Drucksache - V-0649  

 
 
Betreff: Kosten von B-Planverfahren und die Anwendung des Verursacherprinzips
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:Fraktion der SPD 
   
Drucksache-Art:AntragAntrag
Beratungsfolge:
Bezirksverordnetenversammlung Pankow von Berlin Vorberatung
03.03.2004 
21. ordentliche Tagung der Bezirksverordnetenversammlung Pankow von Berlin überwiesen   
Ausschuss für Stadtentwicklung/Bauen und Wohnen Vorberatung
27.05.2004 
öffentliche Sitzung des Ausschusses für Stadtentwicklung/Bauen und Wohnen zurückgezogen   

Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Anlagen:
Antrag SPD, 21. Taung, 03.03.2004

1

 

  1. Die BVV unterstützt das in der Drucksache Nr. V-0624/04 Vorlage des Bezirksamtes zur Kenntnis Bebauungsplan XIX-53 vorgeschlagene Vorgehen des Bezirksamtes grundsätzlich.

  2. Die BVV ersucht das Bezirksamt mit der Eigentümerin der Flächen (BLEG i.L.) bzw. der beauftragten Dienstleisterin (LEG Berlin-Brandenburg mbH) einen Vertrag über Städte­bauliche Planungsleistungen nach § 11 BauGB zu schließen und sich die Kosten für die Leistungen des zu beauftragenden Planungsbüros vollständig ersetzen zu lassen.

  3. Die BVV ersucht das Bezirksamt, keinesfalls eigene Haushaltsmittel für die Beaufragung eines Planungsbüros einzustellen.

 

Die Änderung des Bebauungsplan-Entwurfes ist notwendig, um die Veräußerbarkeit der Flä-chen durch die Grundstückseigentümerin bzw

 

Die Änderung des Bebauungsplan-Entwurfes ist notwendig, um die Veräußerbarkeit der Flä­chen durch die Grundstückseigentümerin bzw. die beauftragte Dienstleisterin zu ermöglichen. Angesichts der knappen Haushaltsmittel und der Vielzahl anstehender städtebaulicher Pla­nungsaufgaben ist es angebracht, dass das Bezirksamt in diesem Fall auf einer vollständigen Erstattung der Planungskosten besteht. Dies gilt umso mehr, als ein direkter wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen der Überarbeitung des Bebauungsplans und den zu erzielenden Ein­nahmen aus Grundstücksverkäufen besteht.

 

 
 

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