Drucksache - VIII-0361  

 
 
Betreff: Bebauungsplan IV-45 für das Gelände zwischen Bahnanlagen, Schwedter Straße, Gleimtunnel und der Bezirksgrenze zum Bezirk Mitte im Bezirk Pankow, Ortsteil Prenzlauer Berg
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:BezirksamtBezirksamt
   
Drucksache-Art:Vorlage zur BeschlussfassungVorlage zur Beschlussfassung
Beratungsfolge:
Bezirksverordnetenversammlung Pankow von Berlin
17.01.2018 
12. ordentliche Tagung der Bezirksverordnetenversammlung Pankow von Berlin ohne Änderungen in der BVV beschlossen   

Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Anlagen:
VzB§12BezVG BA, 12.BVV am 17.01.18

Siehe Anlage


Begründung:

Bezirksamt Pankow von Berlin

.2017

An die
Bezirksverordnetenversammlung

Drucksache-Nr.:

Vorlage zur Beschlussfassung
r die Bezirksverordnetenversammlung gemäß § 12 BezVG

1.                 Gegenstand der Vorlage

Bebauungsplan IV-45 für das Gelände zwischen Bahnanlagen, Schwedter Straße, Gleimtunnel und der Bezirksgrenze zum Bezirk Mitte im Bezirk Pankow, Ortsteil Prenzlauer Berg

2.Beschlussentwurf

Die Bezirksverordnetenversammlung wolle beschließen:

  1. Der sich aus der Abwägung ergebende Entwurf des Bebauungsplans IV-45 vom 07.05.2016r das Gelände zwischen Bahnanlagen, Schwedter Straße, Gleimtunnel und der Bezirksgrenze zum Bezirk Mitte im Bezirk Pankow, Ortsteil Prenzlauer Berg, einschließlich Begründung, wird gemäß § 6 Abs. 2 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs (AGBauGB) i. V. m. dem § 12 Abs. 2 Nr. 11 Bezirksverwaltungsgesetz (BezVG) beschlossen.

Der Beschluss schließt Änderungen oder Ergänzungen aus redaktionellen Gründen oder Gründen der Rechtssicherheit, die den beschlossenen planerischen Inhalt und die zu Grunde liegende Abwägung nicht abändern, ein.

  1.               Der Entwurf der Rechtsverordnung über die Festsetzung des Bebauungsplans IV-45 vom 07.05.2016 wird gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 4 BezVG beschlossen.

3.Begründung

Das Bezirksamt Pankow hat am 23.08.2016 den sich aus der Abwägung zur Öffent-lichkeitsbeteiligung ergebenden Entwurf des Bebauungsplans IV-45 vom 07.05.2016 beschlossen und auch dem Entwurf der Verordnung über die Festsetzung des Bebauungsplans IV-45 vom 07.05.2016 zugestimmt. Mit Drucksache Nr. VII-1230 hat die Bezirksverordnetenversammlung davon Kenntnis genommen.

Das Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans IV-45 wurde nach § 7 AGBauGB durchgeführt, da es mit seiner Lage an den Bahnanlagen gem. § 7 Abs. 1 Nr. 2 AGBauGB dringende Gesamtinteressen Berlins an Bebauungsplänen berührt und eine mögliche Beeinträchtigung nicht ausgeschlossen werden konnte. Mit Schreiben vom 13.09.2016 zeigte demzufolge das Bezirksamt der damaligen Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt den Bebauungsplanentwurf
IV-45 vom 07.05.2016 zur Rechtsprüfung an.

Im Antwortschreiben vom 09.11.2016 teilte die o. g. Senatsverwaltung dem Bezirks­amt mit, dass nach rechtlicher Überprüfung keine Beanstandungen erhoben werden. Weiterhin wurden folgende Hinweise erteilt:

  1. Begründung S. 6, Pkt. 3.3 „Landschaftsprogramm“

Die Aussagen zum Landschaftsprogramm sind entsprechend der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juni 2016 zu prüfen und zu aktualisieren.

Der Hinweis wurde berücksichtigt.

  1. Begründung S. 10, Pkt. 3.8.1 Bebauungsplan 1-64/1-64 aVE

Die Aussagen zum angrenzenden Bebauungsplan 1-64b sind zu aktualisieren. Der Geltungsbereich des Bebauungsplans wurde mit Senatsbeschluss vom 17.03.2015 ebenfalls zum Gebiet von außergewöhnlicher stadtpolitischer Bedeutung gem. § 9 AGBauGB erklärt.

Der Hinweis wurde berücksichtigt.

  1. Begründung S. 12, Umweltbericht

Die Darstellung der in einschlägigen Fachgesetzen und Fachplänen festgelegten Ziele des Umweltschutzes, die für den Bauleitplan von Bedeutung sind, und der Art, wie diese Ziele und die Umweltbelange bei der Aufstellung berücksichtigt wurden, sind im Umweltbericht zu ergänzen (siehe hierzu Rundschreiben Nr. 2/2012 „Arbeitshilfe zur Gliederung der Begründung von Bebauungsplänen in Berlin“).

Der Hinweis wurde nicht berücksichtigt.

In Erfüllung des § 2 Abs. 4 Satz 3 BauGB bezieht sich die Umweltprüfung auf das, was nach dem Inhalt des Bebauungsplans angemessener Weise verlangt werden kann. Als bestandssichernder Bebauungsplan bewirkt dieser Plan keine Veränderung des gegenwärtigen Umweltzustands. Das ist auch Ergebnis der Umwelt­prüfung, die hierzu erfolgt ist. Diese hat sich im Schwerpunkt auf mögliche Konflikte mit den bestehenden Nutzungen, die durch den Bebauungsplan dauerhaft ge­sichert werden sollen, wie die Tierhaltung auf dem Kinderbauernhof oder die Streetballnutzung, konzentriert. Auch die Prognose über die Entwicklung des Umweltzustands wurde in ihrem Umfang reduziert, da sich nach Festsetzung des B-Plans der gegenwärtige Zustand der öffentlichen Grünfläche nicht verändern wird. Die Prognose erfolgt schutzgutbezogen, um für jedes Schutzgut prüfen zu können, ob trotz der Bestandssicherung erhebliche Umweltauswirkungen erfolgen könnten. Wegen der besseren Verständlichkeit und Lesbarkeit des Umweltberichts wurde daher auf die Zitierung von Gesetzestextauszügen, die von dem Bebauungsplan in diesem besonderen Fall nicht betroffen sind, verzichtet. Nur die relevanten Regelungen, wie z. B. zum Artenschutz, sind i. S. des Hinweises wiedergegeben.

  1. Begründung S. 29, Pkt. 3.1.1 „Jugendfreizeitstätte Maß der Nutzung“

Die Begründung ist um eine Aussage in Bezug auf die durch die Festsetzung des Baukörpers tatsächlich erreichte GRZ und GFZ sowie um eine Abwägung in Hinblick auf die somit erreichte bauliche Auslastung des Baugrundstücks zu ergänzen.

Der Hinweis wurde berücksichtigt.

  1. Begründung S. 30, Pkt. 3.3.1 „Zweckbestimmung öffentliche Parkanlage“

Die Begründung ist um eine Aussage in Bezug auf die nördliche öffentliche Parkanlage, die hier in Zusammenhang mit der insgesamt festgesetzten Parkanlage zu sehen ist, zu ergänzen.

Der Hinweis wurde berücksichtigt.

  1. Begründung S. 30, Pkt. 3.3.1, 2. Absatz „Weideflächen“

In der Begründung ist darzulegen, wie sichergestellt wird, dass für die Beweidung „… immer nur 1/4 bis maximal 1/3 der Fläche in Anspruch …“ genommen wird.

Des Weiteren ist die Abwägung zu der Textlichen Festsetzung Nr. 2 dahingehend zu ergänzen, dass es sich bei dieser Textlichen Festsetzung um eine Konkretisierung hinsichtlich der Nutzung der Parkanlage in diesem Bereich handelt und dass die Zweckbestimmung der Parkanlage durch die Möglichkeit der Beweidung in nur untergeordneten Teilbereichen weiterhin gewahrt bleibt.

Der Hinweis wurde berücksichtigt.

  1. Begründung S. 33, (alt) jetzt S. 34, Pkt. 4.1, 4. Absatz

Zur besseren Verständlichkeit sollte an dieser Stelle auf Pkt. 4.4.3 „Immissionsschutz Schall/Lärm“ verwiesen werden.

Der Hinweis wurde berücksichtigt.

  1. Begründung S. 36, (alt) jetzt S. 37, Pkt. 4.4.3 „Schienenverkehr“

Im Bereich des Kletterfelsens wird laut Schalltechnischem Gutachten (S. 13) ein Beurteilungspegel von 63 dB(A) erreicht. Dies ist in der Begründung zu berichtigen. Die Begründung sollte um eine Aussage ergänzt werden, dass es sich bei dem Kletterfelsen um eine Freizeiteinrichtung handelt, deren Nutzung ungehindert auch unter den vorliegenden Voraussetzungen ausgeübt werden kann. Auch ist näher zu erläutern, warum an dieser Stelle eine Lärmschutzwand aus städte­baulichen Gründen abzulehnen ist. Hier könnte z. B ergänzt werden, dass sich die Bahnanlagen bereits in Troglage befinden. In Bezug auf die Nutzung der Park­anlage trotz teilweise Überschreitung der DIN 18005 ist zu klarstellend zu ergänzen, dass es sich bei dem vorliegenden Bahnlärm nicht um einen kontinuierlichen Dauerlärmpegel handelt.

Der Hinweis wurde berücksichtigt.

  1. Begründung S. 50 (alt) jetzt S. 51, „B. Rechtsgrundlagen“

Die Rechtsgrundlagen sind auf die im Bebauungsplanverfahren wesentlichen zu beschränken (BauGB, BauNVO, AGBauGB).

Der Hinweis wurde berücksichtigt.

Die Vorlage des Entwurfs des Bebauungsplans an die Bezirksverordnetenversammlung erfolgt, wenn die zuständige Senatsverwaltung erklärt, dass sie keine Beanstandungen erhebt. Die Voraussetzung dafür liegt nunmehr vor.

Damit ist das Aufstellungsverfahren zum Bebauungsplan IV-45 in der Bezirksverwaltung abgeschlossen. Der Bebauungsplan IV-45 vom 07.05.2016 und die Begründung gemäß § 9 Abs. 8 BauGB liegen der BVV gemäß § 6 Abs. 3 AGBauGB i. V. m. dem § 12 Abs. 2 Ziff. 11 BezVG mit dieser Vorlage zur Beschlussfassung vor. Nach Beschlussfassung wird das Bezirksamt den Bebauungsplan IV-45 vom 07.05.2016 als Rechtsverordnung festsetzen. Der Entwurf der Rechtsverordnung liegt als Anlage 2 zur Entscheidung gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 4 BezVG vor.

Die Bezirksverordnetenversammlung wird über den Erlass der Rechtsverordnung zu gegebener Zeit in Kenntnis gesetzt.

4.              Rechtsgrundlagen

§ 6 Abs. 2 AGBauGB

§ 12 Abs. 2 Ziff. 4 und 11 BezVG

5.              Haushaltsmäßige Auswirkungen

Die geplanten Festsetzungen sind bereits vollständig umgesetzt. Es sind keine Auswirkungen auf die Investitionsplanung zu erwarten. Für den bezirklichen Haushalt fallen unverändert die Kosten für die Pflege und Unterhaltung der öffentlichen Grünflächen und der Jugendfreizeitstätte an.

6.Gleichstellungs- und gleichbehandlungsrelevante Auswirkungen

keine

7.              Auswirkungen auf die nachhaltige Entwicklung

keine

8.              Kinder- und Familienverträglichkeit

Die geplanten Festsetzungen sind bereits vollständig umgesetzt. Durch die Planung werden die vorhandenen Nutzungen planungsrechtlich gesichert und das Versorgungsdefizit mit Grünflächen und sozialen Einrichtungen in einem dicht besiedelten Gebiet langfristig abgebaut.

Sören Benn
Bezirksbürgermeister

Vollrad Kuhn
Bezirksstadtrat für
Stadtentwicklung und Bürgerdienste

Anlagen:

1.Begründung zum Entwurf des Bebauungsplans IV-45

2.Entwurf der Verordnung über die Festsetzung des Bebauungsplans IV-45

3.Entwurf der Zusammenfassenden Erklärung


Begründung zum Entwurf des Bebauungsplans IV45
gemäß § 9 Abs. 8 BauGB

für das Gelände zwischen Bahnanlagen, Schwedter Straße, Gleimtunnel
und der Bezirksgrenze zum Bezirk Mitte

  1.                                        im Bezirk Pankow, Ortsteil Prenzlauer Berg

Titel: Abbildung des Geltungsbereichs - Beschreibung: Abbildung des Geltungsbereichs
 


Das Bebauungsplanverfahren IV-45 wurde gemäß der in § 245c Abs. 1 Satz 1 Baugesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634) geregelten Überleitungsvorschrift durchgeführt.

Abweichend von der allgemeinen Überleitungsvorschrift des § 233 Abs. 1 Satz 1 BauGB bestimmt § 245c Abs. 1 BauGB, dass Verfahren nach dem BauGB, die förmlich vor dem Inkrafttreten des Gesetzes – also vor dem 13. Mai 2017 – eingeleitet worden sind, nach den zuvor geltentenden Rechtsvorschriften abgeschlossen werden können, wenn die frühzeitige Beteiligung der Behörden und der sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 1 Satz 1 BauGB vor dem 16. Mai 2017 eingeleitet worden ist.

Im vorliegenden Planverfahren fand die frühzeitige Beteiligung der Behörden und der sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 1 Satz 1 BauGB vom 20.03.1995 bis 24.04.1995 statt.

 


Inhaltsverzeichnis

A.  Begründung

I.  Planungsgegenstand und Entwicklung der Planungsüberlegungen

  1.         1.  Veranlassung und Erforderlichkeit der Planung
  2.       2.  Beschreibung des Plangebietes

2.1  Stadträumliche Einbindung / Gebietsentwicklung

2.2  Geltungsbereich und Eigentumsverhältnisse

2.3  Städtebauliche Situation und Bestand

2.4  Altlasten

2.5  Geltendes Planungsrecht

2.6  Verkehrserschließung

2.7  Technische Infrastruktur

2.8  Denkmalschutz

  1.     3.  Planungsrechtliche Ausgangssituation

3.1  Ziele und Grundsätze der Raumordnung

3.2  Flächennutzungsplan Berlin

3.3  Landschaftsprogramm, Artenschutzprogramm, Ausgleichskonzeption

3.4  Stadtentwicklungsplanungen

3.5  Sonstige vom Senat beschlossene städtebauliche Planungen

3.6  Bereichsentwicklungsplanung

3.7  Sonstige vom Bezirk beschlossene städtebauliche Planungen

3.8  Angrenzende Bebauungspläne

3.9  Planfeststellungen

  1.     4.  Entwicklung der Planungsüberlegungen

II.  Umweltbericht

  1.      1.  Einleitung

1.1  Kurzdarstellung der Inhalte und Ziele des Bebauungsplans

  1.     2.  Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen

2.1  Untersuchungsrahmen

2.2  Bestandsaufnahme der einschlägigen Aspekte des derzeitigen Umweltzustands,               einschließlich der Umweltmerkmale der Gebiete, die voraussichtlich erheblich beeinflusst               werden

2.3  Prognose über die Entwicklung des Umweltzustands bei Durchführung und               Nichtdurchführung der Planung

2.4  Vermeidung, Verringerung und Ausgleich nachteiliger Auswirkungen sowie               Eingriffsbeurteilung und Ausgleichsentscheidung
    gemäß § 18 BNatSchG i.V.m. § 1a Abs. 3 BauGB

2.5  Anderweitige Planungsmöglichkeiten

  1.   3.  Zusätzliche Angaben

3.1  Technische Verfahren bei der Umweltprüfung

3.2  Hinweise zur Durchführung der Umweltüberwachung

  1. 4.  Allgemein verständliche Zusammenfassung

III. Planinhalt und Abwägung

  1.     1.  Ziele der Planung und wesentlicher Planinhalt
  2.       2.  Entwickelbarkeit aus dem Flächennutzungsplan
  3.     3.  Begründung der Festsetzungen

3.1  Fläche für den Gemeinbedarf

3.2  Straßenverkehrsfläche

3.3  Öffentliche Grünfläche

3.4  Mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zu belastende Flächen

3.5  Immissionsschutz - Luft

3.6  Hinweis

  1.   4.  Abwägung der öffentlichen und privaten Belange  gemäß § 1 Abs. 7 BauGB

4.1  Gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse

4.2  Belange der sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung

4.3  Belange der Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes und des Denkmalschutzes

4.4  Belange des Umweltschutzes

4.5  Belange der Wirtschaft

4.6  Belange des Verkehrs

4.7  Öffentliche Belange

4.8  Private Belange

IV.   Auswirkungen der Planung

  1. 1.  Auswirkungen auf die Wohnbedürfnisse und Arbeitsstätten
  2. 2.  Auswirkungen auf den Haushalt und die Finanz- bzw. Investitionsplanung
  3.   3.  Auswirkungen auf die Verkehrssituation
  4. 4.  Auswirkungen auf die soziale Infrastruktur

V.  Verfahren

  1. 1.  Aufstellungsbeschluss
  2.     2.  Frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB
  3. 3.  Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger  gemäß § 4 Abs. 2 BauGB
  4.   4.  Erneute Mitteilung der Planungsabsicht
  5. 5.  Erneute Beteiligung der Behörden gemäß § 4a Abs. 3 BauGB

5.1  Umwelt- und Naturschutzamt

5.2  Straßen- und Grünflächenamt

5.3  Bezirksamt Mitte, Fachbereich Stadtplanung

5.4  Zusammenfassung der Stellungnahmen

5.5  Inhaltliche Änderungen

  1. 6.  Eingeschränkte erneute Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher .....Belange gemäß § 4a Abs. 3 BauGB zu den Änderungen und
       Ergänzungen des Bebauungsplanentwurfs

6.1  Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt – IE 14

6.2  BA Pankow, Amt für Umwelt und Naturschutz

  1. 7.  Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB

B.  Rechtsgrundlagen

C.  AnhÄngE

  1.     1.  Textliche Festsetzungen
  2. 2.  Hinweis
  3.     3.  Biotoptypen


Begründung

Planungsgegenstand und Entwicklung der Planungsüberlegungen

Veranlassung und Erforderlichkeit der Planung

Anlass zur Aufstellung des Bebauungsplans IV45 im Jahr 1995 war es, für die beabsichtigte Nachnutzung für eine Parkanlage auf den aufgegebenen Bahnflächen im Bereich des ehemaligen Eberswalder Güterbahnhofs die planungsrechtlichen Grundlagen zu schaffen. Zum Zeitpunkt der Aufstellung waren die Flächen durch Schotterbrachen geprägt. Ziel war die Entwicklung einer Park­anlage mit einem Gartenarbeitsstützpunkt, einem Spiel- und Pflegehof (Kinderbauernhof) und einer Kindertagesstätte (Kita), um dem vorhandenen Defizit an Grünflächen und Gemeinbedarfseinrichtungen in den angrenzenden Quartieren zu begegnen.

