das Landschafts- und Ortsbild.

Der städtebaulich relevante Straßenbaumbestand des Hubertusdamms kann innerhalb der öffentlichen Straßenverkehrsfläche erhalten und entwickelt werden.

4.3.      Belange des Umweltschutzes und der Landschaftspflege

Mit dem Bebauungsplanentwurf sollen etwa 6500 m² vorhandene Straßenverkehrsflächen und ca. 2740 m² zusätzliche Verkehrsfläche mit der besonderen Zweckbestimmung „Bahnhofsvorplatz“ gesichert werden sowie vorhandene Bauflächen von 14510 m² mit einer GRZ von 0,35 als Kerngebiet festgesetzt werden. Damit sind 35 % der Grundfläche der Baugrundstücke durch bauliche Anlagen überbaubar. Die zulässige Grundfläche darf durch Garagen, Stellplätze mit ihren Zufahrten, Nebenanlagen und bauliche Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche bis zu 50 % überschritten werden. Damit ist eine zulässige Versiegelung der Baugrundstücke von 52% zulässig. Entsprechend § 8 Bauordnung Berlin sind die übrigen nicht bebauten  Flächen zu begrünen oder zu bepflanzen. Die Baugrundstücke werden damit entsprechend dem Ortsbild begrünt oder gärtnerisch angelegt. Hiermit wird einer, der Lage angemessenen baulichen Nutzungsmöglichkeit der Grundstücke und dem sparsamen Umgang mit Grund und Boden Rechnung getragen. 

Der Bau eines großflächigen Einzelhandelsbetriebes ist aufgrund der Festsetzungen des Bebauungsplans nur in einem kleinen Teilbereich direkt an der Bahnhofstraße mit einer Grundfläche von weniger als 1200 m² nicht ausgeschlossen. Die Realisierung eines solchen Einzelhandelsvorhabens auf der kleinen Grundfläche ist praktisch nicht zu erwarten. Damit werden u. a. nachteilige Auswirkungen auf das Orts- und Landschaftsbild und den Naturhaushalt vermieden.

Aus städtebaulicher Sicht stellt die bauliche Neugestaltung keine nachteiligen Auswirkungen auf das Orts- und Landschaftsbild und den Naturhaushalt dar. Eine weitere Betrachtung ist in Anbetracht der bestehenden Nahversorgungsfunktion im Bereich des Umsteigepunktes für die weitere Abwägungsentscheidung jedoch unerheblich. Eine angenommene Auswirkung würde aufgrund seiner Geringfügigkeit kein Vorziehen dieses Belangs vor anderen öffentlichen Belangen im Rahmen der Abwägung begründen. Das öffentliche Interesse an einer Fortentwicklung und Stabilisierung des traditionellen Nahversorgungsbereichs für das alte Siedlungsgebiet durch Schaffung flankierender städtebaulicher, wirtschaftlicher und der verkehrlichen Rahmenbedingungen wiegt demgegenüber höher.

Da der Bebauungsplan keine Festsetzung von großflächigem Einzelhandel trifft, sondern diesen lediglich im Rahmen der Kerngebietsfestsetzung theoretisch ermöglicht, wäre die Prüfung über die Erforderlichkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung anlagenbezogen durchzuführen. Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens wird daher nur eine Prüfung über die grundsätzliche Eignung des Gebiets vorgenommen. Eine Vorprüfung nach Nr. 18.6.2 der UVPG Anlage 1 für großflächige Einzelhandelsbetriebe oder sonstige großflächige Handelsbetriebe ist daher nicht erforderlich.

Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung oder Europäische Vogelschutzgebiete werden nicht beeinträchtigt.

Die Voraussetzung von 20000 m² bis weniger als 70000 m² Grundfläche für eine Vorprüfung nach § 13 a Abs. 1 Satz 2 BauGB werden nicht erreicht.

Naturschutzgebiete, Nationalparke, Biosphärenreservate, Landschaftsschutzgebiete, geschützte Biotope und Wasserschutzgebiete sind nicht betroffen. 

Im Geltungsbereich sind  keine Bau-, Bodendenkmale bekannt. Die Baudenkmale in unmittelbarer Umgebung werden nicht beeinträchtigt.

Die Bestandsangaben zu Boden, Altlasten, Grundwasser, Klima, Lärm, Luft, Ökologie und Freiflächen sind, soweit nicht anders angegeben, aus dem Umweltatlas Berlin entnommen und in der Begründung aufgeführt. Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der Schutzgüter bestehen nicht.

Eingriffe im Sinne des § 1a Abs. 3 Satz 5 BauGB, die zu erwarten wären, gelten gemäß § 13 a Abs. 2 Nr. 4 BauGB als erfolgt bzw. zulässig.

Um auch das Orts- und Landschaftsbild, z.B. bei Discountern zu verbessern, sollen ebenerdige Stellplätze durch Flächen gegliedert werden, die zu bepflanzen sind. Je acht Stellplätze soll ein Baum gepflanzt werden. Sie bilden eine wichtige Maßnahme für das Schutzgut Klima: als Staubfilter, Schatten- und Feuchtigkeitsspender verbessern sie die klimaökologischen Bedingungen im Plangebiet. Des Weiteren sind sie für Vögel und andere Tierarten wichtige Teil-Lebensräume oder Nahrungsgrundlage.

Nach Auswertung der artenschutzrechtlichen Untersuchung stehen dem Bebauungsplan keine rechtlich unüberwindbaren Hinderungsgründe aufgrund der Verbotsnormen des § 42 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG entgegen. Jedoch resultieren aus dieser Verbotsnorm nachstehende plan- bzw. vorhabenbezogene Anforderungen:

Dem gutachterlichen Vorschlag wurde mit den Flächen zum Anpflanzen mit Sträuchern und Stauden im Kerngebiet in einer Breite von drei Meter entlang der Grenze zum Bahngelände in angemessenem Umfang entsprochen. Damit können sich strukturreiche Saumbiotope (Hecken mit angrenzender Staudenflur) als eine landschaftsplanerisch und städtebaulich angemessene Mindestquantität der Begrünung und als Lebensraum für Bienen- und Wespenarten entwickeln.

Von dem Vorschlag der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung darüber hinaus eine generelle Dachbegrünung festzusetzen wurde abgesehen. Der damit verbundene zusätzliche bauliche und finanzielle Aufwand für diese vom Gutachter nicht geforderten Kompensationsmaßnahmen und die städtebauliche Wirkung einer solchen Festsetzung sind nicht gerechtfertigt. Zur Dachneigung werden durch den Bebauungsplan keine Regelungen getroffen. Erfahrungsgemäß wählt ein Bauherr jedoch eine kostengünstige Variante. Die Festsetzung der Dachbegrünung würde wegen der noch höheren Baukosten für steil geneigte Dächer dazu führen, dass im Plangebiet größtenteils nur Flachdächer errichtet werden würden. Dies wird nicht angestrebt, weil steil geneigte Dächer dem Ortsbild besser entsprechen und durch ihre Höhe als Schutz für die Flächen jenseits des Hubertusdamms vor dem von der Bahntrasse ausgehenden Lärm fungieren. Durch die „Grünfestsetzungen“ (Fläche mit Bindungen zum Anpflanzen mit Sträuchern und Stauden sowie den zu begrünenden Vorgartenbereichen) aus städtebaulichen Gründen wird auch dem Vermeidungsgebot entsprochen.

Folgende Anforderungen sind vom jeweiligen Vorhabenträger / Bauherrn bei der Vorhabensdurchführung zu beachten:

1. Vögel und Fledermäuse

a) Die Beseitigung von ggf. am Gebäudebestand vorhandenen geschützten Lebensstätten abzureißender oder im Bestand verbleibender und zu sanierender Gebäude ist vor Beginn jeglicher Baumaßnahmen durch eine nachweislich fachkundige Person im Hinblick auf das Vorkommen von Niststätten besonders geschützter Vogelarten sowie Quartiere von Fledermäusen (strenger Schutzstatus) zu untersuchen. Bei Vorliegen eines solchen Sachverhalts bedarf es zur Überwindung des Beseitigungsverbots nach § 42 Abs.1 Nr.1 Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz- BNatSchG) der Befreiung nach §°62 BNatSchG, rechtzeitig vor Maßnahmenbeginn unter Beifügung des Untersuchungsergebnisses zu beantragen bei der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung -I E 2- als zuständiger Oberster Naturschutzbehörde. Die Befreiung wird mit der Maßgabe in Aussicht gestellt, dass entfallende Lebensstätten im Verhältnis 1:1 durch künstliche Nist- resp. Quartiershilfen zu kompensieren sind.

b) Beseitigung von Bäumen und Vegetation

Soweit die künftigen Vorhaben die Beräumung von Vegetation erfordern, hat dies grundsätzlich außerhalb der Brutsaison, mithin nicht während des Zeitraums Anfang März bis Ende August, zu erfolgen; anderenfalls ist der zu beräumende Vegetationsbestand im Hinblick auf aktuell genutzte Vogelnester fachkundig zu überprüfen und – bei Vorliegen dieses Sachverhalts – zwingend zu gewährleisten, dass weder Vögel noch deren Gelege oder belegte Niststätten durch die Beräumungsmaßnahmen zu Schaden kommen. Umliegende und als Schutzgehölz für halbflügge Jungvögel fungierende Vegetation (= geschützte Lebensstätte im Sinne der Zugriffsverbote des § 42 Abs.1 Nr.1 Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG vom 25. März 2002 (BGBl. I S. 1193), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2986) ist bis zur Selbständigkeit der Jungvögel im Bestand zu belassen.
Bei Vorliegen dieser Sachverhalte wird eine Befreiung, die mithin das Töten von Tieren oder Zerstören von Gelege zum Gegenstand hätte, nicht in Aussicht gestellt.

Müssen höhlenaufweisende Bäume (Baumhöhlen = geschützte Lebensstätten für Vögel und/oder Fledermäuse) beseitigt werden, bedarf es wegen § 42 Abs.1 Nr.1 BNatSchG – ungeachtet einer ggf. erforderlichen Genehmigung nach der Verordnung zum Schutze des Baumbestandes in Berlin (BaumSchVO Bln)der Befreiung nach § 62 BNatSchG, rechtzeitig vor Maßnahmenbeginn zu beantragen bei der zuständigen Unteren Naturschutzbehörde.

Rechtliche Vorgaben gem. BaumSchVO Bln bleiben von der Planung unberührt. Der Schutz der betreffenden Bäume ist nicht Gegenstand des Bebauungsplans.

2. Amphibien

Die auf dem Grundstück Hubertusdamm 61 befindlichen Gartenteiche weisen einen Besatz mit Teichmolchen und Teichfröschen (beide besonders geschützt) auf; das Vorkommen des Kammmolches (streng geschützt, im Anhang IV der FFH-RL gelistete Art) wurde nicht nachgewiesen.
Diese Teiche stellen – ungeachtet ihrer Entstehungsgeschichte – geschützte Lebensstätten im Sinne der Verbotsnorm des § 42 Abs.1 Nr.1 BNatSchG dar. Die für deren Beseitigung erforderliche Befreiung nach § 62 BNatSchG ist rechtzeitig vor Maßnahmenbeginn vom Vorhabenträger bei der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung -I E 2- als zuständiger Oberster Naturschutzbehörde zu beantragen. Sie wird in Aussicht gestellt. Zur Wahrung der Belange des Artenschutzes ggf. mit der – hinsichtlich Zumutbarkeit und tatsächlicher Durchführbarkeit – noch zu prüfenden Maßgabe der fachkundigen Umsiedlung der Tiere in geeignete andere Lebensräume.

Bei Realisierung der Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung Bahnhofsvorplatz u. a. auch auf dem Grundstück Hubertusdamm 61, bzw. einer Baufreimachung ist durch den Träger dieser Maßnahme vor dem Beginn der Befreiungsantrag nach § 62 BNatSchG zu stellen und die in der Befreiungsentscheidung festzulegende Kompensationsmaßnahme (fachkundige Umsiedlung der vorhandenen Teichmolche und Teichfrösche in andere geeignete Lebensräume) sicherzustellen. Dafür wurde von der zuständigen Obersten Naturschutzbehörde –SenStadt I E 2- die erforderliche Befreiung in Aussicht gestellt. Ein Verbleib der Amphibien in den Teichen (davon ein umgenutztes, bepflanztes Schwimmbecken) ist aufgrund der Lage in der Mitte des künftigen Bahnhofsvorplatzes nicht möglich. 

4.4.      Belange der Wirtschaft und der verbrauchernahen Versorgung

Die Belange der Wirtschaft finden durch die Festsetzung eines Kerngebiets Berücksichtigung. Die innerhalb des Kerngebiets entstehenden Möglichkeiten zur Ansiedlung von Gewerbe kommen den umliegenden wohngeprägten Bereichen zu Gute. Sie führen zu einer wesentlichen Verbesserung der verbrauchernahen Versorgung an diesem stark frequentierten Umsteigepunkt zum ÖPNV.

Aus städtebaulicher Sicht erreicht der umsatzverteilungsrelevante Umsatzzuwachs mit einer Gesamtverteilungsquote von weniger als zwei Prozent im Einzugsgebiet als auch im Ortsteilzentrum Achillesstraße unbedenkliche Werte, so dass die Zentrumsfunktionen, insbesondere der Handel nicht beeinträchtigt werden.

Die im Zusammenhang mit einer Ansiedlung von Spielhallen und von Betrieben zur Schaustellung von Personen einhergehenden Verdrängungseffekte von verbrauchernahen Versorgungseinrichtungen und die damit verbundene Gefährdung der verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung sowie Absenkung des Niveaus der umgebenden kleineren Einzelhandels- und Dienstleistungseinrichtungen werden durch die textliche Festsetzung Nr. 3 vermieden. Damit wird den Belangen der verbrauchernahen Versorgung Rechnung getragen.

4.5.      Ergebnisse von städtebaulichen Planungen, FNP, Zentrenkonzept

Der Entwurf des Bebauungsplans ist den Zielen der Raumordnung angepasst. Das Kerngebiet ist, entsprechend den „Entwicklungsgrundsätzen“ in den Richtlinien zum Dar­stellungsumfang - Entwick­lungsrahmen (AV-FNP) aus der im FNP Berlin dargestellten Wohnbaufläche (W3 und W4) entwickelbar, da es mit einer Fläche von insgesamt ca. 1,45 ha und durch eine Beschränkung für Einzelhandelsflächen sowie in seiner Bedeutung als untergeordnet eingestuft werden kann.

Die Entwickelbarkeit des Bebauungsplans aus dem FNP ist daher unter Beachtung des Punktes 6.5 AV-FNP in diesem Einzelfall gegeben, da berücksichtigt wird, dass großflächiger Einzelhandel im Bebauungsplan nur in einem kleinen Teilbereich von weniger als 1200 m² Baugebietsfläche direkt an der Bahnhofstraße zulässig sein soll.

Ebenso ist außerhalb einer im FNP dargestellten Einzelhandelskonzentration großflächiger Einzelhandel nicht zu entwickeln. Um schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche zu vermeiden wird die Fläche des MK 1 so begrenzt, dass in der für Einzelhandelsnutzungen relevanten Erdgeschossebene nur eine bebaubare Grundfläche zur Verfügung steht, so dass hier die Schwelle zur Großflächigkeit nur durch Nutzung anderer Geschosse als dem Erdgeschoss überschritten werden könnte. Dies ist praktisch an diesem Standort nicht zu erwarten. Im MK 2 und MK 3 wird großflächiger Einzelhandel ausgeschlossen.

Aus städtebaulicher Sicht erreicht der umsatzverteilungsrelevante Umsatzzuwachs mit einer Gesamtverteilungsquote von weniger als zwei Prozent im Einzugsgebiet als auch im Ortsteilzentrum Achillesstraße unbedenkliche Werte, so dass keine negativen Auswirkungen auf bestehende Strukturen zu erwarten sind.

Der Bebauungsplan steht im Einklang mit dem Ziel aus § 16 Abs. 6 LEPro. Es wird ein Nahversorgungsbereich geplant, dessen Angebot nach Art, Lage und Umfang die wohnungsnahe Versorgung stabilisiert. Der Bebauungsplan unterstützt auch das Ziel 1.0.1 LEP eV (Vorrang von Erneuerung und Verdichtung vor Ausweisung neuer Siedlungsflächen und schnellstmögliche Beplanung brachliegender Bauflächen).

Gemäß dem Zentrenkonzept des Bezirks Pankow sind auch Einzelhandelsvorhaben zur Nahversorgung außerhalb des Zentrengefüges möglich. Großflächige Einzelhandelseinrichtungen sollen mit den Festsetzungen des Bebauungsplans faktisch ausgeschlossen werden, um auch den traditionell an der Bahnhofstraße zwischen historischem Ortskern Alt-Karow und Bahnhof vorhandenen wichtigen Nahversorgungsbereich für das alte Siedlungsgebiet nachhaltig zu entwickeln.

Durch die Größenbegrenzung der Einzelhandelsflächen sind ebenso keine negativen stadtstrukturellen Auswirkungen auf die sensible, kleinteilige umgebende Siedlungsstruktur zu erwarten. Der Bereich an der Bahnhofstraße / Hubertusdamm am Bahnhof Karow nimmt jedoch eine wichtige Versorgungsfunktion in der Grundversorgung ein, die durch den Rahmen der Festsetzungen des Bebauungsplans eine Stabilisierung und Verbesserung ermöglicht. Störende Auswirkungen auf das durch Wohnnutzung geprägte Umfeld durch gebietsfremden zusätzlichen Kunden- / Gewerbeverkehr ist nicht zu erwarten, da die Kunden größtenteils aus dem umliegenden Siedlungsgebiet kommen. Dadurch wird den Belangen nach einer bedarfsgerechten, verbrauchernahen Versorgung entsprochen und zusätzlicher Fahrverkehr vermieden.

4.6.      Belange des Verkehrs

Die verkehrliche Erschließung erfolgt über die bestehenden, bereits ausgebauten öffentlichen Verkehrsflächen. Aufgrund der Anbindung aller Grundstücke an das öffentliche Straßenland ist die Erschließung der Grundstücke hinreichend gesichert.

Für die Realisierung eines nördlichen Ausgangs am Bahnhof Karow wird parallel ein eigenständiges Plangenehmigungsverfahren gemäß dem Allgemeinen Eisenbahngesetz (AEG) durchgeführt, da der Bebauungsplan für planfestgestellte Bahnflächen keine Festsetzung treffen kann. Die Verbesserung der Anbindung des nördlichen Bahnhofausgangs erfolgt durch die Verkehrsfläche mit der besonderen Zweckbestimmung Bahnhofsvorplatz.

Die Umsteigesituation für Busnutzer wird durch eine Endstelle direkt am Zugang zum Bahnsteig verbessert. Kollisionen bzw. Gefährdungen und Konflikte mit anderen Verkehrsteilnehmern auf dem Hubertusdamm werden gemindert bzw. vermieden. Es entstehen somit verbesserte Bedingungen für Familien mit Kindern, alte und behinderte Menschen, insbesondere für behinderte Verkehrsteilnehmer.

Die Anforderungen des Verkehrs werden damit berücksichtigt, da sich die Erschließung zu einem großen Teil auf den Öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) stützt. Für den motorisierten Individualverkehr, hier insbesondere ruhender Verkehr, steht zur Herstellung oberirdischer Stellplätze innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen ausreichend Fläche zur Verfügung.

Damit wird dem Belang nach einer sicheren und bedarfsgerechten Verkehrsanbindung entsprochen.

4.7.      Private Belange

Die Festsetzung Verkehrsfläche mit der besonderen Zweckbestimmung „Bahnhofsvorplatz“ erfordert in Teilbereichen die Inanspruchnahme von privaten Grundstücksflächen. Die betroffenen Grundstücke Hubertusdamm 60, 61 sind derzeit als Garten genutzt. Das Grundstück Hubertusdamm 62 ist mit einem Kleinhaus bebaut und für Wohnzwecke vermietet. Inzwischen wurden die Grundstücke vom Flächeneigentümer an das Land Berlin verkauft. Ein anderweitiges Verwertungsinteresse der Grundstückseigentümer (Verkauf an Investor zur Errichtung von Einzelhandel) bestand bereits unabhängig von der planerischen Entscheidung zur Sicherung des nördlichen Zugangs zum S-Bahnhof auf der Fläche. Das Mietverhältnis kann nicht weiter aufrechterhalten werden, weil die Flächen für die Herrichtung eines Bahnhofsvorplatzes mit behindertengerechtem Zugang zum Bahnsteig des Bahnhofs Karow benötigt werden. Eine kleinere Teilfläche des Grundstücks Hubertusdamm 62 ist Bestandteil des Kerngebiets und soll vom Investor baulich entwickelt werden.

Das öffentliche Interesse an der alsbaldigen Herrichtung der Verkehrsfläche mit der besonderen Zweckbestimmung Bahnhofsvorplatz ist in diesem Fall gewichtiger als die Aufrechterhaltung des privaten Besitzrechts des gemieteten Kleinhauses. Das Mietverhältnis kann nicht beibehalten werden, weil die Flächen für die Herrichtung eines Bahnhofsvorplatzes kurzfristig benötigt werden. Für den Mieter besteht die Möglichkeit ein anderes Mietverhältnis zu begründen und die entstehenden Vermögensnachteile durch die Beendigung des Mietverhältnisses – etwa wie Makler und Umzugskosten durch das vom Bezirksamt Pankow vorgelegte Vergleichsangebot zu decken. Die Aufhebung des Mietverhältnisses würde daher keinen unzumutbarer Eingriff in das Recht des Mieters bedeuten. Es besteht ein ausreichendes Angebot an Wohnungen bzw. Häusern auf dem Mietwohnungsmarkt.

Auf der Fläche Hubertusdamm 62 soll die Zuwegung zum behindertengerechten Nordausgang des S-Bahnhofs Karow sowie bis zu 50 Fahrradabstellplätze entstehen.

Auf den Flächen Hubertusdamm 60 und 61 soll die Einordnung von zwei Busbuchten mit Endhaltestelle und Wendemöglichkeit erfolgen. Eine Verlegung der Zuwegung nördlich oder südlich des vermieteten Kleinhauses Hubertusdamm 61-62 würde einen zusätzlichen Aufwand für eine nördliche Verlängerung des Bahnsteigs bzw. einen Umbau des denkmalgeschützten überdachten Bahnsteigs bei einer Verlegung Richtung Süden bedeuten. Dieser zusätzliche Aufwand wäre unverhältnismäßig und daher nicht gerechtfertigt. Das öffentliche Interesse an der Freimachung der Grundstücke für einen Bahnhofsvorplatz zugunsten von Bussen, Bahnen, Fahrrädern und Fußgängern hat daher in diesem Fall Vorrang.

Eine Nichtinanspruchnahme der Fläche als Zugang zum nördlichen Bahnhofszugang würde bedeuten, dass ein Ausgang zum Hubertusdamm nicht möglich wäre und eine günstige Erreichbarkeit für die Bewohner des nordöstlich gelegenen Siedlungsgebietes nicht geschaffen werden könnte. Darüber hinaus würde in diesem Fall der private Grundstückseigentümer eigene Verwertungsabsichten hinsichtlich einer intensiveren baulichen Nutzung geltend machen. Der dauerhafte Bestand des Mietverhältnisses wäre auch dann nicht zu erwarten.

Den Interessen der Nutzer/Mieter nach einer dauerhaften Weiternutzung der Grundstücke kann daher nicht entsprochen werden, weil andere sinnvolle Möglichkeiten für eine Realisierung des Zugangs zum nördlichen Abgang ausscheiden. Die Interessen der Mieter / Pächter sind durch die privatrechtlichen Miet-/Pachtverträge gemäß den gesetzlichen Bestimmungen, z.B. Kündigungsfristen ausreichend geschützt. In diesem Fall hat das Privatinteresse nicht Vorrang vor dem öffentlichen Interesse einer Verbesserung der ÖPNV-Anbindung für die Bewohner im Ortsteil Karow.

Den privaten Belangen der Grundstückseigentümer der Grundstücke Hubertusdamm 53-58, 63-64 wird durch die planungsrechtliche Sicherung von Baumöglichkeiten innerhalb des Kerngebiets Rechnung getragen. Es wird Planungssicherheit für ein breites Nutzungsspektrum geschaffen. Auf Grund der planungsrechtlichen Ausgangslage ist die Errichtung von Einzelhandel zur Nahversorgung aufgrund der Größe der Baukörper ohne einen entsprechenden Bebauungsplan nicht möglich. Mit dem Bebauungsplan wird die planungsrechtliche Voraussetzung zur Neuordnung und Erweiterung des Einzelhandels- und Dienstleistungsangebots am Bahnhof geschaffen. Der Bebauungsplan schafft einen städtebaulichen und planungsrechtlichen Rahmen der den wirtschaftlichen Zielsetzungen und Verwertungsabsichten der Grundstückseigentümer entgegenkommt. Für die Grundstückseigentümer der Baugrundstücke wird eine größtmögliche Flexibilität hinsichtlich der Nutzungsmöglichkeiten unter Berücksichtigung der Lage (z.B. Lärmsituation) eröffnet. Für den Flächeneigentümer besteht Planungssicherheit im Sinne des Immissionsschutzes, da ihm das zustehende Immissionskontingent als Bebauungsplanfestsetzung bekannt ist.

Die Festsetzungen zum Ausschluss von Tankstellen, Spielhallen und Einrichtungen zur Schaustellung von Personen, dienen der Sicherung der städtebaulichen Ziele und Ordnung. Mit der Einschränkung der Verfügbarkeit wird auch den privaten Interessen Rechnung getragen eine Stabilisierung und Erweiterung der Nahversorgungsfunktion am Bahnhof Karow zu gewährleisten. Unzumutbare Einschränkungen der privaten Eigentumsrechte sind damit nicht verbunden.

 

 

III.        Auswirkungen des Bebauungsplans

1.         Auswirkungen auf die Umwelt

Da der Bebauungsplan der Nachverdichtung bzw. der Innenentwicklung dient, wurde das beschleunigte Verfahren nach § 13a BauGB (Bebauungspläne der Innenentwicklung) angewandt.

Die Voraussetzungen für das beschleunigte Verfahren nach § 13a BauGB wurden geprüft:

 

1.      Der Plan darf im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden, weil in ihm eine zulässige Grundfläche im Sinne des § 19 Abs. 2 der BauNVO von insgesamt weniger als 20000 m² festgesetzt werden soll.

Durch den Bebauungsplan können Bauvorhaben am Bahnhof Karow, entlang des Hubertusdamms mit einer Grundfläche von insgesamt ca. 5078 m² sowie eine Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung mit 2740 m² realisiert werden. Es werden durch den Bebauungsplan keine nach dem UVPG oder Landesrecht UVP-pflichtigen Vorhaben begründet. Damit ist diese Zulassungsvoraussetzung für die Anwendung des beschleunigten Verfahrens erfüllt.

2.      Der Plan beeinträchtigt auch keine Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung (Fauna-Flora-Habitate, - FFH) oder Europäische Vogelschutzgebiete im Sinne des Bun­desnaturschutzgesetzes.

Die nächst gelegenen FFH-Gebiete sind mit über 2 km (Schlosspark Buch), über 5 km (Falkenberger Rieselfelder) und über 6 km (Tegeler Fließtal, gleichzeitig Europäisches Vogelschutzgebiet) so weit entfernt, dass eine Beeinträchtigung dieser Gebiete und ihrer Erhaltungsziele durch den Plan ausgeschlossen werden kann. Damit ist auch diese Voraussetzung für das beschleunigte Verfahren erfüllt.

 

3.    Die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung im Bebauungsplanverfahren ist nicht erforderlich:

o        Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung oder Europäische Vogelschutzgebiete werden nicht beeinträchtigt.

o        Eine Grundfläche von 20000 m² bis weniger als 70000 m² als Vorraussetzung für eine Vorprüfung nach § 13 a Abs. 1 Satz 2 BauGB werden nicht erreicht.

o        Naturschutzgebiete, Nationalparke, Biosphärenreservate, Landschaftsschutzgebiete und geschützte Biotope und Wasserschutzgebiete sind nicht betroffen. 

o        Im Geltungsbereich sind keine Bau-, Bodendenkmale bekannt. Die Baudenkmale in unmittelbarer Umgebung werden nicht beeinträchtigt.

o        Die Bestandsangaben zu Boden, Altlasten, Grundwasser, Klima, Lärm, Luft, Ökologie und Freiflächen sind soweit nicht anders angegeben aus dem Umweltatlas Berlin entnommen und in der Begründung aufgeführt. Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der Schutzgüter bestehen nicht.

o        Die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer UVP nach dem UVPG unterliegen, wird durch den Bebauungsplan nicht begründet.

