Drucksache - VIII-0413  

 
 
Betreff: Bebauungsplan 3-46 vom 15. Januar 2014 für den südöstlichen Teil des Grundstücks Robert-Rössle-Straße 10 im Bezirk Pankow, Ortsteil Buch
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:BezirksamtBezirksamt
   
Drucksache-Art:Vorlage zur Kenntnisnahme § 15 BezVGVorlage zur Kenntnisnahme § 15 BezVG
Beratungsfolge:
Bezirksverordnetenversammlung Pankow von Berlin
21.03.2018 
14. ordentliche Tagung der Bezirksverordnetenversammlung Pankow von Berlin mit Abschlussbericht zur Kenntnis genommen   

Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Anlagen:
VzK§15BezVG BA, 14. BVV am 21.03.18
VzK§15BezVG BA, Anlage 2, 14. BVV am 21.03.18
VzK§15BezVG BA, Plan zur Ansicht, 14. BVV am 21.03.18

Siehe Anlage


Begründung:


Bezirksamt Pankow von Berlin

2018

An die
Bezirksverordnetenversammlung

Drucksache-Nr.:

Vorlage zur Kenntnisnahme
r die Bezirksverordnetenversammlung gemäß § 15 BezVG

Betr.: Bebauungsplan 3-46 vom 15. Januar 2014 für den südöstlichen Teil des Grund-stücks Robert-Rössle-Straße 10 im Bezirk Pankow, Ortsteil Buch

Wir bitten zur Kenntnis zu nehmen:

Gemäß § 15 Bezirksverwaltungsgesetz (BezVG) wird berichtet:

Das Bezirksamt hat in seiner Sitzung am ……… folgenden Beschluss gefasst:

Der Bebauungsplan 3-46 vom 15. Januar 2014 für den süstlichen Teil des Grundstücks Robert-Rössle-Straße 10 im Bezirk Pankow, Ortsteil Buch, wird als Rechtsverordnung festgesetzt.

Begründung

Die Bezirksverordnetenversammlung hat über den Bebauungsplanentwurf 3-46 vom 15. Januar 2014 erstmalig am 2. Juli 2014 entschieden. Gemäß § 6 Abs. 4 AG BauGB a. F. wurde der Bebauungsplanentwurf der damaligen SenStadtUm zur Rechtskontrolle angezeigt. Mit Schreiben vom September 2014 und ergänzend im Mai 2015 wurden Beanstandungen erhoben. Diese haben dazu geführt, dass der Bebauungsplan nicht festgesetzt werden konnte.

Aufgrund einzelner beanstandeter Punkte musste das Abwägungsmaterial nachvollziehbar dargelegt werden. Dies hat die Notwendigkeit mit sich gebracht, dass die BVV erneut über den Bebauungsplanentwurf entscheiden musste, was sie am 13. April 2016 nach Beratung im Ausschuss für Stadtentwicklung und Grünanlagen tat (Drs-Nr. VII-1138). Der Bebauungsplanentwurf wurde dann erneut der zuständigen Senatsverwaltung angezeigt, obwohl dies aufgrund des Mitte 2015 geänderten AGBauGB eigentlich nur noch für Bebauungspläne erforderlich gewesen wäre, die dringende Gesamtinteressen Berlins berühren. Aufgrund der Überleitungsvorschrift (Art. 4 Satz 2 Viertes Gesetz zur Änderung des AG BauGB) war das hier unabhängig davon notwendig, weil der Bebauungsplanentwurf (erstmals) bereits vor Inkrafttreten des geänderten AG BauGB von der BVV beschlossen wurde. Die erneute rechtliche Überprüfung der zuständigen Senatsverwaltung vom19. Mai 2016 hatte keine Beanstandungen ergeben. Darüber hinaus wurden von SenStadtUm Hinweise mit der Bitte um Beachtung gegeben, denen redaktionell im Interesse einer Klarstellung wie folgt in der Festsetzungsbegründung nachgekommen wurde:

Es war die Zitierweise des Flächennutzungsplans (FNP) auf Seite 14 zu aktualisieren. Auswirkungen auf das Bebauungsplanverfahren ergaben sich hieraus nicht.

