Drucksache - VIII-1576  

 
 
Betreff: Bebauungsplan XVIII-20a-2
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:BezirksamtBezirksamt
   
Drucksache-Art:Vorlage zur Kenntnisnahme § 15 BezVGVorlage zur Kenntnisnahme § 15 BezVG
Beratungsfolge:
Bezirksverordnetenversammlung Pankow von Berlin
29.09.2021 
44. ordentliche Tagung der Bezirksverordnetenversammlung Pankow von Berlin mit Abschlussbericht zur Kenntnis genommen   

Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Anlagen:
VzK§15BezVG BA, 44. BVV am 29.09.2021

siehe Anlage


Begründung:

Bezirksamt Pankow von Berlin

.2021

An die
Bezirksverordnetenversammlung

Drucksache-Nr.:

Vorlage zur Kenntnisnahme
r die Bezirksverordnetenversammlung gemäß § 15 BezVG

Bebauungsplan XVIII-20a-2Revierstützpunkt Karow“ zur Änderung des festgesetzten Bebauungsplans XVIII-20a für das Gebiet zwischen Bundesautobahn A 10, Bucher Chaussee, der südlichen Begrenzung der Teichbergstraße, der Grundstücke Matestraße 15/21, Teichbergstraße 2/20, Rutenzeile 5/11, 6/12, Busonistre 65/79, 66/72, der nordöstlichen Grenze der Grundstücke Achtrutenberg 14-14 A, dem Gewanneweg, der nordöstlichen Grenze der Grundstücke Rönderstraße 9, Blanchardstraße 13-14, der S- und Fernbahntrasse Richtung Bernau und der Panke sowie für einen Abschnitt des Rübländer Grabens im Bezirk Pankow, Ortsteil Karow

Wir bitten zur Kenntnis zu nehmen:

Gemäß § 15 Bezirksverwaltungsgesetz (BezVG) wird berichtet:

Das Bezirksamt hat in seiner Sitzung am  folgende Beschlüsse gefasst:

  1. Der Geltungsbereich des Bebauungsplans XVIII-20a-2 zur Änderung des festgesetzten Bebauungsplans XVIII-20a wird um das Grundstück Rönder Straße 31 und um Teilflächen westlich und nördlich der Karestraße eingeschränkt und das Verfahren fortgeführt.
  1. Der Titel des Änderungsbebauungsplans lautet:
    Bebauungsplan XVIII-20a-2 Revierstützpunkt Karow“
    zur Änderung des Bebauungsplans XVIII-20a für das Gebiet zwischen Bundesautobahn A 10, Bucher Chaussee, der südlichen Begrenzung der Teichbergstraße, der Grundstücke Matestraße 15/21, Teichbergstraße 2/20, Rutenzeile 5/11, 6/12, Busonistraße 65/79, 66/72, der nordöstlichen Grenze der Grundstücke Achtrutenberg 14-14 A, dem Gewanneweg, der nordöstlichen Grenze der Grundstücke Rönderstraße 9, Blanchardstraße 13-14, der S- und Fernbahntrasse Richtung Bernau und der Panke sowie für einen Abschnitt des Rübländer Grabens im Bezirk Pankow, Ortsteil Karow
  2. Das Bebauungsplanverfahren soll im vereinfachten Verfahren gemäß § 13 BauGB ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB durchgeführt werden.
  3. r den Entwurf des Bebauungsplans XVIII20a2 soll die frühzeitige Öffentlichkeitsbe­teiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB und die frühzeitige Behördenbeteiligung gemäß § 4 Abs. °BauGB durchgeführt werden.

Mit der Durchführung des Beschlusses wird das Stadtentwicklungsamt Pankow von Berlin beauftragt.

Begründung

Zu I. und II.

Das Bezirksamt Pankow von Berlin beabsichtigt den Bebauungsplanentwurf XVIII-20a-2 zur Änderung des festgesetzten Bebauungsplans XVIII-20a, um das Grundstück Röländer Straße 31 und um Teilflächen westlich und nördlich der Karestraße einzuschränken. Für die von den Änderungen betroffene Teilfläche westlich der Karestraße soll das Bebauungs­planverfahren XVIII-20a-2 „Revierstützpunkt Karow“ mit geändertem Planungsziel „Revierstützpunkt Grünflächenamt“ weitergeführt werden.

