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Drucksache - IX-0142
siehe Anlage Begründung:
Vorlage zur Beschlussfassung für die Bezirksverordnetenversammlung gemäß § 16 BezVG
Die Bezirksverordnetenversammlung wolle beschließen: Als Mitglieder des Beirates in Sozialhilfeangelegenheiten werden für die Dauer der Wahlperiode der Bezirksverordnetenversammlung folgende Vertreter:innen
gewählt:
3. BegründungGemäß § 34 Allgemeines Zuständigkeitsgesetz (AZG) wird zur Mitwirkung im Widerspruchsverfahren des Trägers der Eingliederungshilfe nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch und des Trägers der Sozialhilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch in jedem Bezirk ein Widerspruchsbeirat gebildet. Der Beirat besteht aus: a) drei Bezirksverordneten; b) einer Vertretung der Gewerkschaften; c) drei Vertretungen von Vereinigungen, die Bedürftige betreuen; d) zwei Vertretungen von Organisationen, die sich für Belange der sozialhilfeberechtigten Menschen mit Migrationshintergrund im Sinne des § 3 Absatz 2 des Partizipationsgesetzes vom 5. Juli 2021 (GVBl. S. 842) einsetzen und zwar vorrangig von Organisationen von Menschen mit Migrationsgeschichte; e) fünf Vertretungen der Interessensvertretungen der Menschen mit Behinderungen, die vom jeweiligen Bezirksteilhabebeirat nach § 10 des Gesetzes zur Ausführung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch entsandt wurden. Die Mitglieder werden von der Bezirksverordnetenversammlung für die Dauer einer Wahlperiode gewählt. Der Deutsche Gewerkschaftsbund (Dachverband) sowie der DBB Beamtenbund und Tarifunion wurden angeschrieben und gebeten, je eine Kandidat:in für die Wahl zu benennen. Weiterhin wurden fünf Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege um Benennungen gebeten. Darüber hinaus wurden Organisationen angefragt, die sich für die Belange sozialhilfeberechtigter Menschen mit Migrationshintergrund einsetzen. Ebenfalls wurde der Bezirksteilhabebeirat gebeten, fünf Vertretungen der Menschen mit Behinderungen zu benennen. Die Gewerkschaften nominierten insgesamt vier Kandidat:innen. Da dem Beirat lt. Gesetz lediglich eine Vertretung aus dem Kreis der Gewerkschaften angehört, sieht es das Bezirksamt im Sinne der Arbeitskontinuität als sinnvoll an, aus dem Kreis der Gewerkschaften ein ordentliches Mitglied und zusätzlich eine Stellvertretung zu benennen. Für Vereinigungen, die Bedürftige betreuen, stehen mehr Kandidat:innen zur Wahl, als Plätze im Beirat vorgesehen sind. Insbesondere Interessenvertretungen von Menschen mit Migrationshintergrund sowie von Menschen mit Behinderungen sollen stärker beteiligt werden. Daher sprach das Bezirksamt Organisationen, Vereine und Interessenvertretungen an, geeignete Kandidat:innen zu benennen, damit diese der BVV zur Wahl vorgeschlagen werden können. Trotz mehrfacher Versuche blieb die erhoffte Resonanz aus. Für die Wahl des Beirates mit seinen Mitgliedern zu a) bis e) stehen folgende Vorschläge zur Verfügung: a) Die Wahl der 3 Bezirksverordneten erfolgte in der Fortsetzungssitzung der BVV am 26.01.2022 (IX-0081) in einem gesonderten Verfahren. b) Vertretung der Gewerkschaften
c) Vertretungen von Vereinigungen, die Bedürftige betreuen
d) Vertretungen von Organisationen, die sich für Belange der sozialhilfeberechtigten Menschen mit Migrationshintergrund im Sinne des § 3 Absatz 2 des Partizipationsgesetzes vom 5. Juli 2021 (GVBl. S. 842) einsetzen und zwar vorrangig von Organisationen von Menschen mit Migrationsgeschichte
Trotz mehrfacher Versuche, Vertretungen von Organisationen, die sich für Belange der sozialhilfeberechtigten Menschen mit Migrationshintergrund einsetzen, für den Beirat zu gewinnen, blieb die Resonanz aus. Sollten sich Interessenten finden, werden diese der BVV zur Nachwahl vorgeschlagen. e) Vertretungen der Interessensvertretungen der Menschen mit Behinderungen, die vom jeweiligen Bezirksteilhabebeirat nach § 10 des Gesetzes zur Ausführung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch entsandt wurden:
Aus dem Kreise der Interessensvertretung der Menschen mit Behinderungen liegt eine Interessensbekundung vor. Sollten sich weitere Interessenten finden, werden diese der BVV zur Nachwahl vorgeschlagen.4. Rechtsgrundlage§ 116 Abs. 2 SGB XII, §§ 6 und 10 AG SGB IX, § 90 ff SGB IX § 34 AZG § 16 Abs. 1 c BezVwG, § 36 Abs. 2 b, Abs. 3 BezVwG 5. Haushaltsmäßige AuswirkungenDie Beiratsmitglieder erhalten als Entschädigung für jede wahrgenommene Sitzung 20,00 € (§ 3 Abs. 1 Gesetz über die Entschädigung der Mitglieder der Bezirksverordnetenversammlungen, der Bürgerdeputierten und sonstiger ehrenamtlich tätiger Personen iVm. § 1 Abs. 1 VO zur Durchführung des Gesetzes über die Entschädigung der Mitglieder der Bezirksverordnetenversammlungen, der Bürgerdeputierten und sonstiger ehrenamtlich tätiger Personen). Die für die Durchführung der Sitzungen erforderlichen Mittel in Höhe von insgesamt 6. Gleichstellungs- und gleichbehandlungsrelevante Auswirkungenkeine 7. Auswirkungen auf die nachhaltige Entwicklungkeine 8. Kinder- und Familienverträglichkeitentfällt
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