 

Darüber hinaus wurde zur Überprüfung der Umweltauswirkungen ein Abgleich mit der Liste der „UVP-pflichtigen Vorhaben“ gemäß der Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der geltenden Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni 2005 (BGBl. I S. 1757, 2797), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2470) vorgenommen.

 

In der Liste der Vorhaben für die eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt werden muss, wird kein Vorhaben genannt, das unmittelbar auf den Bebauungsplan anwendbar ist. Die Liste umfasst in den Nummern 1 bis 17 konkrete Vorhabenbezeichnungen (z.B. Wärmeerzeugung, Bergbau und Energie, Steine und Erden, Glas, Keramik, Baustoffe …). Nummer 18 regelt die bauplanungsrechtlichen Vorhaben.

Die Nummern 18.1 bis 18.5 sowie 18.7 sind für den Geltungsbereich nicht anwendbar oder, wie z.B. Städtebauprojekte, aufgrund der genannten Schwellenwerte (20000 m² Grundfläche) nicht zutreffend.

Zwar enthält Nummer 18.6.1 Anlage 1 UVPG eine Regelung über großflächigen Einzelhandel, jedoch bezieht sich diese ausschließlich auf Projekte im bisherigen Außenbereich gemäß § 35 BauGB. Dies trifft auf den Geltungsbereich nicht zu, der weder eine projektbezogene Festsetzung trifft und sich zudem im unbeplanten Innenbereich befindet.

Die Regelung gemäß Nr. 18.8 der Anlage 1 UVPG wäre anzuwenden. Hier besteht lediglich für Einkaufszentren, Handelsbetriebe die Pflicht für eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls nach dem UVPG (§ 3c Satz 1 UVPG).

Der Bau eines Einkaufszentrums oder eines sonstigen großflächigen Handelsbetriebes im Sinne des § 11 Abs. 3 Satz 1 der Baunutzungsverordnung ist durch die Festsetzungen des Bebauungsplans praktisch ausgeschlossen.

 

4.  Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens wurde durch eine artenschutzrechtliche Untersuchung im Jahr 2007 (siehe Punkt 2.2.12., Artenschutz) für das Bebauungsplangebiet nachgewiesen, dass mit den Planungen wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten nicht erheblich gestört werden und keine Beeinträchtigung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützter Arten erfolgt.

Nach Auswertung des Gutachtens und in Abstimmung mit der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, I E 2 (Schreiben vom 03.07.2007) stehen dem Bebauungsplan keine rechtlich unüberwindbaren Hinderungsgründe aufgrund der Verbotsnormen des § 42 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG entgegen.

Jedoch resultieren aus dieser Verbotsnorm plan- bzw. vorhabenbezogene Anforderungen:

Dem gutachterlichen Vorschlag wurde im Bebauungsplan mit den Flächen mit Bindungen zum Anpflanzen mit Sträuchern und Stauden in angemessenem Umfang entsprochen, damit sich strukturreiche Saumbiotope (Hecken mit angrenzender Staudenflur) als Lebensraum für Bienen- und Wespenarten entwickeln können. Damit ist eine Mindestquantität der Begrünung gesichert.

Anforderungen, die vom jeweiligen Vorhabenträger / Bauherrn bei der Vorhabensdurchführung zu beachten sind, sind in der Planbegründung (unter Punkt II.4.3. Belange des Umweltschutzes und der Landschaftspflege) aufgenommen.

Für die vorkommenden nach dem Bundesartenschutzgesetz geschützten Amphibienarten (Teichmolch und Teichfrosch) auf dem Grundstück Hubertusdamm 61 besteht Kompensationsbedarf. Zur Wahrung der Belange des Artenschutzes ist vor Maßnahmenbeginn des Bahnhofsvorplatzes durch das Fachamt zur Kompensation eine Umsetzung der Amphibien in einen anderen geeigneten Lebensraum bei der Obersten Naturschutzbehörde zu beantragen und durchzuführen.

 

 

 

 

 

 

 

2.         Auswirkungen auf den Haushalt des Landes Berlin

 

Für die Umsetzung der Tiefbaumaßnahme des Bahnhofsvorplatzes Karow wurden Kosten  in Höhe von 405 T€ in die bezirkliche Anmeldung zur Investitionsplanung 2007 bis 2011 mit Kapitel 4212 / Titel 738 27 mit einem Baubeginn im Jahre 2008 aufgenommen.

 

Für den Bahnhofsvorplatz Karow wurden die Grundstücke Hubertusdamm 60, 61 und 62 durch Grundstückskaufvertrag vom Dezember 2007 vom Eigentümer durch das Land Berlin, vertreten durch das Bezirksamt Pankow erworben. Hierfür entstanden Grunderwerbskosten, die aus dem o. g. Kapitel / Titel finanziert wurden. 

 

In einer Vereinbarung mit dem Investor vom Dezember 2007 hat sich der Investor verpflichtet eine kleinere Teilfläche des Grundstücks Hubertusdamm 62 von ca. 303 m² vom Bezirk rückübereignen zu lassen und zwar gegen Zahlung eines Kaufpreises, der dem im Grundstückskaufvertrag des Bezirks vereinbarten Quadratmeterpreis entspricht. Sämtliche Kosten (einschließlich Vermessungs-, Notar-, Grundbuchkosten) und etwa anfallende Grunderwerbssteuer trägt für die Rückübereignung der Teilfläche ebenso der Investor.

 

Gemäß der Vereinbarung mit dem Investor vom Dezember 2007 und einer Abstimmung wurden die Kosten für die Freimachung der Grundstücke von Nutzungen Dritter vom Investor bis zu einer vereinbarten Höhe getragen. Die darüber hinaus gehenden entstandenen Kosten in Höhe von ca. 9 T€ wurden vom Bezirk aus dem o. g. Kapitel / Titel finanziert.

 

Die Kosten für eine fachgerechte Umsetzung der auf dem Grundstück Hubertusdamm 61 vorkommenden Amphibien trägt gemäß der Vereinbarung der Investor.

Ebenso beräumt der Investor die Grundstücke auf eigene Kosten von den Baulichkeiten und Fundamenten.

 

Die genauen Herstellungskosten für den Bahnhofsvorplatz werden bei der Präzisierung der Ausführungsplanung durch das Tiefbauamt ermittelt, die aus dem o. g. Kapitel 4212 / Titel 738 27 finanziert werden.

 

 

 

 


IV.        Verfahren

1.         Öffentliche Bekanntmachung der Bezirksamtsbeschlüsse

Das damalige Bezirksamt Weißensee hat mit Beschluss vom 10. Dezember 1991 die Aufstellung des Bebauungsplans XVIII - 23 beschlossen. Dieser Beschluss wurde am 24. Januar 1992 im Amtsblatt für Berlin Nr. 4 auf Seite 184 bekannt gemacht. Die BVV hat diesen Beschluss auf Ihrer Sitzung am 11.03.1992 zur Kenntnis genommen.

Am 6. Dezember 1994 hat das damalige Bezirksamt Weißensee beschlossen, den Geltungsbe­reich um Abschnitte der Straßenflächen zu erweitern sowie den Titel des Bebauungsplans zu ändern. Dieser Beschluss wurde von der BVV zur Kenntnis genommen und am 16. Dezember 1994 im Amtsblatt für Berlin auf Seite 4152 bekannt gemacht.

2.         Frühzeitige Bürgerbeteiligung 

Die frühzeitige Beteiligung der Bürger gemäß § 3 Abs. 1 BauGB fand für den Bebauungsplan XVIII – 23 in der Zeit vom 12. Dezember 1994 bis einschließlich 2. Januar 1995 im Stadtpla­nungsamt in der Berliner Allee 100 statt. Ein Beschluss über das Ergebnis der Auswertung der frühzeitigen Bürgerbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB wurde durch das damalige Bezirksamt Weißensee am 11. April 1995 gefasst und von der BVV am 10. Mai 1995 zur Kenntnis genom­men.

3.         Beteiligung der Träger öffentlicher Belange

Eine Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB erfolgte in der Zeit vom 2. Mai bis einschließlich 9. Juni 1995.

Es wurden 26 Behörden und Stellen, die Träger öffentlicher Belange (TÖB) sind beteiligt. Von denen, die geantwortet haben, haben 13 TÖB keine Bedenken geäußert. Die BEWAG und GASAG wiesen jedoch auf ihre Leitungen im Bestand hin. Da die Leitungen sich im öffentlichen Straßenland befinden, ist eine Regelung durch den Bebauungsplan nicht notwendig. Die Auswertung der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange ergab im Wesentlichen nachfolgende Änderungen:

Das Planungsziel Mischgebiet wurde in Kerngebiet geändert. Aufgrund der hohen Schienenfernverkehrslärmbelastung war eine Neuplanung für Wohnnutzung im Mischgebiet aus Immissionsschutzgründen nicht möglich. Der Abstand der Baugrenzen wurde zum Bahngelände vergrößert, damit aus technologischen Gründen und Sicherheitsgründen der Eisenbahnbetrieb nicht beeinträchtigt wird.

Die textlichen Festsetzungen zu den Pflanzbindungen und zu der Versickerung von anfallendem Niederschlagswasser zur Anreicherung des Grundwassers wurden gestrichen. Die textlichen Festsetzungen zum Lärmschutz wurden entsprechend ihrer Erforderlichkeit überarbeitet bzw. angepasst.

Anstatt der Sicherung von zwei Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung im Geltungsbe­reich als Zugänge zu den Bahnhofs-Abgängen sollte nur noch eine Verkehrsfläche am nördlichen Bhf-Abgang als Bahnhofsvorplatz für einen Zugang, eine Buswendeanlage und Endhaltestelle, Fahrradabstellanlagen, Taxistand und Behindertenparkplätze gesichert werden.

Die Abgrenzung des Geltungsbereichs zum Bahngelände wurde korrigiert. Die Plan­zeichnung des Bebauungsplanentwurfs wurde entsprechend überarbeitet.

4.         Änderung der Planungsziele

Das damalige Bezirksamt Weißensee hat am 18. Februar 1997 u. a. beschlossen: die Planungs­ziele des Bebauungsplanentwurfs XVIII-23 sind – ausgehend von der planungsrechtlichen Siche­rung des 2. Ausgangs am Nordende des Bahnhofs Karow – dahingehend zu ändern, dass

o        das Gelände zwischen der S-Bahntrasse, Am Danewend, Hubertusdamm und Bahnhofstraße als Kerngebiet, Verkehrsfläche bzw. Gemeinbedarfsfläche festgesetzt wird,

o        die Verkehrsfläche am Hubertusdamm auf Höhe des zukünftigen Nordausgangs so erweitert wird, dass eine Auf­stellfläche für Busse, Taxen und Behindertenstellplätze möglich werden, die Verkehrsfläche un­mittelbar vor dem zukünftigen Nordausgang so bemessen wird, dass eine ausreichende Zahl von Fahrradabstellplätzen möglich wird.

Der Beschluss wurde damit begründet, dass der vorhandene südliche Ein- /Ausgang des Bahn­hofs Karow keine Erwei­terungsmöglichkeiten hinsichtlich notwendiger Aufstellflächen für Busse, Taxen und für die Anlage von Stellplätzen für Behinderte bietet und das Ziel nur über den Bau eines zu­sätzlichen Nordausgangs zu realisieren ist. Um die Nahversorgung der Bevölkerung zu ge­währleisten, soll die Fläche zwischen Bahndamm und Hubertusdamm als Kerngebiet festge­setzt werden. Die Fest­setzung eines Mischgebiets wurde nicht weiterverfolgt, da die Emissionen, welche von der Bahn und besonders vom Bahnhof ausgehen, eine mögliche Wohnnutzung be­einträchtigen würden. Eine Einzelhandels- bzw. Kleingewerbeentwick­lung ist -  östlich der Bahn­trasse – anzustreben.

Die Änderung der Planungsziele des Bebauungsplans XVIII-23 hat die BVV am 12. März 1997 (III/428) zur Kenntnis genommen.

Da eine kurzfristige Realisierung der Planung nicht in Aussicht stand, ruhte das Planverfahren bis 2006. Eine Fläche für die Gemeinbedarfseinrichtung Jugendfreizeitstätte soll nicht mehr Gegen­stand des Bebauungsplanverfahrens sein, da aufgrund der aktuellen Bevölkerungsent­wicklung die Sicherung einer weiteren Einrichtung im Ortsteil Karow nicht mehr erforderlich ist.

Nunmehr gibt es konkrete Absichten eines Investors, eine Einzelhandelseinrichtung zur Nahversor­gung auf den Grundstücken Hubertusdamm 62 bis 65 zu errichten. Die Freihaltung einer Fläche für die Einordnung eines 2. Zugangs zum Bahnhof Karow einschließlich Bus­endhalte­stelle und –wendeanlage ist auch berücksichtigt.

Der 2. Ausgang am Bahnhof Karow mit einem Behindertenaufzug wurde von der Senatsverwal­tung für Stadtentwicklung bei der Deutschen Bahn AG bestellt. Eine Realisierung auf Grundlage einer Plangenehmigung ist geplant.

5.         Änderung des Beschlusses über die Aufstellung / Beschleunigtes Verfahren

Das Bezirksamt Pankow von Berlin hat in seiner Sitzung am 9. Januar 2007 beschlossen:

o     Den Titel des Bebauungsplans wie folgt zu ändern: Bebauungsplan XVIII-23 für das Gebiet zwischen den Straßen Am Danewend, Hubertusdamm, Bahnhofstraße und dem Bahngelände sowie angrenzende Abschnitte der Straßen Am Danewend, Hubertusdamm und Bahnhofstraße im Be­zirk Pankow, Ortsteil Karow.

o     Der frühere Bezirksname Weißensee wird in Pankow geändert.

o     Es soll gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 1 BauGB die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB mit den geänderten Zielen des Bebauungsplans, die nunmehr Kerngebiete, Straßenverkehrsfläche, Verkehrsfläche der besonderen Zweckbestimmung „Bahnhofsvorplatz“ sind, durchgeführt werden.

o     Das Bebauungsplanverfahren wird im beschleu­nigten Verfahren (§ 13a Baugesetzbuch) ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB durchgeführt.

Die Änderung des Beschlusses über die Aufstellung des Bebauungsplans hat die BVV am 31. Januar 2007 (Nr.VI-0065) zur Kenntnis genommen und wurde am 19. Januar 2007 im Amtsblatt für Berlin auf Seite 112 bekannt gemacht.

6.         Mitteilung der geänderten Planungsabsicht

Die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Abt. II hat zur geänderten Planungsabsicht gemäß § 5 AGBauGB mit Schreiben vom 20.02.2007 u. a. folgendes mitgeteilt:

o     Das Bebauungsplanverfahren berührt, da es mit der Bahnhofstraße als übergeordneter Hauptverkehrsstraße, dem Hubertusdamm als Ergänzungsstraße und dem S-Bahnhof (einschließlich Vorplatz) sowie mit dem im Kerngebiet grundsätzlich zulässigen großflächigen Einzelhandel, gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 2 und 7 AGBauGB dringende Gesamtinteressen Berlins.

o     Die Entwickelbarkeit des Bebauungsplans aus dem FNP ist unter Beachtung des Punktes 6.5 AV-FNP nur dann gegeben, wenn berücksichtigt wird, dass großflächiger Einzelhandel – hier außerhalb einer im FNP dargestellten Einzelhandelskonzentration – nicht zulässig ist. Der bisher zur Vermeidung der Beeinträchtigung der dringenden Gesamtinteressen vorgesehene, generelle Ausschluss von großflächigem Einzelhandel durch textliche Festsetzung sei mangels Rechtsgrundlage nicht festsetzbar.

o     Ferner wurde darauf hingewiesen, dass über das Grundstück Hubertusdamm 62 der direkte Zugang zum S-Bahnsteig führt.

Die Gemeinsame Landesplanungsabteilung Brandenburg - Berlin hat die Ziele, Grundsätze und sonstige Erfordernisse der Raumordnung mit Schreiben vom 30.01.2007 mitgeteilt:

o     Ziel 1.0.1 Landesentwicklungsplan für den engeren Verflechtungsraum - LEP eV (Vorrang von Erneuerung und Verdichtung vor der Ausweisung neuer Siedlungsflächen und schnellstmögliche Beplanung brachliegender Bauflächen)

o     Ziel aus § 3 Abs. 3 Landesentwicklungsprogamm -LEPro (Sicherung und Entwicklung städtischer Zentren zur Sicherung der polyzentrischen Struktur Berlins)

o     Ziel 4.2.4 LEP eV (Auflistung der landesplanerisch bedeutsamen städtischen Zentren in Berlin)

o     Ziel 1.1 FNP Berlin (Erhalt, Ausbau und Entwicklung städtischer Zentren sowie ihre Weiterentwicklung zu integrierten Standorten, vorrangig für Kultur, Dienstleistungen, Einzelhandel und Freizeit)

o     Ziel aus § 16 Abs. 6 Landesentwicklungsprogamm - LEPro (Begrenzung großflächiger Einzelhandelszentren auf ein Maß, das die geplante Zentrenstruktur nicht gefährdet)

Beurteilung der Planungsabsicht

Das Plangebiet liegt im Siedlungsbereich des Gemeinsamen Landesentwicklungsplans für den engeren Verflechtungsraum Brandenburg - Berlin (LEP eV) außerhalb der in Ziel 4.2.4 LEP eV genannten und in Ziel 1.1. FNP Berlin räumlich konkretisierten städtischen Zentren. Der Entwurf des Bebauungsplans unterstützt Ziel 1.0.1 LEP eV.

Mit der Begrenzung der Verkaufsflächen von Einzelhandelsbetrieben steht der Entwurf des Bebauungsplans im Einklang mit dem Ziel aus § 16 Abs. 6 LEPro.

Der Entwurf des Bebauungsplans XVIII-23 ist den Zielen der Raumordnung angepasst.

7.         Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange

Für den Bebauungsplan XVIII-23 wurde die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange (TÖB) gemäß § 4 Abs. 2 BauGB mit Schreiben vom 09.01.2007 begonnen. Stellungnahmen konnten innerhalb der in § 4 Abs. 2 BauGB genannter Frist von einem Monat abgegeben werden. Bis zum Ende des Beteiligungszeitraums gingen Schreiben von den Behörden und TÖB ein. Fünf TÖB haben nicht geantwortet.

Die Träger der Versorgungsleitungen wiesen auf ihre Leitungen im Bestand hin. Da die Leitungen sich im öffentlichen Straßenland befinden, ist eine Regelung durch den Bebauungsplanentwurf nicht notwendig.

Von den eingegangenen Stellungnahmen waren folgende Hinweise und Einwendungen relevant für die Abwägung:

Gemeinsame Landesplanungsabteilung GL 8, Schreiben vom 02.02.2007

Das Plangebiet liegt im Siedlungsbereich des LEP eV außerhalb der in Ziel 4.2.4 LEP eV genannten und in Ziel 1.1. FNP Berlin räumlich konkretisierten städtischen Zentren. Der Entwurf des Bebauungsplanes unterstützt Ziel 1.0.1 LEP eV.

Mit der Begrenzung der Verkaufsfläche von Einzelhandelsbetrieben auf 800 m² steht der Entwurf des Bebauungsplans im Einklang mit dem Ziel aus § 16 Abs. 6 LEPro.

Der Entwurf des Bebauungsplans XVIII-23 ist den Zielen der Raumordnung angepasst.

Auswertungsergebnis:

Die Beurteilung, dass der Bebauungsplan den Zielen der Raumordnung angepasst ist, wird zur Kenntnis genommen. Die Ziele, Grundsätze der Raumordnung finden Eingang in die Begründung zum Bebauungsplanentwurf.

Industrie- und Handelskammer zu Berlin, Schreiben 20.03.2007

Das Ortsteilzentrum Karow liegt etwa einen Kilometer entfernt von der Achillesstraße. Laut aktuellem Zentrenkonzept des Bezirks Pankow hat dieses Zentrum einen Einzugsbereich von drei Kilometern. Dementsprechend stellt die Ausweisung eines Kerngebiets am Bahnhof Karow in dieser Größenordnung eine deutliche Schwächung des bestehenden Zentrums dar und widerspricht dem Zentrenkonzept des Bezirks. Auch ist ein Kerngebiet an dieser Stelle nicht aus dem Flächennutzugsplan entwickelbar.

Auswertungsergebnis:

Der Einwand wird zur Kenntnis genommen. Gemäß dem Zentrenkonzept des Bezirks Pankow sind auch Einzelhandelsvorhaben zur Nahversorgung außerhalb des Zentrengefüges möglich. Großflächige Einzelhandelseinrichtungen sollen mit den Festsetzungen des Bebauungsplans praktisch ausgeschlossen werden.

In der Wirkungsanalyse Einzelhandel von der BulwienGesa AG vom 28.02.2007 wird folgendes Fazit gezogen: Aus städtebaulicher Sicht erreicht der umsatzverteilungsrelevante Umsatzzuwachs mit einer Gesamtverteilungsquote von weniger als zwei Prozent im Einzugsgebiet als auch im Ortsteilzentrum Achillesstraße unbedenkliche Werte, so dass aus gutachterlicher Sicht keine negativen Auswirkungen auf bestehende Strukturen zu erwarten sind.

Durch die Größenbegrenzung der Einzelhandelsflächen sind ebenso keine negativen stadtstrukturellen Auswirkungen auf die sensible, kleinteilige umgebende Siedlungsstruktur zu erwarten. Der Bereich an der Bahnhofstraße / Hubertusdamm am Bahnhof Karow nimmt jedoch eine wichtige Nahversorgungsfunktion für Waren des täglichen Bedarfs für den Siedlungsbereich Karow ein.

Die Ausweisungen im Bebauungsplan sind aus den Darstellungen im FNP, der für den Bereich die Entwicklung zu Wohnbauflächen W 3 und W 4 vorsieht, als Regelfall in Abhängigkeit von Bedeutung und Größe entwickelbar. Dies ermöglicht im Bebauungsplan eine Kerngebietsfestsetzung, auch wenn keine Einzelhandelskonzentration dargestellt ist. Einzelhandelskonzentrationen sind den gesamtstädtisch wichtigen Einkaufszentren vorbehalten. Eine derartige Entwicklung ist weder beabsichtigt noch zu erwarten.

Die Entwickelbarkeit des Bebauungsplans aus dem FNP ist daher unter Beachtung des Punktes 6.5 AV-FNP gegeben, da berücksichtigt wird, dass großflächiger Einzelhandel – hier außerhalb einer im FNP dargestellten Einzelhandelskonzentration – im Bebauungsplan in der konkreten örtlichen Situation aufgrund der geringen Grundfläche nicht zu erwarten ist.

Auf einer Teilfläche des Kerngebiets (MK 1) an der Bahnhofstraße Ecke Hubertusdamm sollen Handelsbetriebe allgemein zulässig sein. Die Teilfläche MK 1, in der großflächiger Einzelhandel nicht ausgeschlossen wird, wird durch eine Knotenlinie derart abgegrenzt, das ein Bauraum unter 1200 m² entsteht. Durch die Begrenzung der Grundfläche ist praktisch großflächiger Einzelhandel nicht zu realisieren. Es besteht zwar die Möglichkeit im 2. Vollgeschoss Einzelhandel zu realisieren, aber aufgrund der ungünstigen und unattraktiven Lage im 2. Vollgeschoss ist dies nicht zu erwarten und daher nur theoretisch möglich. In den anderen Teilflächen MK 2 und MK 3 des Kerngebiets sollen großflächige Einzelhandelsbetriebe durch textliche Festsetzung ausgeschlossen  werden.

Senatsverwaltung für Finanzen, Schreiben vom 13.02.2007

Vor weiterer Konkretisierung der Planung und von Bindungswirkungen ist die Erfassung der nach ihren Ausführungen vom Bezirk zu tragenden Kosten und die Sicherung der Finanzierung aus hiesiger Sicht zwingend erforderlich. Bekanntlich werden die Handlungsspielräume für Investitionen immer enger und neu zu beginnende Maßnahmen können künftig nur in äußerst begrenztem Umfang aufgenommen werden. Ich gehe insofern davon aus, dass der vorliegende Entwurf des B-Plans auch mit ihrem zuständigen Haushaltsbereich abgestimmt ist und durch die Festsetzung des B-Plans, den Abschluss von Verträgen und die Realisierung von Baumaßnahmen keine finanziellen Verpflichtungen eingegangen werden, die zu nicht geplanten Belastungen für den Haushalt Berlins führen.

Auswertungsergebnis:

Der Hinweis zur Finanzierung wird zur Kenntnis genommen und ist bereits berücksichtigt. Die Tiefbaumaßnahme Neubau des Bahnhofsvorplatzes und Buswendeanlage am Nordausgang des Bahnhofs Karow wurde im Kapitel 4212 /Titel 738 27 mit einem Baubeginn im Jahre 2008 und einem Haushaltsansatz in Höhe von 405 T€ in die bezirkliche Anmeldung zur Investitionsplanung 2007 bis 2011 aufgenommen.

Der Bezirk Pankow fordert seit langem einen zusätzlichen Nordausgang am S- und Regionalbahnhof Karow. Nachdem die Bahn AG das Planverfahren für 2007 und die Realisierung 2008 zugesagt hat, müssen auch von Seiten des Bezirks die entsprechenden planerischen und baulichen Vorkehrungen getroffen werden. Der Bebauungsplan soll hierzu die planungsrechtlichen Voraussetzungen schaffen. Die Realisierung dieses neuen Bahnhofszugangs mit Buswende- und Haltestelle soll dann parallel zur Herstellung des neuen Bahnhofszugangs erfolgen.

Die Finanzierung dieser Baumaßnahme einschließlich des notwendigen Grunderwerbs wird daher innerhalb der pauschalen Zuweisung für den Bereich Tiefbau gesichert.

Senatsverwaltung für Wirtschaft, Technologie und Frauen, Schreiben vom 12.02.2007

Ziel des Bebauungsplanverfahrens XVIII-23 ist die planungsrechtliche Steuerung der städtebaulichen Entwicklung am S-Bahnhof Karow. Hierzu ist beabsichtigt, ein Kerngebiet mit einer Größe von 1,45 ha festzusetzen, allgemein zulässiger Einzelhandel soll dabei auf die Funktion Nahversorgung und eine jeweilige Verkaufsfläche von max. 800 m² beschränkt werden.

Die Begrenzung der Verkaufsfläche für geplante bzw. vorgesehene Einzelhandelseinrichtungen im Bereich Hubertusdamm erscheint im Hinblick auf die Zielsetzung des Stadtentwicklungsplanes Zentren (Teil 1 und Teil 2) sowie in Anbetracht der umgebenden Einfamilienhausbebauung geboten. Ob dies jedoch im vorgesehenen Kerngebiet unter Wahrung des Gebietscharakters planungsrechtlich möglich ist, sollte frühzeitig mit der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung abgeprüft werden. Hier könnte sich ein Widerspruch zu § 7 der Baunutzungsverordnung ergeben.

Auswertungsergebnis:

Der Hinweis wird berücksichtigt. Der Bebauungsplanentwurf einschließlich der textlichen Festsetzung wurde in Abstimmung mit der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Referat II C geändert, damit die Beschränkung / Ausschluss des großflächigen Einzelhandels rechtskonform erfolgt. In einem Kerngebiet dürfen nach § 7 Abs. 1 BauGB vorwiegend Handelsbetriebe sowie zentrale Einrichtungen der Wirtschaft, Verwaltung und der Kultur untergebracht werden.

Durch textliche Festsetzung sollen in den Teilflächen MK 2 und MK 3 des Kerngebiets großflächige Einzelhandelbetriebe ausgeschlossen werden. In einem kleinen Teilbereich MK 1 direkt an der Bahnhofstraße Ecke Hubertusdamm mit einer Grundfläche von unter 1200 m² ist großflächiger Einzelhandel nicht ausgeschlossen, ist aber in der konkreten örtlichen Situation nicht zu erwarten.

Aufgrund der mangelnden Entwicklungsfähigkeit von großflächigem Einzelhandel geht vom Geltungsbereich keine Gefahr für die gesamtstädtischen Zentren (StEP Zentren) aus. Großflächige Einzelhandelsbetriebe sind für diesen Standort, aufgrund der Lage und zu realisierenden Flächen faktisch ausgeschlossen. Dies ist u. a. auch erforderlich, um die Belange der Wirtschaft, auch deren mittelständischer Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung (Grundversorgung) der Bevölkerung zu berücksichtigen.