Anlass für geänderte Planungsabsicht und die Weiterführung des Verfahrens:

Für eine Verlegung eines „Revierstützpunkts der Grünflächenpflege“ soll die planungsrechtliche Voraussetzung geschaffen werden. Um diese Einrichtung realisieren zu können, soll der festgesetzte Bebauungsplan XVIII-20a auf der Teilfläche westlich der Karestraße, die Gemeinbedarfsfläche mit der Zweckbestimmung „Flächen für Sportanlagen“ in „Revierstützpunkt Grünflächenamt“ geändert werden.

Veranlassung und Erforderlichkeit

Das Plangebiet des Bebauungsplans XVIII 20a liegt im Nordosten des Bezirks Pankow, im Ortsteil Karow, westlich der Bucher Chaussee und südlich der Autobahn A 10. Es ist damit Teil des realisierten Neubaugebietes Karow Nord. Während im Zentrum des Wohngebietes KarowNord eine dichtere Wohnbebauung besteht, ist die umliegende Stadtstruktur durch aufgelockerte Bebauung gekennzeichnet. Entsprechend dem städtebaulichen Entwurf von Moore, Rubble und Yudell, der dem neu entstandenen Wohngebiet zugrunde liegt, sind die Randbereiche zu den bestehenden Siedlungsgebieten und zum Landschaftsraum kleinteiliger. Westlich der Röländer Straße und der Karestraße befinden sich Gemeinbedarfsflächen, die der Versorgung des Gebiets mit entsprechenden Einrichtungen dienen soll.

Das der Bebauung von Karow-Nord zugrundeliegende und mit dem Bebauungsplan XVIII-20a vom 16.05.1994 (GVBI. S. 147) planungsrechtlich gesicherte städtebauliche Konzept sieht vor, dass die Bebauung an der Ostseite der Karestraße den Abschluss des Wohngebiets bildet. An der Westseite der Karestraße befindet sich Gemeinbedarfsfläche mit der Zweckbestimmung „Sportanlagen“, die der Versorgung des Gebiets mit den entsprechenden Einrichtungen dienen soll. Den Abschluss des Wohngebiets nach Norden bis zur Panke und zur Autobahn bildet eine landwirtschaftliche Fläche, die derzeit für Freizeitaktivitäten der Anwohner genutzt wird.

Planungsziele des Bebauungsplanentwurfs XVIII-20a-2 (siehe Anlage 1- bisheriger Geltungsbereich), eingeleitet am 09.05.2000 (ABl. S. 1851) waren in dem südlichen Bereich „Sport- und Spielanlagen“ sowie abgetrennte Sportanlagen für eine Bebauung mit überdachten Tennishallen und kleinen Geschäften und einer Bushaltestelle. Im nördlichen Bereich nordwestlich der Karestraße, sollte ein Bahnhofszugang als Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung für den beabsichtigten S-Bahn-Haltepunkt Buch-Süd gesichert werden.

Der im FNP dargestellte S-Bahnhof Buch-Süd wurde im Jahr 1995 als Maßnahme beabsichtigt. Die ursprünglich vorgesehene städtebauliche Entwicklung des nördlich der Autobahn gelegenen Entwicklungsgebietes im Bereich Buch-Süd ist jedoch bisher nicht in dem Maße erfolgt, wie es für die Umsetzung eines S-Bahnhofes wirtschaftlich wäre. Bei einer entsprechenden städtebaulichen Entwicklung sollte die Errichtung eines S-Bahnhofes Buch-Süd weiterhin möglich bleiben. Derzeit gibt es keine konkreten Planungen, um den
S-Bahnhof Buch-Süd zu errichten. Der beabsichtigte Bahnhof Buch-Süd wird mittelfristig bis langfristig nicht umgesetzt. Daher wurden auch außer dem Aufstellungsbeschluss zur Sicherung eines konkreten Zugangs mit Bahnhofsvorplatz bisher keine weiteren Verfahrens­schritte im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens durchgeführt. Außerdem wäre für dieses Vorhaben ein eigenes Planungsverfahren (Planfeststellung) erforderlich. Daher sind im Bebauungsplanentwurf XVIII-20a-2 keine weiteren Flächensicherungen erfolgt.

Auf der festgesetzten Gemeinbedarfsfläche für die Sportanlage Röländer Straße 31 werden derzeit der Neubau des Sportplatzgebäudes und der Neubau von Außensportanlagen entsprechend der planungsrechtlichen Voraussetzung zur Versorgung des Gebiets geplant. Der Neubau des Sportplatzes an der Röländer Straße ist im Rahmen der Investitionsplanung 2019 – 2023 vom Bezirk angemeldet worden. Der Senat hat die Maßnahme in die I-Planung unter Kapitel/Titel 3705/70100 aufgenommen. Im Rahmen des Neubaus der Sportanlagen ist auch eine Verlegung eines temporären Revierstandortes erforderlich.