In der Begründung auf Seite 44, Kapitel 2.2.4 Schutzgut Pflanzen, Tiere und biologische Vielfalt wurde im letzten Absatz, 1. Satz zur Klarstellung nach den Worten „festgesetzte Flächen“ folgender Satzteil ergänzt: „ eine materiell wirksame Waldumwandlung erfolgt und somit von einem vollständigen Verlust der Waldeigenschaft ausgegangen wird, wird hier ein ausgleichsbedürftiger Verlust von 100 % in Ansatz gebracht.“  Im Satz 1 auf Seite 45 wurde auf die Tabelle Lebensraumfunktion“ abgestellt und im 2. Absatz nach der Tabelle in Hinsicht auf die Biotopentwicklung“ ergänzt.

In der Begründung Seite 50, Kapitel 2.4 Geplante Maßnahmen zur Vermeidung und Verringerung von Eingriffen wurde zur ökologischen Baubegleitung folgender 4. Absatz zur Klarstellung eingefügt:

Die Vorgaben des Bundesnaturschutzgesetzes bezüglich des Artenschutzes gelten unabhängig von den Festsetzungen des Bebauungsplans. Demnach ist vor Durchführung von Baumaßnahmen und vor Beseitigung von Vegetationsbeständen zu prüfen, ob die artenschutzrechtlichen Verbotsvorschriften des § 44 Abs. 1 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG 2009) für besonders geschützte Tierarten (z. B. Vögel, Fledermäuse) gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 13 b und Nr. 14 c BNatSchG eingehalten werden. Andernfalls sind bei der jeweils zuständigen Behörde artenschutzrechtliche Ausnahmegenehmigungen (§ 45 Abs. 7 BNatSchG) einzuholen. Hieraus können sich besondere Beschränkungen/Auflagen für die Baumaßnahmen ergeben (z. B. Regelung der Bauzeiten, Herstellung von Ersatzquartieren).“

Im Kapitel II. 2.5 Eingriffs- und Ausgleichsbilanzierung, 1. Absatz  wurde klarstellend ­ergänzt: „Die Eingriffs- und Ausgleichsbilanzierung erfolgte auf der Grundlage des §°1a°BauGB i. V. mit § 18 BNatSchG. Für den zu erbringenden Ausgleich für die Boden Neuversiegelung standen innerhalb des Geltungsbereichs keine Flächen zur Verfügung. Daher erfolgt für den mit der Planung verbundenen Eingriff in das Schutzgut Boden ein monetärer Ausgleich.“

Im letzten Absatz des Punktes 2.5, Seite 52 wurde als erster Satz eingefügt: „Als externe Kompensationsmaßnahme für den naturschutzrechtlichen Eingriff (Bodenversiegelung) soll mittels der Ausgleichszahlung der Abriss des leerstehenden Gebäudes Pankgrafenstraße 12D im Ortsteil Französisch Buchholz sowie die Entsiegelung der Fläche vorgenommen werden…“

Unter Kapitel III. 3.3, Seite 58, Überbaubare Grundstücksfläche wurde im 1. Satz das Wort flächenhafte“ durch flächenmäßige berichtigt.

Im Kapitel III. 3.6, auf Seite 60, Begründung für die erforderliche Waldumwandlung wurde der 2. Absatz, letzte Satz wie folgt geändert: Die Ergebnisse der Untersuchung sind in die Schutzgutbetrachtungen des Umweltberichts eingeflossen und Bestandteil der vorliegenden Begründung (s. Kapitel II. 2).“ Damit wurde verdeutlicht, dass das waldfachliche Gutachten in den Umweltbericht eingeflossen ist.

Der Beschluss der BVV gemäß § 6 Abs. 3 AGBauGB (alte Fassung) schloss Änderungen oder Ergänzungen aus redaktionellen Gründen oder Gründen der Rechtssicherheit ein, die den beschlossenen planerischen Inhalt und die zu Grunde liegende Abwägung nicht abändern sowie den beschlossenen materiellen Inhalt des Bebauungsplans nicht ändern.

Das Bezirksamt konnte den Bebauungsplan gemäß § 6 Abs. 5 AGBauGB (alte Fassung) nunmehr als Rechtsverordnung festsetzen. Der Bebauungsplan 3-46 vom 15. Januar 2014 ist Bestandteil der Rechtsverordnung.