Senatsverwaltung für Stadtentwicklung I B (FNP), Schreiben vom 08.02.2007

Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan

Der Flächennutzungsplan stellt im Geltungsbereich des B-Plans Wohnbaufläche W3 und W4, die Bahnhofstraße als übergeordnete Hauptverkehrsstraße sowie nordwestlich angrenzend Bahnfläche einschließlich des S-Bahnhofs Karow dar.

Grundsätzlich ist die Festsetzung von Kerngebieten im Geltungsbereich mit den Zielen des FNP vereinbar; d.h. die im Entwicklungsgrundsatz 1 genannten Voraussetzungen (Größe unter 3,0 ha, Funktion und Wertigkeit der räumlichen Wohnbauflächenkulisse bleiben gewahrt) werden erfüllt.

Die Entwickelbarkeit des B-Plans aus dem FNP ist darüber hinaus von Beachtung des Pkt. 6.5 AV-FNP abhängig, wonach großflächiger Einzelhandel hier außerhalb einer im FNP dargestellten Einzelhandelskonzentration nicht möglich ist.

Die zu diesem Zweck mit der Textbestimmung Nr. 8 getroffene Regelung ist nicht weit reichend genug, da mit ihr das Entstehen von großflächigem Einzelhandel durch das Zusammenwirken mehrerer Einzelhandelsbetriebe auch unter 800 m2 nicht verhindert werden kann.
Ich empfehle, die Textbestimmung Nr. 8 inhaltlich entsprechend auszuweiten und in Abstimmung mit dem Referat II C deren Festsetzungsfähigkeit zu klären.

Nur unter diesen Voraussetzungen ist der Bebauungsplan aus dem FNP entwickelt.

Ihre ursprüngliche Planungsabsicht, im Geltungsbereich Mischgebiet festzusetzen, ist aus dem FNP entwickelt.

Übereinstimmung mit Stadtentwicklungsplänen und sonstigen eigenen thematischen und teilräumlichen Entwicklungsplanungen

Da der Geltungsbereich des zu beurteilenden B-Plans nicht Bestandteil eines zentralen Versorgungsbereichs ist, wird davon ausgegangen, dass durch das Bezirksamt die Nahversorgungssituation geprüft wurde und noch entsprechender Handlungsbedarf zur Sicherung bzw. Verbesserung des Grundversorgungsnetzes im Bereich besteht.

Unter dieser Voraussetzung wird eingeschätzt, dass die standörtliche Lage am S-Bahnhof Karow (Umsteigepunkt/ Busendhaltestelle) eine gute Erreichbarkeit gewährleistet und durch den Ausschluss von großflächigem Einzelhandel keine Gefährdung benachbarter zentraler Versorgungsbereiche zu erwarten ist.

Auswertungsergebnis:

Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen und finden Eingang in die Begründung.

Die Auswirkungen städtebaulicher Art durch die möglichen Einzelhandelsflächen auf den Nahbereich und auf die Zentren wurden durch ein Einzelhandelsgutachten untersucht. In der Wirkungsanalyse wurde folgendes Fazit gezogen. Aus städtebaulicher Sicht erreicht der umsatzverteilungsrelevante Umsatzzuwachs mit einer Gesamtverteilungsquote von weniger als zwei Prozent im Einzugsgebiet als auch im Ortsteilzentrum Achillesstraße unbedenkliche Werte, so dass aus gutachterlicher Sicht keine negativen Auswirkungen auf bestehende Strukturen zu erwarten sind. Darüber hinaus ist auch eine Stabilisierung der Nahversorgungsfunktion erforderlich.

Aus der zur Verfügung stehenden Auswahl an Baugebieten und der Zielsetzung kommt jedoch nur eine Kerngebietsentwicklung in Frage. Sondergebiete müssen zweckbestimmt sein (z.B. Sport, Gastronomie …). Die enge Festlegung des zulässigen Entwicklungsrahmens ist aber nicht Planungsziel für das Plangebiet. Aufgrund der hohen Emissionsbelastung durch den Schienenverkehr wäre jedoch auch Mischgebiet, in der Wohnnutzung in einem bestimmten Anteil realisiert werden müsste, nicht festsetzungsfähig. Bei einer Gewerbegebietsfestsetzung bestünde für die benachbarte Wohnnutzung außerhalb des Geltungsbereichs eine starke Störungsgefährdung. Da besondere Gründe für eine andere Nutzungsentwicklung nicht vorliegen und stattdessen sogar Gründe gegen eine andere Gebietsentwicklung sprechen, ermöglicht ausschließlich die Festsetzung eines Kerngebiets die gewünschte städtebauliche Entwicklung mit der größtmöglichen Flexibilität für zukünftige Nutzungen.

Der Bebauungsplanentwurf einschließlich der textlichen Festsetzung wurde in Abstimmung mit der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Referat II C geändert, damit die Beschränkung / Ausschluss der großflächigen Einzelhandelsbetriebe rechtskonform durch den Bebauungsplan erfolgt.

Die Teilfläche MK 1 des Kerngebiets an der Bahnhofstraße, in der allgemein auch großflächige Handelsbetriebe zulässig sein sollen, wird durch eine Knotenlinie abgegrenzt. Der in der Teilfläche MK 1 mögliche Bauraum stellt sicher, dass über die Verträglichkeit im Gebiet hinausgehende großflächige Einzelhandelsnutzungen nicht angesiedelt werden können. Es besteht zwar auch die Möglichkeit im 2. Vollgeschoss Einzelhandel vorzusehen, aber aufgrund der ungünstigen und unattraktiven Lage im 2. Vollgeschoss ist dies nicht zu erwarten und daher nur theoretisch möglich. In den verbleibenden Teilflächen MK 2 und MK 3 des Kernbiets werden durch die textliche Festsetzung Nr. 8 großflächige Einzelhandelsbetriebe und Einkaufszentren im Sinne von § 11 Abs. 3 BauNVO ausgeschlossen.

Wenn mehrere Betriebe als ein zusammenhängender großflächiger Einzelhandel zu bewerten sind, wären sie durch die Festsetzung in der Teilflächen MK 2 und MK 3 ausgeschlossen. Wenn sie so nicht zu beurteilen sind, sind sie zulässig im Rahmen der getroffenen Festsetzungen.

Senatsverwaltung für Stadtentwicklung I E 2 (Artenschutz), Schreiben vom 21.02.2007

Aus Sicht der obersten Naturschutzbehörde stehen Hinderungen im Sinne der abgefragten Zielstellungen dem Plan nicht entgegen.

Zur Wahrung der Belange des Artenschutzes bei der Vorhabenzulassung und der Baudurchführung wurden folgende Hinweise gegeben:

Aufgrund der Struktur des Planungsgebiets ist mit dem Vorkommen besonders oder auch streng geschützter Tierarten zu rechnen. Bei der Durchführung der planerisch vorbereiteten Maßnahmen (Vegetationsbeseitigungen, Baumfällungen, Abriss oder Sanierung von Gebäuden) können insbesondere sowohl freibrütende als auch höhlen - oder gebäudebrütende Vogelarten und Fledermäuse und deren Lebensstätten betroffen sein. Daher sind jeweils die Zugriffs- und Störverbote  des § 42 Abs.1 Nr.1 und Nr. 3 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) zu beachten, aus denen sich folgende Anforderungen ergeben:

Abriss von Gebäuden

Die Gebäude sind rechtzeitig vor Maßnahmebeginn auf das Vorhandensein von Lebensstätten geschützter Vögel oder Fledermäuse hin durch eine nachweislich fachkundige Person zu überprüfen. Sind Lebensstätten vorhanden, kann der Abriss erfolgen, wenn die Oberste Naturschutzbehörde (Senatsverwaltung für Stadtentwicklung -I E 2-) eine entsprechende Befreiung nach § 62 BNatSchG erteilt hat. Dies ist nur unter der Voraussetzung möglich, dass weder Tiere noch Gelege zu Schaden kommen und ist grundsätzlich mit der Verpflichtung verbunden, für entfallende Lebensstätten den erforderlichen ökologischen Ausgleich in Form künstlicher Nisthilfen für Vögel bzw. Quartiershilfen für Fledermäuse herbeizuführen.

Beseitigung von Bäumen und anderer Vegetation

Sofern die Beseitigung von Vegetation einschl. von Bäumen unvermeidbar ist, ist zu gewährleisten, dass freibrütende Vögel weder verletzt werden, noch deren Gelege zerstört wird und das Aufzuchtgeschehen ungehindert bis zur Selbständigkeit der Jungvögel ablaufen kann. Die Maßnahmen sind daher grundsätzlich während des Zeitraums September bis Ende Februar, d.h. außerhalb der Fortpflanzungsperiode, durchzuführen; anderenfalls bedarf es vor und während der Maßnahmen einer fachkundigen Kontrolle. Eine Befreiung für das Beseitigen aktuell genutzter Nester kann nicht erlangt werden. Baumhöhlen unterliegen als dauerhaft geschützte Lebensstätten ebenfalls dem Zugriffsverbot des § 42 Abs.1 Nr.1 BNatSchG. Sofern solche (i.d.R. schadhafte oder ältere) Bäume beseitigt werden müssen, bedarf es - ungeachtet einer nach § 5 Berliner Baumschutzverordnung (BaumSchVO) einzuholenden Genehmigung - zusätzlich der Befreiung nach § 62 BNatSchG der zuständigen Obersten Naturschutzbehörde Senatsverwaltung für Stadtentwicklung – I E 2.

Auswertungsergebnis

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.

Im Rahmen des Bebauungsplans wurde durch eine artenschutzrechtliche Untersuchung (Abschlussbericht, Stand Juni 2007) des Bebauungsplangebiets nachgewiesen,  welche Auswirkungen mit den Planungen auf die Nist-, Brut-, Wohn- und Zufluchtsstätten (Lebensstätten besonders oder streng geschütz­ter Arten) verursacht werden.

Aufgrund der Inaugenscheinnahme der Biotopstrukturen des Gebiets im Februar 2007 sowie der Rücksprache mit dem zuständigen Amt für Umwelt und Natur wurden folgende drei Faunengruppen untersucht:

- Brutvögel: Erfassung der vorkommenden Arten sowie der Individuenzahl.

- Hymenopteren (Hautflügler): Die Bereiche im nördlichen Teil des Planungsgebiets sowie die Bahnböschung sind potentielle Lebensräume zahlreicher wirbelloser Faunengruppen. Um eine Einschätzung der tatsächlichen Bedeutung der Biotopflächen vornehmen zu können, erfolgt eine orientierende Untersuchung der Hymenopteren (Wildbienen / Wespen), die stellvertretend für andere wirbellose Gruppen entsprechende Aussagen zulassen.

- Amphibien / Reptilien: Direkt angrenzend an die nordwestliche Geltungsbereichsgrenze befindet sich ein ehemaliger Grabenlauf, der nicht bzw. nur zeitweise wasserführend ist. Im Zusammenhang mit der nördlich angrenzenden Bahnböschung und der daraus resultierenden guten Vernetzung mit anderen, ähnlichen Biotopstrukturen, ist möglicherweise mit dem Vorkommen der Zauneidechse zu rechnen.

In den o. g. angetroffenen Vegetationsstrukturen wurden im Rahmen von drei Begehungen im Februar sowie im April und Juni 2007 keine geschützten Pflanzenarten gefunden.

Insgesamt wurden 12 Vogelarten bei Begehungen in den Monaten April, Mai und Juni 2007 im Gebiet festgestellt. Die Arten konzentrieren sich fast ausschließlich im besiedelten Bereich sowie entlang der Bahngleise. Die Brachfläche wurde wegen ihrer Vegetationsstruktur gemieden und war selbst als Nahrungsrevier nur wenig attraktiv. Es wurden folgende Arten festgestellt: Ringeltaube, Bachstelze, Nachtigall, Hausrotschwanz, Amsel, Klappergrasmücke, Zilpzalp, Kohlmeise, Elster, Star, Haussperling, Grünfink. Man kann davon ausgehen, dass sich das Artenspektrum noch um die eine oder andere Art vergrößern könnte (evtl. Gelbspötter).

Für das Gebiet wurden keine Vogelarten des Anhangs I der Bundesartenschutzverordnung (BArtSchV) bzw. des Anhangs I der EU-Vogelschutzrichtlinie festgestellt. Insgesamt drei Arten sind in der so genannten Vorwarnliste der Roten Listen von Deutschland bzw. Berlin aufgeführt.

Die Erfassung von Reptilien konzentrierte sich auf die Zauneidechse. Sie erfolgte während zweier Geländebegehungen am Bahndamm 2007. Während der Begehungen wurde auch die brach liegende Fläche im Norden des Gebiets abgesucht. Während der Kontrollgänge am Bahndamm und auf der Brachfläche konnten keine Zauneidechsen festgestellt werden. Ein Ringelnattervorkommen ist von den nahe gelegenen Karower Teichen bekannt. Es ist möglich, dass einzelne Ringelnattern entlang der Gräben im Kleingartengebiet jenseits der Bahntrasse auch zu den Grundstücken am Hubertusdamm gelangen. Dabei dürfte es sich um sehr kleine Populationen bzw. Einzeltiere (Blindschleiche bzw. Ringelnatter) handeln. Das Vorkommen von Zauneidechsen wurde nicht belegt. Die Biotopstruktur im Gesamtgebiet ist eigentlich wenig dafür geeignet. Bei einem Fund im Gartenteich eines Grundstücks könnte es sich um landlebende Teichmolche handeln.

Im Juni 2007 wurden die Vorkommen von Teichmolch in großer Zahl und Teichfrosch (2 Individuen) in Gartenteichen bestätigt. Vermutete Kammmolche konnten nicht festgestellt werden.

Die Stechimmen (Aculeata) lassen sich in mehrere charakteristische Familien einteilen, von denen die für vorliegendes Gutachten relevanten (Grabwespen, Bienen, Wegwespen und Faltenwespen) im Gutachten kurz dargestellt wurden. Im Untersuchungsgebiet konnten während der Begehungen insgesamt 11 Bienenarten und 7 Wespenarten nachgewiesen werden: Honigbiene, 3 Sandbienenarten, Baumhummel, Steinhummel, Ackerhummel, Erdhummel, Mauerbiene, Maskenbiene, Kuckucksbiene, 2 Lehmwespenarten, Deutsche Wespe, Wegwespe und 2 Grabwespenarten. Es ist möglich, dass bei weiteren Begehungen gefährdete Arten gefunden werden, eine stark spezialisierte Bienen- oder Wespenfauna ist jedoch nicht zu erwarten. 

Die meisten der angetroffenen Arten sind allgemein häufig und geben keine Hinweise auf eine besondere Bedeutung des untersuchten Areals für den Biotop- und Artenschutz.

Eine scheinbare Ausnahme macht die Grabwespe Crossocerus capitosus, die nach der Roten Liste für Berlin als „ausgestorben oder verschollen“ gilt. Es handelt sich um eine Art, deren Lebensstätten Wälder, Waldränder und Gebüsche, aber auch der Grünanlagen sind. In Brandenburg ist sie weit verbreitet und nicht gefährdet.

Für die ebenfalls auf Randstrukturen spezialisierte Lehmwespe Gymnomerus laevipes, die für Berlin, (nicht jedoch für Brandenburg) als gefährdet eingestuft ist, muss eine ähnliche Problematik angenommen werden. Weitere gefährdete Arten wurden nicht gefunden.

Im Übrigen besitzt das Gelände dem Augenschein nach typische Eigenschaften innerstädtischer Brachflächen, die häufig Rückzugsgebiete zahlreicher Wirbelloser darstellen. Über den Bahndamm ist eine Vernetzung mit ähnlichen Arealen möglich. Negativ fällt jedoch die relative Monostrukturierung auf. Das Blütenangebot bestand im Frühjahr in erster Linie aus Obstbäumen und –sträuchern sowie einer einzelnen Weide, im späteren Frühjahr waren nur noch sehr wenige Blüten anzutreffen. Zudem ist das Gelände kaum für bodennistende Arten geeignet. Die wenigen Sandbienen sind diesbezüglich mit hoher Wahrscheinlichkeit auf den Bahndamm als Habitat angewiesen.

Es ist anzunehmen, dass die untersuchten Lebensräume für Stechimmen durch das Vorhaben vollständig vernichtet werden. Als Gefährdungsursache wird die Zerstörung von strukturreichen  Saumbiotopen (Hecken und angrenzender Staudenflur) und kleinräumigen Sonderstandorten, z. B. im Rahmen einer Nutzungs- und Pflegeintensivierung genannt. Insofern ist von einem Kompensationsbedarf in mindestens dem gleichen Umfang auszugehen. Die Kompensation sollte insbesondere auf die Herstellung strukturreicher Saumbiotope abzielen.

Für die vorkommenden nach dem Bundesartenschutzgesetz geschützten Amphibienarten (Teichmolch und Teichfrosch) und den vermuteten Kammmolch auf einem Grundstück besteht Kompensationsbedarf. Zur Wahrung der Belange des Artenschutzes ist bei Vorhabenszulassung und der Baudurchführung zur Kompensation eine Umsetzung der Amphibien in einen anderen geeigneten Lebensraum und eine Optimierung eines beeinträchtigten Kammmolchlebensraumes denkbar.

Vorkommen von vermuteten Arten (z. B. Zauneidechse) die in Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG (FFH) benannt sind, wurden nicht bestätigt.

Nach Auswertung des Gutachtens und in Abstimmung mit der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, I E 2 (Schreiben vom 03.07.2007) stehen dem Bebauungsplan keine rechtlich unüberwindbaren Hinderungsgründe aufgrund der Verbotsnormen des § 42 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG entgegen.

Jedoch resultierten aus dieser Verbotsnorm nachstehende plan- bzw. vorhabenbezogene Anforderungen:

Zur Kompensation der entfallenden flächengebundenen Stechimmen-Lebensstätten werden daher entsprechende Flächen im Bebauungsplan mit Bindungen zum Anpflanzen mit Sträuchern und Stauden festgesetzt, damit sich strukturreiche Saumbiotope (Hecken mit angrenzender Staudenflur) als Lebensraum für Bienen- und Wespenarten entwickeln können.

Von dem Vorschlag der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung darüber hinaus eine generelle Dachbegrünung festzusetzen wurde abgesehen. Der damit verbundene zusätzliche bauliche und finanzielle Aufwand für diese vom Gutachter nicht geforderten Kompensationsmaßnahmen und die städtebauliche Wirkung einer solchen Festsetzung sind nicht gerechtfertigt. Die Festsetzung der Dachbegrünung würde wegen der noch höheren Bau- und Unterhaltungskosten für steil geneigte Dächer dazu führen, dass im Plangebiet nur Flachdächer errichtet werden würden. Dies wird nicht angestrebt, weil steil geneigte Dächer dem Ortsbild besser entsprechen und durch ihre Höhe als Schutz für die Flächen jenseits des Hubertusdamms vor dem von der Bahntrasse ausgehenden Lärm fungieren. Eine flächenmäßige vollständige Kompensation für die erwartungsgemäß wegfallenden Hecken mit angrenzender Staudenflur wird durch die Festsetzung der Fläche mit Bindungen zum Anpflanzen mit Sträuchern und Stauden sowie den zu begrünenden Vorgartenbereichen erreicht, auf denen sich auch Lebensstätten für Hautflügler entwickeln können.

Folgende Anforderungen, die vom jeweiligen Vorhabenträger / Bauherrn bei der Vorhabensdurchführung zu beachten sind, werden in die Planbegründung aufgenommen:

1. Vögel und Fledermäuse

a) Die Beseitigung von ggf. am Gebäudebestand vorhandenen geschützten Lebensstätten abzureißender oder im Bestand verbleibender und zu sanierender Gebäude ist vor Beginn jeglicher Baumaßnahmen durch eine nachweislich fachkundige Person im Hinblick auf das Vorkommen von Niststätten besonders geschützter Vogelarten sowie Quartiere von Fledermäusen (strenger Schutzstatus) zu untersuchen. Bei Vorliegen eines solchen Sachverhalts bedarf es zur Überwindung des Beseitigungsverbots nach § 42 Abs.1 Nr.1 BNatSchG der Befreiung nach § 62 BNatSchG. Dies ist rechtzeitig vor Maßnahmenbeginn unter Beifügung des Untersuchungsergebnisses bei der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung -I E 2- als zuständiger Oberster Naturschutzbehörde zu beantragen. Die Befreiung wird mit der Maßgabe in Aussicht gestellt, dass entfallende Lebensstätten im Verhältnis 1:1 durch künstliche Nist- resp. Quartiershilfen zu kompensieren sind.

b) Beseitigung von Bäumen und Vegetation

Soweit die künftigen Vorhaben die Beräumung von Vegetation erfordern, hat dies grundsätzlich außerhalb der Brutsaison, mithin nicht während des Zeitraums Anfang März bis Ende August, zu erfolgen; anderenfalls ist der zu beräumende Vegetationsbestand im Hinblick auf aktuell genutzte Vogelnester fachkundig zu überprüfen und – bei Vorliegen dieses Sachverhalts – zwingend zu gewährleisten, dass weder Vögel noch deren Gelege oder belegte Niststätten durch die Beräumungsmaßnahmen zu Schaden kommen. Umliegende und als Schutzgehölz für halbflügge Jungvögel fungierende Vegetation (= geschützte Lebensstätte im Sinne der Zugriffsverbote des § 42 Abs.1 Nr.1 BNatSchG) ist bis zur Selbständigkeit der Jungvögel im Bestand zu belassen.
Bei Vorliegen dieser Sachverhalte wird eine Befreiung, die mithin das Töten von Tieren oder Zerstören von Gelege zum Gegenstand hätte, nicht in Aussicht gestellt.

Müssen höhlenaufweisende Bäume (Baumhöhlen = geschützte Lebensstätten für Vögel und/oder Fledermäuse) beseitigt werden, bedarf es wegen § 42 Abs.1 Nr.1 BNatSchG – ungeachtet einer ggf. erforderlichen Genehmigung nach der BaumSchVO – der Befreiung nach § 62 BNatSchG. Dies ist rechtzeitig vor Maßnahmenbeginn bei der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung -I E 2- als zuständiger Oberster Naturschutzbehörde zu beantragen.

2. Amphibien
Die auf dem Grundstück Hubertusdamm 61 befindlichen Gartenteiche weisen einen Besatz mit Teichmolchen und Teichfröschen (beide besonders geschützt) auf; das Vorkommen des Kammmolches (streng geschützt, im Anhang IV der FFH-RL gelistete Art) wird von den Gutachtern als wahrscheinlich angenommen.
Diese Teiche stellen – ungeachtet ihrer Entstehungsgeschichte – geschützte Lebensstätten im Sinne der Verbotsnorm des § 42 Abs.1 Nr.1 BNatSchG dar. Die für deren Beseitigung erforderliche Befreiung nach § 62 BNatSchG, ist rechtzeitig vor Maßnahmenbeginn vom Vorhabensträger bei der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung -I E 2- als zuständiger Oberster Naturschutzbehörde zu beantragen. Sie wird in Aussicht gestellt - zur Wahrung der Belange des Artenschutzes ggf. mit den – hinsichtlich Zumutbarkeit und tatsächlicher Durchführbarkeit – noch zu prüfenden Maßgaben
- der fachkundigen Umsiedlung der Tiere in geeignete andere Lebensräume sowie
- der ersatzweisen Aufwertung eines anderen, im Eigentum des Landes Berlin befindlichen Kammmolchgewässers.

Bei Realisierung der Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung Bahnhofsvorplatzes u.a. auch auf dem Grundstück Hubertusdamm 61 ist vor Maßnahmenbeginn die fachgerechte Umsiedlung der vorhandenen Teichmolche und Teichfrösche in andere geeignete Lebensräume sicher zu stellen. Dafür wurde von der zuständigen Obersten Naturschutzbehörde die erforderliche Befreiung in Aussicht gestellt.

Darüber hinaus soll die Aufwertung eines anderen, im Eigentum des Landes Berlin befindlichen Kammmolchgewässers durchgeführt werden

Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Landesdenkmalamt LDA 134, Schreiben vom 14.02.2007

Nach gegenwärtigem Kenntnisstand sind in dem beplanten Bereich Bau-, Boden-, und Gartendenkmale nicht bekannt; denkmalpflegerische Belange sind jedoch durch den vorgelegten Bebauungsplanentwurf XVIII-23 berührt. In unmittelbarer Umgebung befinden sich folgende im öffentlichen Verzeichnis der Denkmale in Berlin (Denkmalliste Berlin, Stand 15. Mai 2001 /ABl. Nr. 29 /14.06.2001, S. 2261/2, 2450/2 in der jeweils fortgeschriebenen Fassung) aufgeführte Baudenkmale:

o     Bahnhofstraße (Karow, S-Bahnhof Karow, Empfangsgebäude mit Verbindungsgang, Treppenaufgang und Bahnsteig, 1909-14 von Ernst Schwartz und Karl Cornelius (D)

o     Bahnhofstraße 1 (Karow) Wohnhaus, um 1895 

Nach Prüfung der hergereichten Unterlagen gehe ich davon aus, dass durch die Intentionen des Entwurfs für den Bebauungsplan XVIII-23 denkmalpflegerische Belange nicht nachteilig berührt werden und denkmalverträglich und denkmalstützend sind.

Auswertungsergebnis

Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen und finden Eingang in die Begründung. Die Begründung wird mit der Auflistung der Baudenkmale S-Bahnhof Karow und Bahnhofstraße 1 um einen Abschnitt Denkmalschutz ergänzt.

Eisenbahn-Bundesamt, Außenstelle Berlin, Schreiben vom 22.01.2007

Das Plangebiet grenzt unmittelbar an die Betriebsanlagen der Bahn der Strecke 6081 Berlin-Pasewalk-Stralsund. Es handelt sich nach der Neufassung des Allgemeinen Eisenbahngesetzes (AEG) und gemäß der Anlage zu § 18e Abs. 1 AEG um eine Ausbaustrecke.

Auflagen und Hinweise vom Eisenbahn-Bundesamt, Außenstelle Berlin:

Die Betriebsanlagen der Bahn einschließlich der Schutzvorkehrungen genießen Bestandsschutz. Bestandsschutz beinhaltet insbesondere, dass künftige Anwohner/Nutzer an einer bestehenden Betriebsanlage der Bahn den Verkehrslärm und weitere Immissionen wie Erschütterungen zu dulden haben, die sich aus dem bestimmungsgemäßen Gebrauch der Anlagen ergeben.

Immissionsminderungsmaßnahmen sind von Bauherren in eigener Zuständigkeit vorzusehen und zu realisieren. Der Aufnahme dieser Hinweise kommt auf Grund der sensiblen Situation an dieser Strecke, die insbesondere dadurch gekennzeichnet ist, dass die Anlieger sich gegen den Lärm und andere Immissionen wenden, besondere Bedeutung zu. Nochmals wird darauf hingewiesen, dass die Bahn und auch andere Eisenbahnverkehrsunternehmen auf diesem Streckenabschnitt den Eisenbahnverkehr in dem Umfang abwickeln können, für den es einen wirtschaftlichen Bedarf gibt. Das natürlich auch nachts, ohne dass seitens des Eisenbahn-Bundesamtes oder einer anderen Behörde hierauf Einfluss genommen werden kann.

Es ist sicherzustellen, dass bei der Umsetzung der Planungen auch für die Zukunft gewährleistet wird, dass keinerlei Beeinträchtigungen und /oder Gefährdungen für die Betriebsanlagen der Bahn und des Eisenbahnbetriebes eintreten. Erforderlichenfalls sind entsprechende Vorkehrungen zum Schutz der Betriebsanlagen zu treffen.

Werden vorstehende Hinweise berücksichtigt, bestehen keine Bedenken gegen das Vorhaben.

Auswertungsergebnis

Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen und finden Eingang in die Begründung (Belange gesunder Wohn- und Arbeitsverhältnisse) zum Bebauungsplan.

Die Hinweise / Auflagen stellen geltendes und zu beachtendes Recht dar. Sie sind bei der Planungsumsetzung zu beachten und widersprechen nicht den Planinhalten.

Es wurde eine schalltechnische Untersuchung (Lärmgutachten) erstellt, die die zu erwartende Immissions-Situation für den Geltungsbereich sowie die Schallemissions- und –immissions-situation beschreibt. Aus den Untersuchungsergebnissen wurde für die Planung abgeleitet, welche Nutzungen im B-Plangebiet aus immissionsschutzrechtlicher Sicht möglich sind bzw. ausgeschlossen werden sollten.

Das Gutachten ergab, dass durch den Schienenverkehrslärm die Orientierungswerte der DIN 18005 „Schallschutz im Städtebau“ erheblich überschritten werden. Daher sind Schallschutzmaßnahmen entlang der Bahntrasse erforderlich, um gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse zu gewährleisten.

