Drucksache - V-0621  

 
 
Betreff: Erhalt des Gewerbestandortes Greifswalder Straße 200
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:Fraktion der SPDBezirksamt
   
Drucksache-Art:AntragVorlage zur Kenntnisnahme § 13 BezVG
Beratungsfolge:
Bezirksverordnetenversammlung Pankow von Berlin Vorberatung
10.12.2003 
19. ordentliche Tagung der Bezirksverordnetenversammlung Pankow von Berlin überwiesen   
Ausschuss für Wirtschaft und öffentliche Ordnung Vorberatung
21.01.2004 
23. öffentliche Sitzung des Ausschusses für Wirtschaft ohne Änderungen im Ausschuss beschlossen   
Ausschuss für Stadtentwicklung/Bauen und Wohnen Vorberatung
22.01.2004 
öffentliche Sitzung des Ausschusses für Stadtentwicklung/Bauen und Wohnen ohne Änderungen im Ausschuss beschlossen   
Bezirksverordnetenversammlung Pankow von Berlin Vorberatung
28.01.2004 
20. ordentliche Tagung der Bezirksverordnetenversammlung Pankow von Berlin ohne Änderungen in der BVV beschlossen   
Bezirksverordnetenversammlung Pankow von Berlin Vorberatung
31.03.2004 
22. ordentliche Tagung der Bezirksverordnetenversammlung Pankow von Berlin mit Abschlussbericht zur Kenntnis genommen   

Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Anlagen:
Antr.SPD, 19. Tagung 10.12.2003
Dringl.BE Stadt/Bau, 20. Tagung 28.01.2004
Vzk13, SB, 22. Tagung, 31.03.2004

Das Bezirksamt wird ersucht, sich für den Erhalt des Gewerbestandortes einzusetzen und zu prüfen, welche planungsrechtlichen M

Siehe Anlage

Das o

Bezirksamt Pankow von Berlin                                                  .03.2004

 

 

An die

Bezirksverordnetenversammlung                                                Drucksache-Nr.:

                                                                                                In Erledigung der

                                                                                                Drucksache Nr.: V-0621/03

 

 

Vorlage zur Kenntnisnahme

für die Bezirksverordnetenversammlung gemäß § 13 BezVG

 

Schlussbericht

 

Erhalt des Gewerbestandortes Greifswalder Str. 200

 

Wir bitten zur Kenntnis zu nehmen:

 

In Erledigung des in der 20. Sitzung am 28.1.2004 angenommenen Ersuchens der Bezirksverordnetenversammlung – Drucksache Nr.: V-0621/03

 

„Das Bezirksamt wird ersucht, sich für den Erhalt des Gewerbestandortes einzusetzen und zu prüfen, welche planungsrechtlichen Möglichkeiten zur Sicherung der gewerblichen Nutzung an diesem Standort bestehen.“

 

wird gemäß § 13 Bezirksverwaltungsgesetzt berichtet:

 

Das Bezirksamt hat entsprechend o. g. BVV-Beschlusses die Möglichkeiten der planungsrechtlichen Sicherung der gewerblichen Nutzung auf dem Grundstück Greifswalder Str. 200 geprüft. Im Ergebnis ist festzustellen, dass eine öffentlich-rechtliche Sicherung der vorhandenen gewerblichen Nutzung nicht möglich ist.

 

Begründung:

 

Planungsrechtliche Beurteilungsgrundlage für dieses Grundstück ist § 34 Baugesetzbuch (BauGB). Ein Bebauungsplanentwurf besteht für das Grundstück nicht, es ist Bestandteil des so genannten Milieuschutzgebietes Winsstraße-Nord. Nach § 34 BauGB ist sowohl eine Wohnnutzung als auch eine gewerbliche (nicht störende) Nutzung planungsrechtlich zulässig.