Der Kinderbauernhof (jetzt namentlich Jugendfarm Moritzhof) und die öffentliche Parkanlage [Mauerpark, 4. Bauabschnitt (BA.)] sind in der Zwischenzeit hergestellt worden. Die Kitaplanung wurde aufgegeben, stattdessen wurden ein öffentlicher Spielplatz und ein Kletterfelsen hergestellt.

Durch Fortführung des Verfahrens und Festsetzung des Bebauungsplans werden die vorhandenen Nutzungen langfristig gesichert  und das Versorgungsdefizit mit Grünflächen und sozialen Einrichtungen in einem dicht besiedelten Gebiet lang­fristig abgebaut. Ziel des Bebauungsplans ist weiterhin, im Rahmen einer gerechten Abwägung zwischen privaten und öffentlichen Belangen mögliche Nutzungskonflikte, etwa durch die an den räumlichen Geltungsbereich heranrückende Wohnbebauung, zu bewältigen.

Beschreibung des Plangebietes

Stadträumliche Einbindung / Gebietsentwicklung

Die Flächen im Geltungsbereich wurden ab Mitte des 19. Jahrhunderts als Bahngelände genutzt und waren Teil des Güterbahnhofs der Nordbahn. An der Ber­nauer Straße befand sich der ursprüngliche Nordbahnhof, der zuletzt als Vorortbahnhof zur Entlastung des weiter westlich gelegenen Stettiner Bahnhofs diente. Nach dem Zweiten Weltkrieg befand sich am östlichen Rand des Geltungsbereichs die Sektorengrenze zwischen dem französischen und russischen Sektor. Später wurde die Grenze mit dem Bau der Berliner Mauer befestigt. Bis zu einem Gebietstausch 1988 waren diese Flächen dem damaligen Bezirk Wedding zugeordnet. Die verbleibenden Bahnanlagen konnten vom Bahnhof Gesundbrunnen angefahren werden und wurden noch teilweise genutzt. Nach dem Gebietstausch wurden diese Flächen an die DDR übertragen, die dann die Grenz­befestigungs­anlage auf der Fläche ausbaute. Die Fläche wurde aus dem Eisenbahnrecht entlassen.

Seit der Wiedervereinigung Berlins im Jahr 1990 wird der Mauerstreifen an der Schwedter Straße durch die Bevölkerung zur Naherholung genutzt. Im Jahr 1992 wurde ein landschaftsplanerischer Wettbewerb für die Gestaltung des Mauerparks durchgeführt. Das Wettbewerbsergebnis bildete die Grundlage für die bisherige Realisierung des Mauerparks.

Das Plangebiet IV45 umfasst den 4. Bauabschnitt des Mauerparks und bildet dessen nördlichsten Abschluss zu den Bahnanlagen der Ringbahn. Dieser Abschnitt des Mauerparks wurde (mit Ausnahme des Grundstücks der Kinder- und Jugendeinrichtung) als landschaftspflegerische Ersatzmaßnahme für den Bau der Schnellbahnverbindung BerlinHannover (PFA 3) hergestellt. Die Flächen im Geltungsbereich sind außerdem Teil des übergeordneten Grün­zuges „Grünes Band Berlin“ (siehe Kap. Nr. I 0 auf S. 9).

Das Plangebiet befindet sich inmitten dicht bebauter Quartiere aus der Gründerzeit. Insbesondere die direkt östlich auf der gegenüberliegenden Straßenseite der Schwedter Straße beginnenden Wohnviertel weisen hohe Nutzungsdichten auf.

Südöstlich des Geltungsbereichs befindet sich in den Mauerpark integriert der FriedrichLudwigJahnSportpark mit dem Stadion und der MaxSchmelingHalle. Diese Flächen waren ursprünglich Exerzierplätze des Militärs. Teilbereiche davon wurden bereits seit den 1920er Jahren als Sport- und Spielflächen genutzt.

Westlich des Geltungsbereichs grenzt der Bezirk Mitte an. Hier befanden sich auf den ehemaligen Bahnflächen Gewerbenutzungen, die zugunsten der Entwicklung eines neuen Wohnquartiers aufgegeben wurden. Grundlage für diese Entwicklung ist die Festsetzung des Bebauungsplans 164a VE. Westlich angrenzend befinden sich weitere Wohngebiete, die im Zuge der Stadtsanierung in den 1970er und 1980er Jahren errichtet wurden.

Nördlich des Geltungsbereichs schließen sich ausgedehnte Bahnanlagen an. Hier befindet sich ein Kreuzungspunkt zwischen der Ringbahn sowie der Bahnstrecke nach Buch/Bernau/­Eberswalde und der Nordbahn in Richtung Frohnau/­Oranienburg/­Stralsund.

Geltungsbereich und Eigentumsverhältnisse

Das Plangebiet liegt im Ortsteil Prenzlauer Berg des Bezirks Pankow an der westlichen Grenze zum Bezirk Mitte, Ortsteil Gesundbrunnen. Östlich grenzt das Plangebiet an die Schwedter Straße, nördlich grenzen Bahnanlagen an. Die südliche Grenze wird durch die Gleimstraße gebildet, die den Mauerpark durch den denkmalgeschützten Gleimtunnel unterquert. Das Plangebiet befindet sich in der Bezirksregion XI, Prenzlauer Berg Nordwest.

Der ca. 1,76 ha große Geltungsbereich umfasst die Flurstücke 26 und 30 der Flur 420. Die Flächen befinden sich vollständig im Eigentum des Landes Berlin.

Städtebauliche Situation und Bestand

Das Plangebiet ist als öffentliche Grünfläche angelegt. Die einzige bauliche Anlage ist die Jugendfreizeitstätte. Zum Plangebiet bestehen drei Zugänge, über den der Spielplatz, die Jugendfreizeitstätte als auch ein Senkgarten von der Schwedter Straße aus erreichbar sind. Die Jugendfreizeitstätte an der Schwedter Straße umfasst ein zweigeschossiges Gebäude und Freiflächen. Die dazu gehörenden Weideflächen für Tiere sowie ein Reitplatz liegen in der öffentlichen Parkanlage.

Im nördlichen Teil des Geltungsbereiches ist ein Spielplatz mit einem Streetballfeld mit einem Korb sowie ein Kletterfelsen errichtet worden. Der südliche Teil wird als öffentliche Parkanlage genutzt. Nördlich der Kinder- und Jugendeinrichtung befindet sich ein Stützpunkt des Garten- und Grünflächenamtes, in dem Geräte und Ausrüstung gelagert werden.

Altlasten

Der Geltungsbereich ist Bestandteil der altlastenverdächtigen Fläche, die im Bodenbelastungskataster unter der Katasternummer 216 erfasst ist. Im Rahmen der Baumaßnahmen zu Park und Kinderbauernhof wurden 1995 orientierende Bodenuntersuchungen durchgeführt. Hiernach wurde der Boden im Bereich des Kinderbauernhofes 0,4 m tief ausgekoffert. Im Bereich des Parks wurden Sondierungs­bohrungen bis in eine Tiefe von 3 m durchgeführt. Die untersuchten Proben zeigten, dass sich im Untergrund Auffüllungen befinden, die aus einer Mischung von Sanden und Bauschutt bestehen und bis in eine Tiefe von 2,6 m reichen. Um sicherzustellen, dass keine Risiken für die geplanten Nutzungen hinsichtlich der Anforderungen aus dem Bodenschutz bestehen, wurde eine Alt­lastenuntersuchung im Jahr 2015 beauftragt.

Geltendes Planungsrecht

Der Geltungsbereich war zum Aufstellungsbeschluss auf Grund seiner örtlichen Situation als Außenbereich gemäß § 35 BauGB zu beurteilen. Die vorliegenden baulichen Nutzungen für den Kinderbauernhof wurden im Jahr 1995 gemäß § 35 BauGB genehmigt. Gleiches gilt für den Sportkletterfelsen aus dem Jahr 2003. Die planungsrechtliche Einschätzung gemäß § 35 BauGB als Außen­bereich besteht weiterhin.

Verkehrserschließung

Individualverkehr

Der Geltungsbereich ist durch die östlich angrenzende Schwedter Straße an das öffentliche Straßennetz angebunden. Durch die südlich angrenzende Gleimstraße können die Brunnenstraße als wichtige Nord-Süd-Verbindung im Ortsteil Gesundbrunnen sowie die Schönhauser Allee als ebenfalls wichtige Nord-Süd-Verbindung aus dem Berliner Stadtzentrum durch den Ortsteil Prenzlauer Berg erreicht werden.

Fuß- und Radverkehr

Für Fußgänger befinden sich in den angrenzenden Straßen beidseitig Gehwege. Im Gleimtunnel sowie in der westlichen Gleimstraße sind abgetrennte, bzw. auf der Fahrbahn markierte Fahrradwege vorhanden. Die Schwedter Straße ist für den Radverkehr eine wichtige Nord-Süd-Verbindung und als Fahrradstraße ausgewiesen.

Fußgänger können den Geltungsbereich darüber hinaus von Norden nach Süden auf den vorhandenen Parkwegen durchqueren. Somit besteht auch eine niveaufreie Kreuzungsmöglichkeit der Gleimstraße über den Tunnel hinweg.

In Verlängerung der Schwedter Straße können Fußgänger und Radfahrer die nördlich angrenzenden Bahnflächen über den sogenannten „Schwedter Steg“ bis zur ca. 230 m nördlich in Ost-West-Richtung verlaufenden Behmstraßenbrücke überqueren. Für Autos ist diese Verbindung gesperrt.

Öffentlicher Personennahverkehr

Die Anbindung an den öffentlichen Personennahverkehr besteht über den S- und UBahnhof Schönhauser Allee, der sich in ca. einem Kilometer Entfernung befindet. Dort besteht Anschluss an diverse SBahnLinien, die UBahnlinie 2 und die Straßenbahnlinie M1. In westlicher Richtung befindet sich ebenfalls in ca. einem Kilometer Entfernung der Bahnhof Gesundbrunnen, über welchen Anschluss an die Ring- und NordSüdSBahnlinien sowie an die U-Bahnlinie 8 besteht. Darüber hinaus ist dort ein Zugang zu Zügen des Fern- und Regionalverkehrs. Des Weiteren verkehrt westlich des Geltungsbereiches an Ecke Gleim-/ Graumstraße die Buslinie 247 (UBhf. Leopoldplatz - SBhf. Nordbahnhof).

Technische Infrastruktur

Der Geltungsbereich ist grundsätzlich an erforderliche Medien der Stadttechnik angeschlossen. Verbindungen können über die Leitungen in der Schwedter Straße hergestellt werden.

Strom, Gas und Telekommunikation

In den angrenzenden Straßen befinden sich innerhalb der öffentlichen Straßenverkehrsfläche Leitungen für die Stromversorgung, das Plangebiet ist durch die vorhandene Hausanschlussleitung ausreichend mit Elektrizität erschlossen. Im Süden des Geltungsbereiches, in der Gleimstraße, verläuft eine 30 kVMittelspannungs­leitung. Der Geltungsbereich ist wie der gesamte Mauerpark sowie die angrenzenden Bahnflächen überwiegend nicht an das Niederdruckgasnetz angeschlossen. Eine Ausnahme bildet der Kinderbauernhof, dessen Gebäude zur Beheizung an die Gasversorgung angeschlossen sind. Der Geltungsbereich ist über die angrenzenden öffentlichen Straßen an die Telekommunikationsnetze anzuschließen.

Trinkwasser

In allen angrenzenden Straßen liegen Wasserversorgungsanlagen der Berliner Wasserbetriebe (BWB), die im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit zur Verfügung stehen. Gleiches gilt für die Versorgung des Gebietes mit Löschwasser. In der Gleimstraße liegt eine übergeordnete Trinkwasserleitung in der Dimen­sion 305.

Mischwasser, Regenwasser

Der Geltungsbereich befindet sich im Einzugsbereich der Mischwasserkanalisation. In der Gleimstraße liegen übergeordnete Mischwasserkanäle in der Dimension 2000 bzw. 1300/1500. Das anfallende Niederschlagswasser wird im Plangebiet zur Versickerung gebracht.

Denkmalschutz

Innerhalb des Geltungsbereichs befinden sich keine denkmalgeschützten Gebäude- oder Gartenanlagen. Südlich angrenzend befinden sich die Brückenbauwerke des Gleimtunnels, die über die Gleimstraße führen und den nördlichen und südlichen Teil des Mauerparks miteinander verbinden. Die Brücken, die im Jahr 1903/1904 von Zabinsky gebaut wurden, sind als Baudenkmal Nr. 09065204 in die Denkmalliste des Landes Berlin eingetragen.

Planungsrechtliche Ausgangssituation

Ziele und Grundsätze der Raumordnung

Die Erfordernisse der Raumordnung im Sinne des § 3 ROG ergeben sich insbesondere aus:

dem Landesentwicklungsprogramm 2007 (LEPro 2007) vom 15.12.2007
(für Berlin, GVBl. S. 629) und

der Verordnung über den Landesentwicklungsplan BerlinBrandenburg (LEP BB) vom 31.03.2009 (für Berlin, GVBl. S. 182).

Landesentwicklungsprogramm 2007

Das Landesentwicklungsprogramm 2007 (LEPro 2007) legt die Grundsätze der Raumordnung fest und bildet den übergeordneten Rahmen der gemeinsamen Landesplanung für die Hauptstadtregion BerlinBrandenburg.

r den Bebauungsplan IV-45 sind die folgenden Grundsätze relevant.

Grundsätze aus § 5 Abs. 1-3 LEPro 2007:

vorrangige Siedlungsentwicklung innerhalb raumordnerisch festgelegter Siedlungsbereiche

Vorrang der Innen- vor Außenentwicklung

Priorität der Reaktivierung von Siedlungsbrachflächen

Entwicklung verkehrssparender Siedlungsstrukturen

Der Bebauungsplan IV45 liegt in einem raumordnerisch festgelegten Siedlungsbereich. Angrenzend an die dichte Wohnbebauung im Prenzlauer Berg wurde eine brachliegende Bahnfläche reaktiviert. Auf der Fläche sollen erforderliche Wohnfolgeeinrichtungen für die angrenzenden Wohnquartiere und eine Versorgung der Bevölkerung mit Grün- und Erholungsflächen gesichert werden, die über kurze Wege insbesondere fußläufig oder mit dem Rad erreichbar sind. Damit entspricht die Planung den Grundsätzen zur Siedlungsentwicklung.

Grundsätze aus § 6 Abs. 3 LEPro 2007:

Erhaltung oder Herstellung der öffentlichen Zugänglichkeit und Erlebbarkeit von Gebieten, die für die Erholungsnutzung besonders geeignet sind

Sicherung und Entwicklung siedlungsbezogener Freiräume für die Erholung

Der Bebauungsplan IV45 entspricht mit der beabsichtigten Festsetzung des Mauerparks, 4. BA, als öffentliche Grünfläche und einer beabsichtigten Sicherung der schon vorhandenen Erholungsangebote diesen Grundsätzen.

Landesentwicklungsplan für Berlin-Brandenburg

r den Bebauungsplan IV45 ist der Grundsatz 4.1 relevant:

Siedlungsentwicklung vorrangig unter Nutzung bisher nicht ausgeschöpfter Entwicklungspotenziale und vorhandener Infrastruktur innerhalb vorhandener Siedlungsgebiete

umliche Zuordnung und ausgewogene Entwicklung der Funktionen Wohnen, Arbeiten, Versorgung und Erholung

Im Bebauungsplan IV45 soll im innerstädtischen Bereich Berlins eine schon vorhandene Grünflächennutzung auf einer ehemaligen Brachfläche festgesetzt werden. Die beabsichtigte Sicherung der Erholungsangebote auf der Fläche dient der ausgewogenen Entwicklung und dem Abbau des Grünflächendefizits in den angrenzenden dichten Wohnquartieren. Damit entspricht die Planung dem Grundsatz 4.1.

Das Plangebiet liegt nach der Festlegungskarte 1 des LEP B-B innerhalb des Gestaltungsraumes Siedlung, in dem die Kommunen große Spielräume zur Binnen­differenzierung haben. Die beabsichtigten Festsetzungen im Bebauungsplan IV45 sind hier möglich und entsprechen den o.g. Grundsätzen der Raumordnung.

Die Gemeinsame Landesplanungsabteilung hat mit Schreiben vom 13.03.2014 bestätigt, dass die Planung mit den Zielen der Raumordnung vereinbar ist. Die Grundsätze der Raumordnung sind angemessen berücksichtigt worden.


Flächennutzungsplan Berlin

Der FNP Berlin stellt für den Geltungsbereich eine Grünfläche als Park- und Sportanlage dar. Die Grünfläche ist Teil eines übergeordneten Grünzuges.

