Drucksache - V-0726  

 
 
Betreff: Bebauungsplan XVIII-45a für die Grundstücke Berliner Allee 30/48, Mahlerstraße 2/8, 1/11 (teilweise), Bizetstraße 23/27, 41 sowie Abschnitte der Mahlerstraße und Bizetstraße im Bezirk Pankow, Ortsteil Weißensee; Beschluss über die Festsetzung als Rechtsverordnung
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:BezirksamtBezirksamt
   
Drucksache-Art:Vorlage zur Kenntnisnahme § 15 BezVGVorlage zur Kenntnisnahme § 15 BezVG
Beratungsfolge:
Bezirksverordnetenversammlung Pankow von Berlin Vorberatung
16.06.2004 
24. ordentliche Tagung der Bezirksverordnetenversammlung Pankow von Berlin mit Abschlussbericht zur Kenntnis genommen   

Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Anlagen:
VzK §15 BezVG; 16.06.2004

Gemäß § 15 Bezirksverwaltungsgesetz (BezVG) wird berichtet:

Siehe Anlage



BBezirksamt Pankow von Berlin                                                                                                                                  2004

 

 

 

An die

Bezirksverordnetenversammlung                                                                       Drucksache-Nr.

 

 

 

 

 

 

Vorlage  z u r    K e n n t n i s n a h m e

für die Bezirksverordnetenversammlung gemäß § 15 BezVG

 

 

 

Betr.:       Bebauungsplan XVIII-45a für die Grundstücke Berliner Allee 30/48, Mahlerstraße 2/8, 1/11 (teilweise), Bizetstraße 23/27, 41 sowie Abschnitte der Mahlerstraße und Bizetstraße im Bezirk Pankow, Ortsteil Weißensee; Beschluss über die Festsetzung als Rechtsverordnung

Vorhabenbezogener Bebauungsplan XVIII-VE-1 für die Grundstücke

            Malchower Chaussee 6, 10 und Piesporter Straße 38, 38A und 38B im

            Bezirk Pankow von Berlin, Ortsteil Stadtrandsiedlung Malchow.

-            Auswertung und Ergebnis der öffentlichen Auslegung,

-            Abschluss des Durchführungsvertrages

 

Bezug:    -         Aufstellungsbeschluss vom 07.07.1998,

  Kenntnisnahme BVV am 23.09.1998 (Drs. Nr. III / 918);

- Beschluss zum Wechsel des Vorhabenträgers vom 20.04.1999,

  Kenntnisnahme BVV am 12.05.1999 (Drs. Nr. III / 1148);

- Beschluss zur Änderung des Geltungsbereiches vom .09.2000,

  Kenntnisnahme BVV am 18.10.2000 (Drs. Nr. IV. W / 299);

- Beschluss zur Änderung des Geltungsbereiches vom 23.10.2001,

  Kenntnisnahme BVV am 21.11.2001 (Drs. Nr. IV – 0298 / 01);

- Beschluss über Ergebnis der Beteiligung der TÖB vom 09.07.2002,

  Kenntnisnahme BVV 11.09.2002 (Drs. Nr.  V-0209/02);

 

 

 

Wir bitten zur Kenntnis zu nehmen:

 

Gemäß § 15 Bezirksverwaltungsgesetz (BezVG) wird berichtet:

 

Das Bezirksamt hat den Bebauungsplan XVIII-45a als Rechtsverordnung festgesetzt.

 

 

2.       Dem Abschluss des Durchführungsvertrags zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan XVIII-VE-1 wurde zugestimmt.

 

3.  Im Ergebnis der Auswertung und Abwägung der öffentlichen Auslegung wurde dem Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplans  XVIII-VE-1 einschließlich der Begründung zugestimmt.

 

 

Begründung

 

Die Bezirksverordnetenversammlung hat am 10. Dezember 2003 den Bebauungsplan XVIII-45a mit Begründung sowie den Entwurf der Rechtsverordnung zur Festsetzung des Bebauungsplans XVIII-45a beschlossen.

 

Gemäß § 6 Abs. 4 AGBauGB wurde der Bebauungsplan XVIII-45a der Senatsver­waltung für Stadtentwicklung angezeigt. Im Rahmen des Anzeigeverfahrens wurden gemäß BVV-Beschluss vom 10.12.2003 Änderungen in der Begründung sowie auf der Planzeichnung aus Gründen der Rechtssicherheit als redaktionelle Korrektur eingearbeitet.

 

Auf der Planzeichnung sind in der textlichen Festsetzung Nr. 5 redaktionell nach dem Wort Stellplätze „für Behinderte im Sinne des § 48 Abs. 1 BauO Bln“ eingefügt und in der textlichen Festsetzung Nr. 8 die Worte „Wohn- und Schlafräume„ durch das Wort „Aufenthaltsräume“ ersetzt worden.

 

In der Begründung wurden redaktionelle Ergänzungen, Korrekturen  auf Seite 6 Absatz 1, Seite 8 Absatz  3, Seite 17 letzter Absatz, Seite 20 Absatz 4, Seite  21 Absätze 1, 2, 3 und 4, Seite 22 Absätze 1 und 2, Seite 24 Absatz 1 vorgenommen und auf Seite 26 wurde nach den Worten „textliche Festsetzung Nr. 8“ ein Absatz eingefügt.

Diese Änderungen bzw. Ergänzungen ändern nicht den beschlossenen planerischen Inhalt.

 

Die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung hat daraufhin mit Schreiben vom 7. April 2004 erklärt, dass der Bebauungsplan im Sinne von  § 6 Abs. 5 AGBauGB beanstandungsfrei ist.

