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Drucksache - V-0744
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gemäß § 12 Abs. 3 BezVG,
wird der Beschluss des Bezirksamts Pankow von Berlin zur Drs. Nr. V-0410/03 (BVV) vom
20.04.2004 aufgehoben und die Drucksache beschlossen. Das in der Drucksache
vorgesehene Verfahren zur Beteiligung der BVV und ihrer Ausschüsse an der
Aufstellung von B-Plänen wird in anderen Bezirken in ähnlicher Weise bereits
durchgeführt. In der VzK zur Drucksache werden keine rechtlichen Hindernisse
geltend gemacht die einer Umsetzung des vorgesehen Verfahrens im Wege stehen,
somit ist eine Regelung in der vorgesehenen Weise rechtlich zulässig. Das Argument, einer
zeitlichen Verzögerung des Verfahrens bei Einbeziehung der BVV im geforderten
Umfang, berührt das Organisationsrecht der BVV und ist nicht stichhaltig.
Maßstäbe die durch die BVV an die Verwaltung angelegt wurden, wurden bisher von
ihr selbst auch an ihre eigene Arbeit angelegt.
Der Verfasser der VzK kann versichert sein, dass die BVV über Mittel und
Wege verfügt die sicherstellen, dass die Bearbeitung von Plänen im Haus nicht
zum Hemmschuh des Verfahrens wird. Was bei der gegenwärtigen Bearbeitungszeit
von B-Plänen, auch ohne spezielle Regelungen nicht der Fall sein dürfte. Eine Unvereinbarkeit mit den
in der Drs. Nr. V-416/03 formulierten Zielen kann demnach auch nicht gesehen
werden. Das Kostenargument für die
Vervielfältigung von B-Plänen kann an dieser Stelle auch nicht ernst gemeint
sein. Seit der Erfindung der CD-Rom und der Weiterentwicklung der
Datenverarbeitungstechnik, sind hier Varianten der Verbreitung von
Planungsunterlagen entwickelt worden, die eine kostengünstige Alternative zum
drucken und kopieren darstellen. Ob das BA in günstigen
Fällen inhaltliche oder formale Beschlüsse fast ist für die BVV hier nicht von
Interesse. In Abwägung der
vorgebrachten Einwände der Ablehnungsbegründung gegen das vorgesehen Verfahren
und das Interesse der BVV an der Wahrnehmung eines gehaltvollen Rechts bei der
Festsetzung von B-Plänen, ist die Drucksache umzusetzen. |
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