Nach den Aussagen des Gutachtens können nach Prüfung der Vor-Ort-Bedingungen wegen der geringen Abstände zu den schutzwürdigen Nutzungen im B-Plangebiet (bei Wohnnutzung) und dem sehr intensiven Fahrverkehr mit „üblichen“ Fahrgeschwindigkeiten beim  Personennah-, Personenfern- und Güterverkehr Erschütterungseinwirkungen auf Gebäude (und Menschen) nicht ausgeschlossen werden. Bei konkreter Bauausführung sind dann exakte Aussagen nur durch entsprechende Messungen im Baugrund (Schwingungsausbreitung) möglich und im Rahmen des Bauvorhabens bei Bedarf durchzuführen.

Beeinträchtigungen und / oder Gefährdungen für die Betriebsanlagen der Bahn und des Eisenbahnbetriebes sind nicht zu erwarten, da durch die Baugrenze künftige bauliche Anlagen einen Abstand von ca. 5 m zum Bahngelände einhalten müssen. Dies bedeutet, dass künftige Baukörper einen Abstand von mehr als 10 m zur äußeren Gleisachse der Fernbahntrasse einhalten. Damit ist auch jederzeit die Zugänglichkeit zum Bahngelände gesichert.

Deutsche Bahn Services Immobilien GmbH, Schreiben vom 01.03.2007

Die DB Services Immobilien GmbH ist Dienstleister des DB-Konzerns für den Immobilienbereich und nimmt als 100%ige Tochter der DB AG die Koordinierungsfunktion war. Grundsätzlich richtet sich das Interesse darauf, dass alle von der Deutschen Bahn AG im Einzugsbereich dieses Planverfahrens wahrzunehmenden Belange prinzipiell Berücksichtigung finden.

Gemäß Artikel 1 § 2 Eisenbahnneuordnungsgesetz - ENeuOG vom 27.12.1993 (BGBl. I S. 2378) – ist die Deutsche Bahn AG über die Liegenschaften der Deutschen Reichsbahn verfügungsberechtigt. Es ist davon auszugehen, dass alle Grundstücke und Grundstücksteile, über die die Deutsche Bahn AG gemäß Artikel 1 § 22 ENeuOG verfügungsberechtigt ist, im allgemeinen dem besonderen Eisenbahnzweck dienen und die entsprechenden baulichen Anlagen gemäß Artikel 5 § 18 ENeuOG als planfestgestellte Bahnanlage zu verstehen sind.

Grundsätzlich ist bei Planungen zu sichern, dass es zu keiner Übertragung von Abstandsflächen gemäß § 6 der BauO Bln kommt. Eine Übernahme von Baulasten auf Eisenbahngelände ist grundsätzlich auszuschließen. Ebenso ist die Zuwegung gemäß § 5 BauO Bln ohne Inanspruchnahme von Eisenbahnflächen zu sichern. Weiterhin ist der § 17 der BauO Bln zu beachten. Die vorgesehene Bebauung darf die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs nicht beeinträchtigen.

Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß der 16. Verordnung zur Durchführung des Bundesimmissionsschutzgesetzes (Verkehrslärmschutzverordnung) durch die Deutsche Bahn AG keine weiteren Lärmschutzmaßnahmen erforderlich werden. Auswirkungen, die durch Erschütterungen und Verkehrslärm eintreten können, sind ggf. bei der Planung zu berücksichtigen. 

Das Errichten, Betreiben und der Abbruch baulicher Anlagen hat nach den anerkannten Regeln der Technik und unter Einhaltung der gültigen Sicherheitsvorschriften zu erfolgen. Für alle zu Schadenersatz verpflichtenden Ereignisse, die aus der Bauausführung und dem Betrieb abgeleitet werden können und sich auf Eisenbahnflurstücke auswirken, haftet der Bauwerber bzw. der Bauherr.

Die Zugänglichkeit zu den Bahnanlagen muss für Instandhaltungs- und Sanierungsarbeiten für die Mitarbeiter der Deutschen Bahn AG jederzeit möglich sein. Die Lagerung von Baumaterialien, das Ablagern und Einbringen von Aushub- oder Bauschuttmassen sowie die sonstige Nutzung von Eisenbahnflächen für das Errichten und Betreiben von baulichen Anlagen ist auszuschließen. Ausnahmen dazu bedürfen der ausdrücklichen vorherigen schriftlichen Genehmigung durch die Deutsche Bahn AG. Grenzmarkierungen und Kabelsteine der Deutschen Bahn AG dürfen nicht entfernt, verändert oder verschüttet werden.

Vorhandene Leitungen und Kabel der Deutschen Bahn AG sind nicht zu überbauen und während der Bauphase nicht zu beschädigen. Dazu sind rechtzeitig vor Baubeginn die Kabelmerkblätter bei der Deutschen Bahn AG einzuholen. Der ungehinderte Zugang von Kabeln und Leitungen für Instandhaltungs- und Erneuerungsarbeiten ist jederzeit zu gewährleisten. Der Betrieb und die Unterhaltung sämtlicher Verkehrsanlagen der Deutschen Bahn AG muss grundsätzlich gewährleistet sein.

Konkrete Planungen, die noch nicht im Entwurf ausgewiesen werden, sind uns zur Einsichtnahme bzw. Prüfung vorzulegen. Dabei ist die Beachtung der tatsächlichen vorhandenen Lagebeziehungen zueinander unerlässlich. Wir weisen darauf hin, dass das Vorhandensein von Kabeln und Versorgungsleitungen der Bahn im mittel- und unmittelbaren Bereich außerhalb der Eisenbahnflächen grundsätzlich nicht ausgeschlossen werden kann.

Für Kreuzungen und Näherungen von Versorgungs-, Informations-, und Verkehrsanlagen mit Bahnanlagen oder sonstigen Eisenbahngrundstücken sowie sonstigen Baumaßnahmen im unmittelbaren Näherungsbereich der Bahnanlagen, die im Zuge der Realisierung von Bauleitplanungen erforderlich sind, müssen besondere Anträge mit Bahnlageplänen Maßstab 1:1000 und entsprechende Erläuterungsberichte an die DB Services Immobilien GmbH, Niederlassung Berlin, Caroline-Michaelis–Straße 5-11, 10115 Berlin in mind. 4-facher Ausfertigung gestellt werden. Des Weiteren sind alle geplanten Baumaßnahmen im Bereich der Eisenbahn, wie Einrichten von P&R – Plätzen, Errichten von Rampen beim vorgenannten Bereich der Deutsche Bahn AG zur Stellungnahme und Zustimmung einzureichen. Unser Schreiben gilt nicht als Zustimmung der Deutschen Bahn AG für Bau-, Kreuzungs- oder Näherungsmaßnahmen Dritter. Schadensersatzansprüche an die Deutsche Bahn AG für den Fall, dass dem Antragsteller, Bauherrn, Grundstückseigentümer oder –nutzer durch den gewöhnlichen Bahnbetrieb in seiner jeweiligen Form Schäden an Eigentums- oder Pachtflächen oder an Sachen auf diesen entstehen, können nicht abgeleitet werden. Insbesondere gilt für Immissionen wie Erschütterungen, Lärmbelästigungen, Funkenflug oder dergleichen, die von Bahnanlagen und dem gewöhnlichen Bahnbetrieb ausgehen, der Ausschluss jeglicher Ansprüche. Ebenso ist auf die Geltendmachung von Abwehrmaßnahmen nach § 1004 in Verbindung mit § 906 BGB sowie dem Bundesimmissionsschutzgesetzes (BImSchG), die durch den gewöhnlichen Bahnbetrieb in seiner jeweiligen Form veranlasst werden könnten, vom Bauherrn zu verzichten.

Die Standsicherheit und Funktionsfähigkeit aller direkt oder indirekt durch die geplante Bebauung und das Betreiben von baulichen Anlagen beeinträchtigten oder beanspruchten Bahnanlagen ist ständig und ohne Einschränkungen, auch insbesondere während der Baudurchführung zu gewährleisten. Bahndämme dürfen nicht ab- oder untergraben werden, auch nicht in geradliniger Fortsetzung des Dammes unterhalb der jeweiligen Geländeoberfläche.

Auswertungsergebnis

Die Hinweise der DB Netz AG werden zur Kenntnis genommen und finden Eingang in die Begründung zum Bebauungsplan (siehe hierzu auch Auswertungsergebnis zum Schreiben des Eisenbahnbundesamts).

Die Hinweise/Auflagen stellen geltendes und zu beachtendes Recht dar. Sie sind bei der Planungsumsetzung zu beachten und widersprechen nicht den Planinhalten.

Bei einem Abstand der Baugrenze von 5 m zur Grundstücksgrenze des Bahngeländes ist bei einer zweigeschossigen Bebauung im Kerngebiet nicht zu erwarten, dass Abstandsflächen nach § 6 BauO Bln auf das Bahngelände fallen. Ebenso wird die Zugänglichkeit zu den Bahnanlagen entlang des Bahngeländes durch den ca. 5 m breiten, nicht bebaubaren Bereich gesichert.

Damit die vorgesehene Bebauung die Sicherheit des Eisenbahnbetriebs nicht beeinträchtigt wird ein Abstand der Baugrenze von mehr als 10 m zur äußeren Gleisachse der Fernbahntrasse eingehalten.

BA Pankow – Tiefbauamt, Schreiben vom 22.01.2007

Bitte Punkt 3.3.3 (StEP Verkehr) der Begründung im zweiten Absatz mit dem Satz „Der Hubertusdamm bleibt Ergänzungstrasse“ ergänzen.

Den letzten Absatz der Auswirkungen auf den Haushalt des Landes Berlin wie folgt formulieren:

„Auf den Bezirk kommen haushaltsmäßige Auswirkungen in Höhe von maximal ca. 350.000 € für Grundstückserwerbskosten und Herstellungskosten für den Bahnhofsvorplatz zu.  Das Tiefbauamt beabsichtigt, den Grunderwerb für die Buswendeanlage 2007 zu tätigen und hat für den Bau einen Titel 738 27 als Nachmeldung zur Aufnahme in die Investitionsplanung 2007 bis 2011 angemeldet.“

Auswertungsergebnis

Dem Hinweis wird gefolgt. Der Punkt StEP Verkehr der Begründung wird entsprechend ergänzt.

Der Absatz wird wie folgt ergänzt, da die Nachmeldung zur Investitionsplanung bereits aufgenommen wurde:

Auf den Bezirk kommen haushaltsmäßige Auswirkungen in Höhe von maximal ca. 350T€ für Grundstückserwerbskosten und Herstellungskosten für den Bahnhofsvorplatz zu.

Die Tiefbaumaßnahme Neubau des Bahnhofsvorplatzes und Buswendeanlage am Nordausgang S-Bahnhof Karow wurde im Kapitel 4212 / Titel 738 27 mit einem Baubeginn im Jahr 2008 und einem Haushaltsansatz in Höhe von 405 T € in die bezirkliche Anmeldung zur Investitionsplanung 2007 bis 2011 aufgenommen.

BA Pankow - Amt für Umwelt und Natur, Schreiben vom 08.02.2007

Naturschutzfachliche und grünordnerische Belange

Mit der Festsetzung eines Kerngebiets wäre auch die Ansiedlung eines Einkaufszentrums, bzw. eines großflächigen Einzelhandels möglich, was jedoch durch die Beschränkung der Verkaufsfläche auf 800 m² durch die textliche Festsetzung Nr. 8 verhindert werden soll.

Da dennoch mit dieser Einschränkung eine GF bis maximal 1200 m² erreicht werden kann,    gilt es zu überprüfen, ob tatsächlich die Voraussetzungen für ein vereinfachtes Verfahren nach § 13a BauGB vorliegen.

Gemäß der Anlage 1 Nr. 18.6.1 i.V.m 18.8 zu § 3 Abs. 1 Satz 1 UVPG besteht für Einkaufszentren und großflächigen Einzelhandel die Pflicht für eine allgemeine Vorprüfung nach dem UVPG (§ 3c Abs. 1 Satz 1 UVPG). Nach § 13a Abs. BauGB ist das beschleunigte Verfahren ausgeschlossen, wenn durch den Bebauungsplan die Zulässigkeit von Vorhaben begründet wird, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach dem Landesrecht unterliegen.

Da auch mit der Einschränkung der Verkaufsfläche der Prüfwert von 1200 m² nach Nr. 18.6.1 erreicht wird und nach der Bestimmung in Nr. 18.8 die Vorgaben des UVPG auch in den sonstigen Gebieten, in denen ein Bebauungsplan aufgestellt, geändert oder ergänzt wird anzuwenden sind (keine Begrenzung auf den Außenbereich), gilt es die Voraussetzungen nach § 13a BauGB erneut zu überprüfen.

Zudem ist zu bedenken, dass innerhalb der Baufenster der zwei Kerngebiete jeweils eine GF von 1428 m² und 2114 m² zulässig ist und unter bestimmten Voraussetzungen die Verkaufsfläche benachbarter, bautechnisch selbstständiger Einzelhandelsbetriebe zusammenzurechnen sind. Soweit mehrere Einzelhandelsbetriebe in einem so engen räumlichen und funktionalen Zusammenhang stehen, dass eine Umgehung des § 11 Abs. 3 BauNVO offensichtlich sei, erscheine es gemäß BVerwG vom 24.11.2005 – 4C 14.04 gerechtfertigt, diese Betriebe in ihrer Gesamtheit wie einen großflächigen Einzelhandelsbetrieb zu beurteilen.

Auswertungsergebnis

Durch die geänderten Festsetzungen zum Ausschluss / Beschränkung des Einzelhandels im Kerngebiet ist großflächiger Einzelhandel faktisch nicht möglich. Großflächiger Einzelhandel ist im Kerngebiet in den Teilflächen MK 2 und MK 3 unzulässig. In einem kleinen Teilbereich direkt an der Bahnhofstraße Ecke Hubertusdamm wird großflächiger Einzelhandel nicht ausgeschlossen. Der Bauraum ist jedoch durch eine Knotenlinie begrenzt.

Im Kerngebiet sind innerhalb der Bauräume max. Grundflächen vorgesehen, die die Einordnung von z.B. Discountern zur Nahversorgung ermöglichen, die die Schwelle der Großflächigkeit nicht überschreiten.

Zur Vermeidung von negativen Auswirkungen auf die Umgebung werden in den  Teilflächen  MK 2 und MK 3 des Kerngebiets großflächige Einzelhandelsbetriebe ausgeschlossen.

Die Teilfläche MK 1 des Kerngebiets ist so bemessen, dass die Schwelle der Großflächigkeit eines denkbaren Einzelhandels nur bei Ausdehnung der Handelsnutzung in das Obergeschoss überschritten werden würde. Dies ist in der gegebenen Stadtrandlage praktisch nicht zu erwarten. Flächen in den Obergeschossen sind für den Einzelhandel nicht attraktiv und nur in großen Einkaufszentren marktfähig. Die Ansiedlung von großflächigem Einzelhandel ist daher auch im MK 1 faktisch ausgeschlossen.

Wenn mehrere Betriebe als ein zusammenhängender großflächiger Einzelhandel zu bewerten sind, wären sie durch die Festsetzung in der Teilflächen MK 2 und MK 3 ausgeschlossen. Wenn sie so nicht zu beurteilen sind, sind sie zulässig im Rahmen der getroffenen Festsetzungen.

Der Bebauungsplan stellt eine Angebotsplanung für den bisherigen unbeplanten Innenbereich dar. Eine projektbezogene Festsetzung für ein Einkaufszentrum, einen großflächigem Einzelhandelsbetrieb oder sonstigen großflächigen Handelsbetrieb i. S. des § 11 Abs. 3 Satz 1 BauNVO ist nicht geplant. Im unbeplanten Innenbereich ist die Regelung in der Anlage 1 Nummer 18.8 anzuwenden. Demnach wäre hier lediglich eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls gemäß Anlage 2 zum UVPG erforderlich.

Der Bebauungsplan trifft aber keine Festsetzungen von großflächigem Einzelhandel, es ist daher keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen. Im Rahmen des Bebauungsplans wird daher nur eine Prüfung über die grundsätzliche Eignung des Gebiets vorgenommen. Aufgrund  der Auswirkungen auf die Umgebung werden in den nördlichen Teilgebieten MK 2 und MK 3 des Kerngebiets großflächige Einzelhandelsbetriebe ausgeschlossen. Eine Vorprüfung nach Nr. 18.6.2 der Anlage 1 des UVPG für großflächige Einzelhandelsbetriebe oder sonstige großflächige Handelsbetriebe ist daher nicht erforderlich.

Die Voraussetzungen für das beschleunigte Verfahren nach § 13a BauGB wurden geprüft:

Mit dem Bebauungsplanentwurf sollen ca. 6500 m² vorhandene Straßenverkehrsflächen und ca. 2740 m² zusätzliche Verkehrsfläche mit der besonderen Zweckbestimmung „Bahnhofsvorplatz“ gesichert werden sowie vorhandene Bauflächen von 14510 m² mit einer GRZ von 0,35 und einer GFZ von 0,7 als Kerngebiet festgesetzt werden.

In der südlich vom Bahnhofsvorplatz gelegenen Teilflächen MK 1 und MK2 des Kerngebiets sind insgesamt eine Grundfläche von ca. 2040 m² für Bebauung und eine Geschossfläche von ca. 4080 m² maximal zulässig. In der nördlich gelegenen Teilfläche MK 3 des Kerngebiets ist eine Grundfläche von insgesamt ca. 3020 m² und eine maximal 6040 m² große Geschossfläche möglich.

Der Bau eines Einkaufszentrums, eines großflächigen Einzelhandelsbetriebs oder eines sonstigen großflächigen Handelsbetriebs im Sinne des § 11 Abs. 3 Satz 1 der BauNVO ist faktisch nicht möglich. Es sind u. a. Einzelhandelsbetriebe zur Nahversorgung (Discounter) im Kerngebiet möglich, die die Schwelle der Großflächigkeit nicht überschreiten.

Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung oder Europäische Vogelschutzgebiete werden nicht beeinträchtigt.

Eine Grundfläche von 20000 m² bis weniger als 70000 m² als Vorraussetzung für eine Vorprüfung nach § 13 a Abs. 1 Satz 2 wird nicht erreicht.

Naturschutzgebiete, Nationalparke, Biosphärenreservate, Landschaftsschutzgebiete, geschützte Biotope und Wasserschutzgebiete sind nicht betroffen. 

Nach gegenwärtigem Kenntnisstand sind im Geltungsbereich keine Bau-, Bodendenkmale bekannt. Die Baudenkmale in unmittelbarer Umgebung werden nicht nachteilig berührt.

Die Bestandsangaben zu Boden, Altlasten, Grundwasser, Klima, Lärm, Luft, Ökologie und Freiflächen sind soweit nicht anders angegeben aus dem Umweltatlas Berlin entnommen und in der Begründung aufgeführt. Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der Schutzgüter bestehen nicht.

Die Voraussetzungen für das beschleunigte Verfahren nach § 13a BauGB sind damit erfüllt.

 

Orts- und Landschaftsbild

Bei großflächigen Handlesbetrieben kann – ggf. auch bei einer Geschossfläche unter 1200 m² (§ 11 Abs. 3 Nr. 3 Satz 3 BauNVO) – i.d.R. von nachteiligen Auswirkungen auf das Orts- und Landschaftsbild und auf den Naturhaushalt etc. ausgegangen werden.

Auswertungsergebnis

Da durch die Festsetzungen zum Ausschluss / Beschränkung des Einzelhandels im Kerngebiet großflächige Handelsbetriebe faktisch nicht möglich sind, entstehen dadurch auch keine nachteiligen Auswirkungen.

Darüber hinaus sind nachteilige Auswirkungen auf das Orts- und Landschaftsbild durch mögliche Nahversorgungseinrichtungen im Bereich der Bahnhofstraße nicht zu erkennen. Um das Ortsbild, z.B. bei größeren Stellplatzanlagen nicht zu beeinträchtigen, sollen ebenerdige Stellplätze durch Flächen gegliedert werden, die zu bepflanzen sind. Je acht Stellplätze soll ein Baum gepflanzt werden. Die Baumpflanzungen sind gliedernde, auflockernde und identitätsstiftende Elemente und verbessern damit das Landschafts- und Ortsbild. Zudem bilden sie eine wichtige Maßnahme für das Schutzgut Klima: als Staubfilter, Schatten- und Feuchtigkeitsspender verbessern sie die klimaökologischen Bedingungen im Plangebiet. Des Weiteren sind sie für Vögel und andere Tierarten wichtige Teil-Lebensräume oder Nahrungsgrundlage.

 

Belange des Artenschutzes

Auch wenn für den Bebauungsplan XVIII-23 die Voraussetzungen in § 13 Abs. 1 Nr. 1 BauGB für ein vereinfachtes Verfahren erfüllt sein sollten und ggf. von einer Umweltprüfung abgesehen werden kann, so ist im weiteren Verfahren nachzuweisen, dass mit den Planungen keine Nist-, Brut-, Wohn-, und Zufluchtsstätten (Lebensstätten) besonders oder streng geschützter Arten im Sinne des § 42 BNatSchG beeinträchtigt werden.

Die an das Plangebiet unmittelbar angrenzenden trockenwarmen Bahnböschungen stellen potenzielle Habitate für die Zauneidechse dar.

Die Zauneidechse ist eine Art (streng zu schützende Tier- und Pflanzenart von gemeinschaftlichem Interesse) der FFH-Richtlinie, Anhang IV (92/43/EWG), für die gemäß Art. 12 und 13 Vorgaben zum besonderen Artenschutz gelten. Der Schutzumfang für im Anhang IV aufgeführter Tier- und Pflanzenarten geht im nationalen Recht als besonders geschützte und streng geschützte Arten (§ 42 BNatSchG) weiter als nach der FFH-Richtlinie.

Soweit sich hier Zauneidechsen-Vorkommen bestätigen lassen sollten (dem AUN stehen derzeit keine diesbezüglichen Informationen zur Verfügung), sind Auswirkungen auf den Lebensraum durch Verschattung, Isolation etc. zu bewerten und die erforderlichen Vermeidungsmaßnahmen und ggf. erforderlichen Zulassungserfordernisse in Abstimmung mit dem AUN zu ermitteln.

Unabhängig von den Ergebnissen der artenschutzfachlichen Untersuchung zu allen potenziell betroffenen Arten innerhalb des Plangebiets, sind von den Vorhabenträgern auf der nachgelagerten Ebene der Zulassung und Durchführung planerisch vorbereiteter Baumaßnahmen die Zugriffs- und Störverbote des § 42 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3 BNatSchG und die damit verbundenen Anforderungen zu beachten.

Auswertungsergebnis

Siehe Auswertungsergebnis der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung I E 2 - Artenschutz.

 

Im Ergebnis der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden folgende Änderungen an der Planzeichnung vorgenommen:

Die Kerngebietsfläche wurde in die Teilflächen MK 1, MK 2 und MK 3 unterteilt. Die Fläche MK°1 des Kerngebiets wird im Bebauungsplanentwurf durch eine Knotenlinie auf eine Fläche von 1110 m² im Baufenster begrenzt, in der Handelsbetriebe allgemein zulässig sind. 

Die textliche Festsetzung Nr. 8 wurde wie folgt geändert: In den Teilflächen MK 2 und MK 3 des Kerngebiets sind großflächige Einzelhandelsbetriebe unzulässig.

In der textlichen Festsetzung Nr. 6 wurde „immissionswirksamer flächenbezogener Schallleistungspegel“ durch Emissionskontingent nach der im Dezember 2006 eingeführten DIN 45691 (Geräuschkontingentierung) entsprechend ersetzt.

Die Baugrenze wurde auf einen Abstand von 5 m zur Grenze des Bahngeländes festgelegt.

Durch textliche Festsetzung wurde geregelt, dass ebenerdige Stellplätze durch Flächen, die zu bepflanzen sind, zu gliedern sind. Je acht Stellplätze ist ein Baum zu pflanzen.

Eine Fläche des Kerngebiets in einer Breite von 3 m entlang des Bahngeländes soll mit Bindungen zum Anpflanzen festgesetzt werden. Durch textliche Festsetzung wurde geregelt, dass die nicht überbaubaren Grundstücksflächen mit Bindungen zum Anpflanzen mit Sträuchern und Stauden zu bepflanzen sind.

Das Bezirksamt Pankow von Berlin hat in seiner Sitzung am 18. September 2007 dem Ergebnis der Auswertung und Abwägung der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange zugestimmt. Die BVV hat am 24. Oktober 2007(VI-0279) die Vorlage zur Kenntnis genommen.

8.         Öffentliche Auslegung

Beschluss über die öffentliche Auslegung 

Das Bezirksamt Pankow von Berlin hat in seiner Sitzung am 18. September 2007 die Durchführung der öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB im beschleunigten Verfahren nach § 13a Abs. 2 Nr. 1 BauGB beschlossen (BA-Beschluss Nr. VI-237/2007). Die BVV hat am 24.10.2007 mit Drucksache VI-0279 den Beschluss  zur Kenntnis genommen.

 

Durchführung der öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB

Der Entwurf des Bebauungsplans XVIII-23 vom 18.09.2007 wurde in der Zeit vom 16.10.2007 bis einschließlich 16.11.2007 gemäß § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich im Amt für Planen und Genehmigen ausgelegt (Öffentlichkeitsbeteiligung).

Die Bekanntmachung erfolgte ortsüblich im Amtsblatt für Berlin am 28.09.2007 auf Seite 2571. Darüber hinaus wurde die Anzeige in einer Berliner Tageszeitung veröffentlicht.

Zusätzlich erfolgte während des Auslegungszeitraums eine Präsentation des Bebauungsplanentwurfs und der Begründung im Internet auf der Seite des Amtes für Planen und Genehmigen. Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden über die öffentliche Auslegung informiert.

Übersicht

Im Rahmen der öffentlichen Auslegung wurden 5 Stellungnahmen (A, B, C, F, G) von Anwohnern des Hubertusdamms, 2 Stellungnahmen (D und G) von Anwohnern der Frundsbergstraße sowie je eine Stellungnahme einer Arbeitsgemeinschaft verschiedener Naturschutzvereine (H) und der Deutschen Bahn abgegeben.

 

Von den Anwohnern der Frundsbergstraße werden zusätzliche Verkehrsbelastungen im Zusammenhang mit Einzelhandel befürchtet. Von den Anwohnern des Hubertusdamms werden mehrere andere Standortvarianten eines Bahnhofsvorplatzes sowie Bahnhofszugänge u.a. an der Boenkestraße vorgeschlagen. Durch zusätzliche Kerngebietsflächen wird eine Schädigung des Nahversorgungsbereichs an der Bahnhofstraße befürchtet. Durch zusätzliche Parkplätze wird eine Erhöhung des Individualverkehrs angenommen.

Von der Arbeitsgemeinschaft verschiedener Naturschutzvereine wird angeregt, dass der Bebauungsplan nicht im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden soll. Ferner wird eine Verschlechterung für Natur und Landschaft mit den Festsetzungen befürchtet sowie Kritik an den „Grünfestsetzungen“ geübt.

Die Deutsche Bahn hat mitgeteilt, dass die bereits im Rahmen der Beteiligung der Behörden abgegebene Stellungnahme weiterhin Gültigkeit behält. Diese wurde im Verfahren bereits berücksichtigt.

 

Stellungnahmen zum Bebauungsplanentwurf

Stellungnahme A vom 08.11.07

„Widerspruch gegen den Bebauungsplan XVIII-23. Aufgrund des Bebauungsplans wurden Mieter auf dem Grundstück Hubertusdamm 61-62 gezwungen ihr Mietshaus und dem dazugehörigen Nebengebäude abzureißen.

Auch war im vor aus gegangenen BVV-Beschluss angeführt, dass keine Kinder und Familien betroffen werden.“

Abwägung zu A

Es wird hier angenommen, dass sich die Stellungnahme („Widerspruch“) gegen die Festsetzung des Grundstücks als „Bahnhofsvorplatz“ wendet, die eine private Nutzung ausschließt.

Der Bebauungsplan soll für die bisher vermieteten Grundstücke Hubertusdamm 61-62 größtenteils „Verkehrsfläche mit der besonderen Zweckbestimmung Bahnhofsvorplatz“ festsetzten.

Die Grundstücke sind mit einem Wohnhaus (Kleinhaus) und Nebengebäuden bebaut und sind an eine Familie vermietet.

Auf der Fläche Hubertusdamm 62 sollen die Zuwegung zum behindertengerechten Nordausgang des S-Bahnhofs Karow sowie bis zu 50 Fahrradabstellplätze entstehen.

