Drucksache - V-1272  

 
 
Betreff: Entscheidung über die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens Wasserturmplatz, in der Fas-sung der Fragestellung gemäß Schreiben vom 08.03. 2006
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:BezirksamtBezirksamt
   
Drucksache-Art:Vorlage zur Kenntnisnahme § 15 BezVGVorlage zur Kenntnisnahme § 15 BezVG
Beratungsfolge:
Bezirksverordnetenversammlung Pankow von Berlin Vorberatung
17.05.2006 
41. ordentliche Tagung der Bezirksverordnetenversammlung Pankow von Berlin mit Abschlussbericht zur Kenntnis genommen   

Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Anlagen:
VzK15, 41. Tagung, 17.05.2006

Siehe Anlage

 

Siehe Anlage

Bezirksamt Pankow von Berlin

 

Bezirksamt Pankow von Berlin                                                                                      .4. 2006

 

 

An die

Bezirksverordnetenversammlung                                                    Drucksache-Nr.:

 

 

 

Vorlage zur Kenntnisnahme

für die Bezirksverordnetenversammlung gemäß § 15 BezVG

 

 

 

Betr.:

 

Entscheidung über die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens Wasserturmplatz, in der Fassung der Fragestellung gemäß Schreiben vom 08.03. 2006

 

 

Wir bitten zur Kenntnis zu nehmen:

 

 

Gemäß § 15 Bezirksverwaltungsgesetz (BezVG) wird berichtet:

 

Das Bezirksamt hat am 4.4. 2006 beschlossen:

 

Das Bürgerbegehren Wasserturmplatz, in der Fassung der Fragestellung gemäß Schreiben vom 08.03.2006, ist zulässig.

 

 

 

Begründung:

 

Mit Schreiben vom 8.3. 2006 teilte Herr Matthias Aberle dem Bezirksamt Pankow mit, dass er in Bezug auf die Sanierung des Wasserturmareals ein neues Bürgerbegehren anmeldet. Er benannte drei Vertrauensleute. Die Fragestellung des Bürgerbegehrens soll folgenden Wortlaut haben:

 

Sind Sie dafür, einen Bürgerentscheid zu beantragen, mit dem das Bezirksamt Pankow von Berlin aufgefordert wird, die Sanierungsarbeiten auf dem Wasserturmareal (zwischen Diedenhofer Straße, Belforter Straße, Kolmarer Straße und Knaackstraße) einschließlich der Verlegung des Kleinkindspielplatzes und der Gestaltung einer neuen Frei-Fläche im Pankower Ortsteil Prenzlauer Berg mit sofortiger Wirkung zu stoppen und nach umfassender Bürgerbeteiligung erneut zu beraten?

 

Entsprechend § 45 Abs. 2 BezVG wurde Herrn Aberle mit Schreiben vom 20.3. 2006 mitgeteilt, dass sich nach Auffassung des Bezirksamtes aus der Verwirklichung des mit diesem Bürgerbegehren verfolgten Anliegens folgende Kostenschätzung ergibt:

 

„Sollten die Maßnahmen zur Sanierung des Wasserturmplatzes aufgrund des Bürgerbegehrens innerhalb des Jahres 2006 nicht durchgeführt werden können, verzichtet das Bezirksamt auf eine finanzielle Förderung der EU, des Bundes und des Landes Berlin in Höhe von insgesamt 1.432.953,-- Euro. Diese Mittel stehen zweckgebunden nur im Jahr 2006 zur Verfügung. Damit entfiele der Eigenanteil an der Förderung von 159.217,-- Euro sowie zusätzliche Planungsnebenkosten in Höhe von 31.000 Euro, die aus bezirklichen Sanierungsmitteln bereitgestellt werden. Das Bezirksamt hätte aber in jedem Fall für die Beseitigung von Gefahrenstellen (Sicherung des Südhanges, Abriss und Neubau der Holztreppe) sowie notwendige Sanierungsarbeiten am Mauerwerk Kosten in Höhe von rund. 257.000,-- Euro aufzuwenden.“

 

Herrn Aberle wurde weiterhin mitgeteilt, dass die Verpflichtung besteht, diese Kostenschätzung wörtlich auf den Unterschriftslisten anzugeben und dem Bezirksamt den Beginn der Unterschriftensammlung schriftlich unter Einreichung eines Musterbogens anzuzeigen.

 

Mit Schreiben vom 24.3. 2006 wurde dem Bezirksamt der Musterbogen mit Fragestellung, Kostenschätzung und folgender Unterteilung zugestellt:

 

Nr.

Name

Vorname

Geburtsdatum

Straße            Nr.

Postleitzahl     Ort

Datum

Unterschrift

Prüfvermerk

 

Das Bezirksamt hatte innerhalb eines Monats vom Tag des Eingangs dieses Schreibens (27.3. 2006) über die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens zu entscheiden.

 

Die Zulässigkeit war gemäß § 45 Abs. 2 BezVG zu bejahen, weil es sich um eine Angelegenheit handelt, in der die Bezirksverordnetenversammlung gemäß § 13 BezVG einen Beschluss fassen kann, eine mit "Ja" oder "Nein" zu beantwortende Fragestellung formuliert wurde, 3 Vertrauensleute benannt sind, die Unterschriftslisten mit den vorgesehenen Spalten gestaltet sind, auf dem Musterbogen die vom Bezirksamt erstellte Kostenschätzung enthalten ist und mit Schreiben vom 27.03. 2006 unter Beifügung des o.g. Musterbogens der Beginn der Unterschriftensammlung mit dem 25.03. 2006 angegeben wurde.

 

Gemäß § 45 Abs. 3 Bezirksverwaltungsgesetz ist ein Bürgerbegehren zustande gekommen, wenn spätestens bis sechs Monate nach Feststellung der Zulässigkeit des Bürgerbegehrens die Unterstützung von 3 % der bei der letzten BVV-Wahl festgestellten Zahl der Wahlberechtigten vorliegt (das entspricht 8.069 Ja-Stimmen).

 

Erst mit Feststellung des Zustandekommens des Bürgerbegehrens durch das Bezirksamt dürfen die Organe des Bezirks bis zur Durchführung des Bürgerentscheids weder eine dem Bürgerbegehren entgegenstehende Entscheidung treffen noch mit dem Vollzug einer solchen Entscheidung beginnen, es sei denn, hierzu besteht eine rechtliche Verpflichtung.

 

 

Haushaltsmäßige Auswirkungen

 

Hängen vom Zustandekommen des Bürgerbegehrens ab (vgl. o.g. Kostenschätzung)

 

 

Gleichstellungsrelevante Auswirkungen

 

Keine

Auswirkungen auf die nachhaltige Entwicklung

 

Keine

 

 

Kinder- und Familienverträglichkeit

 

Negative Auswirkungen entstünden durch ein Zustandekommen des Bürgerbegehrens, mit dem die beabsichtigten quantitativen und qualitativen Verbesserungen der Spielmöglichkeiten auf dem Wasserturmplatz verhindert werden würden.

 

 

 

 

 

 

 

 

Burkhard Kleinert                                                                  Matthias Köhne

Bezirksbürgermeister                                                           Bezirksstadtrat für Umwelt,
                                                                                                Wohnen und Bürgerdienste

 

 
 

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