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Drucksache - V-0649
Die Änderung des
Bebauungsplan-Entwurfes ist notwendig, um die Veräußerbarkeit der Flächen
durch die Grundstückseigentümerin bzw. die beauftragte Dienstleisterin zu
ermöglichen. Angesichts der knappen Haushaltsmittel und der Vielzahl
anstehender städtebaulicher Planungsaufgaben ist es angebracht, dass das
Bezirksamt in diesem Fall auf einer vollständigen Erstattung der Planungskosten
besteht. Dies gilt umso mehr, als ein direkter wirtschaftlicher Zusammenhang
zwischen der Überarbeitung des Bebauungsplans und den zu erzielenden Einnahmen
aus Grundstücksverkäufen besteht. |
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