Auf den Flächen Hubertusdamm 60 und 61 soll die Einordnung von zwei Busbuchten mit Endhaltestelle und Wendemöglichkeit erfolgen. Eine Verlegung der Zuwegung nördlich oder südlich des vermieteten Kleinhauses Hubertusdamm 61-62 würde einen zusätzlichen Aufwand für eine nördliche Verlängerung des Bahnsteigs bzw. einen Umbau des denkmalgeschützten  überdachten Bahnsteigs bei einer Verlegung Richtung Süden bedeuten. Dieser zusätzliche Aufwand wäre unverhältnismäßig und daher nicht gerechtfertigt. Das öffentliche Interesse an der Freimachung der Grundstücke für einen Bahnhofsvorplatz zugunsten von Bussen, Bahnen, Fahrrädern und Fußgängern hat daher in diesem Fall Vorrang.

Das öffentliche Interesse an der alsbaldigen Herrichtung der Verkehrsfläche mit der besonderen Zweckbestimmung Bahnhofsvorplatz ist in diesem Fall gewichtiger als die Aufrechterhaltung des privaten Besitzrechts an dem gemieteten Kleinhaus. Das Mietverhältnis kann nicht beibehalten werden, weil die Flächen für die Herrichtung eines Bahnhofsvorplatzes kurzfristig benötigt werden. Gleichwohl sind aufgrund der kurzfristigen Kündigung des Mietverhältnisses auch Kinder betroffen. Einen Ersatzwohnraum kann das Bezirksamt Pankow nicht anbieten. Für den Mieter besteht die Möglichkeit ein anderes Mietverhältnis zu begründen und die entstehenden Vermögensnachteile durch die Beendigung des Mietverhältnisses – wie etwa Makler und Umzugskosten durch das vom Bezirksamt Pankow vorgelegte Vergleichsangebot zu decken. Die Aufhebung des Mietverhältnisses würde daher nicht einen unzumutbaren Eingriff in das Recht des Mieters bedeuten. Es besteht ein ausreichendes Angebot an Wohnungen bzw. Häusern auf dem Mietwohnungsmarkt.

Das Land Berlin hat im Dezember 2007 die Grundstücke vom Flächeneigentümer erworben. Eine vorzeitige, einvernehmliche Beendigung der Mietverhältnisse durch ein Vergleichsangebot, in dem den Betroffenen eine Regelung über den Ausgleich der entstehenden Vermögensnachteile angeboten wurde, kam bisher nicht zustande. Das Bezirksamt Pankow hat daher die Mietverhältnisse entsprechend den gesetzlichen Regelungen ordentlich gekündigt, um die Grundstücke für die alsbaldige beabsichtigte öffentliche Nutzung als Bahnhofsvorplatz freizumachen. Dies sind jedoch privatrechtliche Regelungen und betreffen daher nicht den Regelungsinhalt des Bebauungsplans.

 

Stellungnahme B1  (Hinweis: Die Stellungnahme B vom 15.11.07 ist aufgrund der unterschiedlich angesprochenen Themen in B1 – B5 aufgeteilt.)

 

Auf Seite 26 Tz. II.4.7 wird ausgeführt, dass der Bau des Bahnhof-Zugangs weiter südlich ungünstig wäre, weil dadurch die Bahnsteigfläche eingeschränkt wird. Hierzu stellt der Einwender fest:

„Die S-Bahn fährt auf der Linie S2 nur mit 4 bzw. 6 Waggons, die vorhandene Länge des Bahnsteigs wird nicht ausgeschöpft. Die Regionalbahn ist noch kürzer. Es sollte trotzdem möglich sein, den Bahnsteig ggf. zu verlängern und somit den Süd-Ausgang entsprechend auszubauen. In diesem Fall kann ein sehr schöner Bahnhofsplatz anstelle des Einkaufszentrums auf der Fläche MK 1 entstehen. Dass ein behindertengerechter Zugang auch in einem alten Bahnhofsgebäude möglich ist kann man am Beispiel vom S-Bahnhof Blankenburg sehen. Da das bereits bestehende Haus (Bahnhofstraße 63) abgerissen werden soll, würde die Nutzung der Fläche als Vorplatz für die jetzigen Bewohner keinen Unterschied machen. Der Erwerb der Grundstücke Hubertusdamm 60-62  würde in diesem Fall hinfällig; dies allein würde dem Bezirk Pankow im Übrigen 350.000 Euro ersparen.
Es ist insoweit der Bebauungsplan zu ändern, dass auf den Nordausgang verzichtet und der Bahnhofsvorplatz auf der Fläche MK 1 gebaut wird.“

Abwägung zu B1

Auch die Fläche MK1 befindet sich in Privateigentum. Die Vermutung, dass das bestehende, Wohnhaus auf der Fläche des Kerngebiets MK1 an der Bahnhofstraße abgerissen werden solle, ist nicht begründet. Der Bebauungsplan regelt die künftige Bebaubarkeit des Grundstücks. Die Entscheidung über einen Abriss liegt im Ermessen des Eigentümers. Das Gebäude kann weiterhin in der Fläche des Kerngebiets MK1 bestehen oder auch in Übereinstimmung mit den Festsetzungen des Bebauungsplans erweitert werden.

Die Variante nur eines Bahnhofszugangs sowie alternativ eines Bahnhofsvorplatzes an der Bahnhofstraße anstelle der Baufläche MK1 würde auch den Erwerb von privaten Grundstücksflächen zur Folge haben. Eine Kosteneinsparung wäre daher nicht zu erwarten.

Zusätzlich müssten weitere Kosten für den aufwendigeren Umbau des denkmalgeschützten Bahnhofsgebäudes für einen Aufzugeinbau bereitgestellt werden. Eine Verlängerung des Bahnsteigs würde neben der Änderung der S-Bahngleise auch eine zusätzliche Änderung der Fernbahngleise nach sich ziehen. Auch dieser Umbau würde erhebliche zusätzliche Kosten verursachen. In Übereinstimmung mit der Planung der Deutschen Bahn soll daher der Aufzug nördlich der Überdachung des denkmalgeschützten vorhandenen Bahnsteigs eingeordnet werden, damit keine aufwendigen Umbaumaßnahmen am Baudenkmal S-Bahnhof Karow erfolgen müssen. Für Fahrgäste, besonders auch für Rollstuhlfahrer und Gehbehinderte ist damit ein kürzerer Weg von und zur Bushaltestelle bzw. zu den Behindertenstellplätzen auf dem Bahnhofsvorplatz möglich.
Es wäre hinsichtlich der Baukosten die teurere Variante und es müssten zusätzlich Flurstücke angekauft werden. Der Vorschlag wäre auch nicht in Übereinstimmung mit der Planung des Zugangs zum Bahnsteig der Deutschen Bahn AG. Aufgrund der zu erwartenden zusätzlichen Kosten für Grunderwerb und Entschädigungen und der nicht absehbaren Realisierung  wird dem Änderungsvorschlag 1 daher nicht gefolgt.

 

Stellungnahme B2

„Ein Bahnhofsvorplatz zieht in der Regel auch Obdachlose und Bettler an, ein gutes Beispiel sind die S-Bahnhöfe Frankfurter Allee oder Gesundbrunnen. Dies ist von den Bewohnern des Hubertusdamms nicht erwünscht. Daher sollte die auf Seite 19 angesprochen Variante 1 mit einer Doppelbusbucht realisiert werden. Der Erwerb von den Grundstücken Hubertusdamm 60 und 61 wäre dann hinfällig; die bestehende Nutzung der  Grundstücke könnte beibehalten werden. Es soll die im Bebauungsplan vorgestellte Variante 1 realisiert werden.“

Abwägung zu B2

Der Bahnhof Karow ist nicht mit den innerstädtischen, zentralen Bahnhöfen Frankfurter Allee und Gesundbrunnen vergleichbar, weil diese Kreuzungsbahnhöfe wesentlich mehr Fahrgäste und vielschichtigere Anforderungen bewältigen müssen. Am Bahnhof Karow werden diese Fahrgastzahlen nicht erreicht werden. Die Fahrgastzahlen und der Benutzerkreis des Bahnhofs Karow werden sich durch den geplanten zweiten Zugang am Bahnhofsvorplatz nicht wesentlich ändern. Durch den zweiten Zugang verkürzt sich der Fußweg vom Bahnsteig zur Endhaltestelle der Busse und die Fahrgäste werden sich auf zwei Bahnhofszugänge verteilen. Da sich der Nutzerkreis durch den Bahnhofsvorplatz nicht ändern wird, sind die befürchteten sozialen Probleme nicht zu erwarten. Darüber hinaus ist der Aufenthalt von Personen im Bahnhofsbereich/-vorplatz,  bereits durch geltende Gesetze und Verordnungen geregelt, so dass sich im Regelfall, neben den Fahrgästen keine unberechtigten Personen aufhalten können.
In der gegenübergestellten Variante 1 mit einer Doppelbusbucht und einer Variante 2 mit einem Bahnhofsvorplatz wurden die Vor- und Nachteile aufgeführt. Auch für eine Doppelbusbucht wären private Flächen zu erwerben. Busbuchten würden auch weiterhin die Kurzfahrten (Wendemöglichkeit) über die Frundsbergstraße und Kerkowstraße und deren mittelfristigen Ausbau sowie zusätzlich eine Endhaltestelle erfordern. Der dann erforderliche Ausbau der Frundsbergstraße und Kerkowstraße, die bislang nicht für Busverkehr ausgelegt sind, würde weitere Kosten verursachen. Eine Doppelbusbucht würde auch eine größere Gefährdung des KFZ-Verkehrs und der kreuzenden Fußgänger bedeuten. Auch bei einer Doppelbusbucht wäre zusätzlich der Bau einer Zuwegung mit Gehweg und bis zu 50 Fahrradabstellplätzen zum nördlichen, behindertengerechten Zugang durch die DB erforderlich. Von der Busendhaltestelle auf dem Bahnhofsvorplatz besteht die Möglichkeit, für die abfahrenden Busse in beide Richtungen in den Hubertusdamm einzubiegen. Die ankommenden und wartenden Busse müssen nicht auf der Straße stehen. Dadurch sind eine bessere Sicht und eine größere Sicherheit für alle Verkehrsteilnehmer erreichbar. Es entsteht damit mittel- bis langfristig ein ÖPNV-Umsteigepunkt, mit dem auch in Zukunft bedarfsgerecht der Busverkehr im Ortsteil Karow angeboten werden kann.  Der Bahnhofsvorplatz ist unter Berücksichtigung der Planung der Deutschen Bahn AG, der BVG  und der bezirklichen Entwicklungsabsichten kurzfristig realisierbar. Dem Vorschlag einer Doppelbucht wird daher nicht entsprochen.

 

Stellungnahme B3

„Weiterhin heißt es (Seite 25 Zz II.4.7), der Nordausgang sei erforderlich um eine günstige Erreichbarkeit zum Bahnhof zu gewährleisten. Der zeitliche Vorteil würde für die Anwohner ca. 2 Minuten (Fußweg) betragen. Sollte trotz dieser geringen Zeitersparnis der Nordausgang erforderlich sein, so sollte dieser auf die Boenkestraße verlegt werden. Es ist leichter, ein Gleis zu über/unterqueren als drei Gleise. Die Boenkestraße ist an dieser Stelle breit genug, dass auch Busse direkt vor dem Ausgang halten können. Dadurch entfällt auch die Wendeschleife der Buslinien über Kerkow- und Frundsbergstraße. Die Buslinien von Karow-Nord könnten über die Straße Am Danewend in die (noch zu asphaltierende) Boenkestraße einbiegen und von der Boenkestraße auf die Bahnhofstraße. Im Übrigen kann man davon ausgehen, dass die BVG die Buslinien eher reduziert als neue einzusetzen.

Es wird beantragt, die Boenkestraße zu asphaltieren, dort Busbuchten anzulegen und den Nordausgang dorthin zu verlegen.“

Abwägung zu B3

Der Bezirk fordert seit langem einen zusätzlichen Nordausgang am S-und Regionalbahnhof Karow um die Anbindung des Ortsteils Karow, insbesondere auch der Neubaugebiete an den öffentlichen Personennahverkehr zu verbessern. Die Deutsche Bahn hat nun das Planverfahren und die Realisierung des Zugangs zum Bahnsteig einschließlich eines Aufzugs zugesagt. Vom Bezirk Pankow muss der Zugang zum Bahngelände gesichert werden. Zur Verbesserung der Umsteigebeziehungen vom Bahnhof Karow (als Umsteigepunkt zur Regional- und S-Bahn) zu den Buslinien soll hier ein behindertengerechter ÖPNV-Umsteigepunkt entstehen. Entsprechend dem Bedarf, soll künftig über den Hubertusdamm eine Ringbuslinie bei der Verlängerung der Bahnhofstraße mit Anbindung an die B 2 und der Straße Am Hohen Feld eingerichtet werden, um die Neubaugebiete und alten Siedlungsgebiete im Ortsteil Karow besser an den öffentlichen Personennahverkehr anzubinden.

Die Boenkestraße ist eine reine Anliegerstraße und etwas schmaler als der Hubertusdamm, daher wäre erst ein breiterer Ausbau mit der entsprechenden Belastungsklasse für Busse erforderlich.  Der Hubertusdamm dagegen gehört als Ergänzungsstraße zum übergeordneten Straßennetz und ist vorrangig für die Buslinienführung vorgesehen und daher auch für eine entsprechende Belastungsklasse ausgebaut worden. Die Boenkestraße soll lediglich zur sicheren Führung der Fußgänger vom Nordausgang des S-Bahnhofes Karow ertüchtigt werden, damit wie üblich ein beidseitiger Zugang zum Bahnsteig möglich ist. Die Busse müssten aufgrund des schmalen Querschnitts auf der Fahrbahn halten. Für Busbuchten bzw. für eine Endhaltestelle sind keine Flächen vorhanden. Es wäre dafür ein Eingriff in private Grundstücke erforderlich sowie der Erwerb dieser zusätzlich benötigten Teilflächen.

Die Lösung eines Bahnhofsvorplatzes mit einer Buswendeanlage wird auch von der BVG favorisiert. Aufgrund der kurzfristigen, günstigen Erwerbs- und Finanzierungsmöglichkeit hat auch der Bezirk den Bahnhofsvorplatz am Hubertusdamm präferiert. An der Boenkestraße wären für die vorgesehenen Nutzungen nicht ausreichend Flächen verfügbar. Auch hier wären Eingriffe in private Grundstücke in erheblicherem Umfang als am Hubertusdamm erforderlich.

Die Deutsche Bahn, Station & Service erstellt die Planung für die Zuwegung zum Bahnsteig von der Boenkestraße bis in Richtung Hubertusdamm,die Treppe und den Aufzug zum Bahnsteig sowie die Fahrradabstellanlagen. Es werden alle Gleise unterquert und es ist auch ein behindertengerechter Ausgang direkt zur Boenkestraße für das westlich vom Bahndamm gelegene Wohngebiet vorgesehen.

Das Tiefbauamt erstellt die Anschlussplanung zum Hubertusdamm und für den Gehweg in der Boenkestraße. Vorerst wird nur auf einer Seite der Boenkestraße ein Gehweg angelegt. Der größte Teil der ÖPNV-Nutzer in Karow ist jedoch aus dem vom Bahnhof östlich gelegenen größeren Einzugsgebiet im Ortsteil zu erwarten, der durch eine Ringbuslinie angebunden werden soll. Daher ist die Orientierung des Bahnhofsvorplatzes zum Hubertusdamm und somit zum größeren Einzugsgebiet des Siedlungsgebiets und zu den Neubaugebieten von Karow wesentlich günstiger.

Dem Vorschlag, den Ausgang nur zur Boenkestraße anzulegen, wird daher nicht gefolgt.

 

Stellungnahme B4

“ Auf Seite 14, Tz. II.2 wird ausgeführt, dass die Ansiedlung eines Lebensmittelmarktes zulässig wäre. Auf Seite 15, Tz II 3.1.1. heißt es zwar, dass die Ansiedlung eines großflächigen Einzelhandels nur theoretischer Natur ist, jedoch muss davon ausgegangen werden (worst-case-szenario), dass sich auf der Fläche MK 1 doch ein großer Lebensmittelmarkt ansiedelt. Aus dem Bebauungsplan geht jedoch nicht hervor, wo Parkplätze für die Kundschaft entstehen sollen, abgesehen davon würde dies zu einer enormen Verkehrsbelastung des Hubertusdamms führen. Dies ist von den Anwohnern nicht gewünscht.

Es wird beantragt, den Bebauungsplan zu ändern, dass auf der Teilfläche MK 1 eine Grünfläche errichtet wird damit ausgeschlossen ist, dass sich dort ein Einzelhandel ansiedelt. Hilfsweise wird beantragt, dass die textliche Festsetzung Nr. 9 so geändert wird, dass je 3 Stellplätze ein Baum zu pflanzen ist.“

Abwägung zu B4

Das Planungsziel Kerngebiet auf der Fläche MK1, das eine entsprechende Nutzung u.a. zur Nahversorgung ermöglichen soll, wird beibehalten. Es besteht kein Bedarf für eine Grünfläche in diesem Planungsraum. Eine Ausweisung als Grünfläche würde auch bedeuten, dass das Grundstück für eine öffentliche Nutzung durch das Land Berlin erworben werden müsste. Das zulässige Baurecht für die Grundstücke würde entzogen werden und die Eingriffe in die privaten Eigentumsrechte müssten entschädigt werden.   

Nach Aussage des Einzelhandelsgutachtens ist der derzeit einzige Lebensmittelmarkt an der Bahnhofstraße 2 mit der beengten Verkaufsfläche und beengten Kundenparkplätzen nicht mehr zeitgemäß und entspricht nicht den Kundenanforderungen. Der Investor plant den nicht mehr marktgerechten Discounter an den Hubertusdamm 63, südlich vom geplanten Bahnhofszugang, zu verlagern. Es sollen ca. 70 Kundenparkplätze, nach der Projektskizze im Wesentlichen auf den Grundstücken Hubertusdamm 64 und 65, zwischen dem Discountergebäude und dem Wohngebäude Bahnhofstraße 64 eingeordnet werden. Ein konkretes Projekt wird jedoch im Bebauungsplan nicht festgeschrieben, sondern nur ein planungsrechtlicher Rahmen vorgegeben. Eine wesentliche Zunahme der Verkehrsbelastung ist insgesamt  durch die Verlagerung des Discounters nicht zu erwarten, da der bestehende Kundenverkehr nur auf ein anderes in der Nähe gelegenes Grundstück am Hubertusdamm umgelenkt wird. In dem Bereich des Hubertusdamms wird sich die vorhandene durchschnittliche tägliche Verkehrsstärke von 5933 Kfz/24 nur geringfügig verändern.

Einerseits wird durch die Verlagerung eines Discounters (Nahversorgers) zusätzlicher Verkehr auf dem Grundstück hervorgerufen, andererseits werden aber aufgrund der Lage des Nahversorgungsbereiches inmitten des alten Wohngebiets von Karow, d.h. aufgrund der verbrauchernahen Lage, Einkaufsverkehre zu weiter entfernten Einzelhandelseinrichtungen, z.B. zum Ortsteilzentrum Achillesstraße entfallen.

Wesentliche Erhöhungen der Verkehrsbelastungen durch die geplanten Nutzungen im gesamten Geltungsbereich sind nicht zu erwarten. Durch die planungsrechtliche Steuerung soll  eine Minimierung der Auswirkungen, z.B. Gliederung durch Begrünung der möglichen Kundenparkplätze, eine Freihaltung der „Vorgartenbereiche“ von Stellplätzen, Begrenzung des Versiegelungsgrades (max. 52%) sowie eine Regelung zur Begrenzung der Lärmemissionen im Kerngebiet und der Ausschluss von großflächigem Einzelhandel im MK 2 und 3 gesichert werden.

Der Forderung, dass je 3 Stellplätze ein Baum zu pflanzen ist, wird nicht gefolgt. Bei der Anlage eines Kundenparkplatzes würde dies bei einer Senkrechtaufstellung ein sehr enges Baumraster ergeben. Stellplätze für einen Nahversorgermarkt werden in der Regel bedarfsgerecht durch den Bauherrn geplant. Durch die textliche Festsetzung Nr. 9 wird bereits eine Gliederung der Stellplatzanlagen durch Grünflächen und Bäume (Je acht Stellplätze ist ein Baum zu pflanzen.) vorgegeben, damit sich die Stellplätze in das Ortsbild einfügen. Darüber hinaus sind die Vorgartenflächen von Stellplätzen freizuhalten (textliche Festsetzung Nr.4) sowie eine Fläche auf den Grundstücken entlang des Bahndamms zu bepflanzen (textliche Festsetzung Nr. 10). Es ist  eine maximale Versiegelung von ca. 52 % des jeweiligen Baugrundstücks zulässig, 48 % sind zu begrünen. Damit ist im Bebauungsplan ein  Versiegelungsgrad, der der näheren Umgebung entspricht,  für eine Entwicklung des Grünanteils gesichert. Die konkrete Projektgestaltung ist jedoch in Eigenverantwortung durch den Bauherren / Architekten im vorgegebenen planungsrechtlichen Rahmen vorzunehmen.

 

Stellungnahme B5

„Im Bebauungsplan von 1991 wurde gemäß den Angaben auf Seite 13, Tz. II.1.ausgeführt, dass in dem Mischgebiet u. a. auch wohnwirtschaftliche Nutzung erfolgt. Daran sollte festgehalten werden! Lärmschutzmaßnahmen für Wohnungen sind durch den Verursacher des Lärms – die Bundesbahn – vorzunehmen. Die Begrenzung auf 2 Vollgeschosse (Seite 16, Tz 3.2) gehört aufgehoben; ein zusätzliches Vollgeschoss auf den Flächen MK2 und MK3 würde einen guten Schallschutz für die Bewohner des Hubertusdamms bieten. Es wird beantragt, für die Flächen MK 2 und MK3 die Nutzung als Mischgebiet festzuschreiben. Und die Zahl der Vollgeschosse auf 3 zu begrenzen.

Weiterhin wird beantragt festzuschreiben, dass bei Einzelhandelsnutzung auf den Flächen MK 2 und MK 3 die Verkaufsflächen nicht mehr als 200 m² je Gewerbeeinheit betragen darf. Für den Fall der Ansiedlung einer Schank- und Speisewirtschaft soll festgeschrieben werden, dass außerhalb des Betriebes (auf dem Gehweg / Bahnhofsvorplatz) keine gastronomische Nutzung erfolgen darf.“

Abwägung zu B5

Es handelt sich hier um ein Gebiet entlang einer seit Jahrzehnten betriebenen Bahnstrecke, insofern sind die Beeinträchtigungen durch den Bahnverkehr seit langer Zeit gegeben. Ein Rechtsanspruch der Anwohner auf aktive oder passive Lärmminderungsmaßnahmen durch den Verursacher des Lärms besteht nach derzeitiger Rechtslage nicht. Ein Anspruch auf eine Lärmschutzwand bestünde erst bei einer wesentlichen Änderung der Bahnstrecke.

Der Vergleich der Berechnungsergebnisse des Lärmgutachtens mit den schalltechnischen Orientierungswerten der DIN 1805 für ein allgemeines Wohngebiet zeigt, dass die Tagwerte um 11 bis 19 dB(A) und die Nachtwerte um 22 bis 29 dB (A) überschritten werden, so dass eine Wohnnutzung ausgeschlossen werden muss, weil die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse nicht gegeben sind. Die Berechnungsergebnisse selbst mit einer Lärmschutzwand von z.B. sechs Meter Höhe zeigen, dass immer noch die Nachtwerte für eine Wohnnutzung um 6 bis 12 dB(A) überschritten werden. Daher ist eine Festsetzung von Wohngebieten oder Gebieten, in denen Wohnen allgemein zulässig ist, im Bebauungsplan nicht möglich.

Ein Mischgebiet, in dem ein bestimmter Anteil an Wohnnutzung realisiert werden müsste, wäre nur möglich, wenn entsprechende aktive Lärmminderungsmaßnahmen entlang der Bahntrasse gesichert werden würden, die aber vom Bezirk nicht finanzierbar und daher nicht realisierbar sind. Bei einem Gewerbegebiet bzw. Sondergebiet wären größere Beeinträchtigung der vorhandenen Wohnnutzung durch nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben zu erwarten.  Aus der zur Verfügung stehenden Auswahl an Baugebieten nach der Baunutzungsverordnung ist daher nur eine Kerngebietsentwicklung festsetzbar.

Das vorstädtisch geprägte Ortsbild ist in dem Bereich durch eine ein- bis zweigeschossige Einzelhausbebauung bestimmt. Daher soll die Geschosszahl auf zwei begrenzt werden, damit sich die Bebauung hinsichtlich der Höhenentwicklung an der Umgebungsbebauung orientiert. Für einen ausreichenden Schallschutz für die Bewohner des Hubertusdamms wäre auch eine Dreigeschossigkeit nicht ausreichend. Für eine wirksame Lärmabschirmung müsste im Wesentlichen ein geschlossener, durchgehender Baukörper mit einer Abschirmhöhe von mindestens sechs Meter auf den Grundstücken entlang der Bahntrasse realisiert werden. Einzelne private Eigentümer können nicht ungleichmäßig belastet werden, um einen entsprechenden Lärmschutz für das benachbarte östlich gelegene Wohngebiet zu realisieren. Dies würde dem Gleichbehandlungsgrundsatz widersprechen.

Eine Beschränkung der Einzelhandelsfläche auf nicht mehr als 200 m² würde die bereits nach geltendem Recht bestehenden Baurechte einschränken. Dies würde die Nutzbarkeit der Grundstücke mindern und Entschädigungsforderungen des Eigentümers an das Land Berlin für Einschränkungen des Baurechts nach sich ziehen.

Gewerbliche Nutzungen, wie Schank- und Speisewirtschaften sind im Rahmen der künftigen Festsetzungen nur auf den Baugrundstücken zulässig. Über Sondernutzungen des Straßenlandes, z.B. Bahnhofsvorplatz entscheidet das zuständige Tiefbauamt. Dies ist jedoch nicht Regelungsinhalt des Bebauungsplans. Die vom Bezirk zu übernehmenden Flächen werden gemäß Berliner Straßengesetz für den öffentlichen Verkehr gewidmet. Nutzungen von Anliegern stellen somit Sondernutzungen oder Anliegerrecht dar. Der generelle Ausschluss von Nutzungen durch Anlieger ist nicht möglich. Die Möglichkeit von Sondernutzungen regelt das Berliner Straßengesetz als fachgesetzliche Vorgabe für das zuständige Tiefbauamt. Dem Vorschlag wird daher nicht gefolgt.

 

Stellungnahme C1 (Hinweis: Die Stellungnahme C vom 14.11.07 ist aufgrund der unterschiedlich angesprochenen Themen in C1 – C3 aufgeteilt.)

„Die Notwendigkeit eines zweiten Zugangs zum S-Bahnhof Karow einschließlich eines behindertengerechten Zugangs besteht zweifellos. Jedoch verstehe ich nicht dass nur ein Zugang vom Hubertusdamm geplant ist und nicht ebenfalls von der Boenkestraße. Aus den Bereichen der Leobschützer Straße, Streckfußstraße, Rübländer Straße usw. sollten die Fahrgäste auch von der Verbesserung einen Nutzen haben.

Wie ist der Zugang überhaupt geplant, unterirdisch oder über eine Brücke? Bei einer Brückenlösung wäre es kein Problem zwei Abgangstreppen und Aufzüge zu bauen, beim S-Bahnhof Fredersdorf existiert solch eine Brücke seit ca. 2 Jahren.

Im Entwurf geht man davon aus, dass für die Zweckbestimmung „Bahnhofsvorplatz“ nur die Grundstücke Hubertusdamm 60-62 in Frage kämen. Warum ist nicht die Fläche Hubertusdamm 53-60 untersucht worden? Diese Fläche ist bedeutend größer, die Zufahrt der Busse könnte über die Leobschützer Straße erfolgen, dann gäbe es gute Rangiermöglichkeiten für die Busse, die Ausfahrt ginge über den Hubertusdamm. Somit wäre genug Platz für die genannten Nutzungen des Bahnhofsvorplatzes einschließlich der vorgesehenen Anpflanzungen.