Titel: Abbildung 1: - Beschreibung: Abbildung 1: Flächennutzungsplan Berlin in der Fassung der Neubekannt-machung vom <a href=05.01.2015 (ABl. S. 31), zuletzt geändert am 9. Juni 2016 (ABl. S. 1362), mit Darstellung desGeltungsbereichs des Bebauungs-plans IV 45" style="margin-top:210.6pt; margin-left:251.5pt; -aw-left-pos:251.5pt; -aw-rel-hpos:column; -aw-rel-vpos:paragraph; -aw-top-pos:210.6pt; -aw-wrap-type:none; position:absolute" />Flächennutzungsplan Berlin in der Fassung der Neubekanntmachung vom <a href=05.01.2015 (ABl. S. 31), zuletzt geändert am 9. Juni 2016 (ABl. S. 1362), mit Darstellung des Geltungs¬bereichs des Bebauungsplans IV 45" style="border:0.75pt solid #000000; -aw-left-pos:0pt; -aw-rel-hpos:column; -aw-rel-vpos:paragraph; -aw-top-pos:0pt; -aw-wrap-type:inline" />

Landschaftsprogramm, Artenschutzprogramm, Ausgleichskonzeption

Landschaftsprogramm, Artenschutzprogramm

Fachplanerische Zielsetzungen ergeben sich in Berlin insbesondere aus dem FNP Berlin und dem sich darauf beziehenden Landschaftsprogramm (LaPro, einschließlich Artenschutzprogramm) in der Fassung der Bekanntmachung am 08.06.2016 (ABl. S. 1314). Das Landschaftsprogramm stellt Entwicklungsziele und Maßnahmen zur Verwirklichung der Ziele und Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege aufgrund der inhaltlichen Regelungen des Berliner Naturschutzgesetzes in vier aufeinander abgestimmten Teilplänen dar. Für das Planungsgebiet erfolgen folgende Aussagen:

Das Plangebiet wird im Programmplan Naturhaushalt / Umweltschutz als Vorranggebiet Klimaschutz dargestellt. Die Ziele sind

Erhalt klimatisch wirksamer Freiräume

Sicherung und Verbesserung des Luftaustausches

Vermeidung bzw. Ausgleich von Bodenversiegelung.

Der Programmplan Biotop- und Artenschutz zeigt Entwicklungsziele zur Verbesserung der Lebensbedingungen der wildlebenden Pflanzen- und Tierwelt auf. Er umfasst die programmatischen, räumlich darstellbaren Inhalte des Artenschutz­programms.

Das Plangebiet ist dem städtischen Übergangsbereich mit Mischnutzungen zugeordnet. Damit sind folgende grundsätzlichen Entwicklungsziele für das Plangebiet gemäß Landschaftsprogramm Berlin festgelegt:

Erhalt und Entwicklung charakteristischer Stadtbildbereiche sowie markanter Landschafts- und Grünstrukturen zur Verbesserung der Stadtgliederung,

Berücksichtigung ortstypischer Gestaltelemente und besonderer Siedlungs- und Freiraumzusammenhänge,

Beseitigung von Landschaftsbildbeeinträchtigungen,

Erhalt und Entwicklung prägender Landschaftselemente; Anlage ortsbildprägender Freiflächen; begrünter Straßenräume und Stadtplätze bei Siedlungserweiterung,

Schaffung zusätzlicher Lebensräume für Flora und Fauna sowie Kompensation von Nutzungsintensivierungen durch Entsiegelung, Dach- und Wandbegrünung

und die Entwicklung des gebietstypischen Baumbestandes.

Darüber hinaus wird das gesamte Plangebiet den Vorrangbereichen zur Entwicklung von Grünanlagenbiotopen zugeordnet.

Das Gebiet wird im Teilplan Landschaftsbild als städtischer Übergangsbereich mit Mischnutzungen dargestellt. Für diese Einstufung gelten u.a. folgende Ziele:

Erhalt und Entwicklung charakteristischer Stadtbildbereiche sowie markanter Landschafts- und Grünstrukturen zur Verbesserung der Stadtgliederung,

Berücksichtigung ortstypischer Gestaltelemente und besonderer Siedlungs- und Freiraumzusammenhänge,

Quartiersbildung durch Entwicklung raumbildender Strukturen und Leitbaumarten in den Großsiedlungen,

Entwicklung des Grünanteils in den Gewerbegebieten und auf Infrastrukturflächen,

Beseitigung von Landschaftsbildbeeinträchtigungen,

Erhalt und Entwicklung prägender Landschaftselemente; Anlage ortsbildprägender Freiflächen.

Der Gestalttyp Park wird als erhaltens- und entwicklungswertes Merkmal von städtischen und siedlungsgeprägten Strukturelementen dargestellt.

Im Teilplan Erholung und Freiraumnutzung wird das Plangebiet als Grün­fläche/Parkanlage dargestellt. Ziele sind

Entwicklung und Neuanlage mit vielfältigen Nutzungsmöglichkeiten,

störende und beeinträchtigende Nutzungen sollen möglichst ausgelagert und

die Aufenthaltsqualität verbessert werden.

Gesamtstädtische Ausgleichskonzeption

Das Landschafts-/ Artenschutzprogramm wurde im Jahr 2004 um die gesamt­städtische Ausgleichskonzeption ergänzt. Zum Zeitpunkt der Aufstellung war der Mauerpark bereits Teil einer landschaftspflegerischen Ersatzmaßnahme und wurde daher nicht als Ausgleichsfläche dargestellt. Außerdem gilt hier der Vorrang der Fachplanung.

Stadtentwicklungsplanungen

Stadtentwicklungsplan Verkehr 2025

Der Stadtentwicklungsplan (StEP) Verkehr (Senatsbeschluss vom 29.03.2011) trifft grundsätzliche Aussagen zur Verkehrsstruktur und deren Weiterentwicklung. Für den Geltungsbereich werden keine Aussagen getroffen. Die südlich des Geltungsbereichs verlaufende Gleimstraße ist als Ergänzungsstraße sowohl im Bestandsnetz als auch im Planungshorizont 2025 dargestellt.

Südlich des Geltungsbereiches treffen an der Kreuzung Schwedter Straße/Gleimstraße mehrere übergeordnete Fahrradrouten aufeinander:

In der Schwedter Straße verläuft in Nord-Süd-Richtung der Radweg RR 6 (Berlin-Bernau), der Radfernweg Berlin-Usedom und der Berliner Mauerweg

In der Gleimstraße verläuft in Ost-West-Richtung der Radweg TR 2.

Das östlich des Geltungsbereichs liegende Gebiet wird im Teilplan Parkraum­be­wirt­schaftung als bewirtschaftete Parkzone dargestellt.

Stadtentwicklungsplan Wohnen 2025

Der Stadtentwicklungsplan Wohnen 2025 wurde vom Senat am 08.07.2014 beschlossen. Berlin wächst, von 2011 bis 2013 ist die Einwohnerzahl um ca. 130.000 Einwohner gestiegen.

Die Karte „Große Wohnungsneubaustandorte“, Stand Juli 2014, stellt für das Quartier Brunnenviertel/Mauerpark drei Neubaubereiche für ca. 900 Wohneinheiten dar. Der umfangreichste Neubaubereich grenzt an das Plangebiet IV45 an und soll kurzfristig realisiert werden. Dieser Zielstellung wird im benachbarten Bebauungsplan 164a VE mit der Planung von 490 Wohnungen und 220 Studenten-Appartements Rechnung getragen.

Stadtentwicklungsplan Klima 2011

Das Land Berlin hat am 31.05.2011 den Stadtentwicklungsplan Klima beschlossen. Ziel des Stadtentwicklungsplans ist es, die Stadt auf den Klimawandel vorzubereiten. Der Klimawandel trifft die Städte auf besondere Weise, er wirkt sich auf das Bioklima und damit auf die Gesundheit und das Wohlbefinden der Menschen aus. Der Stadtentwicklungsplan Klima widmet sich den räumlichen und stadtplanerischen Aspekten des Klimas in Berlin. Ziel des STEP Klima ist es:

gesundheitliche Beeinträchtigungen durch Hitzebelastungen im bebauten und unbebauten Bereich zu verhindern,

Schäden durch klimawandelbedingte Extremereignisse zu minimieren,

die ökologischen Systeme der Gewässer auch bei veränderten Niederschlagscharakteristiken zu stabilisieren,

ein häufiges Überlaufen der Mischwasserkanalisationen zu verhindern,

Freizeit- und Erholungsmöglichkeiten in Natur- und Freiräumen zu sichern,

gute Erreichbarkeit durch öffentlichen Personennahverkehr zu sichern,

Infrastrukturen der Ver- und Entsorgung funktionstüchtig zu halten.

Das Planungsgebiet ist als Freifläche potentiell gefährdet durch Niederschlagsrückgang im Sommer. Es besteht ein prioritärer Handlungsbedarf. Eine gravie­rende Folge des Klimawandels ist die Verschlechterung des Bioklimas der Stadt: Lange Hitzeperioden machen selbst gesunden Erwachsenen zu schaffen. Für Kranke, Vorbelastete und Ältere können sie lebensbedrohlich sein. Das Plangebiet fördert das Mikroklima für die angrenzenden Wohnquartiere.

Das Planungsgebiet ist durch einen niedrigen Versiegelungsgrad gekennzeichnet, damit kann nahezu das gesamte anfallende Niederschlagswasser im Plangebiet versickert werden. Handlungsempfehlungen zum Themenfeld Mischwassersystem sind damit nicht notwendig.

Das Plangebiet weist durch seinen geringen Baumbestand nur eine geringe Relevanz als Kohlenstoffspeicher in Bezug auf die Gesamtstadt auf.

Sonstige vom Senat beschlossene städtebauliche Planungen

Planwerk Innere Stadt Berlin 2010

Das Planwerk Innere Stadt ist auf Basis des Planwerks Innenstadt von 1999 im Weiterentwicklungsprozess. Zuletzt wurde es mit Drucksache 16/3803 am 17.01.2011 dem Abgeordnetenhaus von Berlin zur Kenntnis gegeben. Im Planwerk Innere Stadt von 2010 ist der Geltungsbereich in seiner Bestandsnutzung als Grünfläche mit dem Gebäude des Kinderbauernhofs dargestellt.

Lärmminderungsplanung, Lärmaktionsplan 2013-2018

Berlin hat auf Grund des § 47d Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) ("Lärm­aktionspläne" – Umsetzung der EG-Umgebungslärmrichtlinie) im Jahr 2008 einen ersten gesamtstädtischen Lärmaktionsplan aufgestellt. Dieser Plan wurde mit dem Lärmaktionsplan 20132018 fortgeschrieben, der am 06.01.2015 vom Senat von Berlin beschlossen wurde.

Mit dem Aktionsplan werden Maßnahmen zur Reduzierung der Belastungen durch Verkehrslärm im Ballungsraum Berlin vorgestellt. Der Geltungsbereich des Bebauungsplans wird im Lärmaktionsplan nicht als Gebiet einer Maßnahme dargestellt. In der Karte Schienenverkehrslärm wird die Lärmbelastung der nördlich angrenzenden Bahnanlagen dargestellt, wonach insbesondere der nördliche Teil des Geltungsbereichs nachts betroffen ist.

Luftreinhalteplanung, Luftreinhalteplan 2011-2017

Der Geltungsbereich des Bebauungsplans IV45 liegt laut FNP Berlin innerhalb des Vorrangbereiches Luftreinhalteplanung. In diesen Bereichen ist die Verwendung der textlichen Festsetzung zur Begrenzung des Ausstoßes von Schadstoffen standardmäßig vorgesehen.

Der Luftreinhalteplan 20112017, Senatsbeschluss vom 18.06.2013, sieht für die Stadtplanung u.a. folgende Maßnahmen zur Verbesserung des Luftaustausches und der Schadstoffbelastung vor: Erhalt und Ausweitung der Ausbreitungsbedingungen für den Luftaustausch, Vermeidung der Schaffung zusätzlicher Belastungsschwerpunkte, Einhaltung der Grenzwerte bei der Entwicklung von Industrie- und Gewerbeflächen, Schaffung von Grünzügen und straßenbegleitenden Grünflächen sowie Beachtung der Maßgaben der Stadtentwicklungspläne (insbesondere Klima und Zentren).

Grünes Band Berlin

Der Geltungsbereich des Bebauungsplans IV45 liegt im Bereich des Grünzuges „Grünes Band Berlin“, der sich von der Innenstadt bis zum Naherholungsgebiet Berliner Barnim im Norden Berlins erstreckt. Das Grüne Band Berlin zeichnet auf ca. 15 km den ehemaligen innerstädtischen Grenzverlauf nach. Es reicht vom Nordbahnhof über die Gedenkstätte Berliner Mauer, den Mauerpark, die Böse­brücke und den Platz des 9. November an der Bornholmer Straße bis zum nörd­lichen Stadtrand, wo es in die offene Landschaft des Naherholungsgebiets Berliner Barnim mündet. Es wird kontinuierlich daran gearbeitet, das Grüne Band Berlin zu verbessern, vor Ort zu sichern und weiter zu entwickeln.

Bereichsentwicklungsplanung

Eine Bereichsentwicklungsplanung liegt nicht vor.

Sonstige vom Bezirk beschlossene städtebauliche Planungen

Erhaltungsverordnung „Falkplatz“

Östlich an den Geltungsbereich des Bebauungsplans IV45 grenzt das Erhaltungssatzungsgebiet „Falkplatz“, für das gemäß § 172 Abs. 1 Nr. 2 BauGB eine Erhaltungsverordnung erlassen wurde. Zur Erhaltung der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung bedürfen der Abbruch, die Änderung oder die Nutzungsänderung baulicher Anlagen der Genehmigung. Die Verordnung ist zum 23.03.1997 in Kraft getreten (GVBl. Nr. 55).

Landschaftsplan

Das Plangebiet befindet sich nicht in einem Gebiet, für das ein Landschaftsplan gilt. Östlich des Planungsgebietes grenzt der Landschaftsplan IV-L-3 „Gründerzeitgebiete“ an, der am 21.09.2004 festgesetzt wurde.

Angrenzende Bebauungspläne

Bebauungsplan 164/ 164a VE

Direkt westlich an das Plangebiet des Bebauungsplans IV45 (Bezirk Pankow) grenzt der Geltungsbereich des Bebauungsplans 1-64 (Bezirk Mitte) an, dessen Aufstellung am 04.05.2010 beschlossen wurde. Der Bebauungsplan erstreckt sich entlang der Bezirksgrenze von der Bahnanlage im Norden bis zur Bernauer Straße im Süden und gliedert sich in drei Teilabschnitte.

Abschnitt

Lage

Planungsziel

Größe

Nördlicher Abschnitt

Zwischen Bahnanlage
(Ringbahn) und Gleimstraße

Wohngebiet

ca. 3,5 ha

Mittlerer Abschnitt

Südlich der Gleimstraße bis zur Flohmarktfläche

öffentliche Parkanlage
(Erweiterung Mauerpark)

ca. 5 ha

Südlicher Abschnitt

Bis zur Bernauer Straße

Sondergebiet
(bestandsorientierte Nutzung: insbesondere Trödelmarkt, Gastronomie)

ca. 2 ha

Am 04.11.2014 hat das Bezirksamt Mitte von Berlin beschlossen, den Bebauungsplan 164 an der Gleimstraße zu teilen. Nördlich der Gleimstraße wurde er als Vorhabenbezogener Bebauungsplan 1-64a VE weitergeführt, südlich der Gleimstraße als Bebauungsplan 164b.

Mit dem Bebauungsplan 1-64a VE wurden die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Errichtung einer Wohnbebauung mit 490 Wohnungen und 220 Studenten-Appartements sowie für den Standort einer Kindertagesstätte geschaffen. Zur Erschließung dient eine öffentliche Straße. Ein bestehender öffent­licher Spielplatz wurde gesichert.

Mit Schreiben vom 28.01.2015 und einer Frist zur Abgabe der Stellungnahme bis zum 02.03.2015 wurde eine erneute Beteiligung der Behörden gemäß § 4a Abs. 3 BauGB durchgeführt. Parallel, vom 16.02. bis 16.03.2015, fand die Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB statt. Der Bezirk Pankow hat hierbei jeweils eine Stellungnahme zu den geplanten Festsetzungen abgegeben, um die Belange Pankows berücksichtigt zu wissen.

Der Senat hat mit Beschluss vom 24.03.2015 den Geltungsbereich des Bebauungsplans 164a VE und mit Beschluss vom 17.03.2015 den Bebauungsplan 1-64b gemäß § 9 AGBauGB zum Gebiet von außergewöhnlicher stadtpolitischer Bedeutung erklärt. Damit ist nach §§ 8 und 9 AGBauGB die Zuständigkeit des Bezirks Mitte für das weitere Planverfahren auf die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt übergegangen. Der festgesetzte Bebauungsplan 1-64a VE wurde am 12.11.2015 veröffentlicht (GVBl. S. 434).

Planfeststellungen

Planfeststellung Schnellbahnverbindung Hannover - Berlin

Der Geltungsbereich des Bebauungsplans (bis auf die Schwedter Straße) war bis zum erfolgten Gebietstausch im Jahr 1988 Bestandteil des ehemaligen Güterbahnhofs der Nordbahn und dementsprechend als Bahnfläche gewidmet. Nach Übertragung der Fläche an die ehemalige DDR wurden die Bahnanlagen abgebaut.

Nach der Wiedervereinigung hat das Eisenbahnbundesamt mit Schreiben vom 19.01.1996 den Verlust der eisenbahnrechtlichen Privilegierung wegen offen zu Tage tretender Funktionslosigkeit bestätigt.

Der Planfeststellungsbeschluss vom 30.04.1996 zum Planfeststellungsabschnitt 3 der Schnellbahnverbindung Berlin - Hannover sieht vor, dass auf der Fläche westlich der Schwedter Straße die landschaftspflegerische Ersatzmaßnahme „Mauerpark, 4. Bau­abschnitt“ als Biovolumen umzusetzen ist. Mit dieser Festsetzung auf der Ebene der Planfeststellung ist geklärt, dass die mit der Ersatzmaßnahme überplante Fläche für Zwecke des Eisenbahnbetriebes endgültig nicht mehr benötigt wird. Einer förmlichen Freistellung gemäß § 23 Allgemeines Eisenbahnrecht bedarf es vor einer Festsetzung des Bebauungsplans IV45 nicht.

