Drucksache - V-0744  

 
 
Betreff: Beteiligung der BVV und ihrer Ausschüsse bei der Aufstellung von B-Plänen - hier: Aufhebung eines Bezirksamtsbeschlusses zur Drs. Nr. V - 0410 / 03
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:Fraktionen SPD, Linkspartei.PDS und Bündnis 90/Die GrünenFraktionen SPD, CDU und Gruppe FDP
   
Drucksache-Art:AntragAntrag
Beratungsfolge:
Bezirksverordnetenversammlung Pankow von Berlin Vorberatung
16.06.2004 
24. ordentliche Tagung der Bezirksverordnetenversammlung Pankow von Berlin überwiesen   
Ausschuss für Stadtentwicklung/Bauen und Wohnen Vorberatung
26.08.2004 
öffentliche Sitzung des Ausschusses für Stadtentwicklung/Bauen und Wohnen vertagt   
23.09.2004 
öffentliche Sitzung des Ausschusses für Stadtentwicklung/Bauen und Wohnen Teil I gemeinsam mit dem Ausschuss Finanzen Immobilien und Persanal vertagt   
04.11.2004 
öffentliche Sitzung des Ausschusses für Stadtentwicklung/Bauen und Wohnen zurückgezogen   
Ausschuss für Stadtentwicklung/Bauen und Wohnen Vorberatung
Ausschuss für Stadtentwicklung/Bauen und Wohnen Vorberatung

Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Anlagen:
Gemeinsamer Antrag SPD, Bü90; PDS, 24. Tagung 16.06.04

gemäß § 12 Abs

 

gemäß § 12 Abs. 3 BezVG, wird der Beschluss des Bezirksamts Pankow von Berlin zur

Drs. Nr. V-0410/03 (BVV) vom 20.04.2004 aufgehoben und die Drucksache beschlossen.

 

Das in der Drucksache vorgesehene Verfahren zur Beteiligung der BVV und ihrer Ausschüsse an der Aufstellung von B-Plänen wird in anderen Bezirken in ähnlicher Weise bereits durchgeführt

 

Das in der Drucksache vorgesehene Verfahren zur Beteiligung der BVV und ihrer Ausschüsse an der Aufstellung von B-Plänen wird in anderen Bezirken in ähnlicher Weise bereits durchgeführt. In der VzK zur Drucksache werden keine rechtlichen Hindernisse geltend gemacht die einer Umsetzung des vorgesehen Verfahrens im Wege stehen, somit ist eine Regelung in der vorgesehenen Weise rechtlich zulässig.

 

Das Argument, einer zeitlichen Verzögerung des Verfahrens bei Einbeziehung der BVV im geforderten Umfang, berührt das Organisationsrecht der BVV und ist nicht stichhaltig. Maßstäbe die durch die BVV an die Verwaltung angelegt wurden, wurden bisher von ihr selbst auch an ihre eigene Arbeit angelegt.  Der Verfasser der VzK kann versichert sein, dass die BVV über Mittel und Wege verfügt die sicherstellen, dass die Bearbeitung von Plänen im Haus nicht zum Hemmschuh des Verfahrens wird. Was bei der gegenwärtigen Bearbeitungszeit von B-Plänen, auch ohne spezielle Regelungen nicht der Fall sein dürfte.

 

Eine Unvereinbarkeit mit den in der Drs. Nr. V-416/03 formulierten Zielen kann demnach auch nicht gesehen werden.

 

Das Kostenargument für die Vervielfältigung von B-Plänen kann an dieser Stelle auch nicht ernst gemeint sein. Seit der Erfindung der CD-Rom und der Weiterentwicklung der Datenverarbeitungstechnik, sind hier Varianten der Verbreitung von Planungsunterlagen entwickelt worden, die eine kostengünstige Alternative zum drucken und kopieren darstellen.

 

Ob das BA in günstigen Fällen inhaltliche oder formale Beschlüsse fast ist für die BVV hier nicht von Interesse.

 

In Abwägung der vorgebrachten Einwände der Ablehnungsbegründung gegen das vorgesehen Verfahren und das Interesse der BVV an der Wahrnehmung eines gehaltvollen Rechts bei der Festsetzung von B-Plänen, ist die Drucksache umzusetzen.

 

 
 

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