Das Planerfordernis für die ursprüngliche Änderung der Gemeinbedarfsfläche in Sport und Spielanlagen, für eine Bebauung mit privaten überdachten Tennishallen und kleinen Geschäften und einer Bushaltestelle ist somit obsolet, da diese Flächen für die dringend erforderlichen Sportanlagen benötigt werden.

In der Standortuntersuchung bestehender Revierstützpunkte des Straßen- und Grünflächenamtes vom Juni 2017 und der Standortuntersuchung (Stand: 29.08.2018) Sportplatz Röländer Straße 31 für den Ausbau des Sportgeländes ist eine Integration eines „Revierstützpunktes für die Grünflächenpflege“ vorgesehen. Unter den untersuchten Standorten bietet der Ersatzstandort an der Karestraße/ Röländer Straße den größten Nutzen.

Für eine Verlegung eines „Revierstützpunkts der Grünflächenpflege“ soll die Teilfläche gesichert und dafür die planungsrechtliche Voraussetzung geschaffen werden. Um diese Einrichtungen realisieren zu können, soll dazu der festgesetzte Bebauungsplan XVIII-20a im Bereich der Gemeinbedarfsfläche „Flächen für Sportanlagen“ in „Revierstützpunkt Grünflächenamt“ geändert werden. Für den Neubau der Sportanlagen ist diese Fläche nicht erforderlich.

Die Fläche des Revierstützpunktes für das Grünflächenamt soll ca. 4.500 m² betragen (siehe Anlage 2 – beabsichtigter Geltungsbereich). Die übrigen Festsetzungen des Bebauungsplanes XVIII20a sollen unverändert bleiben. Die förmlich festgesetzte „Umgrenzung von Flächen zum Anpflanzen“ entlang der Bahnanlage in einer Breite von fünf Metern soll durch die textliche Festsetzung erhalten blieben: In der Gemeinbedarfsfläche ist die Fläche zum Anpflanzen mit in der Weise zu bepflanzen, dass der Eindruck eines mehrschichtigen Feldgehölzes entsteht. Die Bepflanzungen sind zu erhalten, zu pflegen und nach Abgang zu ersetzen.

Nördlich des Änderungsbereichs schließt die am 16.05.1994 förmlich festgesetzte „Fläche für Landwirtschaft“ und außerhalb des Geltungsbereichs die Panke an. Östlich befindet sich die Straßenverkehrsfläche der Karestraße mit der festgesetzten Straßenbegrenzungslinie und „Allgemeines Wohngebiet“. Südlich davon bleibt die förmlich festgesetzte Gemeinbe­darfsfläche mit der „Zweckbestimmung Flächen für Sportanlagen“ bestehen.

Da die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und keine erheblichen Umweltauswirkungen durch die Umsetzung der Planung zu erwarten sind, wird das Bebauungsplanänderungsverfahren gemäß § 13 BauGB durchgeführt. Eine Umweltprüfung ist nicht erforderlich (§ 13 Abs. 3 BauGB).

Die Eingriffe in Natur und Landschaft ändern sich nicht. Bis auf die Änderung der Zweckbestimmung „Revierstützpunkt Grünflächenamt“ und der damit verbundenen textlichen Festsetzung sollen die Inhalte des Bebauungsplans XVIII-20a nicht geändert werden. Die artenschutzrechtlichen Vorschriften sollen berücksichtigt werden. Da das Vorkommen von geschützten Arten im Sinne des § 44 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) nicht ausgeschlossen werden, soll eine Untersuchung erstellt werden.

Zur Vermeidung und Minimierung von Beeinträchtigungen gemäß § 1a Abs. 2 und 5 BauGB ist mit Grund und Boden sparsam und schonend umzugehen und den Erfordernissen des Klimaschutzes sowohl durch Maßnahmen, die dem Klimawandel entgegenwirken als auch dem Klimawandel durch geeignete Maßnahmen Rechnung tragen.

Mitteilung der Planungsabsicht

Die Mitteilung der Planungsabsicht gemäß § 5 AGBauGB an die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen ergab, dass gegen die Absicht, den Bebauungsplan­entwurf XVIII-20a-2 zur Änderung des festgesetzten Bebauungsplans XVIII-20a, um das Grundstück Röländer Straße 31 und um Teilflächen westlich und nördlich der Karestraße einzuschränken und die Zweckbestimmung der dort geplanten Gemeinbedarfsfläche von „Sportanlagen“ in „Revierstützpunkt Grünflächenamt“ zu ändern, grundsätzlich keine Bedenken bestehen.