Im Jahr 1999 wurde zwischen der DB Projekt GmbH Knoten Berlin und der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Umweltschutz und Technologie sowie der Grün Berlin Park und Garten GmbH ein Vertrag zur Realisierung der landschaftspflegerischen Ersatzmaß­nahme „Mauerpark, 4. Bauabschnitt“ geschlossen. Im Vertrag verpflichtet sich die DB Netz AG u.a., die Flurstücke 26 und 27 (heute Flurstücke 26 und 30) zu erwerben und dem Land Berlin das Eigentum im Rahmen der Ersatzmaßnahme unentgeltlich zu übertragen.

Bis 2005 wurde die Planung für den 4. Bauabschnitt des Mauerparks als landschaftspflegerische Ersatzmaßnahme umgesetzt. Das Biovolumendefizit wurde im Bereich des heutigen Flurstücks 30 kompensiert. Der Kinderbauernhof als Bestandteil des Siegerentwurfs für die Parkgestaltung und entsprechend in der Planfeststellung benannt, wurde auf dem heutigen Flurstück 26 errichtet.

Mit der Fertigstellungserklärung bei der Planfeststellungsbehörde ist die Auflage aus der Planfeststellung (Umsetzung der Ersatzmaßnahme) erfüllt. Der Mauerpark, 4. BA (mit Ausnahme des Kinderbauernhofs) wird im Kompensationsflächenkataster unter der Nummer 0210 geführt.

Entwicklung der Planungsüberlegungen

Die Planungsüberlegungen zu dieser Grünfläche gründen im Siegerentwurf des landschaftsplanerischen Wettbewerbs von 1992, der 1993 überarbeitet und bis 2005 von der landeseigenen „Grün Berlin GmbH“ umgesetzt wurde. Der Bebauungsplan hat vor allem eine bestandssichernde Funktion und sieht weder eine Änderung der Bestandsnutzung noch eine Änderung der seit 2005 hergestellten Gestaltung vor.


Umweltbericht

Zum Bebauungsplan IV-45 wird gemäß § 2 Abs. 4 BauGB eine Umwelt­prüfung (UP) durchgeführt und das Ergebnis in einem Umweltbericht zusammengefasst.

Einleitung

Bei der Aufstellung von Bauleitplänen sind die Belange des Umweltschutzes einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu berücksichtigen (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB). Die Berücksichtigung dieser Belange erfolgt im Rahmen einer Umweltprüfung.

Im vorliegenden Bebauungsplanverfahren stand dem Bezirk die Möglichkeit nicht offen, den Bebauungsplan im Wege des beschleunigten Verfahrens nach § 13a BauGB ohne Umweltprüfung durchzuführen. Begründet wurde dies von der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt damit, dass der Bebauungsplan IV45 weder eine bauliche Maßnahme noch eine andere Maßnahme der Innenentwicklung vorbereitet. Da der Mauerpark im Außenbereich liegt, kann der Bebauungsplan auch nicht im Wege des vereinfachten Verfahrens nach § 13 BauGB aufgestellt werden, obwohl er ansonsten den vorgefundenen Zustand im Gebiet nicht wesentlich verändert. Die Durchführung der Umweltprüfung in diesem Verfahren geht also vornehmlich auf formell-rechtliche und weniger auf materiell-rechtliche Gründe zurück.

Es ist demnach ein Umweltbericht zum Bebauungsplan zu erarbeiten, dessen Inhalt in § 1 Abs. 6 Nr. 7, § 2 Abs. 4 BauGB und in der zugehörigen Anlage geregelt ist. Im Umweltbericht müssen die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt, beschrieben und bewertet werden (§ 2 Abs. 4 BauGB). Das Ergebnis des Umweltberichts ist im Bebauungsplanverfahren zu berücksichtigen. Der Umweltbericht bildet einen gesonderten Teil der Begründung (§ 2a BauGB).

Kurzdarstellung der Inhalte und Ziele des Bebauungsplans

Der Bebauungsplan IV45 umfasst den Mauerpark zwischen Bahnflächen im Norden und Gleimtunnel im Süden. Die östliche Grenze wird von der Schwedter Straße gebildet.

Der Geltungsbereich umfasst insgesamt eine Fläche von 1,8 ha.

Ziel des Bebauungsplans IV45 ist es, die Flächen des Mauerparks planungs­rechtlich als öffentliche Grünfläche sowie Gemeinbedarfsfläche langfristig zu sichern. Die Planungsziele sind bereits realisiert. Insbesondere die Jugendfarm Moritzhof und die angrenzenden Freizeiteinrichtungen werden planungsrechtlich langfristig gesichert. Mit der Grünfläche ist eine landschaftspflegerische Ersatzmaßnahme im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens der Deutschen Bahn für die Schnellbahnverbindung Hannover-Berlin realisiert. Sie ist mit Ausnahme der vorhandenen Überfahrt als Zuwegung für die dahinter liegenden Grundstücke bereits als Grün- und Erholungsanlage nach Grünanlagengesetz gewidmet.

Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen

Nach § 2 Abs. 4 Satz 3 BauGB bezieht sich die Umweltprüfung u.a. auf das, was nach dem Inhalt des Bebauungsplans angemessener Weise verlangt werden kann. Als bestandssichernder Bebauungsplan bewirkt dieser Plan keine Veränderung des gegenwärtigen Umweltzustands. Der Umfang der Bestandsaufnahme wurde daher in Hinblick auf die folgende Umweltprüfung reduziert. Im Rahmen der Prognose liegt der Schwerpunkt der Betrachtung auf mit den bestehenden Nutzungen möglichen Konflikten, die durch den Bebauungsplan dauerhaft gesichert werden sollen, wie die Tierhaltung auf dem Kinder­bauernhof. Auch die Prognose über die Entwicklung des Umweltzustands wurde in ihrem Umfang entsprechend reduziert, da der Bebauungsplan keine Zustandsänderung bewirkt. Die Prognose erfolgt schutzgutbezogen, um für jedes Schutzgut prüfen zu können, ob trotz der Bestandssicherung erhebliche Umweltauswirkungen erfolgen könnten. Durch die schutzgutbezogene Betrachtung entstehen naturgemäß einige Redundanzen.

Untersuchungsrahmen

Der Untersuchungsgegenstand ist der Bebauungsplanentwurf IV45 und die durch die Planung voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen. Der Bebauungsplanentwurf IV45 sieht die Festsetzung von öffentlicher Parkanlage, öffentlichen Spielplatz, einen Kletterfelsen, einen Reitplatz und einer Gemeinbedarfsfläche mit der Kinder- und Jugendeinrichtung Moritzhof vor. Der Bestand wird damit langfristig gesichert.

Zur Ermittlung der Umweltauswirkungen der geplanten Nutzungen auf den Naturhaushalt werden Untersuchungsräume definiert. Die Untersuchungsräume richten sich nach den möglichen Umweltauswirkungen. Hauptkriterien für die Abgrenzung sind die Reichweiten der Auswirkungen der Planung (Wirkfaktoren) sowie die an das Planungsgebiet angrenzen­den Nutzungen mit ihren spezifischen Empfindlichkeiten und die örtlichen Gegebenheiten.

Die Untersuchungsräume für die Schutzgüter Boden, Kulturgüter und sonstige Sachgüter sowie Wasser (orange dargestellt in nachfolgender Abbildung 2) erstrecken sich auf das Planungsgebiet selbst, da durch die Wirkfaktoren der Planung und die örtlichen Gegebenheiten keine über das Planungsgebiet hinausgehenden Auswirkungen verursacht werden.

Der Untersuchungsraum für die Schutzgüter Pflanzen, Tiere und biologische Vielfalt (grün dargestellt in Abbildung 2) umfasst neben dem Planungsgebiet die nördlich gelegenen Bahnflächen und den südlichen Mauerpark, da hier Wechsel­wirkungen im Sinne des Biotopverbundes bestehen (dargestellt als Umriss, um die Wechselbeziehungen zu verdeut­lichen).

Die Schutzgüter Klima/Luft sowie die Schutzgüter Mensch, Gesundheit des Menschen und Bevölkerung (blau dargestellt in Abbildung 2) umfassen neben dem Planungsgebiet die bestehenden und neuen Baugebiete an den Rändern des Mauerparks, da in diesen Bereichen klimatische Auswirkungen bzw. geruchliche Auswirkungen zu untersuchen sind.

Der Untersuchungsraum für das Schutzgut Landschaftsbild (rosa dargestellt in Abbildung 2) umfasst neben dem Planungsgebiet die angrenzenden Siedlungsbereiche, da in diesen Bereichen Sichtbeziehungen zum Planungsgebiet bestehen.

U_Räume

Abbildung 2: Schutzgutbezogene Untersuchungsräume der Umweltprüfung

Bestandsaufnahme der einschlägigen Aspekte des derzeitigen
Umwelt­zustands, einschließlich der Umweltmerkmale der Gebiete,
die voraus­sichtlich erheblich beeinflusst werden

Zeitlicher Ausgangspunkt für die Betrachtung der Umweltauswirkungen ist der Umweltzustand, wie er sich zu Beginn der Vegetationsperiode 2013 darstellt. Der Aufstellungsbeschluss vom 21.02.1995 als formaler Änderungszeitpunkt (Berliner Materialien zum Gesetz zur Anpassung des Baugesetzbuchs an EU-Richtlinien (Europarechtsanpassungsgesetz – EAG Bau) ist nicht als Ausgangspunkt für die Bestandsdarstellung geeignet, da seitdem die Fläche stark verändert wurde. Der Kinderbauernhof ist seit Jahren fertiggestellt und erfolgreich als Jugendfarm Moritzhof in Betrieb. In seiner Umgebung befinden sich Teile des Mauerparks sowie mit dem Kletterfelsen weitere Freizeiteinrichtungen. Die Schwedter Straße wurde verkehrsberuhigt umgestaltet, um den besonderen Gegebenheiten als Wohnstraße mit Erschließungsfunktion und den Anforderungen der Kinder- und Jugendein­richtungen zu entsprechen.

Mit dem Bebauungsplan werden die angestammten Freizeiteinrichtungen dauerhaft gesichert werden.

Im Folgenden werden die Schutzgüter mit ihren Bestandsmerkmalen dargestellt.

Schutzgüter Mensch, Gesundheit des Menschen und Bevölkerung

Lärm

Das Planungsgebiet ist von Straßenverkehrslärm unbelastet. Südlich des Planungsgebietes verläuft zwar die Gleimstraße, die mit 6570 dB(A) im Straßenverlauf hohe Belastungen aufweist. Das Planungsgebiet ist durch den Gleimtunnel und die erhöhte Lage jedoch vor Lärmbeeinträchtigungen geschützt. Die Schwedter Straße als verkehrsberuhigte Straße weist auf Grund der geringen Verkehrs­belastung und der maximal zulässigen Geschwindigkeit von 30 km/h keine nennenswerten Belastungen auf (Schalltechnisches Gutachten, 2013).

Nördlich des Planungsgebietes verlaufen SBahnLinien der Ringbahn, so dass das Planungsgebiet von Norden durch Schienenverkehrslärm verlärmt wird. Im nördlichen und mittleren Teil des Planungsgebietes werden daher Werte zwischen 65 dB(A) tags und 58 dB(A) nachts erreicht. Die Lärmbelastung nimmt nach Süden ab. Im Bereich des Kletterfelsens werden 63 DB(A) LDen erreicht. Für Spiel- und Freizeiteinrichtungen besteht kein immissionsschutzrechtlicher Schutzanspruch.

Westlich des Planungsgebietes entsteht Wohnungsbau auf ehemaligen Gewerbeflächen. Auf Grund der Aufgabe der gewerblichen Nutzungen wurde von Unter­suchungen zu Gewerbelärm abgesehen.

Von den Spielflächen gehen Lärmemissionen aus, die im Rahmen einer schalltechnischen Untersuchung untersucht wurden (Schalltechnisches Gutachten, 2013). Die Berechnungsergebnisse zeigen, dass an den Immissionsorten in der Kopenhagener Straße/Schwedter Straße an den Werktagen die Immissionsrichtwerte außerhalb und innerhalb der Ruhezeiten eingehalten bzw. deutlich unterschritten werden. An Sonn- und Feiertagen werden die Immissionsrichtwerte lediglich in der Ruhezeit von 1315 Uhr an einigen Immissionsorten geringfügig um bis zu 2 dB(A) überschritten.

Erholungsfunktion

Der Mauerpark ist eine Parkanlage in Berlin. Sein Name geht auf die 1961 er­rich­tete Berliner Mauer zurück. Heute verläuft hier die Grenze zwischen den Ortsteilen Prenzlauer Berg (Bezirk Pankow) und Gesundbrunnen (Bezirk Mitte). Im Westen liegt das zu Gesundbrunnen gehörende Brunnenviertel, im Osten das zu Prenzlauer Berg gehörende Gleimviertel. Das langgestreckte Freigelände auf dem ehemaligen Mauerstreifen verläuft entlang der Schwedter Straße zwischen Eberswalder/Bernauer Straße und der Ringbahn. Da es im dichtbebauten Prenzlauer Berg vergleichsweise wenige Grünflächen gibt, hat sich der Mauerpark zu einem beliebten Ort der Naherholung entwickelt, der gerade am Wochenende auch von Gauklern, Künstlern, Musikern und Familien genutzt wird und sich dadurch auch über Berlin hinaus einen Namen gemacht hat. Die Brücke über den Gleimtunnel teilt den Mauerpark in eine Nord- und eine Südfläche. Das Planungsgebiet umfasst nur den nördlichen Teil des Mauerparks. Seit 2008 ist eine direkte Überwegung in den Südteil möglich.

Prägend für das Planungsgebiet sind die Jugendfarm Moritzhof sowie der Kletterfelsen im Norden. Die Jugendfarm Moritzhof ist eine Einrichtung der Offenen Kinder- und Jugendarbeit für alle 6 bis 16Jährigen und befindet sich in freier Trägerschaft des Vereins Netzwerk Spiel/Kultur Prenzlauer Berg e.V.

Über den Mauerpark verläuft einer der 20 Grünen Hauptwege der Stadt. Es handelt sich um den Lübarser Weg. Weiterhin führt durch den Mauerpark der Radfernweg BerlinUsedom. Dieser verläuft vom Mauerpark kommend, entlang der Schwedter Straße zum Schwedter Steg, von dem man eine gute Aussicht auf das Nordkreuz der Berliner Eisenbahn hat.

Das Planungsgebiet zeigt trotz seiner Anlage als Grün- und Freifläche nur ein „wenig günstiges“ Bioklima. Dies ist zum einen auf die geringe Breite zwischen deutlich belasteten Siedlungsräumen zurückzuführen. Zum anderen befinden sich im Planungsgebiet selbst durch die versiegelten Wege, Gebäude und Plätze Flächen, die zur Überwärmung neigen. Die Vegetation wurde im Rahmen der Parkplanung neu angelegt. Es befinden sich mit Ausnahme des Birkenwäldchens nur wenige Bäume im Planungsgebiet, sondern vor allem viele Wiesenflächen. Das Bio­volumen ist daher für eine Grünfläche verhältnismäßig gering.

Schutzgut Pflanzen und Tiere, biologische Vielfalt

Pflanzen

Für das Planungsgebiet wurde eine Biotoptypenkartierung im Frühjahr 2013 durchgeführt. Die Ergebnisse wurden kartographisch aufbereitet (s. Plan im Anhang).

Das Gelände des langgezogenen Grünzugs lässt sich grob in drei Teilbereiche gliedern: im nördlichen Bereich finden sich intensiv genutzte Spiel- und Sportflächen, versiegelte Bereiche sowie ein Gebäude und ein Freigehege. Im mittleren Bereich befindet sich eine großzügig angelegte Senkterrasse mit geschnittenen Buchsheckenkörpern und einer Rasenfläche mit Pflanzkübeln. Der südliche Teil der Anlage wird vor allem durch eine große Liegewiese, Strauchpflanzungen und einen Birnenhain geprägt.

Gehölzgruppen, Einzelbäume, Obstbaumhaine und Pflanzflächen strukturieren die einzelnen Parkräume und bilden die landschaftliche Kulisse. Strauchpflanzungen wie Flieder, Rosen und Strauchweiden zeichnen die nordöstliche und westliche Parkgrenze nach. Geschnittene Buchenhecken geben dem Park im Osten einen Rahmen. Im Straßenraum wird die östliche Grenze durch zwei Kirschbaumreihen (Prunus serrulata) nachgezeichnet.

Der Großteil des Gehölzbestands wurde bei der Umsetzung des Parkkonzepts gepflanzt (2004/2005). Die Asphaltfläche am Kinderbauernhof wird durch Säulen­pappeln akzentuiert. Auf einem Tennenplatz und den intensiv genutzten Wiesenflächen, die als artenarmer Zier-/ Scherrasen ausgeprägt sind, sind Obstbaum­bestände (Apfel, Pflaume und Birne) angeordnet. Im Übergang zum südlichen Mauerpark bilden Birken einen lichten Hain.

Einige wenige Bestandsgehölze (Weiden) wurden in das Parkkonzept integriert. Sie dienten als Vorbild für ergänzende Baumpflanzungen im Bereich des Spiel­platzes.

Der Park bietet attraktive Angebote für alle Altersgruppen und wird intensiv genutzt. Die Störungsintensität wird daher als hoch eingeschätzt.

Geschützte Biotope sind im Planungsgebiet nicht vorhanden. Die Lebensraumfunktion für naturnahe und seltene Pflanzen ist im Planungsgebiet gering.