Der neu geplante Bahnhofsvorplatz auf den Grundstücken Hubertusdamm 60-62 erscheint mir für Aufstellflächen von Taxen, Wendeanlage, Umsteigepunkt für Busse, Doppelhaltestelle, Parkplätze für Behinderte und Fahrradflächen viel zu klein. Bisher gibt es vom S-Bahnhof Karow nur eine Buslinie nach Karow-Nord; ein Ringbus ist geplant – wie ist die Linienführung konkret angedacht? Es gibt von hier aus keine Busverbindung in Richtung Stadt – bei Streiks der Lokführer oder anderem S-Bahnpersonal ist man hier von der Außenwelt abgeschnitten.“

Abwägung zu C1

Die Gleisanlagen werden vollständig, ebenerdig durch die beidseitige Zuwegung zum Bahnsteig unterquert. Somit ist ein Zugang zum Bahnsteig auch von der Boenkestraße aus geplant. Siehe zur Ausführung des Zugangs auch die Auswertung zu B 3. Dieser Bereich befindet sich jedoch nicht im Geltungsbereich des Bebauungsplans.

Die Fläche des Bahnhofsvorplatzes wurde auf der Grundlage eines vom Tiefbauamt Pankow erstellten Konzeptes festgelegt. Die Fläche mit einer Größe von 59,5 m Länge auf ca. 45 m Tiefe ist ausreichend, so dass die Einordnung von zwei Busbuchten mit Endhaltestelle und Wendemöglichkeit erfolgen kann. Die Ausfahrt der Busse in den Hubertusdamm soll in beide Fahrtrichtungen erfolgen. Die Perspektivplanung der BVG sieht bei Bedarf eine Ringbuslinie für den Ortsteil Karow vor. Sie soll über die Bahnhofstraße, in die noch anzubindende Straße am Hohen Feld, Achillesstraße, Hubertusdamm und über den Bahnhofsvorplatz führen. 
Die Fläche für den Bahnhofsvorplatz wurde so dimensioniert, dass neben der Zuwegung zum Bahnsteig bis zu 50 Fahrradabstellplätze, zwei Behindertenparkplätze und eine Bepflanzung eingeordnet werden können. Ein Raum für Taxiparkplätze bei Bedarf ist auch berücksichtigt. Die konkrete Gestaltung des Bahnhofsvorplatzes ist jedoch nicht Gegenstand der Festsetzung des Bebauungsplans, sondern wird durch das Tiefbauamt im Rahmen der konkreten Ausbaubauplanung vorgenommen und mit der Deutschen Bahn und der BVG abgestimmt.
Eine größere Fläche für einen Bahnhofsvorplatz in Anspruch zu nehmen, wie die vorgeschlagenen Grundstücke Hubertusdamm 53-60, wäre für die vorgesehenen Funktionen nicht erforderlich. Eine zusätzliche Inanspruchnahme dieser privaten Grundstücke über das erforderliche Maß hinaus wäre nicht gerechtfertigt und würde wesentlich höhere Kosten verursachen. Auch eine Änderung / Verlängerung des denkmalgeschützten Bahnsteigs, die einen Umbau der Fernbahn- und S-Bahntrasse nach sich ziehen würde, wäre aufgrund von zusätzlich entstehenden Bau- und Planungskosten nicht gerechtfertigt. Die Lage des Bahnhofsvorplatzes ist vom Zugang zum Bahnsteig abhängig. Der Zugang ist an dieser Stelle, weil dies im Ergebnis der Abstimmung mit der Deutschen Bahn (DB) und zu beteiligten Träger öffentlicher Belange als günstigste Lösung herausgearbeitet wurde. Der Zugang wird von der DB  hergestellt und ist zuvor Gegenstand eines fachgesetzlichen Verfahrens nach § 18 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes (Plangenehmigung) bei der für Planungen nach dem Schienverkehr zuständigen Behörde.

Grundsätzlich ist der Ortsteil über die S-Bahnlinien S 2 “Bernau –Blankenfelde“ mit dem Bahnhof Karow, an dem ebenfalls die Regionalbahn NE 27 (Niederbarnimer Eisenbahn NEB) “Berlin-Karow – Groß Schönebeck“ verkehrt, sehr gut in das Berliner ÖPNV-Netz eingebunden. Ferner führen Buslinien in Richtung Buch und in Richtung Blankenburg, Heinersdorf, Weißensee mit Anbindung zur Stadtmitte.

 

Stellungnahme C2

Für das Bebauungsplangebiet soll großflächiger Einzelhandel ausgeschlossen sein, da eine günstige Verkehrserschließung vorhanden ist. Dem ist nicht so, da im Bereich des Bahnhofs nur die Plus-Filiale existiert; mit dem Bus sind in Karow –Nord eine Extra- und Netto-Filiale zu erreichen – für ältere Leute zu Fuß zu weit entfernt und das Fahrgeld zu teuer. Im Planungsbereich des Bahnhofs (Hubertusdamm 63-65) müsste ein weiterer Discounter angesiedelt werden; eine zweigeschossige Verkaufsstelle könnte eine größere Verkaufsfläche anbieten – das war möglich im Real Gesundbrunnen, Kaufland Rathauscenter Pankow. Von dieser Einkaufmöglichkeit könnten dann auch die Pendler der RB 27 profitieren. Dann sollten auch zum Einkaufen zeitbegrenzte Parkplatze vorgesehen werden.

Abwägung zu C2

Das Gesundbrunnen Center oder das Rathaus Center Pankow (ca. 25000 m² Verkaufsfläche) haben einen regionalen bzw. überregionalen Einzugsbereich und sind mit dem Vorhaben zur Nahversorgung am Bahnhof Karow nicht vergleichbar.

Durch die Festsetzung von Kerngebieten am Bahnhof Karow sollen u. a. die Vorraussetzungen für eine Sicherung und Verbesserung der Nahversorgung (Grundversorgungsnetz) für das alte Siedlungsgebiet in Karow geschaffen werden, das nicht einmal ein Zehntel der Verkaufsfläche der genannten Center erreicht. Ziel ist es, die Nahversorgung für das alte Siedlungsgebiet zu verbessern.
Mit der Festsetzung von zwei Vollgeschossen sind zwar zweigeschossige Einzelhandelseinrichtungen im Kerngebiet zulässig, aber am Bahnhof Karow ist eine Einzelhandelseinrichtung für einen Nahversorgungsmarkt im Obergeschoss nicht zu erwarten. Dies obliegt der wirtschaftlichen Entscheidung des jeweiligen Bauherrn / Investors. Um aber schädliche Auswirkungen auf bestehende zentrale Versorgungsbereiche, z.B. Zentrum Achillesstraße in Karow zu vermeiden, sollen großflächige Einzelhandelsnutzungen im MK1 begrenzt bzw. im MK 2 und MK3 ausgeschossen werden, was nicht bedeutet, dass damit ein zweiter Discounter oder ein kleinerer Fachmarkt (Drogerie) unterhalb der Schwelle des großflächigen Einzelhandels ausgeschlossen ist.

Gemäß dem Einzelhandelsgutachten ist der derzeit einzige Lebensmittelmarkt (Discounter) an der Bahnhofstraße 2, mit der beengten Verkaufsfläche und beengten Kundenparkplätzen nicht mehr zeitgemäß und entspricht nicht den Kundenanforderungen. Im Bereich Bahnhofstraße / Hubertusstraße ist nach Aussage des Gutachtens ein kleines Nahversorgungszentrum entstanden, dessen Magnet der Discounter darstellt. Der Discounter soll auf 791 m² Verkaufsfläche erweitert an den Hubertusdamm 63, südlich vom geplanten Bahnhofszugang, verlagert werden. Weiterhin sollen noch drei Kleinflächen für Shops, ca.  jeweils 30-40 m² Verkaufsfläche am geplanten Discounter angefügt werden. Für den Discounter sollen ca. 70 Kundenparkplätze im Wesentlichen auf dem Grundstück Hubertusdamm 64 und 65 zwischen dem geplanten Discountergebäude und dem Wohngebäude Bahnhofstraße 64 eingeordnet werden.

Die Festsetzungen ermöglichen auch einen weiterer Discounter bzw. kleinere Fachgeschäfte nördlich vom geplanten Bahnhofsvorplatz. Konkrete Projekte werden jedoch im Bebauungsplan nicht festgeschrieben, sondern nur ein planungsrechtlicher Rahmen vorgegeben. 

 

Stellungnahme C3

„Eine andere Variante die untersucht werden sollte, könnte so aussehen; der Busverkehr von Karow-Nord fährt über die Leobschützer Straße in die Boenkestraße und erhält dort seinen Endpunkt. Dort könnten auch Doppelbusbuchten entstehen. Die Fahrgäste benutzen den Zugang über die Boenkestraße. Die Einstiegshaltestelle für den Bus befindet sich im Bereich des jetzigen Bahnhofsvorplatzes Boenkestraße. Der Bus fährt über die Bahnhofstraße und Hubertusdamm nach Karow-Nord. Das würde bedeuten, dass die Leobschützer Straße zwischen Hubertusdamm und Boenkestraße sowie die Boenkestraße zwischen Leobschützer Straße und Bahnhofstraße Einbahnstraßen werden. Die Boenkestraße müsste dementsprechend ausgebaut werden.

Es wird davon ausgegangen, dass der Zugang zum Bahnsteig weiter nördlich nicht erfolgen kann, da der Bahnsteig zu schmal wäre. Bahnsteige lassen sich immer verlängern oder verbreitern, es lassen sich auch für Abgänge Brücken bauen (z.B. S-Bahnhof Spandau – zum Rathaus hin) und somit könnten die Flächen Hubertusdamm 53 bis 60 in Anspruch genommen werden, denn aufgrund der erheblichen Überschreitung der Orientierungswerte für gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse des bereits vorhandenen und des zu erwartenden Verkehrslärms ist eine Wohnbebauung für diese Grundstücke nicht möglich.

Und dann könnten auch die Mieter des Objektes Hubertusdamm 62 wohnen bleiben. Es ist wohl unbestritten, dass ein Verlust von Wohnungen einschließlich des Umfeldes einen tiefen Einschnitt in Leben von Menschen bedeutet, allzu mal wenn auch andere Lösungen möglich wären.

Der Hubertusdamm ist als Ergänzungsstraße (besondere Bedeutung) festgeschrieben; er müsste eigentlich in die Stufe III = örtliche Straßenverbindung eingeordnet werden, da hier entlang der überwiegende Fahrzeugverkehr nach Karow-Nord erfolgt mit allen nachteiligen Folgen für die Bewohner.“

Abwägung zu C3

Die Boenkestraße und Leobschützer Straße sind reine Anliegerstraßen und sind daher für die Führung einer Buslinie nicht ausgebaut. Es wäre erst ein breiterer Ausbau mit der entsprechenden Belastungsklasse für Busse erforderlich. Der Hubertusdamm dagegen gehört als Ergänzungsstraße zum übergeordneten Straßennetz und ist vorrangig für die Buslinienführung vorgesehen und daher bereits für eine entsprechende Belastungsklasse ausgebaut worden.

In der Boenkestraße soll lediglich ein Gehweg zugunsten der Fußgänger zum behindertengerechten Ausgang des S-Bahnhofes Karow gebaut werden, damit wie üblich ein beidseitiger Zugang zum Bahnsteig möglich ist. Die Herstellung der Boenkestraße wäre erst nach 2010 zu erwarten. Die Busse müssten aufgrund des schmalen Querschnitts auf der Fahrbahn halten. Weiterhin  müsste die Bahnunterführung und die Boenkestraße ertüchtigt werden und einen Gehweg erhalten. Somit wäre eine Inanspruchnahme von privaten Flächen erforderlich, die nicht zur Verfügung stehen.

Die Verlängerung des Bahnsteigs würde eine Verbreiterung des Bahndamms nach sich ziehen und damit den Erwerb weiterer privater Grundstückflächen zur Folge haben. Zusätzlich würden weitere Kosten für den aufwendigeren Umbau der Fern- und S-Bahngleise und des denkmalgeschützten Bahnhofsgebäudes entstehen. Dies würde einen unangemessen hohen Kosten- und Zeitaufwand bedeuten und wäre daher nicht gerechtfertigt.

Der Zugang ist an dieser Stelle, weil dies im Ergebnis der Abstimmung mit der Deutschen Bahn (DB) und zu beteiligten Behörden und Träger öffentlicher Belange (z.B. BVG) als günstigste Lösung herausgearbeitet wurde. Aufgrund der kurzfristigen, günstigen Realisierungsmöglichkeit hat der Bezirk den Bahnhofsvorplatz am Hubertusdamm präferiert. Die Anzahl der von Eingriffen in private Eigentumsrechte betroffenen Grundstücke ist hier am geringsten. Der Eingriff in persönliche Lebensumstände des Mieters wurde dabei berücksichtigt. Siehe dazu die Abwägung zu „Stellungnahme A“.

Die Einstufung des Hubertusdamms wurde im Rahmen der gesamtstädtischen Planung  in Abstimmung mit dem Tiefbauamt Pankow federführend durch die zuständige Senatsverwaltung für Stadtentwicklung vorgenommen. Der Stadtentwicklungsplan Verkehr (StEP Verkehr) wurde am 8. Juli 2003 vom Senat beschlossen. Die gesamtstädtischen Vorgaben des StEP Verkehrs sind daher als planerische Ausgangslage für den Bebauungsplan zu berücksichtigen. Eine gewünschte Änderung der Einstufung ist daher durch den Bebauungsplan nicht möglich.

 

Stellungnahme D1 (Hinweis: Die Stellungnahme D vom 15.11.07 ist aufgrund der unterschiedlich angesprochenen Themen in D1 – D3 aufgeteilt.)

„Der Entwurf sieht erstens die Anlage eines Bahnhofsvorplatzes vor. Auf diesem sollen neben der Bushaltestelle ggf. mit Wendeschleife zusätzliche, dem KFZ-Verkehr dienenden Flächen eingerichtet werden. Hierbei handelt es sich um Parkplätze für behinderte Menschen sowie Taxistände.

Derzeit ist nur eine Bushaltestelle in Bahnhofsnähe vorhanden. Diese ist auch notwendig. Ebenso wie die geplanten Parkplätze für behinderte Menschen. Die Taxistände als dem Individualverkehr dienende Flächen, kämen neu hinzu. Wie sich beobachten lässt, kommen die Nutzer der S-Bahn nicht mit dem Taxi zum Bahnhof oder fahren von dort fort. Ein Taxistand wird nicht gebraucht. Wäre er da, würden immer mehr Menschen dieses Verkehrsmittel nutzen und nicht mehr den ÖPNV. Dadurch entstehen zusätzliche Umwelt- und Lärmbelastungen sowie Sicherheitsrisiken für Fußgänger und Radfahrer durch den verstärkten Autoverkehr.

Im Bebauungsplan wird nichts von weiteren neuen Parkplätzen ausgesagt. Es ist aber in Karow die Rede davon, dass mit dem Bauvorhaben etwa 80 zusätzliche Parkplätze neu entstehen sollen. Unter Punkt 3.6. auf Seite 19 des Planentwurfs steht, „…dass die Einteilung der Straßenverkehrsfläche und der Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung  nicht Gegenstand der Festsetzung ist. Dies obliegt dem zuständigen Fachplanungsamt; eine abschließende Regelung ist daher nicht Gegenstand des Bebauungsplans.“ Wir befürchten, dass sich hinter dieser Formulierung die Möglichkeit versteckt, diese neuen Parkplätze zu realisieren.

Für den Fall, dass tatsächlich diese zusätzlichen Parkplätze entstehen, entstehen weitere zusätzliche Umwelt- und Lärmbelastungen sowie Sicherheitsrisiken für Fußgänger und Radfahrer durch den verstärkten Autoverkehr. Außerdem befürchten wir, dass kleine und derzeit noch ruhige Wohnstraßen, die zum Bahnhof hinführen, dann verstärkt von Autofahrern benutzt werden. Im Falle der Frundsbergstraße ist dies umso gravierender, da sie mit Kopfsteinpflaster befestigt ist, wodurch laute Reifenabrollgeräusche entstehen.
Insgesamt ist also ein Anstieg des motorisierten Individualverkehrs in und aus Richtung Bahnhof Karow zu befürchten. Aus nicht nachvollziehbaren Gründen wird im Planentwurf behauptet, „dass von der geplanten Nutzung des Bahnhofsvorplatzes kein Immissionskonflikt ausgeht. „ (S. 21). Aussagen über eventuell verkehrsberuhigende Maßnahmen werden gar nicht gemacht.“

Abwägung zu D1

Ein öffentlicher Parkplatz soll auf dem Bahnhofsvorplatz nicht entstehen. Die textliche Festsetzung Nr. 11, die Regelungen zur Einteilung der Verkehrsfläche trifft, bedeutet, dass die in der Planunterlage eingezeichneten Fahrbahnen, Parkplätze, Gehwege, Gehwegüberfahrten und Straßenbäume in den öffentlichen Straßenverkehrsflächen nicht festgesetzt werden sollen. Ansonsten müsste für jede kleine Änderung im Straßenraum ein öffentlich-rechtliches Verfahren zur Änderung des Bebauungsplans eingeleitet werden. Die geäußerte Befürchtung, dass hinter der Formulierung die Möglichkeit steckt viele Parkplätze auf Bahnhofsvorplatz anzulegen, trifft nicht zu.

Es sollen mit dem Bahnhofsvorplatz die Umsteigebeziehungen verbessert werden. Durch die Bushaltestelle auf dem Bahnhofsplatz am Zugang zum Bahnsteig entfallen die Querungen zwischen Fußgänger und dem motorisierten Verkehr auf dem Hubertusdamm. Die Sicherheit für Fußgänger kann dadurch verbessert werden. Das zusätzliche Angebot an Stellplätzen für Pkw im Bereich des Bahnhofvorplatzes ist auf zwei Behindertenstellplätze sowie bei Bedarf auf einen Taxistellplatz begrenzt. Zukünftig werden diese zwei Behindertenstellplätze von Fahrgästen genutzt, die ihr Fahrzeug bisher in den Nebenstraßen abgestellt haben, um von hier aus in die S-Bahn umzusteigen. Dennoch ist ein zunehmendes Interesse an Umsteigemöglichkeiten vom Pkw in den ÖPNV nur zu begrüßen, um unsere Straßen möglichst zu entlasten.

Die „Parkplätze“ gehören zur geplanten Verlagerung des Plus-Marktes von der Bahnhofstraße an den Hubertusdamm und werden voraussichtlich in dem Kerngebiet eingeordnet.

In der Lärmimmissionsprognose (Gutachten) wurde u.a. ein Lebensmittelmarkt (Discountmarkt) mit 79 Stellplätzen im Kerngebiet berücksichtigt.

Da in unmittelbarer Nähe zum B-Plangebiet ein Wohngebiet am Hubertusdamm liegt, das einem reinen Wohngebiet weitgehend entspricht, wurden die Emissionskontingente dem entsprechend niedrig angesetzt. Es sind daher keine unzumutbaren Lärmbelastungen zu erwarten. 

Durch die Verlagerung des bestehenden Discounters von der Bahnhofstraße an ein anderes Grundstück an den Hubertusdamm ist insgesamt nicht mit einer wesentlichen Änderung der Immissionen durch den Individualverkehr zu rechnen. Die Lärmauswirkungen des Verkehrs wurden untersucht. Im Fachgutachten wurden die Auswirkungen der Lärmbelastung durch den Individualverkehr unter Berücksichtigung der Orientierungswerte der DIN 1805 für allgemeine Wohngebiete als verträglich für die Anlieger eingestuft. Dies würde auch bei einer geringen Zunahme der Verkehrsstärke zutreffen.

Bei Autoverkehr aus den „kleinen und derzeit noch ruhigen Wohnstraße“ kann es sich lediglich um reinen Anliegerverkehr handeln, der sein Ziel und Ausgangspunkt in der Frundsbergstraße hat. Der Durchgangsverkehr aus größerer Entfernung wird überwiegend die Bahnhofstraße bzw. Pankgrafenstraße und als Netzergänzungstrasse den Hubertusdamm nutzen, weil diese Straßen dafür ausgelegt sind.  Die Befürchtung, dass gerade die Frundsbergstraße mit einer Befestigung aus Kopfsteinpflaster vorrangig als „Schleichweg“ zum S-Bahnhof Karow genutzt werden wird, kann nicht geteilt werden.

 

Stellungnahme D2

„Zweitens sieht die Planung vor, Einzelhandelsentwicklung zur Nahversorgung und ein Angebot an Dienstleistungs- und Versorgungs- und Gewerbeeinrichtungen zu ermöglichen. Das vorstädtisch geprägte Karow hat in dieser Hinsicht jedoch keinen Entwicklungsbedarf, wie ein Vergleich mit ähnlichen Stadtteilen sicherlich deutlich machen würde. Es wird sogar angestrebt, Lebensmitteldiscounter mit einer Ladenfläche über 560 qm zu ermöglichen. Dabei wird auf absurde Art und Weise argumentiert: Das geltende Planungsrecht soll geändert werden, um deutlich größere als die umliegenden und für Karow übliche Baustruktur zu ermöglichen. Genau um solche Auswüchse zu verhindern, gilt ja das derzeitige Planungsrecht. Städtebauliche Fremdkörper in Form riesiger Kästen für einen weiteren Lebensmitteldiscounter sind eine Zumutung für die Anwohner , Liefer- und Kundenverkehr, optische Beeinträchtigungen und Baulärm, Verbrauch von Ressourcen und Energie für deren Errichtung sind nicht hinzunehmen. 

Zusätzliche Flächen für Lebensmitteldiscounter werden ganz offenbar nicht gebraucht. So schlossen in Karow bereits zwei derartige Märkte (Bahnhofstraße 33 sowie in der Blankenburger Chaussee gegenüber Hausnummern 87a-d). Der derzeit auf dem Grundstück Bahnhofstraße 2 befindliche Lebensmittelmarkt stellt aus unserer Sicht die Versorgung der Anwohner ausreichend sicher.

Die auf dem Grundstück Bahnhofstraße 1 gelegenen kleinen Einzelhandelsgeschäfte (z.B. Textilien, Schreibwaren, Spielwaren) und das dort gelegene Restaurant haben offenbar Mühe, genügend Kunden bzw. Gäste zu gewinnen. Es gab bereits Geschäftsschließungen bzw. Inhaberwechsel.
Die Vergrößerungen von Ladenflächen gehen bei Discountern in der Regel mit Sortimentserweiterungen einher, was die bestehenden kleinen Einzelhandelsgeschäfte mit Sicherheit betreffen wird.
Auch die Eröffnung weiterer kleinerer Geschäfte würde zu Lasten der bestehenden gehen: Die neuen Geschäfte würden einen großen Teil der Kundschaft der bestehenden abziehen. Fänden mit hoher Wahrscheinlichkeit aber nicht genügend Kunden. Das Ergebnis wäre, dass sowohl neue als auch bestehende Geschäfte bald schließen müssten.“

Abwägung zu D2

Der derzeitige einzige Lebensmittelmarkt mit seinen beengten Verhältnissen an der Bahnhofstraße 2, soll nach der Planung des Investors aufgegeben werden, weil keine Erweiterungsmöglichkeit an dieser Stelle besteht und ein Discounter dieser Größe unwirtschaftlich ist. Damit würde sich die Nahversorgung im Siedlungsbereich um den S-Bahnhof Karow erheblich gegenüber dem Ist-Zustand verschlechtern. Der Investor beabsichtigt, den Discounter mit einer erweiterten Verkaufsfläche von ca. 790 m² an den Hubertusdamm 63-64 zu verlegen. 

Der bestehende Nahversorgungsbereich an der Bahnhofstraße / Hubertusdamm ist im Wesentlichen durch eine kleinteilige Einzelhandelsstruktur geprägt. Ziel ist es, u.a.  auch einen sog. „Magnetbetrieb“ (Discounter) in dem Bereich zu erhalten, der die Kaufkraft am Ort bindet und von dem die ortsansässigen Fachhändler profitieren. Die entsprechenden Erfahrungen zeigen, dass aufgrund eines verbesserten Angebots ein höherer Anteil der Erledigungen vor Ort passiert und dass davon auch die vorhandenen „kleinen Fachgeschäfte“ profitieren. Die Dimensionierung der Verkaufsfläche in dem Nahversorgungsbereich orientiert sich an den Bedürfnissen der Kunden. Der bestehende, nicht mehr marktgerechte Discounter soll daher an den Hubertusdamm verlagert und um ca. 390 m² erweitert werden. Mit dem Kerngebiet soll insbesondere der Nahversorgungsbereich um die Bahnhofstraße stabilisiert und gestärkt und auch ein zeitgemäßer, zu Fuß zu erreichenden Discounter zur Nahversorgung in dem Gebiet ermöglicht werden.

Da die Belegung der zulässigen Verkaufsflächen nicht im Bebauungsplan geregelt wird, kann es gleichwohl zu Konkurrenz einzelner Läden untereinander kommen. Konkurrenzschutz ist nicht Gegenstand der Bauleitplanung. Konkurrenzen sind innerhalb der geltenden Marktordnung in Deutschland zulässig.

Im Ergebnis des Gutachtens der BulwienGesa AG von 2006 ist eine Verträglichkeit des Standortes als gegeben anzunehmen. Die an der Nahversorgung orientierten Angebots- und Bindungssituation der Kunden im Marktgebiet wird durch das Planvorhaben gesteigert. Damit steigt die Kaufkraftbindung innerhalb des Marktgebiets um 1,1 Prozentpunkte auf zukünftig durchschnittlich 60 % des örtlichen Nachfragevolumens. Insgesamt sind die Umverteilungswirkungen als geringfügig einzustufen.
Der Umsatz im Ortsteilzentrum Achillesstraße mindert sich rechnerisch um -1,9 %, primär verursacht durch den Plus Discountmarkt eigenen, wettbewerbsanfälligen Markt. Der Hauptversorger Extra und der Netto Discountmarkt werden durch das Vorhaben kaum tangiert.

Die Erweiterung des bestehenden Nahversorgers im Bahnhofsbereich wird als notwendig eingestuft, um die wohnortnahe Versorgung mit Gütern des täglichen Bedarfs im alten Siedlungsgebiet Karow zu gewährleisten und nachhaltig zu sichern.
Die in der Stellungnahme aufgeführten strukturellen Schwierigkeiten des Standortes untermauern die Notwendigkeit der Standortstärkung und einer entsprechenden Planung. Der Verzicht auf eine derartige Entwicklung enthält die Gefahr, dass die Geschäftsnutzung im Bereich des Bahnhofs an der Bahnhofstraße langfristig verloren geht. Die geäußerten Befürchtungen sind daher nicht zu erwarten.

 

Stellungnahme D3

„Drittens sieht der Bebauungsplan massive Eingriffe in die Natur- und Pflanzenwelt vor. Die bestehende Vegetation ist aus ökologischer  Sicht eindeutig einer Bebauung und nahezu vollständigen Flächenversiegelungen vorzuziehen. In Zeiten des Klimawandels Bäume und Pflanzen einer deutlich größeren Bebauung als der umliegenden zu opfern, deren Nutzung aus überflüssigen Einzelhandelflächen bestehen soll, ist nicht nachvollziehbar. Bei der Errichtung dieser Gebäude werden zusätzliche und erhebliche Umweltbelastungen entstehen; Ressourcen werden verschwendet. Durch die Anwendung des beschleunigten Verfahrens befürchten wir zudem, dass eine ausreichende Prüfung der ökologischen Auswirkungen nicht erfolgt ist.

Schließlich lehnen wir den Bebauungsplan XVIII-23 ab. Da er in einer für Nichtfachleute kaum zu verstehen Sprache abgefasst ist. Es ist somit für die Betroffenen kaum möglich, das Ausmaß der Planungen sowie deren Auswirkungen angemessen zu erfassen. Dies ist ein wichtiger Umstand, denn es existieren bereits seit geraumer Zeit Kriterien für die Verwendung von „leichter Sprache“. Die Stadtverordnetenversammlung von Kassel und Marburg haben z.B. unlängst die Verwendung von Leichter Sprache in der Kommunikation mit den Bürgern beschlossen.“

Abwägung zu D3

Der im beschleunigten Verfahren mögliche Verzicht auf die Umweltprüfung befreit nicht von der materiellen Pflicht, die Umweltbelange in der Abwägung zu berücksichtigen. Im Bebauungsplanentwurf werden bereits zur Kompensation von entfallenden flächengebundenen Lebensstätten für Hautflügler entsprechende „Grünregelungen“ (textliche Festsetzungen 9 und 10) festgesetzt.  Zu den Auswirkungen auf Natur und Umwelt siehe in der Abwägung unter Punkt H. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Eigentümer die Grundstücke weiterhin ungenutzt lassen. Bereits derzeit dürfen die Grundstücke für eine bauliche Entwicklung nach § 34 Baugesetzbuch genutzt werden. Durch den Bebauungsplan wird ein planungsrechtlicher Rahmen vorgegeben, der eine Flächenversiegelung von max. 52 % ermöglicht. Die Höhenentwicklung der Baukörper mit max. zwei Geschossen orientiert sich an der Umgebungsbebauung. Die vorgetragenen Befürchtungen hinsichtlich „zerstörerischer Eingriffe in Natur“ treffen daher nicht zu. 

