Ukraine: vom Bezirksamt Pankow, vom Land Berlin und vom Bund
Energie sparen: Informationen des Senates, Informationen in Leichter Sprache und Energieportal in Deutscher Gebärdensprache
Drucksache - V-0726
![]() |
![]() |
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Siehe Anlage
An die Bezirksverordnetenversammlung Drucksache-Nr. Vorlage
z u r K e n n t n i s n a h m e für die
Bezirksverordnetenversammlung gemäß § 15 BezVG Betr.:
Wir bitten zur Kenntnis zu nehmen: Gemäß § 15 Bezirksverwaltungsgesetz (BezVG) wird berichtet: Das Bezirksamt hat den Bebauungsplan XVIII-45a als Rechtsverordnung festgesetzt.
Begründung
Die Bezirksverordnetenversammlung hat am 10. Dezember 2003 den Bebauungsplan XVIII-45a mit Begründung sowie den Entwurf der Rechtsverordnung zur Festsetzung des Bebauungsplans XVIII-45a beschlossen. Gemäß § 6 Abs. 4 AGBauGB wurde der Bebauungsplan XVIII-45a der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung angezeigt. Im Rahmen des Anzeigeverfahrens wurden gemäß BVV-Beschluss vom 10.12.2003 Änderungen in der Begründung sowie auf der Planzeichnung aus Gründen der Rechtssicherheit als redaktionelle Korrektur eingearbeitet.
Auf der Planzeichnung sind in der textlichen Festsetzung Nr. 5 redaktionell nach dem Wort Stellplätze „für Behinderte im Sinne des § 48 Abs. 1 BauO Bln“ eingefügt und in der textlichen Festsetzung Nr. 8 die Worte „Wohn- und Schlafräume„ durch das Wort „Aufenthaltsräume“ ersetzt worden.
In der Begründung wurden redaktionelle Ergänzungen, Korrekturen auf Seite 6 Absatz 1, Seite 8 Absatz 3, Seite 17 letzter Absatz, Seite 20 Absatz 4, Seite 21 Absätze 1, 2, 3 und 4, Seite 22 Absätze 1 und 2, Seite 24 Absatz 1 vorgenommen und auf Seite 26 wurde nach den Worten „textliche Festsetzung Nr. 8“ ein Absatz eingefügt. Diese Änderungen bzw. Ergänzungen ändern nicht den beschlossenen planerischen Inhalt. Die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung hat daraufhin mit Schreiben vom 7. April 2004 erklärt, dass der Bebauungsplan im Sinne von § 6 Abs. 5 AGBauGB beanstandungsfrei ist. Der Bebauungsplan konnte daher durch das Bezirksamt als Rechtsverordnung festgesetzt werden. Zur Erlangung der Rechtsverbindlichkeit muss die Verordnung über die Festsetzung des Bebauungsplans XVIII-45a im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin verkündet werden.
Haushaltsmäßige Auswirkungen
Der Erwerb der noch privaten Grundstücke Berliner Allee 30, Bizetstraße 23 für die Inanspruchnahme als öffentliche Parkanlage und als Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung Fußgängerbereich sowie eine Teilfläche der Berliner Allee 36 als Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung Fußgängerbereich soll im Rahmen der Sanierung sichergestellt werden. Der Erwerb der Teilflächen Mahlerstraße 2/8, 1/11 und Bizetstraße 41 als Straßenverkehrsfläche soll ebenso sichergestellt werden. Da sich die genannten Grundstücke im Sanierungsgebiet Weißensee - Komponistenviertel befinden, ist der Ankauf der Grundstücke durch den Sanierungsträger LBB GEG beabsichtigt. Die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung hat in der Folge des am 14.06.1999 durch den Bezirk gestellten Antrag die LBB GEG mit dem Ankauf der Grundstücke beauftragt. Für die bereits als gewidmete Straßenverkehrsfläche geltenden Flächen oder als öffentliche Parkflächen/Grünanlagen genutzten privaten Grundstücksflächen gilt der Anwendungsbereich des Artikel 1 (Verkehrsflächenbereinigungsgesetz) des Grundstücksrechtsbereinigungsgesetzes (GrundRBerG) vom 26. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2716) sowie der Grundstücksordnung (rückständiger Grunderwerb). Auswirkungen auf die nachhaltige Entwicklung
keine Auswirkungen
Kinder- und Familienverträglichkeitkeine Auswirkungen Anlage:
Verordnung über die Festsetzung des Bebauungsplans XVIII-45a im Bezirk Pankow,
Ortsteil Weißensee Kleinert Federlein Bezirksbürgermeister V e
r o r d n u n g über die Festsetzung des Bebauungsplans XVIII-45a im Bezirk Pankow, Ortsteil Weißensee Vom Mai 2004 Auf Grund des § 10 Abs. 1 des Baugesetzbuchs in der Fassung vom 27. August 1997 (BGBl. I S. 2141, 1998 I S. 137), zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2850/2852), in Verbindung mit § 6 Abs. 5 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs in der Fassung vom 7. November 1999 (GVBl. S. 578) wird verordnet: § 1 Der Bebauungsplan XVIII-45a vom 26. Juni 2003 für die Grundstücke Berliner Allee 30/48, Mahlerstraße 2/8, 1/11 (teilweise), Bizetstraße 23/27, 41 sowie Abschnitte der Mahlerstraße und Bizetstraße im Bezirk Pankow, Ortsteil Weißensee, wird festgesetzt. § 2 Die Urschrift des Bebauungsplans kann beim Bezirksamt Pankow von Berlin, Abteilung Stadtentwicklung, Vermessungsamt, beglaubigte Abzeichnungen des Bebauungsplans können beim Bezirksamt Pankow von Berlin, Abteilung Stadtentwicklung, Stadtplanungsamt und Amt für Bauaufsicht und Denkmalschutz, kostenfrei eingesehen werden. § 3 Auf die Vorschriften über 1. die Geltendmachung und die Herbeiführung der Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche (§ 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 des Baugesetzbuchs) und 2. das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen bei nicht fristgemäßer Geltendmachung (§ 44 Abs. 4 des Baugesetzbuchs) wird hingewiesen. § 4 (1) Wer die Rechtswirksamkeit dieser Verordnung überprüfen lassen will, muss 1. eine Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften, die in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 des Baugesetzbuchs bezeichnet oder die im Gesetz zur Ausführung des Baugesetzbuchs enthalten sind, innerhalb eines Jahres, 2. Mängel der Abwägung innerhalb von sieben Jahren seit der Verkündung dieser Verordnung schriftlich gegenüber dem Bezirksamt Pankow von Berlin geltend machen; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen. Nach § 215 Abs. 1 des Baugesetzbuchs und nach § 32 Abs. 2 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs wird die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften sowie des Abwägungsgebots nach Ablauf der in Satz 1 genannten Fristen unbeachtlich. (2) Die Beschränkung des Absatzes 1 gilt nicht, wenn die für die Verkündung dieser Verordnung geltenden Vorschriften verletzt worden sind. § 5 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft. Berlin, den Mai 2004 Bezirksamt Pankow von Berlin Bezirksbürgermeister Bezirksstadtrat für Stadtentwicklung |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
![]() |
![]() |
Legende
Ausschuss | Tagesordnung | Drucksache | |||
Bezirksverordnetenversammlung | Aktenmappe | Drucksachenlebenslauf | |||
Fraktion | Niederschrift | Beschlüsse | |||
Kommunalpolitiker/in | Auszug | Realisierung | |||
Anwesenheit | Kleine Anfragen |