Durch die Änderung des Bebauungsplans XVIII-20a werden dringende Gesamtinteressen gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 2 Gesetz zur Ausführung des Baugesetzbuches (AGBauGB) berührt. Das Bebauungsplanverfahren wird daher weiterhin nach § 6 Abs. 2 i. V. m. § 7 AGBauGB durchgeführt.

Folgende Hinweise hat die Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz gegeben:

-                      Durch die Nähe zur BAB A 10 sowie zur Röländer Str. als Bestandteil des übergeordneten Straßennetzes werden dringende Gesamtinteressen Berlins (überbezirkliche Verkehrs­planungen) nach § 7 AGBauGB berührt, jedoch nicht beeinträchtigt.

-                      Mögliche Einschränkungen bzw. Anbindungen insbesondere an die Röländer Straße (übergeordnetes Straßennetz) sind mit der Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz, Abt. IV abzustimmen.

-                      Die Anbindung an das ÖPNV-Netz ist durch die südöstlich vom Plangebiet gelegene Bushaltestelle „Ballonplatz“ innerhalb des im NVP 2019-2023 definierten Erschließungs-standards gegeben.

-                      Grundsätzlich sollte für den Fall entsprechender nachfragerelevanter städtebaulicher Entwicklungen die Errichtung eines S-Bahnhofes Buch-Süd zu einem späteren, derzeit nicht definierbaren Zeitpunkt, möglich bleiben. Aus diesem Grund ist die Zugangsmöglichkeit zu einem späteren Bahnhofsvorplatz auch weiterhin sicherzustellen. Aus aktueller Sicht ist eine konkrete Planungsabsicht nicht angezeigt.

Entwickelbarkeit aus dem FNP

-                      Der Flächennutzungsplan Berlin (FNP) stellt für den Geltungsbereich des Bebauungsplans eine übergeordnete Grünfläche/Grünzug dar, in der die Symbole für gedeckte und ungedeckte Sportanlagen liegen. Der Geltungsbereich grenzt unmittelbar an eine dargestellte Bahnfläche mit einem oberirdischen Bahnhof (regionalplanerische Festlegung Z 1.3) und einer Wasserfläche (Panke).

-                      Nach dem Entwicklungsgrundsatz 6 der FNP-AV können aus Frei- und Grünflächen grundsätzlich keine Baugebiete und andere baulichen Nutzungen entwickelt werden (ausgenommen davon sind untergeordnete Grenzkorrekturen).

-                      Die Änderung des Bebauungsplans XVIII-20a - Reduzierung des Geltungsbereichs des Bebauungsplans XVIII- 20a-2 und Änderung der Zweckbestimmung in „Revierstützpunkt Grünflächenamt“ kann aufgrund der funktionalen Ergänzungsnutzung zur Grün- und Freiflächenpflege entwickelt werden, wenn unter Beachtung des im FNP dargestellten Bahnhofs Buch-Süd die erforderliche Erschließung (ggfs. durch Flächensicherung) sichergestellt ist.

Verfahrensdurchführung

-                      Die Voraussetzungen für die Durchführung eines vereinfachten Verfahrens gemäß
§ 13 BauGB liegen vor. Die Anwendungsvoraussetzungen sind auszuführen.

Zu III.

Bei den geplanten Änderungen bestehen die Voraussetzungen, um das vereinfachte Verfahren gemäß § 13 BauGB durchzuführen: Die beabsichtigten Änderungen berühren nicht die Grundzüge der Planung des festgesetzten Bebauungsplans XVIII20a. Es stellt darauf ab, dass der planerische Grundgedanke, das zugrundeliegende Leitbild erhalten bleibt und dass eine Änderung von minderem Gewicht vorliegt, die noch von dem Plan zum Ausdruck gekommen planerischen Willen der Gemeinde umfasst. Entsprechend dem städtebaulichen Entwurf sind westlich der Röländer Straße und der Karestraße Gemeinbedarfsflächen, die der Versorgung des Gebiets mit entsprechenden Einrichtungen dienen soll, eingeordnet. Für die Gemeinbedarfsfläche soll nur die Zweckbestimmung in „Revierstützpunkt Grünflächenpflege“ geändert werden.
Es wird kein Vorhaben ermöglicht, das einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVPG oder nach Landesrecht unterliegt und es gibt keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe b BauGB genannten Schutzgüter (Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung und Europäische Vogelschutzgebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes).

Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.

