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Drucksache - V-0941
Siehe AnlageBezirksamt Pankow von Berlin .2005 An die Bezirksverordnetenversammlung Drucksache-Nr.:
V – 0941/05 Vorlage zur Kenntnisnahme
für die
Bezirksverordnetenversammlung gemäß § 15 BezVG Betr.: Nutzungsentgelterhöhung für zu Erholungszwecken
genutzte Parzellen in den Anlagen “Frohsinn”
und “Nordend” Wir bitten zur Kenntnis zu
nehmen: Gemäß § 15
Bezirksverwaltungsgesetz (BezVG) wird berichtet: Für die in den Anlagen
“Frohsinn” und “Nordend” zu Erholungszwecken genutzten Parzellen erhöht sich
das Nutzungsentgelt auf das ortsübliche Entgelt entsprechend
Sachverständigengutachten vom 26.08.2004/17.09.2004 zum nächstmöglichen
Zeitpunkt wie folgt: b) für unbebaute Parzellen
auf 1,18 Euro/m² jährlich. Begründung: Mit der Vorlage zur
Kenntnisnahme - V-637/2004 - vom 31.03.2004 wurde darüber informiert, dass es
sich bei den Anlagen ”Frohsinn” und “Nordend” nach der Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofes und den darauf fußenden rechtskräftigen Entscheidungen des
Landgerichts Berlin um keine Kleingartenanlagen im Sinne des
Bundeskleingartengesetzes (BKleinG) handelt. Die Verwaltung wurde deshalb dem
Immobilienservice ab dem 01.04.2004 übertragen. Der
Umstand, dass es sich um keine Kleingartenanlagen im Sinne des
Bundeskleingartengesetzes handelt, hat Auswirkungen auf die
Nutzungsverhältnisse und damit auch auf die Nutzungsentgelte der in den Anlagen
belegenen Parzellen. Hierbei ist zu unterscheiden in: 1.
Nutzungsverhältnisse, die vor dem 03.10.1990 begründet wurden Für
diese Nutzungsverhältnisse gelten die Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches,
soweit das Schuldrechtsanpassungsgesetz nichts anderes bestimmt. Das
Nutzungsentgelt bestimmt sich gem. § 20 Abs. 1 Schuldrechtsanpassungsgesetz für
zu Erholungszwecken genutzte Parzellen nach der Nutzungsentgeltverordnung
vom 22.07.1993 in ihrer jeweils geltenden Fassung. Nach
dieser Vorschrift durften die Nutzungsentgelte ab dem 01.11.2004 für zu
Erholungszwecken genutzte bebaute Parzellen auf höchstens 2,35 Euro/m² jährlich
und für unbebaute Parzellen auf höchstens 1,18 Euro/m² jährlich erhöht werden,
soweit diese Beträge das ortsübliche Entgelt nicht überschreiten. Zur
Bestimmung des ortsüblichen Nutzungsentgelts ist für jede der Anlagen ein
Sachverständigengutachten eingeholt worden. Der Sachverständige ermittelte im
Rahmen eines Vergleichsentgeltverfahrens das ortsübliche Nutzungsentgelt in der
Höhe von 1,35 Euro/m² jährlich für bebaute und 1,31 Euro/m² für
unbebaute Erholungsgrundstücke und
-parzellen. Für
bebaute Parzellen ist daher eine Nutzungsentgelterhöhung auf 1,35 Euro/m² und
für unbebaute Parzellen auf 1,18 Euro/m² jährlich möglich. 2.
Nutzungsverhältnisse, die ab dem 03.10.1990 begründet wurden Haushaltsmäßige
Auswirkungen Durch die Neuveranlagung der
Parzellennutzer wird eine Einnahmeerhöhung für die Anlagen “Frohsinn” und
“Nordend ” gegenüber dem bisherigen Pachtzins von 93.000 Euro/Jahr auf ca. 420.000 Euro/Jahr erwartet. Dem stehen Ansprüche von
Parzellennutzern auf Rückzahlung gezahlter Wohnlaubenentgelte sowie von
überhöhten Pachtzinsen gegenüber, soweit diese Ansprüche geltend gemacht werden
und nicht verjährt sind. Die Höhe dieser Ansprüche kann nicht beziffert werden.
Gleichstellungsrelevante
Auswirkungen
keine Auswirkungen auf die
nachhaltige Entwicklung
keine Kinder- und
Familienverträglichkeit
nicht betroffen Burkhard Kleinert Bezirksbürgermeister |
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