 

Das Grundstück befindet sich in privatem Eigentum. Eine öffentlich-rechtliche Sicherung durch eine Gewerbegebietsfestsetzung in einem Bebauungsplan und damit ein Eingriff in die privaten Eigentumsrechte wäre nur möglich, wenn dies für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Dabei sind die in § 1 Abs. 5 des BauGB aufgeführten öffentlichen sowie die privaten Belange in die Abwägung einzustellen und gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

 

Im vorliegenden Fall wäre die Begründung des städtebaulichen Erfordernisses nicht möglich. Ziel jedes Planungsansatzes sollte es sein, Missstände und Konflikte zu beseitigen. Die ausschließliche gewerbliche Nutzung nur für Gewerbe im Blockinnenbereich ist mit der vorhandenen Schulnutzung und der umgebenden Wohnnutzung nicht vereinbar. Die Ziele der Milieuschutzsatzung, welche die Wohnnutzung unter einen besonderen Schutz stellt, würde dem Festschreiben einer ausschließlich gewerblichen Nutzung im Blockinnenbereich entgegenstehen.

 

Mit den Instrumenten des Bauplanungsrechtes ist es auch nicht möglich, bestimmte Betriebe zu sichern sondern nur Gebiete für bestimmte Nutzungen bzw. Betriebsarten, die im Wesentlichen durch ihre Störgrade gekennzeichnet sind und die dann allgemein zulässig wären. Dabei sind im Planverfahren auftretende Nutzungskonflikte planerisch zu bewältigen, was bei der beengten räumlichen Situation und der städtebaulichen Lage nur durch Nutzungsbeschränkungen für die gewerblichen Nutzungen möglich erscheint. Die Festsetzung eines Gewerbegebietes wäre dementsprechend nicht zu begründen.

 

Darüber hinaus würde eine Festsetzung als Gewerbegebiet (GE) in einem Bebauungsplan eine Einschränkung der derzeitigen Nutzungsmöglichkeiten bedeuten. Die Bodenwerte des gedachten Gewerbegrundstückes aber auch der umliegenden Wohnbaugrundstücke würden sinken und diese Festsetzung im Bebauungsplan u. U. einen Planungsschaden erzeugen. Den Grundstückseigentümern würde hieraus ein Entschädigungsanspruch erwachsen.

 

Hinsichtlich des seitens der BVV geforderten Verweises auf die Sozialpflichtigkeit von Eigentum gem. Art. 14 Grundgesetz (GG) ist folgendes festzustellen:

Art. 14 GG bestimmt Inhalt und Schranken des Eigentums. Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Zugleich wird bestimmt, dass der Gebrauch des Eigentums zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen soll. Es wird durch Abs. 3 bestimmt, dass eine Enteignung nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig ist und wenn ein Gesetz Art und Ausmaß der Entschädigung regelt.

Die Eigentums- und Sozialverpflichtung des Art. 14 GG beschränkt sich auf den im Rahmen von Gesetzen und Verordnungen geregelten bestimmungsgemäßen Gebrauch bzw. die Herausgabe von Eigentum zum Wohle der Allgemeinheit gegen entsprechende Entschädigung. Ein Eingriffsrecht in die wirtschaftliche Selbständigkeit eines Grundstückseigentümers lässt sich hieraus nicht herleiten. Jeder Grundeigentümer hat das Recht sein Eigentum zu veräußern. Außerdem ist anzumerken, dass das Bistum Berlin dadurch Einnahmen erzielt, die es offenbar benötigt, um weiterhin seine öffentlichen Aufgaben wahrnehmen zu können.

 

 

Haushaltsmäßige Auswirkungen

 

Keine

 

Gleichstellungsrelevante Auswirkungen

 

Keine

 

Auswirkungen auf die nachhaltige Entwicklung

 

Keine

 

Kinder- und Familienverträglichkeit

 

Keine Auswirkungen

 

 

 

 

Burkhard Kleinert                                   Martin Federlein

Bezirksbürgermeister            Bezirksstadtrat für Stadtentwicklung

 

 

 

 

 

 


 

 
 

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