Die Rechtsverordnung wird im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin verkündet und tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Haushaltsmäßige Auswirkungen

Am 10. Februar 2014 wurde ein städtebaulicher Vertrag gemäß § 11 BauGB mit Ver-tretern des Max-Delbrück-Centrums für Molekulare Medizin (MDC) und der Charité zum Waldausgleich (forstrechtliche Kompensation) sowie zur naturschutzrechtlichen Kompensation der Bodenversiegelung abgeschlossen. Die Ausgleichszahlungen für die Waldumwandlung und die Bodenversiegelung wurden von MDC und Charité übernommen.

Damit ist gewährleistet, dass dem Bezirk durch die Festsetzungen des Bebauungsplans keine Kosten für die Walderhaltungsabgabe sowie für die Ausgleichszahlung für die Bodenversiegelung entstehen.

Gleichstellungs- und gleichbehandlungsrelevante Auswirkungen

keine

Auswirkungen auf die nachhaltige Entwicklung

keine

Kinder- und Familienverträglichkeit

entfällt

ren Benn
Bezirksbürgermeisters

 

Vollrad Kuhn
Bezirksstadtrat für Stadtentwicklung und rgerdienste

Anlagen

1.Verordnung über die Festsetzung des Bebauungsplans 3-46
2.Begründung zum Bebauungsplan gemäß § 9 Abs. 8 BauGB


V e r o r d n u n g

über die Festsetzung des Bebauungsplans 3-46

im Bezirk Pankow, Ortsteil Buch

Vom               2018

Auf Grund des § 10 Abs. 1 des Baugesetzbuchs in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634 ) in Verbindung mit § 6 Abs. 5 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs vom 7. November 1999 (GVBl. S. 578), in der bis zum Inkrafttreten des Vierten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs vom 23. Juni 2015 (GVBl. S. 283) geltenden Fassung, in Verbindung mit Artikel 4 des Vierten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs, wird verordnet:

§ 1

Der Bebauungsplan 3-46 vom 15. Januar 2014 für den südöstlichen Teil des Grundstücks Robert-Rössle-Straße 10 im Bezirk Pankow, Ortsteil Buch, wird festgesetzt.

§ 2

Die Urschrift des Bebauungsplans kann beim Bezirksamt Pankow von Berlin, Abteilung Stadtentwicklung und Bürgerdienste, Fachbereich Vermessung, beglaubigte Abzeichnungen des Bebauungsplans können beim Bezirksamt Pankow von Berlin, Abteilung Stadtentwicklung und Bürgerdienste, Stadtentwicklungsamt, Fachbereiche Stadtplanung und Bauaufsicht, kostenfrei eingesehen werden.

§ 3

Auf die Vorschriften über

1.die Geltendmachung und die Herbeiführung der Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche (§ 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 des Baugesetzbuchs) und

2.das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen bei nicht fristgemäßer Geltendmachung (§ 44 Abs. 4 des Baugesetzbuchs)

wird hingewiesen.


§ 4

(1) Wer die Rechtswirksamkeit dieser Verordnung überprüfen lassen will, muss

1.eine beachtliche Verletzung der Verfahrens- und Formvorschriften, die in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 des Baugesetzbuchs bezeichnet sind,

2.eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 des Baugesetzbuchs beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans,

3.nach § 214 Abs. 3 Satz 2 des Baugesetzbuchs beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,

4.eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften, die im Gesetz zur Ausführung des Baugesetzbuchs enthalten sind,

in den Fällen der Nummern 1 bis 3 innerhalb eines Jahres, in den Fällen von Nummer 4 innerhalb von zwei Jahren seit der Verkündung dieser Verordnung gegenüber dem Bezirksamt Pankow von Berlin schriftlich geltend machen. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist darzulegen. Nach Ablauf der in Satz 1 genannten Fristen werden die in Nummer 1 bis 4 genannten Mängel gemäß § 215 Abs. 1 des Baugesetzbuchs und gemäß § 32 Abs. 2 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs unbeachtlich.

(2) Die Beschränkung des Absatzes 1 gilt nicht, wenn die für die Verkündung dieser Verordnung geltenden Vorschriften verletzt worden sind.

§ 5

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.

Berlin, den                2018

Bezirksamt Pankow von Berlin

Bezirksbürgermeister

 

Bezirksstadtrat für Stadtentwicklung und Bürgerdienste

 

 

 
 

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