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Drucksache - V-0847
Das Bezirksamt wird beauftragt, einer ungeordneten städtebaulichen Entwicklung in den Kleingartenanlagen, deren Status jüngst aufgehoben wurde oder noch aufgehoben wird, entgegenzuwirken. Bis eine mit der Bezirksverordnetenversammlung abgestimmte Konzeption zum weiteren Umgang mit den Flächen vorliegt, sollen keine baulichen Veränderungen oder Erweiterungen stattfinden. Zur Sicherung des Status quo sollen bei Bedarf planerische Mittel eingesetzt werden. Bei jenen Anlagen, die sich im Besitz des Landes befinden, wird der Status quo über die Vertragsgestaltung mit den Pächtern festgeschrieben. Abstimmungsergebnis im
Ausschuss: 2:8:1 Der Ausschuss
empfiehlt der BVV, diesem Antrag nicht zu zustimmen. Der Ausschuss lehnt solch ein pauschales Bauverbot ab. Der §35 bzw. der § 34 des BauGB regelt i.V.m. der Bauordnung auch für diese Flächen die Zulässigkeit von Bauvorhaben und verhindert eine ungeordnete städtebauliche Entwicklung. Im Bezirk ist nicht vorgesehen, extra für diese Flächen eine Nutzungskonzeption zu erarbeiten. Wenn planerische Mittel erforderlich werden, sollten sie konkret benannt und in der BVV beschlossen werden. Vom Immobilienservice, als Vertreter des Grundstückseigentümers, werden in dem von ihm verwalteten ehemaligen Kleingartenanlagen nur solche baulichen Maßnahmen erlaubt, die auch in Kleingartenanlagen zulässig sind. |
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