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Drucksache - V-0621
Siehe Anlage Bezirksamt Pankow von Berlin .03.2004 An die Bezirksverordnetenversammlung Drucksache-Nr.: In
Erledigung der Drucksache
Nr.: V-0621/03 Vorlage zur Kenntnisnahme für die
Bezirksverordnetenversammlung gemäß § 13 BezVG Schlussbericht Erhalt des Gewerbestandortes
Greifswalder Str. 200 Wir bitten zur Kenntnis zu
nehmen: In Erledigung des in der 20.
Sitzung am 28.1.2004 angenommenen Ersuchens der Bezirksverordnetenversammlung –
Drucksache Nr.: V-0621/03 „Das Bezirksamt wird ersucht,
sich für den Erhalt des Gewerbestandortes einzusetzen und zu prüfen, welche
planungsrechtlichen Möglichkeiten zur Sicherung der gewerblichen Nutzung an
diesem Standort bestehen.“ wird gemäß § 13
Bezirksverwaltungsgesetzt berichtet: Das Bezirksamt hat
entsprechend o. g. BVV-Beschlusses die Möglichkeiten der planungsrechtlichen
Sicherung der gewerblichen Nutzung auf dem Grundstück Greifswalder Str. 200
geprüft. Im Ergebnis ist festzustellen, dass eine öffentlich-rechtliche
Sicherung der vorhandenen gewerblichen Nutzung nicht möglich ist. Begründung: Planungsrechtliche
Beurteilungsgrundlage für dieses Grundstück ist § 34 Baugesetzbuch (BauGB). Ein
Bebauungsplanentwurf besteht für das Grundstück nicht, es ist Bestandteil des
so genannten Milieuschutzgebietes Winsstraße-Nord. Nach § 34 BauGB ist sowohl
eine Wohnnutzung als auch eine gewerbliche (nicht störende) Nutzung
planungsrechtlich zulässig. Das
Grundstück befindet sich in privatem Eigentum. Eine öffentlich-rechtliche
Sicherung durch eine Gewerbegebietsfestsetzung in einem Bebauungsplan und damit
ein Eingriff in die privaten Eigentumsrechte wäre nur möglich, wenn dies für
die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Dabei sind die in
§ 1 Abs. 5 des BauGB aufgeführten öffentlichen sowie die privaten Belange in
die Abwägung einzustellen und gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Im
vorliegenden Fall wäre die Begründung des städtebaulichen Erfordernisses nicht
möglich. Ziel jedes Planungsansatzes sollte es sein, Missstände und Konflikte
zu beseitigen. Die ausschließliche gewerbliche Nutzung nur für Gewerbe im
Blockinnenbereich ist mit der vorhandenen Schulnutzung und der umgebenden
Wohnnutzung nicht vereinbar. Die Ziele der Milieuschutzsatzung, welche die
Wohnnutzung unter einen besonderen Schutz stellt, würde dem Festschreiben einer
ausschließlich gewerblichen Nutzung im Blockinnenbereich entgegenstehen. Mit
den Instrumenten des Bauplanungsrechtes ist es auch nicht möglich, bestimmte
Betriebe zu sichern sondern nur Gebiete für bestimmte Nutzungen bzw.
Betriebsarten, die im Wesentlichen durch ihre Störgrade gekennzeichnet sind und
die dann allgemein zulässig wären. Dabei sind im Planverfahren auftretende
Nutzungskonflikte planerisch zu bewältigen, was bei der beengten räumlichen
Situation und der städtebaulichen Lage nur durch Nutzungsbeschränkungen für die
gewerblichen Nutzungen möglich erscheint. Die Festsetzung eines Gewerbegebietes
wäre dementsprechend nicht zu begründen. Darüber
hinaus würde eine Festsetzung als Gewerbegebiet (GE) in einem Bebauungsplan
eine Einschränkung der derzeitigen Nutzungsmöglichkeiten bedeuten. Die Bodenwerte
des gedachten Gewerbegrundstückes aber auch der umliegenden Wohnbaugrundstücke
würden sinken und diese Festsetzung im Bebauungsplan u. U. einen
Planungsschaden erzeugen. Den Grundstückseigentümern würde hieraus ein
Entschädigungsanspruch erwachsen. Hinsichtlich des seitens der BVV geforderten Verweises
auf die Sozialpflichtigkeit von Eigentum gem. Art. 14 Grundgesetz (GG) ist
folgendes festzustellen: Art. 14 GG bestimmt Inhalt und Schranken des
Eigentums. Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Zugleich wird
bestimmt, dass der Gebrauch des Eigentums zugleich dem Wohle der Allgemeinheit
dienen soll. Es wird durch Abs. 3 bestimmt, dass eine Enteignung nur zum Wohle
der Allgemeinheit zulässig ist und wenn ein Gesetz Art und Ausmaß der Entschädigung
regelt. Die Eigentums- und Sozialverpflichtung des Art. 14 GG
beschränkt sich auf den im Rahmen von Gesetzen und Verordnungen geregelten
bestimmungsgemäßen Gebrauch bzw. die Herausgabe von Eigentum zum Wohle der
Allgemeinheit gegen entsprechende Entschädigung. Ein Eingriffsrecht in die
wirtschaftliche Selbständigkeit eines Grundstückseigentümers lässt sich hieraus
nicht herleiten. Jeder Grundeigentümer hat das Recht sein Eigentum zu
veräußern. Außerdem ist anzumerken, dass das Bistum Berlin dadurch Einnahmen
erzielt, die es offenbar benötigt, um weiterhin seine öffentlichen Aufgaben
wahrnehmen zu können. Haushaltsmäßige
Auswirkungen Keine Gleichstellungsrelevante
Auswirkungen Keine Auswirkungen auf die nachhaltige Entwicklung
Keine Kinder- und Familienverträglichkeit
Keine Auswirkungen Burkhard Kleinert Martin
Federlein Bezirksbürgermeister Bezirksstadtrat
für Stadtentwicklung |
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