Tiere

Es wurde eine faunistische Untersuchung durchgeführt (2013). Innerhalb des Bebauungsplangebietes wurden zehn Vogelarten erfasst: Elster, Nebelkrähe, Mönchsgrasmücke, Star, Amsel, Nachtigall, Hausrotschwanz, Haussperling, Bachstelze und Grünfink. Davon wurden fünf Arten als Brutvögel im Plangebiet nachgewiesen: Mönchsgrasmücke, Amsel, Nachtigall, Hausrotschwanz und Grünfink. Der Hausrotschwanz, als einziger Nischenbrüter im Gebiet, nutzte regelmäßig die Jungendfarm als Singwarte. Aus diesem Grund wird hier ein Niststandort vermutet. Die wenigen deckungsreichen Gehölzbestände im Randbereich und die Jung­bäume bieten einigen Baum- und Buschbrütern Ansiedlungsmöglichkeiten.

Einen deutlichen Hinweis auf die Wertigkeit eines Gebietes für die Avifauna gibt der Anteil der Bodenbrüter. Diese zeigen eine deckungsreiche und ungestörte Bodenschicht an, ein Landschaftselement, dem vor allem durch eine zunehmende Bodenversiegelung und Pflege im Siedlungsraum eine erhöhte Bedeutung zukommt. Von dieser nistökologischen Gruppe konnte keine Art nachgewiesen werden, was mit der Gestaltung und dem damit verbundenen hohen Nutzungsdruck begründet werden muss.

Es wurden keine Nachweise bzw. Hinweise auf das Vorhandensein eines Fledermausquartieres auf der Fläche gefunden. Auf der Fläche sind aktuell keine als Fledermausquartiere geeigneten Strukturen vorhanden.

Es konnten keine Nachweise bzw. Hinweise auf ein Vorkommen der streng geschützten Art Zauneidechse erbracht werden. Die Ausstattung des B-Plangebietes an geeigneten Lebensräumen für die Art in Verbindung mit der intensiven Nutzung und den davon ausgehenden Störungen macht eine Besiedelung unmöglich. Nicht ausgeschlossen werden kann ein Vorkommen im unmittelbaren Randbereich (Böschungen) der nördlich vorbei führenden Bahntrassen. Bahntrassen mit ihren angrenzenden Vegetationsbeständen kommt eine hohe Bedeutung im Rahmen des Biotopverbundes, vor allem in urbanen Lebensräumen, zu. Sie sind wichtige Lebensräume für die Ausbreitung und Vernetzung von Vorkommen der Zaun­eidechse. Aus der Vergangenheit liegt ein Nachweis der Art aus der Nähe des Bhf. Gesundbrunnen im unmittelbaren Randbereich des B-Plangebietes vor. Allerdings scheinen der zu erkennende teilweise dichte und deckungsreiche Baumbestand und die fehlenden offenen und besonnten bzw. schütter bewachsenen Ruderal­flächen eine Besiedelung durch die Art in diesem Bereich nicht zu ermög­lichen.

Biologische Vielfalt

Im Planungsgebiet besteht eine mittlere Wertigkeit bezogen auf die biologische Vielfalt. Es handelt sich um eine intensiv genutzte Parkanlage. Die Bäume und Sträucher wurden im Rahmen der Parkanlage gepflanzt.

Schutzgut Boden

Das Planungsgebiet liegt geologisch auf der Grundmoränenfläche des Barnim und grenzt nach Südwesten (zum Bezirk Mitte) an das Berliner Urstromtal, das sich in der Eiszeit gebildet hat.

Der gesamte Bereich des Planungsgebietes ist durch die ehemalige Nutzung der Bahnhöfe sehr stark anthropogen beeinflusst. Als Bodengesellschaft sind Syrosem +Kalkregosol+Pararendzina anzusprechen. Das Ausgangsmaterial sind Aufschüttungen von Sanden, Schottern, Industrie-, Bau- und Trümmerschutt durch die ehem. Gleisanlage. Die Naturnähe ist gering, es handelt sich um sehr stark veränderte Böden. Im Oberboden ist Mittelsand vorherrschend.

Die Böden befinden sich im sog. Unerheblichkeitsbereich. Dies sind Böden bei denen bei der Planung keine besonderen Anforderungen bestehen. Es sind die allgemeinen Belange des Bodenschutzes zu berücksichtigen. Insgesamt liegt nur eine geringe Leistungsfähigkeit im Mittel der fünf Bodenfunktionen (Summe der Einzelbewertungen < 9) und keine hohe Leistungsfähigkeit bei einer der Bodenfunktionen vor.

Das Planungsgebiet stellt sich in weiten Teilen als unversiegelte Fläche dar. Prägend sind Wiesen und offene Sandflächen im Bereich des Spielplatzes. Die Wege sind zum Teil unversiegelt und durch einen wasserdurchlässigen Aufbau geprägt. Viele Plätze und Treppen sind jedoch auch gepflastert bzw. in Betonplatten ausgebildet. Der Versiegelungsgrad im Planungsgebiet liegt bei 20-30 %.

Das Planungsgebiet ist Teil der altlastenverdächtigen Fläche 216. Im Jahr 1995 wurden orientierende Bodenuntersuchungen durchgeführt. Im Bereich der Baumaßnahme Kinderbauernhof wurden Auffüllungen aus Sanden mit Beimengungen an Bauschutt festgestellt. Auch im Bereich des Parks wurden diese Auffüllungen mit Mächtigkeiten bis zu 2,60 m festgestellt. Die beiden durchgeführten Untersuchungen ergaben keine Überschreitungen von Prüfwerten sowohl für den Wirkungspfad Boden-Mensch als auch für den Pfad BodenGrundwasser. Aufgrund von lückenhafter Dokumentation der damals durchgeführten Sanierungsmaßnahmen wurde erneut eine Altlastenuntersuchung im Jahr 2015 durchgeführt, um jeg­liches Rest­risiko auszuschließen. Ergebnis der Untersuchung ist, dass die Nutzung als Park- und Freizeitanlage sowie öffentlicher Spielplatz uneingeschränkt möglich ist.

Die untersuchten Bodenschichten, die unterhalb der bewertungsrelevanten ober-flächennahen Schicht anstehen, zeigen keine Belastungen, die ein Handlungserfordernis nach dem BBodSchG und der BBodSchV darstellen.

Es liegen keine Kenntnisse über das Vorkommen von Kampfmitteln im Planungsgebiet vor. Da es sich um eine öffentliche Parkanlage handelt, ist davon auszugehen, dass Belastungen im Vorfeld der Umsetzung bereits beseitigt wurden.

Schutzgut Wasser

Im Bereich des Planungsgebietes liegen gespannte Grundwasserverhältnisse mit nur isoliert vorkommendem quartärem Hauptgrundwasserleiter vor. Damit besteht durch Geschiebelehm und -mergel eine schützende Deckschicht zu dem ansonsten 10-20 m unter Flur liegenden Grundwasser.

Grundwassermessstellen des Hauptgrundwasserleiters befinden sich auf der Höhe der Gleimstraße (Grundwassermessstelle Nr. 9057).

Oberflächenwässer sind im Planungsgebiet nicht vorhanden.

Im Planungsgebiet liegen in weiten Teilen naturnahe Verhältnisse des lokalen Wasserhaushaltes vor. Das Planungsgebiet ist nicht an die Kanalisation angeschlossen. Das im Planungsgebiet anfallende Regenwasser wird auch dort zur Versickerung gebracht. Durch den Vegetationsbestand kann ein Teil des Regenwassers verdunsten. Ein- und Austräge halten sind im Gleichgewicht. Eine Ausnahme bilden die baulichen Anlagen des Moritzhofs sowie versiegelte Plätze und Wege, hier ist von einem naturfernen Wasserhaushalt auszugehen. Das anfallende Niederschlagswasser kann nicht versickern. Da das anfallende Niederschlagswasser auf den angrenzenden Flächen versickert, verbleibt das Wasser im Planungsgebiet.

Schutzgut Klima/Luft

Das Planungsgebiet stellt sich im Bestand als Grünfläche dar. Ein Großteil der Fläche ist gärtnerisch angelegt. Im Süden befindet sich ein Birkenwäldchen. Die Ränder der Grünfläche werden durch Strauchgürtel geprägt. Im Zentrum befinden sich Liegewiesen. Gerade die vegetationsbestandenen Flächen haben daher eine hohe Bedeutung zur Kaltluftentstehung. Von Norden nach Südwesten verläuft ein geringer bis mittlerer Kaltluftvolumenstrom am Abend und ein bodennahes Windfeld. Der Luftaustausch am Morgen liegt bei rund 9-mal pro Stunde, der Kaltluft­volumenstrom ist morgens geringer als abends. Die Grünfläche hat eine sehr hohe stadtklimatische Bedeutung aufgrund seiner Kaltluftlieferungsfunktion. Das Planungsgebiet hat positive Wirkungen als Kaltluftentstehungsgebiet gegenüber belasteten Siedlungsräumen.

Das Planungsgebiet ist lufthygienisch nicht vorbelastet. Die südlich des Planungsgebietes verlaufende Gleimstraße gilt aufgrund von Feinstaub (PM10) und Stickstoffdioxid (NO2) als mäßig belastet. Durch die erhöhte Lage ist das Planungsgebiet nicht durch verkehrsbedingte Luftemissionen vorbelastet.

Mit der vorhandenen Nutzung des Kinderbauernhofes sind Tier- und Stallgerüche verbunden. Der Kinderbauernhof ist eine etablierte Nutzung, der eine hohe Akzeptanz in der Bevölkerung hat. Geruchsbeschwerden aus der umliegenden Wohn­bebauung in der Schwedter Straße, der Kopenhagener Straße und der Korsöer Straße sind im Umwelt- und Naturschutzamt seit Inbetriebnahme nicht bekannt.

Durch den regelmäßigen Austausch des Einstreus geht von den Tieren und den Ställen keine nennenswerte Geruchsbelästigung aus. Der durch die Tierhaltung anfallende Mist wird regelmäßig zur Kompostierung abtransportiert und nicht über längere Zeit auf dem Grundstück gelagert, so dass keine großen Mengen Mist vor Ort anfallen können. Aus der oben dargestellten Anlagenkontrolle ist abzuleiten, dass keine wesentlichen Geruchsbelästigungen zu verzeichnen sind und die Geruchsschwelle des relevanten Ammoniaks nicht erreicht wird.

In einer Stellungnahme des Umweltamtes vom 21.06.2013 wird ausgeführt, dass Geruchsbeschwerden aus der umliegenden Wohnbebauung in der Schwedter Straße, der Kopenhagener Straße und der Korsöer Straße im Umwelt- und Naturschutzamt seit Inbetriebnahme nicht bekannt sind (siehe Kap. Nr. 0 auf S. 40).

Schutzgut Landschaft

Die etwa 1,8 ha große Grünanlage nördlich des Gleimtunnels ist als abwechslungsreicher Freiraum mit unterschiedlichen Nutzungs- und Funktionsbereichen gestaltet. Ein Spielplatz mit einem Kletterfelsen und eine südlich angrenzende Asphaltfläche mit Baumpflanzungen, Granitstufen und Rampen befinden sich im nördlichen Parkteil. Intensiv genutzte Weiden- und Wiesenflächen, Baumhaine sowie ein Kinderbauernhof prägen den mittleren Bereich der öffentlichen Parkfläche.

Ein Kernstück der Anlage ist der streng gegliederte Senkgarten mit seinen geschnittenen Heckenelementen und Sitzmöglichkeiten. Über eine Stahltreppenan­lage ist er mit den höher gelegenen Spiel- und Sportflächen verbunden. Weiter südlich schließt eine große Rasenfläche mit Obstgehölzen und ein Birkenwäldchen an.

Entlang der Schwedter Straße wird die Parkanlage durch eine Klinkermauer begrenzt, die das gegenüber dem Straßenland erhöhte Niveau von bis zu 3,0 m auffängt. Diese von Süden nach Norden abfallende Mauer ist an vier Stellen geöffnet und gewährleistet über Treppenanlagen und Rampen die Zugänglichkeit und behindertengerechte Erschließung. Zwei Baumreihen aus Zierkirschen begleiten die Mauer entlang des Straßenraums. Sie unterstreichen die lineare Struktur der Mauer und setzen der trennenden Wirkung eine gestalterische Geste entgegen.

In Nord-Süd-Richtung wird die Anlage über eine Hauptwegeachse erschlossen, die über den Gleimtunnel in den südlichen Teil des Mauerparks führt. Nördlich an das Plangebiet schließt das Bahngelände der Ringbahn an, unmittelbar im Westen befinden sich ehemals gewerblich genutzte Flächen.

In Bezug auf das Schutzgut Landschaftsbild hat das Planungsgebiet eine hohe Bedeutung. Die landschaftsarchitektonisch gestaltete Freifläche mit ihren Gehölzbeständen und Rasenflächen weist eine hohe Aufenthaltsqualität auf. Darüber hinaus zeichnet sich die Grünanlage durch ihre außergewöhnliche Topographie aus. Von der erhöhten Terrasse im Süden des Gebietes kann man den Blick in das benachbarte Wohngebiet und den angrenzenden südlichen Parkabschnitt schweifen lassen. Aber auch innerhalb des Geländes vermitteln die unterschiedlichen Parkräume das Gefühl der Abgeschiedenheit und Ruhe mitten in der Stadt. Die Klinkermauer, die immer wieder unterbrochen ist, sowie die großzügige Öffnung im Bereich des Kinderbauernhofs erlauben Einblicke in die Anlage.

Schutzgut Kultur- und Sachgüter

Auf dem Gelände des Mauerparks lag im 19. und 20. Jahrhundert einer der zahlreichen Berliner Kopfbahnhöfe. Auf dem Stadtplan kann man noch gut erkennen, wie die Bahnstrecke von Norden her geradlinig bis zum Bahnhof Bornholmer Straße verläuft, um dann nach Osten und Westen auf die Ringbahn einzubiegen.

Die geradlinige Verlängerung, die heute der Mauerpark einnimmt, war das Gleisfeld des ehemaligen Nordbahnhofs. Hier endete die Preußische Nordbahn, die seit 1878 Stralsund mit Berlin verband. Der erste Streckenabschnitt und damit auch der Bahnhof nahe der Berliner Innenstadt, eröffneten bereits am 10.07.1877.

Durch den denkmalgeschützten Gleimtunnel und das Plangebiet verlief die Sektorengrenze zwischen dem französischen und russischen Sektor Berlins. Mit dem Bau der Berliner Mauer im Jahr 1961 wurde die Unterführung geschlossen. Der östliche Abschnitt war bis 1990 zugesetzt.

Prognose über die Entwicklung des Umweltzustands bei Durchführung und Nichtdurchführung der Planung

Die Prognose über die Entwicklung des Umweltzustands erfolgt auf der Grundlage der beabsichtigten Festsetzungen des Bebauungsplans. Aus diesen Festsetzungen des Bebauungsplans werden Wirkfaktoren abgeleitet, anhand derer die Auswirkungen auf die Umwelt, sowie auf Natur und Landschaft geprüft werden. Für die Prognose der Umweltauswirkungen wird neben den Festsetzungen auch die bereits umgesetzte Parkplanung als Beurteilungsgrundlage herangezogen.

Bei der Prognose werden die voraussichtlichen bau-, anlage- und betriebsbedingten Umweltauswirkungen dargestellt. Die Planungsinhalte des Bebauungsplans sind bereits vollständig umgesetzt. Der Bebauungsplan hat eine rein bestandssichernde Funktion. Im Folgenden wird die Prognose schutzgutbezogen dargestellt.

Entwicklung des Umweltzustands bei Durchführung der Planung

Schutzgüter Mensch, Gesundheit des Menschen und Bevölkerung

Anlagebedingt gibt es positive Auswirkungen bezogen auf dieses Schutzgut. Das Planungsgebiet ist bereits als öffentliche Parkanlage hergestellt. Durch die Planung sollen die bereits etablierten Freizeiteinrichtungen wie der Kinderbauernhof und der Kletterfelsen planerisch dauerhaft gesichert. Durch die Planung werden daher positive Auswirkungen auf die Gesundheit des Menschen und die Bevöl­kerung insgesamt gesichert.

Die Planung hat keine Auswirkungen auf das Bioklima. Es handelt sich um die Sicherung der bestehenden Grünfläche. Das Biovolumen wird sich nicht verändern. Es wird aber gesichert, dass auch zukünftig an dieser Stelle ein bioklimatisch entlastender Bereich erhalten wird.

Betriebsbedingte Auswirkungen sind über die bereits im Bestand bestehenden nicht zu erwarten. Es ist nicht von zusätzlichem Individualverkehr auszugehen, da der Park bereits realisiert ist und daher keine Veränderung durch die Planung zu erwarten ist. In der schalltechnischen Untersuchung (2013) wurde untersucht, ob die bestehenden Spielstätten auf die westlich geplante Bebauung (Bebauungsplan 1-64a VE) wirken kann (vgl. Kap. Nr. 0 S. 15). Da die Belastung durch die geplante heranrückende Wohnbebauung verursacht wird, erfolgt die planerische Bewältigung im Rahmen des Bebauungsplans 1-64a VE.

Baubedingte Beeinträchtigungen sind nicht zu erwarten, da die Planungsziele bereits realisiert sind.

Schutzgüter Pflanzen und Tiere, biologische Vielfalt

Anlagebedingte Beeinträchtigungen sind bezogen auf die Schutzgüter Pflanzen und Tiere nicht zu erwarten. Änderungen im Artenbestand sind nicht zu erwarten, da die Anlage bereits hergestellt und in Benutzung ist. Die Planung soll die öffentliche Parkanlage dauerhaft sichern. Es wird somit sichergestellt, dass das Planungsgebiet auch zukünftig als Lebensraum für Tiere und Pflanzen besteht. Positiv wirkt sich dies auch auf den Biotopverbund aus, der dauerhaft zwischen den Bahnanlagen im Norden und dem südlichen Teil des Mauerparks bestehen wird. Bau- und betriebsbedingte Beeinträchtigungen sind bezogen auf das Schutzgut Pflanzen und Tiere nicht zu erwarten.

Schutzgut Boden

Anlage-, bau- und betriebsbedingte Beeinträchtigungen sind bezogen auf das Schutzgut Boden nicht zu erwarten. Der Park und die Jugendfreizeitstätte sind vollständig her­gestellt. Es sind keine weiteren Versiegelungen oder Beeinträchtigungen des Bodens zu erwarten.

