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Drucksache - VIII-0483
Siehe Anlage Begründung:
Vorlage zur Beschlussfassung |
Gegenstand der Vorlage |
Berufung eines stellvertretenden beratenden Mitgliedes des Kinder- und Jugendhilfeausschusses der Bezirksverordnetenversammlung für die VIII. Wahlperiode Beschlussentwurf |
Die Bezirksverordnetenversammlung wolle beschließen:
Die Bezirksverordnetenversammlung beruft das durch die Bezirksstadträtin für Jugend, Wirtschaft und Soziales, Frau Tietje, benannte stellvertretende Mitglied
Herrn Michael Stenzel,13156 Berlin
mit beratender Stimme für die jetzige Amtsperiode in den Kinder- und Jugendhilfeausschuss.
Begründung
Gemäß § 70 SGB VIII werden die Aufgaben des Jugendamtes durch den Kinder- und Jugendhilfeausschuss und die Verwaltung des Jugendamtes wahrgenommen.
Nach § 35 Abs. 8 AG KJHG beruft die Bezirksverordnetenversammlung die in § 35 Abs. 7 Nr. 3 bis 9 KJHG bezeichneten und durch das für den Geschäftsbereich Jugend zuständige Mitglied des Bezirksamtes, den Bezirksschulbeirat, die Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften, den Integrationsausschuss sowie den Jugendhilfeausschuss der Bezirksverordnetenversammlung benannten Personen für jeweils eine Amtsperiode als beratende Mitglieder des Jugendhilfeausschusses.
Das von der Bezirksverordnetenversammlung in ihrer Sitzung am 25.01.2017 (Drucksache VIII-0073 Berufung beratender Mitglieder des Kinder- und Jugendhilfeausschusses der Bezirksverordnetenversammlung für die VIII. Wahlperiode) gewählte stellvertretende beratende Mitglied als Vertretung des Bezirkselternausschusses der Kindertagesstätten - Herr Andreas Hunold - legte am 17.04.2018 sein Mandat nieder. Gemäß § 35 Abs. 9 Satz 2 AG KJHG ist für jedes Mitglied ein stellvertretendes Mitglied zu bestimmen. Von daher ist für diese Funktion ein neues Mitglied zu berufen.
Der Bezirkselternausschuss schlug dem für den Geschäftsbereich Jugend zuständigen Mitglied des Bezirksamtes Herrn Michael Stenzel für diese Funktion vor.
Rechtsgrundlage
§ 35 Abs. 7 bis 9 AG KJHG in Verbindung mit § 36 Abs. 2 b, Abs. 3 BezVG,
§ 12 Abs. 2 Ziff. 11 BezVG
Haushaltsmäßige Auswirkungen
keine
Gleichstellungs- und gleichbehandlungsrelevante Auswirkungen
keine
Auswirkungen auf die nachhaltige Entwicklung
keine
Kinder- und Familienverträglichkeit
entfällt
Sören Benn | Rona Tietje |
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