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Drucksache - VIII-0527
Siehe Anlage
Vorlage zur Kenntnisnahme |
Schlussbericht |
Soziale Erhaltungsziele konsequenter durchsetzen: die Umwandlung von Miet- in Eigentumswohnungen in Abwendungsvereinbarungen ausschließen |
Wir bitten zur Kenntnis zu nehmen:
In Erledigung des in der 17. Sitzung am 04.07.2018 angenommenen Ersuchens der Bezirksverordnetenversammlung – Drucksache Nr.: VIII-0527 –
„Die BVV möge beschließen:
Die BVV Pankow ersucht das Bezirksamt, ab sofort in den Gebieten des sozialen Erhaltungsrechts gemäß § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 BauGB Abwendungsvereinbarungen im Zusammenhang mit der Ausübung des Vorkaufsrechts im Bezirk Pankow dahingehend zu verschärfen, dass sich die potenziellen Käufer auf den vollständigen Verzicht der Ausnahmetatbestände des § 172 Absatz 4 Satz 3 Nummer 3 bis 6 BauGB und damit auch auf die Ziele der sozialen Erhaltungsverordnung verpflichten müssen. Die Abwendungsvereinbarungen müssen also klare Regelungen enthalten mit denen ausgeschlossen wird, dass der potenzielle Käufer die in der Immobilie vorhandenen Wohnungen in Einzeleigentum - Eigentumswohnungen - umwandelt.“
wird gemäß § 13 Bezirksverwaltungsgesetz berichtet:
Auf Nachfrage im Bezirk Friedrichshain-Kreuzberg wurde die Annahme, dass der Bezirk in Abwendungsvereinbarungen bereits entsprechende Formulierungen und Auflagen zum Ausschluss der Umwandlung von Miet- in Eigentumswohnungen nach dem beabsichtigten Eigentümerwechsel anwendet, nicht bestätigt. Der Bezirk Friedrichshain-Kreuzberg wendet in seiner Abwendungsvereinbarung zur Umwandlung von Miet- in Eigentumswohnungen folgende Formulierung an: „Die Erwerberin verpflichtet sich,
… zu verzichten.“ Dies bedeutet, dass die Erwerberin/der Erwerber auf die Umwandlung von Miet- in Eigentumswohnungen nach § 172 Abs. 4 Satz 3 Nr. 6 BauGB, den am häufigsten angewandten Ausnahmetatbestand, verzichtet. Der Bezirk Pankow verwendet diese Formulierung ebenfalls in seinen Abwendungsvereinbarungen. Bei den Ausnahmetatbeständen im § 172 Absatz 4 Satz 3 handelt es sich in Nummer 3 um Wohnungseigentum oder Teileigentum, welches zur eigenen Nutzung an Familienangehörige des Eigentümers veräußert werden soll, in Nummer 4 um Ansprüche Dritter auf Übertragung von Wohnungseigentum oder Teileigentum, zu deren Sicherung vor dem Wirksamwerden des Genehmigungsvorbehalts eine Vormerkung im Grundbuch eingetragen ist und in Nummer 5 um Gebäude, die zum Zeitpunkt der Antragstellung zur Begründung von Wohnungseigentum oder Teileigentum nicht zu Wohnzwecken genutzt werden. Im Bezirk Pankow wurden bei Anträgen zur Umwandlung von Miet- in Eigentumswohnungen seit Erlass der Umwandlungsverordnung im Jahr 2015 die Ausnahmetatbestände Nr. 3 noch nie und Nr. 5 einmal geltend gemacht. Der Ausnahmetatbestand Nr. 4 wurde nur unmittelbar nach Erlass der Verordnung geltend gemacht. Hier ist anzunehmen, dass mit Bekanntwerden des möglichen Erlasses einer Umwandlungsverordnung einzelne Einheiten veräußert wurden, um so die Möglichkeit der Umwandlung zu sichern. Richtig ist, dass das Verwaltungsgericht Berlin mit seinem Urteil vom 17.05.2018 die Auffassung des Bezirkes Friedrichshain-Kreuzberg teilt, dass von einem potenziellen Käufer eine höhere Verpflichtung auf die Ziele der sozialen Erhaltungsziele erwartet und dies in einer Abwendungsvereinbarung niedergeschrieben werden kann, als von einem Bestandeigentümer. Angesichts der Fallzahlen zu den Ausnahmetatbeständen erscheint es aber nicht zielführend, die Abwendungsvereinbarung am Punkt der Umwandlung zu verschärfen. |
Haushaltsmäßige Auswirkungen
keine
Gleichstellungs- und gleichbehandlungsrelevante Auswirkungen
keine
Auswirkungen auf die nachhaltige Entwicklung
keine
Kinder- und Familienverträglichkeit
entfällt
Sören Benn
| Vollrad Kuhn |
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