Schutzgut Wasser

Anlagebedingte Beeinträchtigungen sind bezogen auf das Schutzgut Wasser nicht zu erwarten. Es sind keine weiteren Versiegelungen mit der Planung verbunden, die zu einer Beeinträchtigung des Wasserhaushaltes führen könnten. Auch ein Vegetationsverlust, der sich negativ auf die Verdunstung von Niederschlägen auswirken könnte, wird durch die Planung nicht vorbereitet.

Betriebsbedingte Beeinträchtigungen sind nicht zu erwarten. Der Kinderbauernhof ist bereits umgesetzt. Durch die schützenden Deckschichten ist die Verschmutzungsempfindlichkeit des Grundwassers gering.

Baubedingte Beeinträchtigungen sind nicht zu erwarten, da die Planungsziele keine zusätzlichen Bautätigkeiten zulassen, die erhebliche Umweltauswirkungen hervorrufen.

Schutzgut Klima/Luft

Anlagebedingte Beeinträchtigungen sind bezogen auf das Schutzgut Klima/Luft nicht zu erwarten. Mit der Planung wird die Funktion des Planungsgebietes als Kaltluftentstehungsgebiet dauerhaft gesichert. Dies wirkt sich positiv auf das Stadtklima aus. Betriebsbedingte Auswirkungen sind über die bereits im Bestand bestehenden nicht zu erwarten. Es ist nicht von zusätzlichem Individualverkehr auszugehen, da der Park bereits realisiert ist und daher keine Veränderung durch die Planung zu erwarten ist.

Der Kinderbauernhof wird durch den Bebauungsplan planungsrechtlich gesichert. Das Umweltamt hat dargestellt, dass bislang keine Beschwerden zu dieser Nutzung erfolgten und dass aufgrund der geringen Anzahl der Tiere keine nennenswerten Ammoniakbelastungen vorliegen. Die Anzahl der Tiere und Tierarten sind in der Baugenehmigung geregelt. Da es mit der bestehenden Nachbarschaft, insbesondere zum Wohngebiet hin, keine Konflikte gibt, wird prognostiziert, dass es auch mit dem geplanten allgemeinen Wohngebiet im Bebauungsplan I64a VE keine Konflikte geben wird. Das geplante allgemeine Wohngebiet liegt auf der windabgewandten Seite.

Baubedingte Beeinträchtigungen sind nicht zu erwarten, da die Planungsziele bereits realisiert sind und daher keine Bautätigkeiten durch die Planung vorbereitet werden, die erhebliche Umweltauswirkungen hervorrufen.

Schutzgut Landschaft

Anlagebedingt sind keine erheblichen Beeinträchtigungen bezogen auf das Schutzgut Landschaftsbild zu erwarten. Durch die Planung wird der bereits umgesetzte landschaftsarchitektonisch hochwertige Park dauerhaft gesichert. Bau- und betriebsbedingte Beeinträchtigungen für das Landschaftsbild sind durch die Planung nicht zu erwarten.

Schutzgut Kultur- und Sachgüter

Durch die Planung werden keine erheblichen Beeinträchtigungen der Schutzgüter Kultur- und sonstige Sachgüter vorbereitet. Die Denkmale sind nicht von der Planung betroffen. Die Planung erfordert keinen Eingriff in den denkmalgeschützten Gleimtunnel. Bau- und betriebsbedingte Auswirkungen der Kulturgüter und Sachgüter z.B. durch Erschütterungen sind auszuschließen, da die Planung bereits realisiert wurde und durch die Planung daher keine Bautätigkeit vorbereitet wird.

Wechselwirkungen

Die Schutzgüter stehen untereinander in einem Wirkungszusammenhang. Im Rahmen der Umweltprüfung wurde festgestellt, dass durch die Planung keine erheblichen Umweltauswirkungen vorbereitet werden. Es sind auch keine Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern zu erwarten, die sich untereinander verstärken und zu erheblichen Beeinträchtigungen führen.

Erheblichkeiten der Auswirkungen

Die Auswirkungen, die von der bestehenden Nutzung ausgehen, sind unerheblich. Neue Auswirkungen oder Änderungen der Auswirkungen werden durch den Bebauungsplan nicht begründet. Eine weitere Bewertung dessen, ob die ausbleibenden Auswirkungen erheblich für den Umweltzustand sind, erübrigt sich daher.

Entwicklung des Umweltzustands bei Nichtdurchführung der Planung

Die Planungsziele sind bereits realisiert, der Park ist als öffentliche Parkanlage hergestellt und gewidmet. Die Jugendfreizeitstätte ist genehmigt und errichtet worden. Es ist auch langfristig davon auszugehen, dass die Grünfläche erhalten bleibt, da es sich um eine Ausgleichsmaßnahme handelt. Die Betrachtung der Nullvariante oder einer Standortalternative für die Planung scheidet somit für diese Umweltprüfung aus.

Vermeidung, Verringerung und Ausgleich nachteiliger Auswirkungen sowie Eingriffsbeurteilung und Ausgleichsentscheidung
gemäß § 18 BNatSchG i.V.m. § 1a Abs. 3 BauGB

Eingriffsbeurteilung

Der nördliche Bereich des Mauerparks bildet die Kompensationsmaßnahme im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens der Deutschen Bahn für die Schnellfahrstrecke Hannover-Berlin PFA 3. Die Maßnahmen sind bereits realisiert. Der Bebauungsplan sichert eine bereits hergestellte Grünfläche und eine Gemein­bedarfsfläche. Mit der Planung ist daher keine Veränderung der Gestalt oder Nutzung von Grundflächen oder Veränderung des mit der belebten Oberschicht in Verbindung stehenden Grundwasserspiegels verbunden. Durch die Planung werden daher keine Eingriffe in Natur und Landschaft vorbereitet.

Artenschutzrechtliche Prüfung

Wird im Rahmen der Planaufstellung festgestellt, dass der Bebauungsplan artenschutzrechtliche Verbote berührt, muss geprüft werden, ob die drohenden artenschutzrechtlichen Verbote überwunden werden können. Im Rahmen des Bebauungsplans müssen die Voraussetzungen für die Überwindungen des drohenden Verbots geschaffen werden, indem die Freistellung geprüft oder in eine Ausnahmelage oder Befreiungslage hineingeplant wird.

Mit der Planung ist keine Veränderung verbunden, die die Verbotstatbestände nach § 44 BNatSchG berühren könnte. Dennoch können im Rahmen des Betriebes des Parks, insbesondere der Pflege, artenschutzrechtliche Konflikte entstehen. Hier sind die Zugriffsverbote nach § 44 Abs. 1 BNatSchG zu beachten. Gemäß diesen Zugriffsverboten sind sämtliche Handlungen verboten, die den Tod oder die Verletzung besonders geschützter Tiere oder die Zerstörung, Beschädigung oder Entfernung ihrer Entwicklungsformen zur Folge haben. Gehölzentfernungen und Bodenabtrag sollten daher außerhalb der Brutzeit (März bis September) erfolgen.

Dem Bebauungsplan IV-45 stehen keine unüberwindbaren artenschutzrechtlichen Hindernisse entgegen. Er begründet keine Änderung der bestehenden ökologischen Funktionen.

Fachrechtlicher Ausgleich nach Baumschutzverordnung

Zum gegenwärtigen Zeitpunkt besteht kein Konflikt mit dem nach Baumschutzverordnung geschützten Baumbestand.

Geplante Maßnahmen

Durch den Bebauungsplan werden keine erheblichen Umweltauswirkungen vorbereitet. Es werden daher auch keine Maßnahmen zur Vermeidung oder zum Ausgleich von Beeinträchtigungen festgelegt. Durch die Planung setzt nicht die Verwendung von erneuerbaren Energien fest. Die Jugendfarm Moritzhof, die im Bestand bereits besteht, arbeitet jedoch bereits mit erneuerbaren Energien. Es werden Sonnenkollektoren verwendet, so dass im Jahresdurchschnitt 50 bis 60% des Energieverbrauchs zur Trinkwassererwärmung gespart werden können. Zur Deckung des Wasserbedarfes gibt es eine 8.000 Liter fassende Regenwasserzisterne. Die Planung hat keine Auswirkungen auf Abfälle und Abwässer.

Anderweitige Planungsmöglichkeiten

Standortalternativen

Die Betrachtung einer Standortalternative für die Planung scheidet aus, da die Grünfläche bereits umgesetzt ist (siehe Kap. Nr. II 0 auf S. 23).

Konzeptalternativen

Der Mauerpark wurde auf der Grundlage eines landschaftsarchitektonischen Wettbewerbs geplant und umgesetzt. Die bestehenden Nutzungen werden sehr gut angenommen. Mit den Nutzungen sind auch keine erheblichen Umweltauswirkungen verbunden. Es besteht daher kein Erfordernis zur Untersuchung konzeptioneller Alternativen.

Zusätzliche Angaben

Technische Verfahren bei der Umweltprüfung

Umweltprüfung

Die Umweltprüfung in dem Bauleitplanverfahren dient dazu die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen des Bebauungsplans auf die Schutzgüter und ihre Wechselwirkungen zu ermitteln, zu beschreiben und zu bewerten. Die Umweltprüfung ist zudem nicht auf die Betrachtung nachteiliger Umweltauswirkungen beschränkt, sondern bezieht auch positive Auswirkungen ein.

Die Durchführung der Umweltprüfung in diesem Verfahren ging vornehmlich auf formell-rechtliche und weniger auf materiell-rechtliche Gründe zurück, da der Bestand gesichert wird. Die Bestandserfassung und bewertung sowie die Prognose wurde daher reduziert. Im Rahmen der Umweltprüfung sind keine Schwierigkeiten bei der Ermittlung von Umweltauswirkungen entstanden.

Faunistische Erfassungen

Zwischen April bis August 2013 erfolgte eine faunistische Erfassung im Planungsgebiet (Scharon 2013).

Avifauna

Zwischen dem 05.05. und 26.06. erfolgten 5 Begehungen des Untersuchungsgebietes. Die Kartierungen erfolgten an den Tagen: 05., 13. und 29.05, 12. und 26.06. Wegen der geringen Größe, der wenigen als Lebensraum für Vögel geeigneten Bereiche und Strukturen und der umfangreichen Störungen durch die intensive Nutzung wurde diese Anzahl als ausreichend angesehen. Die quantitative Erfassung erfolgte in Anlehnung an die Methode der Revierkartierung. Dazu wurden alle revieranzeigenden Merkmale, wie singende Männchen, Revierkämpfe, Paarungsverhalten und Balz, Altvögel mit Nistmaterial, futter-tragende Altvögel, Familienverbände mit eben flüggen Jungvögeln u. a. sowie Nester in Tageskarten eingetragen. Statt der üblichen Erstellung von Artkarten durch die Zusammenfassung der artbezogenen Informationen aus den Tageskarten wurde wegen der geringen Flächengröße und der wenigen Reviernachweise jede Begehung mit einer anderen Farbe in einer Karte notiert und darüber die Ermittlung des Artenspektrums und deren Revierzahl durchgeführt.

Die Methode der Revierkartierung wird zur Ermittlung der Siedlungsdichte von Brutvögeln am häufigsten angewandt. Die Ergebnisse können statistisch aufgearbeitet und somit eine Vergleichbarkeit mit ähnlichen Lebensräumen ermöglicht werden. Dabei ist zu beachten, dass die festgestellten Reviere nicht unbedingt mit den tatsächlichen Brutrevieren übereinstimmen müssen, da auch unverpaarte Männchen mit erfasst werden. Wegen der geringen Größe des Untersuchungsgebietes erstreckten sich Reviere bzw. Singwarten einzelner Vögel in das westlich angrenzende Gewerbegebiet mit seinem lockeren Gehölzbestand.

Fledermäuse

Zum Nachweis von Fledermäusen erfolgte eine Absuche des auf dem Gelände vorhandenen Gebäudes (Jugendfarm), um Hinweise auf das Vorkommen von Quartiere der streng geschützten Fledermäuse zu erlangen. Am Gebäude wurde nach Fledermäusen bzw. Hinweise auf deren Vorkommen, wie Exkremente und Nahrungsreste, gesucht. Dazu wurden Spalten, Fugen u. a. der wenigen als Quartier geeignete Strukturen am Gebäude mit einer Lampe ausgeleuchtet. Baumhöhlen sind wegen des Fehlens von Altbäumen auf der Fläche nicht vorhanden. Auch ist die Jugendfarm ein sehr geschlossenes Gebäude, das keine Quartiermöglichkeiten bietet.

Zauneidechse

Die Erfassung der im Plangebiet vorkommenden Reptilien erfolgte 5mal bei warmer (>18°C) und sonniger Witterung. Die Nachsuchen erfolgten am Vormittag (temperaturabhängig ab 9.00 Uhr bis 11.00 Uhr). Wegen des hohen Nutzungsdrucks waren Nachsuchen am Nachmittag nicht möglich.

Folgende Nachweismethoden kamen zur Anwendung:

Nachweis durch Beobachtung

Gezieltes Abgehen evtl. geeigneter Reptilienlebensräume und Ruheplätze im Randbereich, vor allem zur Bahntrasse im Norden

Ergänzend wurde vor allem im nördlichen Randbereich zur Bahntrasse am 23.06 und 01.08 nach Jungtieren gesucht. Auch hier wurden keine Zauneidechsen festgestellt.

Hinweise zur Durchführung der Umweltüberwachung

Im Rahmen der Umweltprüfung für diesen Bebauungsplan wurde festgestellt, dass dessen Durchführung keine erheblichen Umweltauswirkungen nach sich ziehen wird. Es ist auch nicht zu erwarten, dass andere nachteilige Umweltauswirkungen entstehen, die gegenwärtig noch nicht prognostiziert wurden. Dementsprechend ist es nicht erforderlich, Maßnahmen zur Überwachung zu planen.

Allgemein verständliche Zusammenfassung

Der Bebauungsplan IV-45 umfasst den nördlichen Teil des Mauerparks zwischen Gleimtunnel im Süden und Ringbahn im Norden. Der Geltungsbereich umfasst insgesamt eine Fläche von 1,8 ha. Der Bebauungsplans IV-45 setzt, eine Teilfläche des Mauerparks planungsrechtlich als öffentliche Parkanlage und Spielplatz sowie Gemeinbedarfsfläche fest. Insbesondere die Jugendfarm Moritzhof und die angrenzenden Freizeiteinrichtungen werden langfristig gesichert. Inzwischen existiert eine öffentlich gewidmete Grünfläche mit Spielplatz, Sport- und Parkanlage auf diesen Flächen. Die Planungsziele sind bereits realisiert.

Im Rahmen der Umweltprüfung wurden die Auswirkungen der Planung beschrieben und bewertet. Das Ergebnis der Umweltprüfung ist, dass die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB angemessen berücksichtigt sind.

Im räumlichen Geltungsbereich wurde eine Kompensationsmaßnahme im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens der Deutschen Bahn für die Schnellfahrstrecke Hannover-Berlin PFA 3 realisiert. Die Planungsziele sind bereits realisiert. Der Bebauungsplan sichert eine bereits hergestellte Grünfläche. Mit der Planung ist daher keine Veränderung der Gestalt oder Nutzung von Grundflächen oder Veränderung des mit der belebten Oberschicht in Verbindung stehenden Grundwasserspiegels verbunden. Durch die Planung werden daher keine Eingriffe in Natur und Landschaft vorbereitet. Dem Bebauungsplan IV-45 stehen keine unüberwindbaren artenschutzrechtlichen Hindernisse entgegen. Der Mauerpark wurde auf der Grundlage eines landschaftsarchitektonischen Wettbewerbs geplant und umgesetzt. Die bestehenden Nutzungen werden sehr gut angenommen. Mit den Nutzungen sind auch keine erheblichen Umweltauswirkungen verbunden. Es besteht daher kein Erfordernis zur Untersuchung konzeptioneller Alternativen oder Standortalternativen.

Mangels Umsetzungsfolgen wird im Rahmen der Umweltprüfung für diesen Bebauungsplan festgestellt, dass er keine Umweltauswirkungen nach sich zieht. Es ist auch nicht zu erwarten, dass andere nachteilige Umweltauswirkungen entstehen, die gegenwärtig noch nicht prognostiziert wurden. Dementsprechend ist es nicht erforderlich, Maßnahmen zur Überwachung zu planen. Da mögliche Veränderungen, die den Umweltzustand im Geltungsbereich negativ beeinflussen könnten, nicht dem Bebauungsplan zuzuordnen sind, können sie nicht Gegenstand der Umweltprüfung dieses Plans sein. Sie sind im Rahmen entsprechender benachbarter Planungen zu berücksichtigen bzw. zu bewältigen.

 


Planinhalt und Abwägung

Ziele der Planung und wesentlicher Planinhalt

Vordringliches Ziel des Bebauungsplans IV-45 ist die planungsrechtliche Sicherung der vorhandenen öffentlichen Grünfläche mit unterschiedlichen Nutzungen sowie der bereits bestandskräftig genehmigten Nutzung als Gemeinbedarfsfläche für die Kinder- und Jugendeinrichtung „Jugendfarm Moritzhof“. Entsprechend den Zielstellungen des FNP Berlin ist darüber hinaus die Vernetzung übergeordneter Grünverbindungen Leitgedanke der Planung.

Der überwiegende Anteil des Geltungsbereichs wird als öffentliche Grünfläche festgesetzt. Ergänzend werden die vorhandenen Nutzungen, Spielplatz, Kletterfelsen und Reitplatz gesichert. Zwei für die Jugendfarm Moritzhof temporär genutzte Weideflächen innerhalb der öffentlichen Grünfläche werden ebenfalls planungsrechtlich gesichert.

Das Grundstück der Kinder- und Jugendeinrichtung „Moritzhof“ wird als Gemeinbedarfsfläche mit der Zweckbestimmung „Jugendfreizeitstätte“ festgesetzt.