Fachausdrücke, die aus dem Bereich der Rechtssprache stammen, sind nicht geläufig und oft nicht bekannt und daher für Dritte (interessierte Laien) nur schwer verständlich. Nicht immer können Fachausdrücke durch einen gleichbedeutenden Ausdruck der Umgangssprache ersetzt werden. Wenn sie aus rechtlich relevanten Gründen erforderlich sind - werden Fachausdrücke in der Begründung erläutert. Die Begründung soll es Dritten („interessierten Laien) ermöglichen sich ohne größere Fach- und Sachkenntnisse über den Inhalt des Bebauungsplanes zu informieren. Die Begründung muss jedoch der Anforderung genügen, rechtssichere Aussagen zu treffen. Sie soll zur Erläuterung des Planentwurfs dienen und Dritten die Entscheidung ermöglichen, sich mit Einzelheiten näher beschäftigen zu wollen oder nicht.

Die detaillierte Stellungnahme zu dem Bebauungsplanentwurf zeigt, dass die Begründung diesen Anforderungen entspricht, da der Einwender sich mit den Planinhalten auseinandersetzen konnte und dazu auch detaillierte Anregungen in der Stellungnahme geben konnte.

 

Stellungnahmen E/F1  (Hinweis: Die Stellungnahme E und F, jeweils gleicher Text, vom 15.11.07 ist aufgrund der unterschiedlich angesprochenen Themen in EF1 – EF5 aufgeteilt.)

“Es gibt einen Bahnhofsvorplatz. Lediglich der Bus fährt auf der falschen Seite des Bahndamms, so dass potentielle Fahrgäste sich unter der Brücke hindurchdrängeln müssen. Neue Flächen brauchen daher nicht gesichert und in Anspruch genommen werden.

Der Bus kann, ohne Behinderung des fließenden Verkehrs über die Boenkestraße und Am Danewend eine Strecke nutzen, die vorhanden ist. Neue Flächen brauchen nicht gesichert und in Anspruch genommen werden.“

Abwägung zu E/F1

Die Fläche an der Boenkestraße liegt auf der dem Ortskern abgewandten Seite und ist zu klein um alle Funktionen aufzunehmen, die von einem attraktiven ÖPNV-Umsteigepunkt erwartet werden.

Die Boenkestraße ist eine reine Erschließungsstraße für einseitig anliegende Wohngrundstücke und zudem schmaler als der Hubertusdamm, daher wäre erst ein breiterer Ausbau mit der entsprechenden Belastungsklasse für eine Buslinienführung und für Busbuchten bzw. für eine Endhaltestelle erforderlich, was eine Inanspruchnahme privater Flächen an der Boenkestraße zur Folge hätte. Es soll lediglich ein Fußweg vom Nordausgang des S-Bahnhofes Karow angelegt werden, damit wie üblich, ein beidseitiger Zugang behindertengerecht möglich ist. Die Busse müssten aufgrund des schmalen Querschnitts auf der Fahrbahn halten.

Der Hubertusdamm dagegen gehört als Ergänzungsstraße zum übergeordneten Straßennetz und ist vorrangig für die Buslinienführung vorgesehen und daher auch für eine entsprechende Belastungsklasse ausgebaut worden.

Zur Verbesserung der Umsteigebeziehungen vom Bahnhof Karow (als Umsteigepunkt zur Regional- und S-Bahn) zu den Buslinien soll auf der Fläche des künftigen Bahnhofsvorplatzes eine Bündelung aller für einen ÖPNV-Umsteigepunkt erforderlichen Funktionen erfolgen. Die Fläche mit einer Größe von 59,5 m auf ca. 45 m ist so dimensioniert, dass die Einordnung von zwei Busbuchten mit Endhaltestelle und Wendemöglichkeit erfolgen kann. Die Buslinie 350 verkehrt derzeit in beiden Richtungen über den Hubertusdamm und hat sowohl in Höhe Bahnhofstraße als auch Möserstraße ihre Bushaltestellen. Um zukünftig nicht mehr über die Frundsbergstraße und Lanker Straße wenden zu müssen, ist am geplanten Bahnhofsvorplatz u.a. auch eine Wendestelle und gleichzeitig eine Betriebs- und Abfahrthaltestelle für den Linienbusverkehr geplant. Perspektivisch ist diese Busendhaltestelle auch eine Voraussetzung für eine Ringbuslinie. Die Perspektivplanung der BVG sieht bei Bedarf eine Ringbuslinie für den Ortsteil Karow vor. Sie soll über die Bahnhofstraße, in die noch anzubindende Straße am Hohen Feld, Achillesstraße, Hubertusdamm und über den Bahnhofsvorplatz führen. Die Ausfahrt der Busse in den Hubertusdamm kann in beide Fahrtrichtungen erfolgen. 
Neben der Zuwegung zum Bahnsteig können auf der Fläche des künftigen Bahnhofsvorplatzes bis zu 50 Fahrradabstellplätze, zwei Behindertenparkplätze und eine entsprechende Bepflanzung eingeordnet werden. An der Boenkestraße stehen dafür keine Flächen zur Verfügung. Gleichzeitig ermöglicht der Zugang vom Bahnsteig zum Bahnhofsvorplatz die Fußgängerführung für die Fahrgäste, die in den Linienbus umsteigen, vom Nordausgang zum Bahnhofsvorplatz Hubertusdamm auf kürzestem Weg.

Der Zugang ist an dieser Stelle, weil dies im Ergebnis der Abstimmung mit der Deutschen Bahn (DB) und zu beteiligten Stellen als günstigste Lösung herausgearbeitet wurde. Die Anzahl von Eingriffen in private Eigentumsrechte betroffener Grundstückseigentümer ist hier am geringsten. Es wird die Lösung mit einem neuen Bahnhofsvorplatz mit einer Buswendeanlage und –endhaltestelle am Hubertusdamm, auch von der BVG favorisiert. Die infolge der Akzeptanz des Bahnhofsvorplatzes durch den Eigentümer der Fläche bestehende günstige und zeitnahe Realisierungsmöglichkeit hat den Bezirk in dieser Absicht bestärkt. Der Anregung eine Verlegung der Buslinie in die Boenkestraße wird daher nicht gefolgt.

 

Stellungnahmen E/F2

„Die gescheiterte Verkehrsanbindung von Neu-Karow (der geplante S-Bahnhof ist bis heute nicht gebaut – 12 Jahre her) heute mit einer Notlösung, wieder zu Lasten der Anwohner des Hubertusdamms, zu kompensieren, ist nach dem Desaster in Bezug auf die Erschließungskosten Hubertusdamm eine (möglicherweise) weitere Zumutung. Diese Entscheidungen kosten die Eigentümer Geld, daher sind sie nicht gerechtfertigt.
Hierin eine Verbesserung der bestehenden Verhältnisse zu sehen, macht deutlich wie blind die Planungen erstellt werden. Statt dem schädlichen Versiegeln von Flächen kann genauso wie in Blankenburg die Brücke erneuert und damit verbreitert werden. In diesem Zuge kann ein ausreichender Zugang hergestellt werden.

Neu-Karow steht überwiegend leer und die Bahn hat damit den Beweis, dass für einen Bahnhofsneubau z. Zt. kein Bedarf besteht. Was passiert, wenn Neu-Karow sich trotz aller bestehenden Realitäten weiter entwickelt und evt. voll vermietet ist. Es wird der Ruf nach einem Bahnhof laut werden und die beschwerlichen, umständlichen, zeitraubenden Busanbindungen zum S-Bahnhof Karow werden als Argument benutzt werden.“

Abwägung zu E/F2

Der Haltepunkt S-Bahnhof Buch-Süd steht im Zusammenhang mit dem Neubaugebiet von Karow-Nord und den Wohnungsbaustandorten in Buch (Buch IV und V). Für die Erweiterungen der Neubaugebiete Buch IV und V, die auch an den Haltepunkt angebunden werden sollten, besteht derzeit kein Bedarf. Auf Grund der veränderten Bedingungen wurde die Planung des S-Bahnhofs Buch-Süd daher auf einen späteren Zeitpunkt verschoben. Über den Bahnhof Karow wird jedoch der gesamte öffentliche Personennahverkehr für den Ortsteil  Karow bewältigt. Der Bau des Nordausgangs am S-Bahnhof Karow hat daher für den Bezirk Priorität.

Hierfür wird auch die Lösung mit einem Bahnhofsvorplatz mit einer Buswendemöglichkeit und –endhaltestelle von der BVG favorisiert. Die Busendhaltestelle direkt am zweiten Bahnhofszugang bietet mittelfristig einen ÖPNV-Umsteigepunkt, mit dem auch in Zukunft bedarfsgerecht der Busverkehr in Karow angeboten werden kann. Es erfolgte eine enge Abstimmung zwischen den Planungen der Deutschen Bahn der BVG und dem Bezirk. Der Erwerb der Flächen war kurzfristig möglich und die Mittel für eine Realisierung stehen bereit. Ein Umbau des denkmalgeschützten Bahnhofgebäudes würde zusätzliche Planungs- und Baukosten verursachen. Durch die Einordnung des Zugangs am Ende des überdachten Bahnsteigs sind keine aufwendigen Umbauarbeiten am denkmalgeschützten Bahnhofsgebäude oder dem Bahnsteig erforderlich. Dem Vorschlag wird daher nicht gefolgt.

Unabhängig davon soll nach dem Beschluss des Senats zur „Aufweitung von S-Bahnbrücken zugunsten von Bussen, Bahnen, Fahrräder und Fußgänger“ (Januar 2008) die Brücke am S-Bahnhof Karow erneuert und gleichzeitig aber auch verbreitert werden, um dieser übergeordneten Straßenverbindung zukünftig auch für einen separaten  Radfahrerstreifen ausreichend Platz unter der Brücke zu schaffen.

 

Stellungnahmen E/F3

„Es ist vollkommen klar, dass sich der Lärm von einem Bahnhofsvorplatz auch am Wochenende nicht vermeiden lässt, genau, wenn die Anwohner Ruhe haben wollen. Die Attraktivität des Gebietes wird sich aufgrund von Lärm, Verschmutzungen und anderer unvermeidlicher Belästigungen stark verringern, es trifft eine Wertminderung ein. Die Lärmbelästigungen im Kerngebiet zu reglementieren, um sie auf einem Bahnhofsvorplatz zu konzentrieren, grenzt an Schizophrenie.

Mit der Androhung weiterer Buslinien ist schon jetzt absehbar, dass die Belastungen aus Verkehr (Lärm, Luftverschmutzung) gar nicht eingeschränkt werden sollen, sondern sich noch weiter verstärken werden. Welche Planungsgrundlagen hier herangezogen werden, ist nicht erkennbar. Welcher Bedarf hier welche Größenordnungen erfordern, kann nicht nachvollzogen werden.“

Abwägung zu E/F3

In der Lärmimmissionsprognose (Lärmgutachten) wurden die zu erwartenden Schallimmissionen (Auswirkungen) des Bahnhofvorplatzes (Omnibus- und Taxiverkehr) sowie die maßgeblichen Schallquellen, die aus dem geplanten Kerngebiet auf die angrenzenden Wohnhäuser einwirken, untersucht. Das Lärmgutachten lag während der öffentlichen Auslegung zur Einsicht aus.

Die Berechnungen für den Bahnhofsvorplatz sind im Lärmgutachten für den Omnibusverkehr für die Tag- und Nacht-Situation (nach der Berechnungsvorschrift Parkplatzlärmstudie) durchgeführt worden. Wegen der geringen Anzahl an Fahrbewegungen liegen die berechneten Werte an allen Immissionsorten im östlich gelegenen Wohngebiet deutlich unter den schalltechnischen Orientierungswerten für Wohngebiete.

Die Lärmauswirkungen des Verkehrs wurden untersucht. Im Fachgutachten wurden die Auswirkungen der Lärmbelastung durch den Individualverkehr unter Berücksichtigung der Orientierungswerte als verträglich für die Anlieger eingestuft. 

Durch den geplanten Bahnhofsvorplatz sind daher keine unzumutbaren Lärmbelästigungen zu erwarten. Eine Wertminderung ist daher nicht ersichtlich.

 

Stellungnahmen E/F4

„Welche Berücksichtigung findet der schleichende, sich stark vermehrende gewerbliche Leerstand in der Bahnhofstraße bei der Ausweisung eines danebenliegenden Kerngebiets? Ein Kerngebiet ist ein Baugebiet, in welchem gemäß der deutschen Baunutzungsverordnung vorwiegend Handelsbetriebe und zentrale Einrichtungen der Wirtschaft und der Verwaltung angesiedelt sind. Zudem es soll es der Unterbringung von kulturellen Einrichtungen dienen. Das Kerngebiet ist in den meisten Städten mit der Innenstadt identisch.
Es ist vollkommen unverständlich, in dem Geltungsbereich ein Kerngebiet einrichten zu wollen. Platzmangel für Gewerbetreibende kann nicht das Argument sein, ebenso wenig Bedarf an Flächen für Verkauf, Verwaltung, Wirtschaft und Kultur. Wie kann die Rechtssicherheit der textlichen Festlegungen gewährleistet werden? Bei z.B. weiter fortschreitenden Entfall von Regelungen der Öffnungszeiten sind Ausnahmeregelungen vorprogrammiert, die die Festlegungen unterlaufen werden. Somit sind die textlichen Festsetzungen fraglich, zudem jederzeit auch der Klageweg beschritten werden kann.
Warum soll der Bereich am S-Bahnhof mit der Innenstadt vergleichbar sein“.

Abwägung zu E/F4

Der historisch gewachsene zentrale Versorgungsbereich für den Ortskern und die angrenzenden Siedlungsgebiete befinden sich an der Bahnhofstraße / Hubertusdamm und ist im Wesentlichen durch eine kleinteilige Einzelhandelsstruktur geprägt. Durch die Festsetzung von Kerngebiet am Bahnhof Karow sollen u. a. eine Stärkung dieser Funktion und eine Verbesserung der Nahversorgung (Grundversorgungsnetz) für das alte Siedlungsgebiet in Karow erreicht werden.
Ziel ist es, auch einen sog. „Magnetbetrieb“ (Discounter) in dem Bereich zu erhalten, der die Kaufkraft am Ort bindet und von dem die ortsansässigen Fachhändler profitieren. Die entsprechenden Erfahrungen zeigen, dass aufgrund eines verbesserten Angebots ein höherer Anteil der Erledigungen vor Ort passiert und dass davon auch die vorhandenen „kleinen Fachgeschäfte“ profitieren. Die Dimensionierung der Verkaufsfläche in dem Nahversorgungsbereich orientiert sich an den Bedürfnissen. Der Investor beabsichtigt den bestehenden, nicht mehr zeitgemäßen Discounter an den Hubertusdamm zu verlagern und um ca. 390 m² zu erweitern. Mit dem Kerngebiet soll insbesondere der Nahversorgungsbereich um die Bahnhofstraße stabilisiert und gestärkt werden, der auch einen zeitgemäßen, zu Fuß zu erreichenden Discounter zur Nahversorgung in dem Gebiet ermöglicht.

Da die Belegung der zulässigen Verkaufsflächen nicht im Bebauungsplan geregelt wird, kann es gleichwohl zu Konkurrenz einzelner Läden untereinander kommen. Konkurrenzschutz ist nicht Gegenstand der Bauleitplanung. Konkurrenzen sind innerhalb der geltenden Marktordnung in Deutschland zulässig.

Im geplanten Kerngebiet am Bahnhof Karow sollen sich lediglich Discounter bzw. kleinere Fachmärkte ansiedeln können, die eine verbrauchernahe Versorgung mit den Waren des täglichen Bedarfs absichern. Großflächige Einzelhandeleinrichtungen, die in innerstädtischen Zentren z.B. Gesundbrunnen Center oder das Rathaus Center Pankow angesiedelt werden können, sind am Bahnhof Karow im Kerngebiet MK1 begrenzt bzw. im MK2/3 ausgeschlossen. Aufgrund der geringen zu realisierenden Flächen ist daher auch der Bereich am Bahnhof Karow nicht mit den Zentren in der Innenstadt, die einen regionalen bzw. überregionalen Einzugsbereich haben, vergleichbar.

Siehe hierzu auch die Abwägung unter D 2.

 

Stellungnahmen E/F5

„Die Versagung von Wohnraum in diesem Gebiet ist mit der Begründung des Schienenverkehrslärms nicht zu begründen. Am gesamten Bahnbereich besteht überwiegend Wohnbebauung. Es ist aufgrund des Leerstandes in Karow entlang der Bahnhofstraße überhaupt nicht nachzuvollziehen, warum jetzt Grundstücke, die außerordentlich gut in die vorhandene Bebauung passen, auf Dauer als unbebaubar mit Wohnungen deklariert werden sollen.“

Abwägung zu E/F5

Der Vergleich der Berechnungsergebnisse des Lärmgutachtens mit den schalltechnischen Orientierungswerten der DIN 1805 für ein allgemeines Wohngebiet zeigt, dass die Tagwerte um 11 bis 19 dB(A) und die Nachtwerte um 22 bis 29 dB (A) überschritten werden, so dass eine Wohnnutzung ausgeschlossen werden muss, weil die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse nicht gegeben sind. Die Berechnungsergebnisse selbst mit einer Lärmschutzwand von z.B. sechs Meter Höhe zeigen, dass immer noch die Nachtwerte für eine Wohnnutzung um 6 bis 12 dB(A) überschritten werden. Daher ist eine Festsetzung von Wohngebieten oder Gebieten, in denen Wohnungen allgemein zulässig sind, im Bebauungsplan nicht möglich.

Aus der zur Verfügung stehenden Auswahl an Baugebieten nach der Baunutzungsverordnung (BauNVO) ist daher nur eine Kerngebietsentwicklung festsetzbar. Andere Baugebiete gemäß BauNVO sind nicht festsetzbar, weil die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse nicht gewährleistet werden können. Ein Sondergebiet müsste eine enge, zweckbestimmte Nutzung (z.B. Sport, Gastronomie) festgelegen. Bei einem Gewerbegebiet bestünde für die benachbarte Wohnnutzung eine starke Störungsgefährdung durch den Gewerbeverkehr. Ein Mischgebiet, in dem ein bestimmter Anteil an Wohnnutzung realisiert werden müsste, wäre nur möglich, wenn entsprechende aktive Lärmminderungsmaßnahmen aufgrund der vorhandenen Lärmbelastung entlang der Bahntrasse gesichert werden würden, die aber vom Bezirk nicht finanzierbar und daher nicht realisierbar sind.

Ein Rechtsanspruch auf aktive oder passive Lärmminderungsmaßnahmen für die Anwohner  durch die Bahn besteht nach derzeitiger Rechtslage nicht. Ein Anspruch auf eine Lärmschutzwand bestünde erst bei einer wesentlichen Änderung der Bahnstrecke.

 

 

 

Stellungnahme G vom 13.11.07

„Im Hinblick auf die vorliegende Planung vertreten wir mehrere Nachbarn und Anwohner der Frundsbergstraße.
Wir sind wegen der zu erwartenden erheblichen Steigerungen der Verkehrsbelastung für die Frundsbergstraße durch die betreffende  Planung in großer Sorge. 

Es ist zu befürchten, dass die Frundsbergstraße einen Teil des Autoverkehrs als Entlastungsstraße für die Bahnhofstraße und als Abkürzung aufnehmen muss. Autofahrer aus Richtung Alt-Karow bzw. Karower Chaussee werden kaum den Umweg über die Bahnhofstraße in Kauf nehmen. Die dem denkmalgeschützten Kernbestand Alt-Karows zugeordneten Straßen würden ihren Charakter als ruhige Wohnstraße verlieren.

Eine noch darüber hinausgehende Steigerung der Verkehrsbelastung für die Frundsbergstraße wird zudem konkret befürchtet, wenn die Anbindung zur B2 gebaut wird.

Wir bitten, diese Bedenken in ihrer Planung – ggf. durch eine partielle Einbahnstraßenregelung – einzubeziehen.“   

Abwägung zu G

Bei der Frundsbergstraße handelt es sich um eine Anliegerstraße mit dem vorhandenen Anliegerverkehr. Der Pkw-Verkehr aus größerer Entfernung wird überwiegend die Bahnhofstraße bzw. Pankgrafenstraße oder die Straße Alt-Karow nutzen, weil die Frundsbergstraße dafür nicht ausgebaut ist und ungünstig im Raster der überordneten Hauptverkehrsstraßen liegt. Die Befürchtung, dass gerade die „kleine“ Frundsbergstraße mit einer Befestigung aus Kopfsteinpflaster vorrangig als „Schleichweg“ zum S-Bahnhof Karow genutzt werden wird, kann nicht geteilt werden, weil die Straße dafür nicht ausgelegt ist. Die Funktion der Frundsbergstraße soll auch nicht verändert werden.

Bei einer geplanten Verlagerung des nicht mehr marktgerechten Plus-Marktes von der Bahnhofstraße in den Hubertusdamm verändert sich auch der Kundenstrom, wenn auch geringfügig. Die Lärmauswirkungen des Verkehrs wurden durch ein Gutachten untersucht. Im Fachgutachten wurden die Auswirkungen der Lärmbelastung durch den Individualverkehr unter Berücksichtigung der Orientierungswerte für städtebauliche Planungen nach der DIN 18005 „Schallschutz im Städtebau“ als verträglich für die Anlieger eingestuft. 

Einerseits wird durch die Ansiedlung eines Nahversorgers zusätzlicher Verkehr auf dem und zu dem Grundstück erzeugt, andererseits aber wird aufgrund der Lage des Nahversorgungsbereiches inmitten des alten Wohngebiets von Karow, d.h. aufgrund der verbrauchernahen Lage, derzeit bereits bestehender Einkaufsverkehr zu anderen Einzelhandelseinrichtungen, z.B. zur Achillesstraße nach Karow Nord entfallen. Wesentliche Erhöhungen der Verkehrsbelastungen in Folge des Bebauungsplans sind nicht zu erwarten, da eine bauliche Nutzung der Grundstücke am Hubertusdamm auch bereits nach bestehendem Planungsrecht möglich und damit verbunden eine Zunahme des Verkehrs zu erwarten ist. 

Sofern eine Einbahnstraßenregelung erforderlich werden würde, wäre dies durch das zuständige Fachamt (Tiefbauamt) vorzunehmen. Dies ist jedoch nicht Gegenstand der Festsetzung des Bebauungsplans. 

Es wird nicht von einer wesentlichen Zunahme des motorisierten Individual-Verkehrs ausgegangen, da das bisherige vorhandene Verkehrsaufkommen um den Bahnhof Karow nur anders aufgeteilt wird. Es wird im Wesentlichen die Umsteigebeziehung zwischen den bestehenden unterschiedlichen ÖPNV-Angeboten verbessert und betrifft Reisende, die bisher auch am S-Bahnhof Karow umgestiegen sind. Darüber sollen Fahrradabstellplätze angeboten werden und eine Verbesserung für behinderte ÖPNV-Nutzer erreicht werden.

Die Auswirkungen der Straßenbaumaßnahme „Verbindungsstraße zur B2 in Karow“ auf das Umfeld und die angrenzenden Straßen werden in einem separaten Verfahren zur Planfeststellung beurteilt und behandelt. Sie sind daher nicht Gegenstand der Festsetzung dieses Bebauungsplans.

 

Stellungnahme H1 (Hinweis: Die Stellungnahme H vom 15.11.07 ist aufgrund der unterschiedlich angesprochenen Themen in H1 – H2 aufgeteilt.)

„Der vorliegende B-Planentwurf stellt nach unserer Kenntnis derartiger Verfahren in ganz Berlin leider das erste Beispiel dar, warum und wann bestimmte B-Pläne nicht nach § 13a BauGB aufgestellt werden sollten:

1.           Der B-Plan betrifft einen Geltungsbereich von ca. 24.000 m².  Dieser ist z. Zt. incl. Straßenverkehrsfläche zu ca. 30 % versiegelt und kann aufgrund der vorliegenden Planung zu ca. 70 % versiegelt werden (100% mögliche Versiegelung der beiden Verkehrsflächen, 52%ige mögliche Versiegelung der 3 Kerngebiete, s. S. 21, Begründung.

2.           Sieht man von den vorher wie nachher versiegelten Flächen der vorhandenen öffentlichen Straßenverkehrsflächen (6.500 m²) ab, bewirkt allein auf den restlichen Flächen die durch die Planung ermöglichte Neuversiegelung von ca. 60 % gegenüber der bisher unerheblichen Versiegelung (Versiegelungsgrad < 10 %)einen erheblichen und nachhaltigen Eingriff in die Naturgüter, Boden Wasser (Grundwasserneubildungsrate) sowie in Vegetation , Lebensräume von Tieren und Pflanzen und das Landschaftsbild. Dies kann auch aus „städtebaulicher Sicht“ nicht weg gewogen und nicht als „unerheblich „ bezeichnet werden. 

3.           Es wurden für das Gebiet ökologische Gutachten erstellt, die das Vorkommen von besonders und streng geschützten Tieren und deren Lebensräumen belegen und für eine Darstellung des zu berücksichtigenden wertvollen Pflanzen- und Tiervorkommens im Plangebiet ausreichen. Diese Gutachten waren auch während der öffentlichen Auslegung einsehbar und flossen in Teile der Begründung ein. Diese vorhandenen Grundlagen sind ausreichend, um einen B-Plan im „normalen Verfahren“ aufzustellen.

4.           Auch wenn kein extra Umweltbericht in die ausliegende Begründung zum B-Plan integriert ist, sind im vorliegenden Planentwurf Darstellungen zum Bestand der Umweltgüter sowie von Tieren und Pflanzen sowohl in der Beschreibung des Plangebiets (Bestand) als auch im Teil der Beschreibung der Auswirkungen der Umsetzung (Planung) so enthalten, dass sie zusammengefügt üblicherweise für B-Pläne erstellte Umweltberichte ergeben würden. Auch hier ergibt sich keine Begründung für ein Verfahren nach § 13a BauGB.“

Abwägung zu H1

Die Einführung des beschleunigten Verfahrens für die Bebauungspläne der Innenentwicklung verfolgt nach der Gesetzesbegründung das Ziel, für Brachflächen in den Städten für die Nachverdichtung bereits bebauter Flächen, schnell neues Baurecht zu schaffen. Leitbild ist dabei das Gebot der Verminderung der Flächeninanspruchnahme außerhalb der Siedlungsbereiche, das bereits in § 1a Absatz 2 des Baugesetzbuchs eine gesetzliche Grundlage gefunden hat.

Der im beschleunigten Verfahren mögliche Verzicht auf die Umweltprüfung befreit nicht von der materiellen Pflicht, die Umweltbelange in der Abwägung zu berücksichtigen. Es entfällt mithin nur die Vorgehensweise der Zusammenstellung des umweltrelevanten Abwägungsmaterials. Dabei ist darauf zu achten, dass die städtebaulich-naturschutzrechtliche Qualität der Bebauungspläne nicht gemindert wird.

Als Ergebnis der Planung ergibt sich im Bebauungsplanentwurf XVIII-23 ein Erfordernis zur Festsetzung von „Grünregelungen“ (Flächen zum Anpflanzen, textliche Festsetzungen Nr. 4, 9 und 10) aus städtebaulichen Gründen und zur Kompensation von flächengebundenen Lebensstätten. Dem Vermeidungsgebot wird somit entsprochen.

Für das Merkmal „Innenentwicklung“ muss der Geltungsbereich des Bebauungsplans im Siedlungsbereich liegen. Auch die sonstigen Voraussetzungen, z.B. die zulässige Grundfläche gemäß § 19 Abs. 2 BauNVO darf 20.000 m² nicht überschreiten, wird eingehalten. Die Voraussetzungen für das beschleunigte Verfahren wurden bereits geprüft und das Ergebnis in der Begründung unter Kapitel III. 1 dargelegt.

Das Bezirksamt hat daher beschlossen, dass das Bebauungsplanverfahren im beschleunigten Verfahren durchgeführt wird. 

 

zu den Punkten 1 bis 4

Die in Zusammenhang mit den Planungen des Bebauungsplans zu erwartenden Eingriffe in die abiotischen Schutzgüter wie Boden und Wasser, in die biotischen Schutzgüter sowie das Landschaftsbild gehen nicht über die Eingriffe hinaus, die nach dem aktuell planungsrechtlich zulässigen Maß der Bebauung (nach § 34 Abs. 1 BauGB) möglich sind. Mit der Festsetzung einer offenen Bauweise besteht zudem die Verpflichtung anfallendes Niederschlagswasser auf den Grundstücken zu versickern, so dass Eingriffe in die Grundwasserneubildung vermieden werden können.

