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Drucksache - V-1272
Siehe Anlage Bezirksamt Pankow von Berlin .4. 2006An die Bezirksverordnetenversammlung Drucksache-Nr.: Vorlage
zur Kenntnisnahme für die
Bezirksverordnetenversammlung gemäß § 15 BezVG Betr.: Entscheidung über die
Zulässigkeit des Bürgerbegehrens Wasserturmplatz, in der Fassung der
Fragestellung gemäß Schreiben vom 08.03. 2006 Wir bitten
zur Kenntnis zu nehmen: Gemäß § 15
Bezirksverwaltungsgesetz (BezVG) wird berichtet: Das Bezirksamt hat am 4.4.
2006 beschlossen: Das Bürgerbegehren Wasserturmplatz, in der Fassung der Fragestellung gemäß Schreiben vom 08.03.2006, ist zulässig. Begründung: Mit
Schreiben vom 8.3. 2006 teilte Herr Matthias Aberle dem Bezirksamt Pankow mit,
dass er in Bezug auf die Sanierung des Wasserturmareals ein neues
Bürgerbegehren anmeldet. Er benannte drei Vertrauensleute. Die Fragestellung
des Bürgerbegehrens soll folgenden Wortlaut haben: Sind Sie
dafür, einen Bürgerentscheid zu beantragen, mit dem das Bezirksamt Pankow von
Berlin aufgefordert wird, die Sanierungsarbeiten auf dem Wasserturmareal
(zwischen Diedenhofer Straße, Belforter Straße, Kolmarer Straße und
Knaackstraße) einschließlich der Verlegung des Kleinkindspielplatzes und der
Gestaltung einer neuen Frei-Fläche im Pankower Ortsteil Prenzlauer Berg mit
sofortiger Wirkung zu stoppen und nach umfassender Bürgerbeteiligung erneut zu
beraten? Entsprechend
§ 45 Abs. 2 BezVG wurde Herrn Aberle mit Schreiben vom 20.3. 2006 mitgeteilt,
dass sich nach Auffassung des Bezirksamtes aus der Verwirklichung des mit
diesem Bürgerbegehren verfolgten Anliegens folgende Kostenschätzung ergibt: „Sollten
die Maßnahmen zur Sanierung des Wasserturmplatzes aufgrund des Bürgerbegehrens
innerhalb des Jahres 2006 nicht durchgeführt werden können, verzichtet das
Bezirksamt auf eine finanzielle Förderung der EU, des Bundes und des Landes
Berlin in Höhe von insgesamt 1.432.953,-- Euro. Diese Mittel stehen
zweckgebunden nur im Jahr 2006 zur Verfügung. Damit entfiele der Eigenanteil an
der Förderung von 159.217,-- Euro sowie zusätzliche Planungsnebenkosten in Höhe
von 31.000 Euro, die aus bezirklichen Sanierungsmitteln bereitgestellt werden.
Das Bezirksamt hätte aber in jedem Fall für die Beseitigung von Gefahrenstellen
(Sicherung des Südhanges, Abriss und Neubau der Holztreppe) sowie notwendige
Sanierungsarbeiten am Mauerwerk Kosten in Höhe von rund. 257.000,-- Euro
aufzuwenden.“ Herrn
Aberle wurde weiterhin mitgeteilt, dass die Verpflichtung besteht, diese
Kostenschätzung wörtlich auf den Unterschriftslisten anzugeben und dem
Bezirksamt den Beginn der Unterschriftensammlung schriftlich unter Einreichung
eines Musterbogens anzuzeigen. Mit
Schreiben vom 24.3. 2006 wurde dem Bezirksamt der Musterbogen mit
Fragestellung, Kostenschätzung und folgender Unterteilung zugestellt:
Das Bezirksamt hatte innerhalb eines Monats vom Tag des Eingangs dieses Schreibens (27.3. 2006) über die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens zu entscheiden. Die
Zulässigkeit war gemäß § 45 Abs. 2 BezVG zu bejahen, weil es sich um eine
Angelegenheit handelt, in der die Bezirksverordnetenversammlung gemäß § 13
BezVG einen Beschluss fassen kann, eine mit "Ja" oder
"Nein" zu beantwortende Fragestellung formuliert wurde, 3
Vertrauensleute benannt sind, die Unterschriftslisten mit den vorgesehenen
Spalten gestaltet sind, auf dem Musterbogen die vom Bezirksamt erstellte
Kostenschätzung enthalten ist und mit Schreiben vom 27.03. 2006 unter Beifügung
des o.g. Musterbogens der Beginn der Unterschriftensammlung mit dem 25.03. 2006
angegeben wurde. Gemäß § 45
Abs. 3 Bezirksverwaltungsgesetz ist ein Bürgerbegehren zustande gekommen, wenn
spätestens bis sechs Monate nach Feststellung der Zulässigkeit des
Bürgerbegehrens die Unterstützung von 3 % der bei der letzten BVV-Wahl
festgestellten Zahl der Wahlberechtigten vorliegt (das entspricht 8.069
Ja-Stimmen). Erst mit
Feststellung des Zustandekommens des Bürgerbegehrens durch das Bezirksamt
dürfen die Organe des Bezirks bis zur Durchführung des Bürgerentscheids weder
eine dem Bürgerbegehren entgegenstehende Entscheidung treffen noch mit dem
Vollzug einer solchen Entscheidung beginnen, es sei denn, hierzu besteht eine
rechtliche Verpflichtung. Haushaltsmäßige
Auswirkungen Hängen vom Zustandekommen des Bürgerbegehrens ab (vgl. o.g. Kostenschätzung)Gleichstellungsrelevante
Auswirkungen Keine Auswirkungen auf die nachhaltige
Entwicklung
Keine Kinder- und Familienverträglichkeit
Negative
Auswirkungen entstünden durch ein Zustandekommen des Bürgerbegehrens, mit dem
die beabsichtigten quantitativen und qualitativen Verbesserungen der
Spielmöglichkeiten auf dem Wasserturmplatz verhindert werden würden. Burkhard
Kleinert Matthias
Köhne Bezirksbürgermeister Bezirksstadtrat
für Umwelt, |
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