Im nördlichen Teil des Geltungsbereichs wird durch Festsetzung einer Fläche mit Fahrrecht eine Zufahrtsmöglichkeit für das dahinter liegende Grundstück der Bahn gewährleistet.

Die Straßenverkehrsfläche für die Schwedter Straße wird ebenfalls bestandsorientiert festgesetzt, soweit die Straße innerhalb des Geltungsbereichs liegt.

Flächenbilanz (Alle Flächenangaben sind gerundet.)

Nutzung

 

 

Flächengrößen

Öffentliche Grünfläche

 

 

13.180m²

 

davon öffentliche Parkanlage

8.985 m²

 

 

 

davon Fahrrecht

305 m²

 

 

 

davon Weidefläche B

1.535 m²

 

 

 

davon Weidefläche C

1.905 m²

 

 

davon Kletterfelsen

210 m²

 

 

davon öffentlicher Spielplatz

3.040 m²

 

 

davon Reitplatz

 

945 m²

 

Gemeinbedarfsfläche "Jugendfreizeitstätte"

 

900 m²

 

davon überbaubar

 

270 m²

 

Öffentliche Verkehrsfläche

 

 

 

 

davon öffentliche Straßenverkehrsfläche

3570 m²

 

Gesamtfläche

 

 

 

17.645 m²

Die überbaubare Gemeinbedarfsfläche entspricht der in der Planzeichnung fest­gesetzten zulässigen überbaubaren Grundstücksfläche. Darüber hinaus sind Nebenanlagen gemäß § 14 BauNVO zulässig.

Entwickelbarkeit aus dem Flächennutzungsplan

Im FNP Berlin wird der Geltungsbereich als Grünfläche mit der Signatur für Parkanlagen dargestellt. Die Festsetzungen des Bebauungsplans sind aus den Darstellungen entwickelbar.

Gemeinbedarfsflächen lassen sich ausnahmsweise aus den Darstellungen des FNP Berlin entwickeln, wenn sie untergeordnet sind und den angrenzenden Wohngebieten dienen. Die Gemeinbedarfsfläche ordnet sich sowohl funktional als auch hinsichtlich ihrer Größe der Parkanlage unter und dient dazu, die Versorgung der angrenzenden Quartiere mit Einrichtungen des Gemeinbedarfs zu sichern. Die Festsetzung Gemeinbedarfsfläche ist demnach ebenfalls aus den Darstellungen des FNP Berlin entwickelbar.

Begründung der Festsetzungen

Fläche für den Gemeinbedarf

Jugendfreizeitstätte

An der Schwedter Straße wird die vorhandene Kinder- und Jugendeinrichtung, die Jugendfarm Moritzhof, planungsrechtlich als Gemeinbedarfsfläche gesichert. Die Zweckbestimmung „Jugendfreizeitstätte“ sichert das Fortbestehen der Einrichtung mit vielfältigen, pädagogisch betreuten Angeboten für Kinder- und Jugendliche. Es wird von einer maximalen täglichen Besucherzahl von 200 Kindern ausgegangen. Die Jugendfreizeitstätte umfasst das Flurstück 26. Innerhalb dieses Grundstücks befinden sich das zweigeschossige Haupthaus mit Räumlichkeiten für verschiedene Angebote für Kinder und Jugendliche und Stallbereiche für die dort gehaltenen Haustiere.

Die Kinder- und Jugendeinrichtung wurde nach § 35 BauGB genehmigt. Die Baugenehmigung Nr. 313/95 wurde am 09.06.1995 erteilt.

Die Jugendfarm Moritzhof übernimmt als Jugendfreizeitstätte eine wichtige Funktion als soziale Infrastruktur im dicht besiedelten Ortsteil Prenzlauer Berg des Bezirks Pankow. Durch Festsetzung im Bebauungsplan wird der Bestand dauerhaft gesichert.

Maß der Nutzung und überbaubare Grundstücksfläche

Das Maß der baulichen Nutzung wird entsprechend der städtebaulichen Zielsetzungen gemäß § 16 Abs. 3 BauNVO durch Festsetzung der zulässigen Größe der Grundfläche der baulichen Anlage mittels Baugrenzen sowie durch Begrenzung der zulässigen Höhe baulicher Anlagen bestimmt.

Die überbaubare Grundstücksfläche und gleichzeitig auch die maximal zulässige Grundfläche werden durch Baugrenzen festgesetzt. Die Baugrenzen umfassen das Bestandsgebäude mit einer Grundfläche von 270 m2.

Der gewählten städtebaulichen Figur liegen folgende Überlegungen zugrunde: Durch Längsausrichtung des Gebäudes entlang der Schwedter Straße in Nord-Süd-Richtung kann die klimatisch wichtige Frischluftschneise des Nord-Süd-Grünzuges gewährleistet werden. Um möglichst große und zusammenhängende Flächen für eine Parknutzung zu sichern, sind die Gebäude straßenbegleitend der Schwedter Straße angeordnet. Eine Ausnahme bildet der kurze Querriegel am nördlichen Rand des Gebäudes, der die Bildung einer Hofsituation ermöglicht.

Durch Anordnung der Gebäude im nördlichen, mit der Schwedter Straße fast auf einem Niveau liegenden Bereich, ist die Erschließung der Gebäude so optimiert, dass sowohl die Gebäude als auch der Spielplatz ohne Überwindung von Treppenanlagen oder unübersichtliche Bereiche erreichbar ist.

Die Freiraumgestaltung sieht die Erschließung der Parkflächen über einen Platz vor, der auf halber Höhe zwischen Park- und Straßenniveau liegt und den an dieser Stelle geringen Höhenunterschied zwischen Straße und Park über Stufen und Rampen überbrückt. Diese Übergangszone zwischen Park und Straße dient zugleich als Hauptzugang zu den Gebäuden.

Die Gebäude wenden sich der angrenzenden vorhandenen Wohnbebauung und dem Eingangsbereich mit einer nur minimal befensterten Fassade zu. Damit sind Beeinträchtigungen in dem angrenzenden Wohngebiet durch Lärm und Geruch soweit wie möglich reduziert. Die Hoffassaden sind zu den angrenzenden Grünflächen großzügig geöffnet.

In der Gemeinbedarfsfläche wird die zulässige Höhe baulicher Anlagen mit 60,0 m ü NHN als zeichnerische Festsetzung begrenzt. Mit diesen Festsetzungen ist eine rechnerische Grundflächenzahl von 0,3 und eine rechnerische Geschossflächenzahl von 0,9 erreichbar, die sich im Rahmen der Obergrenzenvorgaben des § 17 Abs. 1 BauNVO für die bauliche Nutzung bewegen. Die bauliche Auslastung ist in Nachbarschaft zu einer öffentlichen Parkanlage verträglich.

Die entsprechende Regelung erfolgt über die textliche Festsetzung Nr. 1.

Textliche Festsetzung Nr. 1:

In der Fläche für Gemeinbedarf wird als zulässige Grundfläche die im zeichnerischen Teil festgesetzte überbaubare Grundstücksfläche festgesetzt.

Rechtsgrundlage: § 9 Abs. 1 Nr. i.V. mit § 16 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO

Straßenverkehrsfläche

Die im Geltungsbereich liegenden Flächen der Schwedter Straße werden bestandsorientiert als Straßenverkehrsflächen festgesetzt werden. Die Aufteilung der öffentlichen Verkehrsflächen obliegt dem zuständigen Straßen- und Grünflächenamt und ist nicht Gegenstand dieses Bebauungsplans.

Textliche Festsetzung Nr. 5

Die Einteilung der Straßenverkehrsfläche ist nicht Gegenstand der Festsetzung.

Rechtsgrundlage: § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB

Öffentliche Grünfläche

Die ca. 13.180 m² große öffentliche Grünfläche umfasst den 4. Bauabschnitt des Mauerparks und stellt eine landschaftspflegerische Ersatzmaßnahme dar. Entsprechend dieser Bestandssituation werden innerhalb der Grünfläche für Teilflächen folgende Zweckbestimmungen festgesetzt: „Öffentliche Parkanlage“, „Kletterfelsen“, „Öffentlicher Spielplatz“ und „Reitplatz“. Diese Zweckbestimmungen geben die seit Jahren bestehende konfliktfreie Nutzungsgliederung des nördlichen Mauerparks wieder.

Das Konzept für den Mauerpark beruht insbesondere auf dem landschaftsplanerischen Wettbewerbsergebnis von 1992. Die Realisierung bis 2005 berücksichtigt die bis zu diesem Zeitpunkt bestehenden und geplanten Nutzungen auf den angrenzenden Flächen. Der öffentliche Spielplatz mit Streetballspielfeld wurde im nördlichen Teil angeordnet, um ggf. auftretende Nutzungskonflikte mit den angrenzenden vorhandenen Wohngebieten an der Schwedter Straße so weit wie möglich zu minimieren. Die westlich angrenzenden Flächen im Bezirk Mitte wiesen zum damaligen Zeitpunkt keine bzw. kleingewerbliche Nutzungen auf, so dass keine Nutzungskonflikte zu erwarten waren.

Mit Verfügung vom 13.11.2006 hat das Bezirksamt Pankow das Flurstück 30 gemäß § 2 des Grünanlagengesetzes als öffentliche Grün- und Erholungsanlage gewidmet. Ausgenommen hiervon ist die vorhandene Überfahrt als Zuwegung für das dahinter liegende Grundstück (ABl. Nr. 58 vom 24.11.2006, S. 116).

Zweckbestimmung „Öffentliche Parkanlage“

Die beabsichtigte Festsetzung einer „Öffentliche Parkanlage“ nördlich und südlich des öffentlichen Spielplatzes gemäß § 9 Abs.1 Nr. 15  BauGB umfasst mit einer Größe von ca. 8.985 m² den überwiegenden Teil der öffentlichen Grünfläche. Mit der Festsetzung einer öffentlichen Parkanlage soll deutlich gemacht werden, dass hier die Erholungsnutzung für die Allgemeinheit im Vordergrund steht. Die Festsetzung schließt eine spielerische und spielähnliche sportliche Nutzung der Freiflächen im Rahmen der üblichen Erholungsnutzung ein, nicht jedoch die Anlage von Spielplätzen für Kinder und Jugend­liche. Der Spielplatz soll gesondert festgesetzt werden.

Weideflächen (Flächen B und C)

Teile der öffentlichen Parkanlage sollen als Flächen B und C abgegrenzt werden. Diese Flächen werden bereits langjährig als temporäre Weideflächen für Tiere der Jugendfarm Moritzhof genutzt. Am 24.05.2004 wurde dazu eine Nutzungsvereinbarung zwischen dem Amt für Umwelt und Natur (heute Straßen- und Grünflächenamt) und dem Träger der Kinder- und Jugendeinrichtung abgeschlossen. Darin gestattet das Amt für Umwelt und Natur dem Betreiber der Einrichtung, bestimmte Teilflächen im Park als Weidefläche für Huftiere zu nutzen. Die Beweidung erfolgt seitdem durch mobile Zäune auf Teilflächen der Wiesen und wird in der Regel täglich versetzt. Die Beweidung nimmt immer nur 1/4 bis maximal 1/3 der Fläche in Anspruch. Die Jugendfarm Moritzhof hat sich verpflichtet, die zur Beweidung freigegebenen Flächen zu reinigen und von Müll zu befreien. Die Entsorgung der anorganischen Abfälle erfolgt durch das Umwelt- und Naturschutzamt, die Entsorgung der organischen Abfälle durch den Betreiber des Kinderbauernhofs.

Die langfristige Sicherung der zur Jugendfreizeitstätte gehörenden Weideflächen ist ein wichtiges Ziel des Bebauungsplans. Artgerechte Tierhaltung ist ohne ausreichende Weideflächen nicht möglich. Der Bestand der Einrichtung mit dem bewährten Konzept wäre andernfalls in Frage gestellt.

Aufgrund der täglich wechselnden Beweidung erhalten Boden und Pflanzen die Möglichkeit zur Regeneration. Ausscheidungen der Tiere werden soweit wie möglich beseitigt. Auch liegt durch die geringe Anzahl der gehaltenen bzw. genehmigten Tiere und die intensive Pflege (keine dauerhafte Haltung auf der Weidefläche, Tiere werden in Aktivitäten auf dem Gelände der Jugendfarm Moritzhof eingebunden) keine Überbeanspruchung vor. In der Praxis der Ausführung o.g. Vereinbarung hat sich gezeigt, dass die Beweidung langjährig auf ¼ bis maximal 1/3 der Teilflächen erfolgt.

Die Flächen, die nicht beweidet werden, sind öffentlich zugänglich und damit ganz regulärer Teil der Parkanlage. Die Durchlässigkeit des Parks in Nord-Süd-Richtung ist auch während der zeitweisen Einzäunung im Zuge der Weidenutzung dauerhaft gewährleistet. Die Beweidung wird bereits seit Jahren durchgeführt und hat auch in der Vergangenheit zu keinen Einschränkungen der Durchgängigkeit und der sonstigen Erholungsnutzung geführt.

Die Zulässigkeit der Beweidung innerhalb der Flächen B und C wird durch die textliche Festsetzung Nr. 2 geregelt. Dabei handelt es sich in diesen Bereichen um eine Konkre­tisierung hinsichtlich der Nutzung der Parkanlage. Die Zweckbestimmung der Parkanlage bleibt weiterhin gewahrt, weil die Möglichkeit der Beweidung im Vollzug der Ertrags­vereinbarungen nur untergeordnet und temporär erfolgt.

Textliche Festsetzung Nr. 2:

Innerhalb der Flächen B und C der öffentlichen Parkanlage ist eine Beweidung durch Tiere der Jugendfreizeitstätte zulässig.

Rechtsgrundlage: § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB

Zweckbestimmung „Öffentlicher Spielplatz“

Im nördlichen Teil der Grünfläche soll der vorhandene öffentliche Spielplatz gesichert werden. Die Festsetzung des ca. 3.040 m² großen Spielplatzes trägt dazu bei, dem vorhandenem Spielflächendefizit des Bezirks Pankow langfristig zu begegnen. Das Plangebiet befindet sich entsprechend der Spielplatzplanung im Planungsraum „Falkplatz“ in einem der am dichtesten besiedelten Wohngebiete im nordwestlichen Bereich des Ortsteils Prenzlauer Berg. Die Spielplätze am Falkplatz, als zentrale historische Parkanlage, sind für eine bedarfsgerechte Versorgung der Wohnbevölkerung mit öffentlichen Grünflächen nicht ausreichend und nur über die stark befahrene Gleimstraße erreichbar.

Innerhalb der Spielplatzfläche liegt auch ein Streetballspielfeld, das in der Begründung zum Vorentwurf noch als Basketballspielfeld bezeichnet wurde. Das Spielfeld hat jedoch eine für Basketball wettkampfuntaugliche Bemaßung und nur einen Korb. Richtigerweise handelt es sich um ein Freizeitspielfeld für Streetball, auf dem mit maximal ‚3 gegen 3‘ Spielern auf einen Korb gespielt wird.

Zweckbestimmung „Kletterfelsen“

Ein kleiner Anteil der Grünfläche (ca. 210 m²) soll bestandsorientiert mit der Zweck­bestimmung „Kletterfelsen“ festgesetzt werden. Der Kletterfelsen besteht aus zwei 7 m und 15 m hohen künstlichen Felsen mit Spritzbetonoberfläche und wird von dem Deutschen Alpenverein (DAV) betreut. Die Fläche ist eingezäunt und nur nach vorheriger Absprache und unter Betreuung von Vertretern des Deutschen Alpenvereins nutzbar. Unbeaufsichtigtes Klettern ist nicht möglich.

Zweckbestimmung „Reitplatz“

Angrenzend an die Gemeinbedarfsfläche der Jugendfreizeitstätte soll ein Teil der Grünfläche mit der Zweckbestimmung „Reitplatz“ (ca. 945 m2) festgesetzt werden. Die Abgrenzung orientiert sich an dem Nachtrag von 2015 zur Verwaltungsvereinbarung vom 24.06.2005 zwischen dem Straßen- und Grünflächenamt und dem Jugendamt.

Auf dem Reitplatz wird Kindern und Jugendlichen die Möglichkeit gegeben, auf entsprechenden Tieren der Jugendfarm Moritzhof zu reiten. Die beabsichtigte Festsetzung soll der planungsrechtlichen Sicherung dieser vorhandenen Nutzung dienen, die ein wesent­licher Bestandteil des Konzeptes für die Jugendfarm Moritzhof ist.

Mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zu belastende Flächen

Um die im Nordwesten des Geltungsbereiches liegenden Betriebseinrichtungen der Deutschen Bahn AG zu erschließen, ist die Festsetzung einer mit einem Fahrrecht zu belastenden Fläche durch die öffentliche Parkanlage erforderlich. Diese vorhandene Zufahrt stellt derzeit die einzige Erschließungsmöglichkeit dar.

Die Zufahrt verläuft nördlich des Kletterfelsens. Durch die Lage der Zufahrt im nördlichen Randbereich der Parkanlage und einer geringen Nutzungsfrequenz können die Beeinträchtigungen der öffentlichen Parkanlage durch Fahrzeugverkehr weitgehend minimiert werden.

Textliche Festsetzung 3:

Die Fläche A ist mit einem Fahrrecht zugunsten der zuständigen Unternehmensträger der westlich an die Geltungsbereichsgrenze angrenzenden Betriebsstation zu belasten.

Rechtsgrundlage: § 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB.