Bei der Sicherung einer Gemeinbedarfsfläche handelt es sich um eine Maßnahme der Innenentwicklung, die der Versorgung eines bestehenden Wohngebietes mit Einrichtungen der öffentlichen Infrastruktur dient. Die hierfür erforderlichen, in § 13 Abs. 1 BauGB genannten Voraussetzungen sind erfüllt:

Zur Verfahrensvereinfachung wird gemäß § 13 Abs. 3 BauGB, von der Umweltprüfung gemäß § 2 Abs. 4 BauGB, vom Umweltbericht gemäß § 2a BauGB und von der Angabe nach § 3 Abs. 2 BauGB, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind und von der zusammenfassenden Erklärung nach § 10a Abs. 1 BauGB, abgesehen.

Zu IV.

Von den Möglichkeiten der Verfahrensbeschleunigung (§ 13 Abs. 2 BauGB) soll kein Gebrauch gemacht werden. Die frühzeitige Behördenbeteiligung gemäß § 4 Abs. 1 BauGB soll durchgeführt werden, um möglichst frühzeitig alle Belange angemessen für den Entwurf zur Änderung des Bebauungsplans zu berücksichtigen und das relevante Material für die Abwägung zu erhalten. Die Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB soll ebenfalls durchgeführt werden, um die Öffentlichkeit frühzeitig zu informieren.

Somit soll für das Bebauungsplanverfahren im vereinfachten Verfahren gemäß § 13 BauGB ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB angewendet werden.

Haushaltsmäßige Auswirkungen

Mit der Planungsabsicht fallen Kosten für die Erarbeitung des Bebauungsplans sowie für die Durchführung des Verfahrens und ggf. für eine Biotoptypenkartie­rung/Artenschutzuntersuchung an. Es ist beabsichtigt, Leistungen ggf. für den Bebauungsplan zumindest teilweise an ein Planungsbüro zu vergeben. Die hierfür erforderlichen Mittel sind im Haushalt 2022 – 2023 im Kapitel 4200, Titel 5410 einzuplanen.

Gleichstellungs- und gleichbehandlungsrelevante Auswirkungen

keine

Auswirkungen auf die nachhaltige Entwicklung

siehe Anlage 3

Kinder- und Familienverträglichkeit

entfällt

ren Benn
Bezirksbürgermeister

Vollrad Kuhn
Bezirksstadtrat für Stadtentwicklung und Bürgerdienste

Anlagen

  1. Bisheriger Geltungsbereich
  2. Beabsichtigter Geltungsbereich
  3. Auswirkungen von Bezirksamtsbeschlüssen auf eine nachhaltige Entwicklung im Sinne der Lokalen Agenda 21

4. Bebauungsplanentwurf XVIII-20a-2

 



Anlage 1

 

Anlage 2


Anlage 3 - Auswirkungen von Bezirksamtsbeschlüssen auf eine nachhaltige Entwicklung im Sinne der Lokalen Agenda 21

Nachhaltigkeitskriterium

keine Auswirkungen

positive Auswirkungen

negative Auswirkungen

Bemerkungen

 

 

quantitativ

qualitativ

quantitativ

qualitativ

 

  1. Fläche

-        Versiegelungsgrad

 

x

 

 

 

 

  1. Wasser

-        Wasserverbrauch

 

x

 

 

 

 

  1.  Energie

-        Energieverbrauch

-        Anteil erneuerbarer Energie

x

 

 

 

 

 

  1. Abfall

-        Hausmüllaufkommen

-        Gewerbeabfallaufkommen

x

 

 

 

 

 

  1. Verkehr

-        Verringerung des Individualverkehrs

-        Anteil verkehrsberuhigter

-        Zonen

-        Busspuren

-        Straßenbahnvorrangschaltungen

-        Radwege

x

 

 

 

 

 

  1. Immissionen

-        Schadstoffe

-        rm

x

 

 

 

 

 

  1. Einschränkung von Fauna
    und Flora

 

x

x

 

 

 

  1. Bildungsangebot

x

 

 

 

 

 

  1. Kulturangebot

x

 

 

 

 

 

  1. Freizeitangebot

 

x

x

 

 

 

  1. Partizipation in Entscheidungsprozessen

 

x

 

 

 

 

  1. Arbeitslosenquote

x

 

 

 

 

 

  1. Ausbildungsplätze

x

 

 

 

 

 

  1. Betriebsansiedlungen

x

 

 

 

 

 

  1. Wirtschaftliche Diversifizierung nach Branchen

x

 

 

 

 

 

Entsprechende Auswirkungen sind lediglich anzukreuzen.


Anlage 4

 
 

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