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Drucksache - VI-0735
Siehe Anlage Bezirksamt Pankow von Berlin 2009 An die Bezirksverordnetenversammlung Drucksache
Nr.: In
Erledigung der Drucksache
Nr.: VI – 0735 Vorlage zur
Kenntnisnahme
für die Bezirksverordnetenversammlung gemäß § 13 BezVG Schlussbericht Fahrradwege an
den Einmündungen Heimdall- und Tiniusstraße
Wir bitten zur Kenntnis zu nehmen. In Erledigung des in der 24. Tagung
der BVV am 13.05.2009 angenommenen Ersuchens der Bezirksverordnetenversammlung
– Drucksache VI – 0735: „Das Bezirksamt wird
beauftragt, den die Einmündungen Heimdall- und
Tiniusstraße querenden Fahrrad-/ Fußweg durch geeignete Maßnahmen – etwa
eine besondere farbliche Gestaltung – so hervorzuheben, dass vom aus der
Prenzlauer Promenade rechtsabbiegenden Verkehr dort querender Fahrradverkehr
auch als vorfahrtsberechtigt wahrgenommen wird. Andere Einmündungen in die
Prenzlauer Promenade sind auf vergleichbare Situationen zu prüfen und
entsprechend umzugestalten.“ wird gemäß § 13
Bezirksverwaltungsgesetz berichtet: Im Bereich der vorgenannten Einmündungen der Prenzlauer
Promenade verläuft in nördliche Richtung ein baulicher Gehweg, welcher durch
Zeichen (Z) 240 der Straßenverkehrsordnung (StVO) als gemeinsamer Geh- und
Radweg für Fahrradfahrer benutzungspflichtig ausgewiesen ist. Ein baulich angelegter Radweg bzw. ein markierter Radweg auf dem Gehweg oder eine Radverkehrsanlage (Radfahr-, Angebots- oder Schutzstreifenmarkierung) auf der Fahrbahn sind nicht vorhanden. Für Radfahrer benutzungspflichtig ausgewiesene und von
Fußgängern gleichermaßen genutzte Geh- und Radwege begründen keine
Furtmarkierung über Fahrbahneinmündungen im Straßenverlauf allein für den
Radverkehr könnte doch hierfür der Eindruck erweckt werden, dass es sich um
einen reinen baulichen Radweg handeln würde, auf dem mit Fußgängern nicht zu
rechnen sei. Dies wäre der Verkehrssicherheit -insbesondere bei
Abbiegevorgängen von Kraftfahrern- abträglich. Folglich können auch geltende Regelplanmarkierungen (Radwege
und Furten an unsignalisierten Einmündungen) hier keine Anwendung finden.
Furtmarkierungen über die o. a. Einmündungsbereiche sind deshalb nicht
vorgesehen. Die Vorsichtspflicht des Kraftfahrers beim Rechtsabbiegen
ergibt sich bereits aus § 9 Absatz 1 StVO. Bauliche Unzulänglichkeiten, hier das Fehlen einer
Radverkehrsanlage, sind durch straßenverkehrsbehördliche Maßnahmen nicht zu
heilen. Erst mit dem Neubau von Radverkehrsanlagen in der Prenzlauer
Promenade (derzeit im Gespräch für die Aufnahme in das Radverkehrsprogramm)
werden flächendeckende Radverkehrsanlagen im gesamten Straßenverlauf
berücksichtigt werden können. Abschließend sei noch bemerkt, dass die Sichtverhältnisse
zwischen Fußgängern, Radfahrern und dem rechtsabbiegenden Kfz-Verkehr an den
bezeichneten Örtlichkeiten uneingeschränkt und sehr gut sind. Im Bereich der Prenzlauer Promenade, wo Radverkehrsanlagen
im Straßenverlauf vorhanden sind, existieren bereits Furtmarkierungen für den
Radverkehr, teilweise mit Rotunterlegung (z. B. an der Einmündung Zeiler Weg). Haushaltsmäßige Auswirkungenkeine Gleichstellungs- und
gleichbehandlungsrelevante Auswirkungen
keine Auswirkungen auf die nachhaltige Entwicklungkeine Kinder- und Familienverträglichkeit
nicht betroffen Matthias Köhne Jens-Holger
Kirchner Bezirksbürgermeister Bezirksstadtrat
für Öffentliche
Ordnung |
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