 

Der Bebauungsplan konnte daher durch das Bezirksamt als Rechtsverordnung festgesetzt werden.

 

Zur Erlangung der Rechtsverbindlichkeit muss die Verordnung über die Festsetzung des Bebauungsplans XVIII-45a im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin verkündet werden.

 

                           

 

Haushaltsmäßige Auswirkungen

 

Der Erwerb der noch privaten Grundstücke Berliner Allee 30, Bizetstraße 23 für die In­anspruchnahme als öffentliche Parkanlage und als Verkehrsfläche besonderer Zweck­bestimmung Fußgängerbereich sowie eine Teilfläche der Berliner Allee 36 als Ver­kehrsfläche besonderer Zweckbestimmung Fußgängerbereich soll im Rahmen der Sa­nierung sichergestellt werden.  Der Erwerb der Teil­flächen Mahlerstraße 2/8, 1/11 und Bizetstraße 41 als Straßenverkehrsfläche soll ebenso sichergestellt werden. Da sich die genannten Grundstücke im Sanierungsgebiet Weißensee - Komponistenviertel befinden, ist der Ankauf der Grundstücke durch den Sanierungsträger LBB GEG beabsichtigt. Die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung hat in der Folge des am 14.06.1999 durch den Bezirk gestellten Antrag die LBB GEG mit dem Ankauf der Grundstücke beauftragt.

Für die bereits als gewidmete Straßenverkehrsfläche geltenden Flächen oder als  öf­fentliche Parkflächen/Grünanlagen genutzten privaten Grundstücksflächen gilt der An­wendungsbereich des Artikel 1 (Verkehrsflächenbereinigungsgesetz) des Grundstücks­rechtsbereinigungsgesetzes (GrundRBerG) vom 26. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2716) sowie der Grundstücksordnung (rückständiger Grunderwerb).

 

 

Auswirkungen auf die nachhaltige Entwicklung

 

keine Auswirkungen 

 

 

Kinder- und Familienverträglichkeit

 

keine Auswirkungen

 

 

 

Anlage: Verordnung über die Festsetzung des Bebauungsplans XVIII-45a im Bezirk Pankow, Ortsteil Weißensee

 

 

 

 

                                                                                       

Kleinert                                                                Federlein                                          

Bezirksbürgermeister                                         Bezirksstadtrat

 

 V e r o r d n u n g

über die Festsetzung des Bebauungsplans XVIII-45a

im Bezirk Pankow, Ortsteil Weißensee

 

Vom       Mai 2004

 

Auf Grund des § 10 Abs. 1 des Baugesetzbuchs in der Fassung vom 27. August 1997 (BGBl. I S. 2141, 1998 I S. 137), zuletzt geändert durch Artikel 12 des Ge­setzes vom 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2850/2852), in Verbindung mit § 6 Abs. 5 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs in der Fassung vom 7. Novem­ber 1999 (GVBl. S. 578) wird verordnet:

 

§ 1

Der Bebauungsplan XVIII-45a vom 26. Juni 2003 für die Grundstücke Berliner Allee 30/48, Mahlerstraße 2/8, 1/11 (teilweise), Bizetstraße 23/27, 41 sowie Abschnitte der Mahlerstraße und Bizetstraße im Bezirk Pankow, Ortsteil Weißensee, wird festgesetzt.

§ 2

Die Urschrift des Bebauungsplans kann beim Bezirksamt Pankow von Berlin, Abteilung Stadtentwicklung, Vermessungsamt, beglaubigte Abzeichnungen des  Bebauungsplans können beim Bezirksamt Pankow von Berlin, Abteilung Stadtentwicklung, Stadtplanungsamt und Amt für Bauaufsicht und Denkmalschutz, kostenfrei eingesehen werden.

§ 3

Auf die Vorschriften über

1.  die Geltendmachung und die Herbeiführung der Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche (§ 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 des Baugesetzbuchs) und

2.  das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen bei nicht fristgemäßer Geltendmachung (§ 44 Abs. 4 des Baugesetzbuchs)

wird hingewiesen.


§ 4

 (1)  Wer die Rechtswirksamkeit dieser Verordnung überprüfen lassen will, muss

1.  eine Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften, die in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 des Baugesetzbuchs bezeichnet oder die im Gesetz zur Ausführung des Baugesetzbuchs enthalten sind, innerhalb eines Jahres,

 

2.  Mängel der Abwägung innerhalb von sieben Jahren

seit der Verkündung dieser Verordnung schriftlich gegenüber dem Bezirksamt Pankow von Berlin geltend machen; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen.  Nach § 215 Abs. 1 des Baugesetzbuchs und nach § 32 Abs. 2 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs wird die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften sowie des Abwägungsgebots nach Ablauf der in Satz 1 genannten Fristen unbeachtlich.

(2) Die Beschränkung des Absatzes 1 gilt nicht, wenn die für die Verkündung dieser Verordnung geltenden Vorschriften verletzt worden sind.

§ 5

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.

Berlin, den        Mai 2004

 

 

Bezirksamt Pankow von Berlin

 

 

 

 

 

 

 

Bezirksbürgermeister                                       Bezirksstadtrat für Stadtentwicklung

 

 
 

Legende

Ausschuss Tagesordnung Drucksache
Bezirksverordnetenversammlung Aktenmappe Drucksachenlebenslauf
Fraktion Niederschrift Beschlüsse
Kommunalpolitiker/in Auszug Realisierung
   Anwesenheit Kleine Anfragen