Nach § 1a Abs. 3 Satz 5 BauGB ist ein Ausgleich nicht erforderlich, soweit die Eingriffe bereits vor der planerischen Entscheidung erfolgt sind oder zulässig waren. Dies ist hier der Fall, da die Flächen bereits gemäß § 34 BauGB bebaubar sind.

Mit den textlichen Festsetzungen Nr. 9 und 10 können Eingriffe in die biotischen Schutzgüter und in das Landschaftsbild minimiert werden.

Damit sind alle Anforderungen für ein beschleunigtes Verfahren nach § 13a BauGB erfüllt.

 

Stellungnahme H2

„Inhaltliche Kritik:
Die Erforderlichkeit der Erstellung eines Bahnhofsvorplatzes an der S-Bahnstation Karow und der damit verbundene Bau eines behindertengerechten Aufzuges leuchtet uns ein und wird von uns begrüßt. Doch die Bebauung zweier zweistöckiger Gebäudekomplexe (MK1/MK2 und MK3) mit integrierter gewerblicher Nutzung ist aufgrund der erheblichen Verschlechterung für Natur und Landschaft zu hinterfragen. Weshalb gleich zwei Komplexe? Die dadurch entstehenden erhebliche Versiegelung des Gebietes (s. o.) führt z.B. zu einer bedeutenden Verschlechterung der Grundwasserneubildung und der Entwicklung des komplexen Wirkungsgefüges „Wasserhaushalt“. Wo findet für diese erhebliche Neuversiegelung und ihre Auswirkungen eine entsprechend große Entsiegelung (Ausgleich/Ersatz) statt?
Wie aus der artenschutzrechtlichen Untersuchungen des Büros Fiedler/Kühnel ersichtlich wurde, sind im Planungsgebiet verschiedene Tierarten zu finden, die zum Teil auf der Vorwarnliste der Roten Liste Berlin, Roten Liste Brandenburg und Rote Liste Deutschland stehen. Außerdem gilt als deutschlandweit gefährdet die Ringelnatter, die hier vorkommt. Besonders geschützt gemäß Roter Liste Deutschland sind die Vorkommen von Teichfrosch, Teichmolch und Blindschleiche. Der Kammmolch ist in Deutschland streng geschützt und auch geschützt nach FFH-Richtlinie Anhang II und IV. Der Teichfrosch ist nach FFH-Richtlinie, Anhang V, geschützt. Eine ermittelte Faltenwespenart gilt nach der Roten Liste Berlin als gefährdet, eine Grabwespenart wird dort als ausgestorben / verschollen geführt. Somit sind auch mehrere gesetzlich streng geschützte Lebensstätten im Gebiet vorhanden.

Das Vorkommen von Zauneidechse (nach Roter Listen Deutschland und Berlin gefährdet und FFH-Art nach Anhang IV) war nicht sicher zu belegen, der Gutachter konnte es jedoch auch nicht ausschließen, weshalb es hier in Betracht zu ziehen ist. Vor jeglichen Bauarbeiten, auch die Baustelleneinrichtung, muss dieser Sachverhalt geprüft und/bzw. für die streng geschützte Art angemessene entsprechende Schutz- und Ausgleichsmaßnahmen, z.B. Schaffung von möglichst benachbarten Ersatzlebensräumen, Vernetzungsmöglichkeiten und ggf. fachgerechtes Umsiedeln dorthin sowie Monitoring der Maßnahme über mindestens 2 Jahre, vorgeschrieben werden.
Da die Gutachter von der Existenz des Kammmolchs ausgehen, gilt ähnliches wie für Zauneidechsen für die Anlage eines möglichst benachbarten Feuchtbiotops mit Umsetzung und Monitoring bzw. ein fachgerechtes Umsetzen der Population in bestehende passende Lebensräume mit dazu gehörigen Monitoring über zwei Jahre als Mindestanforderung wie oben für Zauneidechsen ausgeführt.
Von der Obersten Naturschutzbehörde wurde lediglich eine artenschutzrechtliche Befreiung für Teichmolche und Teichfrösche in Aussicht gestellt, jedoch nicht für Kammmolch, Blindschleiche und Zauneidechse. Letztere mit entsprechenden Bestimmungen und Auflagen sind deshalb bei dieser Behörde nachzufragen und nachzureichen. 

Die Neuanlage von Ersatzlebensräumen für die Vernichtung von streng geschützten Lebensstätten (41 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG) ist eine weitere unabdingbare Bedingung.

Die durch die ermöglichten Baumaßnahmen eintretenden Beseitigungen der Lebensräume der Tierarten werden nicht durch die textliche Festsetzunge Nr. 10 für Flächen mit Bindungen zum Anpflanzen mit Sträuchern und Stauden – im Plan mit nur 3 Meter Breite und ca. 300 m Länge insgesamt festgesetzt - kompensiert. Als Kompensation für die Vernichtung des Bestands und der Lebensräume fordert das Gutachten zu Bienen und Wespen die Anlage eines strukturreichen Saumbiotops in mindestens gleichem Umfang! Frei wachsende Großsträucher erreichen je nach Habitus, Wurzelaustrieb usw. allein schon einen Durchmesser von 4 bis 6 Metern. Für einen angrenzenden Staudensaum (Hochstauden bis Kräuter) ist mindestens ein weiterer Meter einzuplanen. Strukturreichtum bezieht sich auf Ruderalflächen, offenen Sandboden, offene lehmige Bereiche, Natursteinmauern, Steinhaufen, Holzstapel, liegendes Todholz usw. in ausreichendem Umfang. Daraus folgt, dass diese Flächen für eine den Anforderungen entsprechende ökologische Wirksamkeit mindestens mit einer Breite von 10 bis 12 Metern angelegt werden müssen.

Zudem stellen wir uns die Frage, in wie weit die Biotopvernetzung zum ehemaligen Graben im Nordwesten, der zeitweilig Wasser führt, zu weiteren Teilen der Bahnböschung , zu ähnlichen Biotopstrukturen (umliegende Gräben) und zum Naturschutzgebiet Karower Teiche (s. Reptilien-Gutachten ) beeinträchtigt werden. Denn das jahrelange Vorkommen von Amphibien (Teichfrosch, Teichmolch und Kammmolch) sowie die Blindschleiche und Ringelnatter lässt darauf schließen, wie wichtig der Biotopverbund für diese Arten und ihre Lebensansprüche (Sommer-, Winterlebensraum, Laichgewässer usw.) ist. Wir weisen darauf, dass seit der Novellierung des Bundesnaturschutzgesetzes 2004 dem Biotopverbund eine besondere Bedeutung zukommt. Ebenso verweisen wird an dieser Stelle auf entsprechende Aussagen des LaPro und FNP.

Das von einer Dachbegrünung abgesehen wurde, mit der Begründung, dass im Plangebiet nur Flachdächer errichtet werden dürfen ist unstatthaft. Nicht nur Flachdächer sondern Dächer mit einer Neigung bis zu 30% können extensiv begrünt werden. Die Argumentation mit der Anpassung an die umgebende Bebauung in diesem Fall ist hinfällig, da die geplanten Baukörper deutlich größer als die umgebende sehr kleinteilige Baustruktur sind (vgl. Begründung, S. 5). Auch die angeführten angeblich nicht zumutbaren Mehrkosten sind aufgrund der Tatsache, dass hier im Vergleich zum Bestand erheblich neue Gewerbeflächen geschaffen werden, zurückzuweisen. Was in anderen Bezirken möglich ist, sollte auch in Pankow umzusetzen sein! Leider und unverständlicherweise wurde die Möglichkeit einer Festsetzung von Fassadenbegrünungen ebenfalls nicht in Erwägung gezogen. Beides wären Wege, die gutachterlich geforderten „Anlagen eines Ersatzbiotops in mindestens gleichem Umfang“ hier zusätzlich zu den o. g. Maßnahmen zu realisieren. Beides würde zudem die Biodiversität im Geltungsbereich erhöhen.

Für Dach- und Fassadenbegrünungen und weitere von uns geforderten Maßnahmen im Plangebiet sprechen nicht zuletzt im Landschaftsprogramm einschließlich Artenschutzprogramm getroffene Forderungen und Zielsetzungen für den Geltungsbereich, die leider z. T. ihrer Begründung nicht zu entnehmen sind. Hier die entsprechenden  fehlenden Teile:

- Naturhaushalt /Umweltschutz:

Erhalt von Freiflächen, Erhöhung des Vegetationsanteils, Entsiegelung, Dach-, Hof-, Wandbegrünung  

- Biotop- und Artenschutz für die Bahnfläche: Umwandlung, Neuschaffung, Renaturierung von Prioritätsflächen für Biotopschutz und Biotopverbund

- Landschaftsbild: Entwicklung des Grünanteils in Gewerbegebieten (Dach-, Wandbegrünungen, Sichtschutzpflanzungen im Randbereich zu sensiblen Nutzungen)

Die Festsetzung, dass je acht ebenerdige Stellplätze ein Baum zu pflanzen ist, ist der Qualität und Quantität des vorhandenen Vegetationsbestandes sowie der kompletten Vernichtung des gesamten Vegetationsbestandes im Geltungsbereich nicht angemessen und damit nicht ausreichend. Hier kann und sollte auch dieser B-Plan eine Pflanzung von einem Baum je vier Stellplätze festsetzen. Als Baumart sollten heimische Arten gewählt werden, der Stammumfang sollte mit 16/18 festgesetzt werden. Die erforderliche Baumscheibe sollte > 1,5 m² groß sein.

Denkbar ist ferner als Ersatz für zu fällende Baume im Plangebiet, dass im Geltungsbereich nicht nur o. g. korrigierte Parkplatzbegrünung festgesetzt wird, sondern zudem geprüft wird, inwieweit weitere Baumpflanzungen auf dem Bahnhofsvorplatz möglich sind. Dies könnte auch dem Landschaftsbild bzw. der Aufenthaltsqualität auf dem künftigen Bahnhofsvorplatz zugute kommen. 

Das allein mit den von ihnen genannten Maßnahmen den naturschutzrechtlichen Belangen entsprochen wird, ist doch eher als Scherz aufzufassen.“

Abwägung zu H2

Es sind keine Fortpflanzungsstätten (Nist- und Brutstätten) sowie Ruhestätten (Wohn- und Zufluchtsstätten) der besonders geschützten einheimischen Bienenarten betroffen. Nahrungs-, bzw. Jagdbereiche fallen grundsätzlich nicht unter den Schutzbereich des § 42 BNatSchG.

In dem artenschutzrechtlichen Gutachten wird explizit darauf hingewiesen, dass das Gelände kaum für bodennistende Arten geeignet ist und entsprechende Habitate in dem Bereich des Bahndammes anzutreffen sind. Diese Bereiche liegen jedoch außerhalb des Bebauungsplans und werden von den Planungen nicht tangiert.

Der Forderung des Gutachters, strukturreiche Saumbiotope mindestens in dem gleichen Umfang zur Kompensation der Verluste von Ruderalflächen zu sichern, kann somit nicht vollständig gefolgt werden, da es sich bei den angenommenen Flächen um nicht geschützte Lebensstätten im Sinne des § 42 BNatSchG handelt und andere gewichtige Belange in die Abwägung einzubeziehen sind.

Zudem wird in dem Gutachten darauf hingewiesen, dass die Brachflächen auf Grund der relativen Monostrukturierung und dem geringen Blütenangebot auch als Nahrungshabitat für Wirbellose nur suboptimale Bedingungen vorweisen. Bessere Bedingungen sind dagegen in den angrenzende Lauben- und Gartenhausgrundstücken anzutreffen, die mit der Sicherung von Strauch- und Staudenpflanzungen sowie Baumpflanzungen in dem Gebiet ergänzt werden.

 

Bei den weiteren im Gebiet vorkommenden und nachgewiesenen Reptilien und Amphibien handelt es sich ausschließlich um besonders geschützte Arten. Streng geschützte Reptilien-, oder Amphibienarten und/oder deren Fortpflanzungs- und Ruhestätten konnten nicht nachgewiesen werden. Deren potenzielles Vorkommen ist auf Grund der speziellen Habitatansprüche angesichts der aktuellen Habitatstruktur wenig wahrscheinlich.

Bei den besonders geschützten Reptilien, wie die einzeln im Gebiet gesichtete Ringelnatter und Blindschleiche befinden sich angrenzend an das B-Plan-Gebiet ausreichend geeignete Fortpflanzungs- und Winterlebensräume in Komposthaufen, Schilf, alten Baumstümpfen oder Laubhaufen.

 

Eine Betroffenheit der besonders geschützten Reptilien und Amphibien ist nicht gegeben, da die Habitate angrenzender Flächen am Bahndamm erhalten bleiben. Ein für die Reptilien und Amphibien bedeutsamer Biotopverbund zwischen dem Gartensiedlungsbereich und dem NSG Karower Teiche ist besonders westlich des Hubertusdammes entlang des Bahndamms zu verzeichnen (Der Gutachter hatte hier irrtümlicherweise den Verbund östlich benannt.). Dieser Biotopverbund wird mit den Vorhaben des Bebauungsplanes nicht beeinträchtigt.

 

Auch wenn ein potenzielles Vorkommen der streng geschützten Zauneidechse in dem Plangebiet von dem Gutachter nicht ausgeschlossen werden konnte, so ist auf Grund der Planungen für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes von keiner Betroffenheit der Anhang IV-Art auszugehen, da die betroffenen Ruderalflächen für die Zauneidechsen Bedeutung als Nahrungs- und Deckungsraum hätten. Nahrungsstätten fallen jedoch nicht unter den Schutz des § 42 BNatSchG.

 

Für den in dem Gebiet ggf. vorkommenden Kammmolch ist gleichermaßen anzunehmen, dass weder eine Fortpflanzungsstätte, noch ein Winterlebensraum durch die Planungen betroffen ist. Die vorhandenen Teiche sind als Fortpflanzungsstätte eher unwahrscheinlich, da der Gutachter in der Fortpflanzungsperiode Ende Mai weder den Kammmolch noch eine Eiablage oder Larven gesichtet hat. Zudem wird als Mindestgröße eines Laichgewässers für Tritus cristatus (Kammmolch) die Fläche von 50 m² angegeben (naturschutz-fachinformationssysteme-nrw.de); die vorhandenen Habitatstrukturen u. a. Gartenteiche (davon ein umgenutztes, bepflanztes Schwimmbecken mit ca. 26 m²) sind somit kaum als Fortpflanzungshabitat, noch als Winterlebensraum (feuchte Wälder) geeignet.

                                                           

Dennoch wurde dem potenziellen Vorkommen des Kammolches und den besonders geschützten Amphibien im Rahmen des Bebauungsplanes Rechnung getragen, indem die Auflagen der von der Obersten Naturschutzbehörde in Zusammenhang mit einer in Aussicht gestellten Befreiung übernommen wurden. Für die nachgewiesene Blindschleiche und Ringelnatter sowie potenziell vorkommende Zauneidechse ist ggf. bei der Obersten Naturschutzbehörde eine Stellungnahme bzgl. einer Befreiung nach § 62 BNatSchG einzuholen, da im Zuge der Bautätigkeit von einer Störung auszugehen ist (Regelung ggf. im nachgelagerten Verfahren). Lebensstätten im Sinne des § 42 (1) BNatSchG sind jedoch auf Grund angrenzender Ersatzhabitate nicht betroffen, bzw. handelt es sich bzgl. der Zauneidechse nur um Nahrungshabitate.

 

Eine Störung der besonders und ggf. vorkommenden streng geschützten Arten ist von dem Bauherren/Vorhabensträger grundsätzlich vor Beginn jeglicher Baumaßnahmen auszuschließen; diese gesetzlichen Vorgaben für den Bauherren gelten unabhängig von dem Bebauungsplanverfahren. In der Begründung zu dem Bebauungsplan wurde dennoch vorsorglich ein entsprechender Hinweis bereits zur öffentlichen Auslegung aufgenommen.

 

Zur Dachneigung werden durch den Bebauungsplan keine Vorgaben gemacht. Bei Dachbegrünungen von geneigten Dächern erhöht sich der bauliche Aufwand für den Bauherrn. Erfahrungsgemäß wählt ein Bauherr jedoch eine kostengünstigere Ausführung. Bei einer Dachbegrünung wäre dies ein flach geneigtes Dach.

Ersatzflächen für eventuelle entfallende strukturierte Saumbiotope (Hecken) werden durch den Bebauungsplan gesichert. Weitergehende Flächensicherungen (z.B. Dachbegrünung) sind daher nicht erforderlich.

 

Die Bahnfläche befindet sich außerhalb des Geltungsbereichs. Die im LaPro aufgeführten  Entwicklungsziele und Maßnahmen des Biotop- und Artenschutz für Bahnböschungen sind daher nur indirekt betroffen. Die erforderlichen Entwicklungsziele werden in der Begründung ergänzt.

 

Die textliche Festsetzung Nr. 9 (Je acht Stellplätze ist ein Baum zu pflanzen) wird aus folgenden Gründen nicht geändert: Im Kerngebiet ist eine maximale Versiegelung von ca. 52°% möglich (GRZ von 0,35 und zusätzliche mögliche Überschreitung gemäß § 19 Abs. 4 BauNVO für Garagen, Stellplätze mit ihren Zufahrten und Nebenanlagen). Es bleibt somit fast die Hälfte des jeweiligen Baugrundstücks unversiegelt und ist zu begrünen.

Durch die textliche Festsetzung Nr. 9 wird eine Gliederung der Stellplatzanlagen durch Grünflächen mit Bäumen vorgegeben,  damit sich die Stellplätze in das Ortsbild einfügen. Darüber hinaus sind die Vorgartenflächen von Stellplätzen freizuhalten (textliche Festsetzung Nr. 4) sowie eine Fläche auf den Grundstücken entlang des Bahndamms zu bepflanzen (textliche Festsetzung Nr. 10).

Die konkrete Projektgestaltung ist jedoch in Eigenverantwortung durch den Bauherren / Architekten im vorgegebenen planungsrechtlichen Rahmen vorzunehmen. Der notwendige Stellplatzbedarf ergibt sich aus der jeweiligen beabsichtigten Nutzung, daher ist eine weitere Regelungen zu den Stellplätzen nicht erforderlich.

Die Fläche des Bahnhofsvorplatzes wurde auf Grundlage eines von Tiefbauamt Pankow erstellten Konzeptes festgelegt. Die Fläche ist ausreichend dimensioniert für die Einordnung von zwei Busbuchten mit Endhaltestelle und Wendemöglichkeit. Neben der Zuwegung zum Bahnsteig können Fahrradabstellplätze, zwei Behindertenparkplätze und eine entsprechende Bepflanzung, auch Bäume eingeordnet werden. Die konkrete Gestaltung des Bahnhofsvorplatzes ist nicht Gegenstand der Festsetzung des Bebauungsplanes, sondern wird durch das Tiefbauamt in Abstimmung mit der BVG im Rahmen der konkreten Ausbaubauplanung vorgenommen. Der Zugang zum Bahnsteig wird von der DB hergestellt und ist zuvor Gegenstand eines fachgesetzlichen Verfahrens (Plangenehmigung) bei der für Planungen nach dem Allgemeinen Eisenbahngesetz zuständigen Behörde.

Sofern Baumfällungen unvermeidlich sind, besteht in den Regelungen der Berliner Baumschutzverordnung ein Instrument zur Verfügung, das den notwendigen Ausgleich sicherstellt. Es sind daher keine weiteren Regelungen zum Ausgleich im Bebauungsplan erforderlich.  

 

Zwischenbescheid der Deutschen Bahn vom 13.11.07

„Die Deutsche Bahn, Services Immobilien GmbH bittet um Terminverlängerung bis zum 07.12.07.“

Stellungnahme der Deutschen Bahn vom 5.12.07

„Die DB Services Immobilien GmbH ist Dienstleister des DB-Konzerns für den Immobilienbereich und nimmt als 100% Tochter der DB AG die Koordinierungsfunktion wahr.

Grundsätzlich richtet sich das Interesse darauf, dass alle von der Deutschen Bahn AG im Einzugsbereich dieses Planverfahrens wahrzunehmenden Belange prinzipiell Berücksichtigung finden. 

Unsere Stellungnahme (im Rahmen der TÖB) vom 29.02.07 behält weiterhin Gültigkeit und ist zu beachten“.   

Abwägung

Die Stellungsnahme ist bereits im Rahmen der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange berücksichtigt worden. Die Auflagen stellen geltendes und zu beachtendes Recht dar. Sie sind bei der Planungsumsetzung zu beachten und widersprechen nicht den Planinhalten.

 

Ergebnis
Im Ergebnis der Abwägung zu den eingegangenen Stellungnahmen der Bürger im Rahmen der öffentlichen Auslegung ergaben sich keine Änderungen für die Planungsziele des Bebauungsplanentwurfs XVIII-23 vom 18.09.2007.

Aufgrund der vorgebrachten Stellungnahmen aus der öffentlichen Auslegung, wurde die Begründung zum Bebauungsplan zu folgenden Punkten ergänzt:

Kapitel I.3.2. Landschaftsprogramm und Artenschutzprogramm

Kapitel II.4. Abwägungsbelange

Kapitel V. 8. Verfahren

Aus den Änderungen resultiert kein Erfordernis ein erneutes Beteiligungsverfahren durchzuführen, weil sich daraus keine Änderung der Planungsziele und des Planentwurfs ergaben.

9.         Beschluss über den Bebauungsplan

Das Bezirksamt Pankow hat am 02.12.2008 (Vorlage Nr. VI-623/2008) beschlossen, den sich aus der Abwägung des Bezirksamts ergebenden Entwurf des Bebauungsplans XVIII-23 vom 18. September 2007 einschließlich Begründung gemäß § 6 Abs. 3 AGBauGB in Verbindung mit § 12 Abs. 2 Nr. 11 BezVG und den Entwurf der Verordnung über die Festsetzung des Bebauungsplans gemäß §°12 Abs. 2 Nr. 4 BezVG der Bezirksverordnetenversammlung zur Beschlussfassung vorzulegen.

 

Die Bezirksverordnetenversammlung hat, nach vorheriger Beratung im Ausschuss für

Stadtentwicklung und Wirtschaft am 04.12.2008, den Bebauungsplan XVIII-23 gemäß § 6 Abs. 3 AGBauGB auf ihrer Tagung am 10.12.2008 beschlossen (Drs-Nr. IV-0627).


 

V.         Rechtsgrundlagen

 

Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 24. Dezember 2008 (BGBl. I S. 3018) in Verbindung mit dem Baugesetzbuch in der Fassung vom 27. August 1997 (BGBl. I S. 2141, 1998 I S. 137), zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs. 10 des Gesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718) in Verbindung mit dem Baugesetzbuch in der Fassung vom 8. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2253), zuletzt geändert durch Artikel 24 des Gesetzes vom 20. Dezember 1996 (BGBl. I S. 2049, 2076).

 

Gesetz zur Ausführung des Baugesetzbuchs (AGBauGB) in der Fassung vom 7. November 1999 (GVBl. S. 578), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. November 2005 (GVBl. S. 692).

 

Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverord­nung - BauNVO) in der Fassung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 132), zuletzt geän­dert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. April 1993 (BGBl. I S. 466).

 

 

 

 

 

Berlin, den            .2009

 
Bezirksamt Pankow von Berlin

Abt. Kultur, Wirtschaft und Stadtentwicklung

 

 

 
 
Dr. Michail Nelken                                                                                  Liepold

 

Bezirksstadtrat für Kultur, Wirtschaft                                                       Amtsleiter
und Stadtentwicklung                                                                 Amt für Planen und Genehmigen

 

 

Diese Begründung gemäß § 9 Abs. 8 BauGB gehört zum Bebauungsplan XVIII-23,

festgesetzt durch die Verordnung  vom                    2009  (GVBl.        )

 

Berlin, den                    2009

Bezirksamt Pankow von Berlin

Abt. Kultur, Wirtschaft und Stadtentwicklung

Amt für Planen und Genehmigen

 

 

Amtsleiter

 

 


Anlage: Textliche Festsetzungen

Textliche Festsetzung Nr. 1

Im Kerngebiet ist die in § 7 Abs. 2 Nr. 5 der Baunutzungsverordnung genannte Nutzung (Tankstellen) nicht zulässig.
(§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i. V. m. § 1 Abs. 5 BauNVO)

Textliche Festsetzung Nr. 2

Im Kerngebiet sind die Ausnahmen nach § 7 Abs. 3 Nr. 1 der Baunutzungsverordnung (Tankstellen) nicht Bestandteil des Bebauungsplans.
(§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i. V. m. § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauNVO)

Textliche Festsetzung Nr. 3

Im Kerngebiet können Vergnügungsstätten nur ausnahmsweise zugelassen werden. Dies gilt nicht für Spielhallen und die Schaustellung von Personen (z.B. Peep-, Sex- und Live-Shows) sowie Video- oder ähnliche Vorführungen. Einrichtungen dieser Art sind unzulässig.
(§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V. m. § 1 Abs. 5 BauNVO)

Textliche Festsetzung Nr. 4

Im Kerngebiet sind auf den Flächen zwischen Straßenbegrenzungslinien und Baugrenzen Stellplätze und Garagen unzulässig.

(§ 9 Abs. 1 Nr. 2 und 4  BauGB i.V. mit § 23  Abs. 5 BauNVO)

Textliche Festsetzung Nr. 5
Zum Schutz vor Schienenverkehrslärm sind auf den Grundstücken Aufenthaltsräume in Wohnungen, die zu einer bahnzugewandten Gebäudeseite ausgerichtet sind, unzulässig.
(§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB)

 

Textliche Festsetzung Nr. 6   
Im Kerngebiet sind auf den Teilflächen nur Betriebe und Anlagen zulässig, deren Lärmemissionen soweit begrenzt sind, dass die in der folgenden Tabelle angegebenen Emissionskontingente LEK nach DIN 45691 weder tags (6:00-22:00 Uhr) noch nachts (22:00-6:00 Uhr) überschritten werden:

Teilflächen                LEK, tags                                               LEK, nachts

MK 1, MK 2                55 dB(A)                     40 dB(A)

MK 3                           55 dB(A)                     40 dB(A)

Das Vorhaben ist zulässig, wenn der Beurteilungspegel der Betriebsgeräusche der Anlage oder des Betriebes (beurteilt nach der TA Lärm unter Berücksichtigung der Schallausbreitungsverhältnisse zum Zeitpunkt der Genehmigung) das nach DIN 45691, Abschnitt 5 für das Betriebsgrundstück berechnete Immissionskontingent oder einen Wert von 15 dB(A) unter dem maßgeblichen Immissionsrichtwert (Nr. 6.1 der TA Lärm) am maßgeblichen Immissionsort im Einwirkungsbereich (Nr. 2.2 und 2.3 der TA Lärm) nicht überschreitet.          
(§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V. mit § 1 Abs. 4 Nr. 2 BauNVO)

Textliche Festsetzung Nr. 7
Im Kerngebiet sind Werbeanlagen mit wechselndem Licht unzulässig. Werbeanlagen sind im Kerngebiet oberhalb des 2. Vollgeschosses unzulässig.
Im Kerngebiet sind in den Teilflächen MK 1 und MK 2 Werbepylone nur bis zu einer Höhe von 56,8 m über NHN und in der Teilfläche MK 3 nur bis zu einer Höhe von 56,2 m über NHN zulässig.

(§ 9 Abs. 4 BauGB i.V. mit § 12 AGBauGB)


Textliche Festsetzung Nr. 8
In den Teilflächen MK 2 und MK 3 des Kerngebiets sind großflächige Einzelhandelsbetriebe unzulässig.

(§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB)

Textliche Festsetzung Nr. 9

Ebenerdige Stellplätze sind durch Flächen, die zu bepflanzen sind, zu gliedern. Je acht Stellplätze ist ein Baum zu pflanzen.

(§ 9 Abs. 1 Nr. 4 i.V. mit Nr. 25 Buchst. a BauGB)

 

Textliche Festsetzung Nr. 10 
Die nicht überbaubaren Grundstücksflächen mit Bindungen zum Anpflanzen sind mit Sträuchern und Stauden zu bepflanzen. Die Bepflanzungen sind zu erhalten.

(§ 9 Abs. 1 Nr. 25 Buchst. a  und b BauGB)

Textliche Festsetzung Nr. 11

Die Einteilung der Straßenverkehrsfläche und der Verkehrsfläche besonderer

Zweckbestimmung ist nicht Gegenstand der Festsetzung.

(§ 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB) 

 

 

 

 


 

 

 
 

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