Immissionsschutz - Luft

Verwendung von Brennstoffen

Im Geltungsbereich des Bebauungsplans ist nur die Verwendung von Erdgas oder Heizöl EL als Brennstoff zugelassen. Die Verwendung anderer Brennstoffe ist dann zulässig, wenn sichergestellt ist, dass die Massenströme von Schwefeloxiden, Stickstoffoxiden und Staub bezogen auf den Energiegehalt des eingesetzten Brennstoffs vergleichbar höchstens denen von Heizöl EL entsprechen (textliche Festsetzung Nr. 4). Der Geltungsbereich befindet sich entsprechend der Dar­stellungen des FNP im „Vorranggebiet für Luftreinhaltung“. Dieses Gebiet umfasst im Wesentlichen die Innenstadtbezirke mit hohen Schadstoffemissionen, wo sich insbesondere die Emissionen von Kraftfahrzeugverkehr, Hausbrand und Industrie überlagern. Hier sollen räumliche Prioritäten für die Einschränkung von Emissionen der Verursachergruppen Verkehr, Hausbrand und Industrie gesetzt werden, da wegen der geringen Ableitungshöhe eine geringe Ausbreitung und Verdünnung gegeben ist, so dass in der Nähe von Emissionen auch hohe Immissionen auftreten. Die Festsetzung wird insbesondere unter Berücksichtigung der in der Umgebung vorhandenen hohen Gewerbedichte im Geltungsbereich Schadstoffemissionen und damit auch -immissionen so weit wie möglich begrenzen. Sie dient daher dem Schutz gesunder Wohn- und Arbeitsverhältnisse.

Textliche Festsetzung Nr. 4

Im Geltungsbereich des Bebauungsplans ist die Verwendung von Erdgas oder Heizöl EL als Brennstoff zugelassen. Die Verwendung anderer Brennstoffe ist dann zulässig, wenn sichergestellt ist, dass die Massenströme von Schwefeloxiden, Stickstoffoxiden und Staub bezogen auf den Energiegehalt des eingesetzten Brennstoffs vergleichbar höchstens denen von Heizöl EL entsprechen.

Rechtsgrundlage: § 9 Abs. 1 Nr. 23a BauGB

Hinweis

Am 30.04.1996 wurde die Planfeststellung für die Schnellbahnverbindung Hannover-Berlin (Az. 1031.1021 Rap) beschlossen. Im Rahmen der Planfeststellung wurde für den Planfeststellungsabschnitt 3 der heutige Geltungsbereich des Bebauungsplans IV-45 (bis auf die Schwedter Straße) als Fläche für eine erforderliche landschaftspflegerische Ersatzmaßnahme festgelegt. Die Ersatzmaßnahme trägt die Bezeichnung „Mauerpark, 4. Bauabschnitt“. Das im Planfeststellungsverfahren ermittelte Biovolumendefizit wurde im Bereich des heutigen Flurstücks 30 kompensiert und wird im Bebauungsplan als öffent­liche Grünfläche festgesetzt. Der Kinderbauernhof als Bestandteil des Siegerentwurfs für die Parkgestaltung und entsprechend in der Planfeststellung benannt, wurde auf dem heutigen Flurstück 26 errichtet.

Die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt I E11 (Referat Landschaftsplanung, Naturschutz und Forstwesen) hat am 29.7.2015 bestätigt, dass die Aussagen des Bebauungsplanentwurfs IV-45 nicht im Widerspruch zu den Aussagen des planfestgestellten landschaftspflegerischen Begleitplans für die Schnellbahnverbindung Hannover-Berlin, PFA3, stehen.

Auf die landschaftspflegerische Ersatzmaßnahme wird mit folgendem Wortlaut hingewiesen:

Das Flurstück 30 ist eine Kompensationsfläche, die dem Planfeststellungsbeschluss gemäß § 18 AEG für das Vorhaben „Schnellbahnverbindung Hannover-Berlin“, Planfeststellungsabschnitt 3 (Az. 1031.1021 Rap) vom 30. April 1996 für die Durchführung von Maßnahmen der landschaftspflegerischen Begleitplanung zugeordnet ist.


Abwägung der öffentlichen und privaten Belange
gemäß § 1 Abs. 7 BauGB

Der Bebauungsplan wird eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung sowie eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende, sozialgerechte Bodennutzung gewährleisten und dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung zu fördern. Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Bei der Aufstellung des Bebauungsplans werden insbesondere folgende Aspekte beachtet sowie gegeneinander und untereinander abgewogen:

Belange von gesunden Wohn- und Arbeitsverhältnissen

Belange der sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung

Belange der Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes, Belange des Denkmalschutzes

Belange des Umwelt- und Naturschutzes, sparsamer Umgang mit Grund und Boden

Private Belange

Gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse

Durch die Festsetzung der Gemeinbedarfsfläche sowie der öffentlichen Grünflächen mit den entsprechenden Zweckbestimmungen können die umliegenden Wohngebiete beeinflusst werden. Bedingt durch den Betrieb eines öffentlichen Spielplatzes sowie einer Jugendfreizeitstätte mit Kinderbauernhof können Geräusch- und Geruchsimmissionen entstehen, die sich auf Wohn- und Arbeitsverhältnisse auswirken. Dies wurde in entsprechenden Fachgutachten bzw. durch fachliche Stellungnahmen der zuständigen Verwaltung begutachtet.

Im Ergebnis der Untersuchungen zeigt sich, dass die Nutzungen hinsichtlich Lärm in der Schwedter Straße ausschließlich an Sonn- und Feiertagen um max. 1,9 dB(A) und beim geplanten Wohngebiet werktags um max. 3.3 dB(A) und an Sonn- und Feiertagen um max. 4 dB(A) zwar in den Ruhezeiten überschritten werden, sich daraus jedoch keine ungesunden Wohn- und Arbeitsverhältnissen ableiten lassen. Diese Überschreitung ist durch die Ausführungsvorschrift zum LImSchG gedeckt (s. 4.4.3 Immissionsschutz).

In den überwiegenden Zeiträumen (außerhalb der Ruhezeiten) sind keine Überschreitungen festgestellt worden. In den geplanten angrenzenden Wohngebieten können geeignete Maßnahmen zu Pegelminderungen führen, so dass auch die heranrückende Wohnbebauung vor Lärm, der in der Parkanlage bzw. durch den Betrieb der Gemeinbedarfseinrichtung verursacht wird, ausreichend geschützt wird. Dem Erhalt wichtiger Erholungseinrichtungen wird eine besondere Bedeutung im Rahmen der Abwägung eingeräumt. Die Einhaltung von Immissionsrichtwerten zulasten der Freiflächennutzungen wird zurückgestellt.

Die Lärmbelastungen durch den Schienenverkehr betreffen nur einen kleinen Anteil der Parkanlage, so dass ruhige Bereiche zur Erholung vorhanden sind. Die Überschreitung der Orientierungswerte ist vertretbar. Siehe hierzu auch Pkt. 4.4.3 „Immissionsschutz – Schall/Lärm“.

Die geplanten Freiflächennutzungen sowie die Gemeinbedarfseinrichtung sichern Erholungsnutzungen in einem dicht bebauten innerstädtischen Quartier die zu einem gesunden Lebensumfeld beitragen.

Belange der sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung

Durch die Festsetzung einer öffentlichen Grünfläche mit vielfältigen Nutzungsmöglichkeiten wird der Bedarf der Bevölkerung an Erholungsflächen sowie an Flächen für sportliche Betätigungen gedeckt. Den sozialen Bedürfnissen der Bevölkerung wird durch die Festsetzung eines öffentlichen Spielplatzes entsprochen werden. Darüber hinaus erfüllt die Festsetzung einer Jugendfreizeitstätte das Bedürfnis der Bevölkerung nach pädagogisch qualifizierten und vielfältigen Betreuungs- und Freizeitangeboten für Kinder und Jugendliche. Durch Angebote innerhalb der Jugendfreizeitstätte werden auch altersspezifische kulturelle und soziale Belange dieser Altersgruppe berücksichtigt.

Belange der Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
Belang des Denkmalschutzes

Durch die Parkflächen wird das Landschaftsbild nicht durch weithin wirkende Gebäudekörper beeinflusst und eine Weitsicht in Nord-Süd-Richtung erzeugt. Dabei bleibt der Höhenverlauf von Norden hinunter ins - im Berliner Urstromtal gelegene - Stadtzentrum sicht- und erfahrbar. Das Gebäude des Kinderbauernhofs greift das Thema Park und Natur in seiner äußeren Fassadengestaltung auf. Gleichzeitig ist es in seiner Dimension den benachbarten Wohngebäuden jenseits der Schwedter Straße deutlich untergeordnet, auch wenn der Bebauungsplan die Aufstockung um ein weiteres Geschoss ermöglicht. Durch die Anlage von Hecken und Bepflanzungen wird die Wirkung des Baukörpers deutlich reduziert.

Belange des Umweltschutzes

Naturschutz

Der Bebauungsplan sichert auf einer ehemaligen Bahnfläche, die Teil der Grenzsicherung entlang der Berliner Mauer war, eine öffentliche Grünfläche mit den Zweckbestimmungen „öffentliche Parkanlage“, „Kletterfelsen“, „öffentlicher Spielplatz“ und „Reitplatz“. Diese Flächen sind überwiegend nicht versiegelt und stellen als Ausgleichsflächen eine Kompensationsmaßnahme für Versiegelungen an anderer Stelle dar.

Boden

Die Jugendfreizeitstätte hat eine Grundfläche von 270 m2. Damit werden nur 30 % der Gemeinbedarfsfläche durch Hochbauten (ohne Nebenanlagen) versiegelt. Den Belangen des sparsamen Umgangs mit Grund und Boden wird mit der geringen Versiegelung Rechnung getragen.

Das Untersuchungsgebiet der Altlastenuntersuchung entspricht dem räumlichen Geltungsbereich. In der Untersuchung wurde unter Berücksichtigung der derzeitigen Nutzung eine altlastenrechtliche Bewertung gemäß Gesetz zum Schutz vor schädlichen Bodenveränderungen und zur Sanierung von Altlasten (GBodSchV) / Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV) für die Wirkungspfade BodenMensch und BodenGrundwasser für ausgewählte Schadstoffe vorgenommen.

Vorgehensweise

Für die Bewertung des Pfades BodenGrundwasser wurde das Untersuchungsgebiet in 10 Teilflächen unter­teilt und dort jeweils 2 Rammkernsondierungen (RKS) (insgesamt 20) bis 3,0 m Endtiefe ausgeführt und die Bohrkerne beprobt.

Insgesamt 56 Proben wurden auf folgende Parameter untersucht:
Arsen, Blei, Cadmium, Cyanide, Chrom, Nickel, Quecksilber, Polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK) und Mineralölkohlenwasserstoffe (MKW).

Die Analyseergebnisse wurden nach den Kriterien der BBodSchV
(Pfad BodenMensch) und der Berliner Liste (Pfad Boden-Grundwasser) bewertet.

Fazit des Umwelt- und Naturschutzamtes

Die Analysedaten belegen, dass die Prüfwerte der BBodSchV für den Pfad
BodenMensch für Kinderspielflächen sicher eingehalten sind. Im Bereich der Spielflächen wurde die nach der BBodSchV erforderliche Schichtdicke von 0,35 m festgestellt. Für die anderen Bereiche, hier Park- und Freizeitanlagen, sind die dies­bezüglich nutzungsrelevanten Prüfwerte der BBodSchV ebenfalls sicher eingehalten. Unterhalb der für den Pfad BodenMensch relevanten Schicht zeigen die Ergebnisse aus der RKS punktuell Auffälligkeiten. Es gibt für die PAK bei 2 Probe­nahmepunkten Überschreitungen des Beurteilungswertes der Berliner Liste 2005 für den Pfad BodenGrundwasser (PAK-Gehalte von 62 mg/kg und 64,5 mg/kg). Eine Grundwassergefährdung ist auszuschließen, da in der unmittelbar darunter liegenden Schicht keine Belastungen feststellbar waren. Die Untersuchungen zeigten, dass unterhalb der jeweils nutzungsrelevanten oberen Schicht ein Auffüllungshorizont mit überwiegend mehr als 2 m Mächtigkeit ansteht. Die Auffüllung besteht dabei hauptsächlich aus bauschuttreichen, sandigen Böden, vereinzelt wurden Beimengungen von Schlacke-ähnlichen Fremdstoffen festgestellt. Die bei der Untersuchung festgestellte punktuelle Belastung ist darauf zurückzuführen.

Das Gutachten belegt, dass die Anforderungen des Bodenschutzes vollumfänglich erfüllt sind. Die Nutzung als Park- und Freizeitanlage sowie öffentlicher Spielplatz ist uneingeschränkt möglich. Die untersuchten Bodenschichten, die unterhalb der bewertungsrelevanten oberflächennahen Schicht anstehen, zeigen keine Belastungen, die ein Handlungserfordernis nach dem BBodSchG und der BBodSchV darstellen.

Immissionsschutz – Schall/ Lärm

Um die schalltechnischen Auswirkungen des Verkehrslärms auf das Plangebiet sowie die schallbezogene Verträglichkeit der Nutzungen im Plangebiet mit den umliegenden Nutzungen (insbesondere den vorhandenen und geplanten Wohngebieten) beurteilen zu können, wurde ein schalltechnisches Gutachten erstellt.

Vorliegendes Gutachten: Schalltechnisches Gutachten - Lärmimmissionsprognose Bebauungsplan IV-45, 16.12.2013

Verkehrslärm

Straßenverkehr

Die Beurteilung der Verkehrsimmissionen erfolgt auf Grundlage der DIN 18005 (Schallschutz im Städtebau), die in Beiblatt 1 die für die Bauleitplanung maßgeb­lichen Orientierungswerte benennt. Für Parkanlagen sowie den darin eingebetteten Nutzungen gilt sowohl tags als auch nachts ein Orientierungswert von 55 dB(A).

Die Einhaltung oder Unterschreitung der Orientierungswerte ist wünschenswert, um die mit der Eigenart des betreffenden Baugebiets verbundene Erwartung auf angemessenen Schutz vor Lärmbelastungen zu erfüllen. In vorbelasteten Bereichen lassen sich diese Orientierungswerte oft nicht einhalten. Da der Geltungs­bereich in einem dicht besiedelten Stadtgebiet liegt, ist das Gebiet als vorbelastetes Gebiet einzustufen.

Das vorliegende Gutachten beurteilt die Verkehrslärmsituation als nicht immissionsrelevant, da aufgrund der Widmung der Schwedter Straße als Fahrradstraße zwischen Schwedter Steg und Gleimstraße keine immissionsrelevanten Fahrzeug­emissionen auftreten. Dies ist auf die Geschwindigkeitsbegrenzung von 30 km/h sowie die Funktion als Anliegerstraße, die in einer Wendeanlage im Norden endet, zurückzuführen.

Schienenverkehr

Der Schienenverkehrslärm wird anhand der im Umweltatlas Berlin verfügbaren Lärmkarten beurteilt. Das Gutachten leitet anhand der verfügbaren Werte für den Bereich des Kletterfelsens einen Beurteilungspegel von 63 dB(A) ab. Diese Belastung nimmt nach Süden ab. Im Bereich des Spielplatzes (mittig) ist von einem Beurteilungspegel von 60 dB(A) und im Bereich der Kinder- und Jugendfarm von 57 dB(A) auszugehen.

Damit wird der in der DIN 18005 genannte Orientierungswert um maximal 5 dB(A) überschritten. Entsprechend der Ausführungen der DIN 18005 handelt es sich um ein vorbelastetes Gebiet mit bereits vorhandenen Nutzungen, in denen sich die Orientierungswerte oft nicht einhalten lassen. Bei dem Kletterfelsen handelt es sich aber um eine Freizeiteinrichtung, deren Nutzung ungehindert auch unter den vorliegenden Voraussetzungen ausgeübt werden kann. Eine effektive Maßnahme zur Lärmminderung könnte im Wesentlichen nur durch aktive Maßnahmen wie die Errichtung einer Lärmschutzwand oder eines Lärmschutzwalls erzielt werden. Dies ist jedoch aus städtebaulichen Gründen abzulehnen, zumal sich die Bahnanlagen bereits in Troglage befinden.

Die hohen Lärmwerte sind nur in den nördlichen Bereichen der Parkanlage vorhanden. Damit ist nur ein kleiner Anteil der Parkanlage von Lärmbelastungen betroffen. Die Größe der Parkanlage gewährleistet, dass im südlichen Teil ruhige Bereiche vorhanden sind, in denen die Orientierungswerte eingehalten werden können und die zur ruhigen Erholung zur Verfügung stehen. Die Überschreitungen in den betroffenen Bereichen sind demnach vertretbar, insbesondere da es sich bei dem vorliegenden Bahnlärm nicht um einen kontinuierlichen Dauerlärmpegel handelt.

Freizeitlärm

Im Geltungsbereich sollen eine Jugendfreizeitstätte mit Außenanlagen und Reitplatz, ein Spielplatz mit Streetballspielfeld und Kletterfelsen, temporäre Weideflächen sowie Parkflächen mit Liegewiesen bestandssichernd festgesetzt werden. Da es sich um vorhandene und konkrete Freizeitanlagen handelt, können zur Beurteilung auch die Anforderungen an die Genehmigungsplanung herangezogen werden. Die Prüfung der Immissionen, die durch Freizeiteinrichtungen und -anlagen verursacht werden, erfolgt auf der Grundlage der AV LImSchG Bln vom 10.07.2013. Gemäß Nr. 6 Absatz 1 und 2 der AV LIMSchG Bln ist die Freizeitlärm-Richtlinie anzuwenden, die der AV als Anlage 1 angefügt ist.

Die Prüfung der Immissionen erfolgt ausschließlich für den Tagesbeurteilungszeitraum, da eine Nachtnutzung nicht gegeben ist.

Der Teil des Spielplatzes, der auf die Nutzung durch Kinder bis zur Vollendung ihres 14. Lebensjahrs ausgerichtet ist, wird nicht in die Untersuchung einbezogen, denn für die Beurteilung von Immissionen, die durch Kinder verursacht werden, gilt gemäß § 22 Abs. 1a Bundesimmissionsschutzgesetz:

„Geräuscheinwirkungen, die von Kindertageseinrichtungen, Kinderspielplätzen und ähnlichen Einrichtungen durch Kinder hervorgerufen werden, sind im Regelfall keine schädlichen Umwelteinwirkungen. Bei der Beurteilung dürfen Grenz- und Richtwerte nicht herangezogen werden.“

In Nr. 6 Abs. 3 AV LImSchG wird darüber hinaus ausgeführt, dass Geräusche durch spielende Kinder grundsätzlich sozial adäquat sind. Dies schließt allerdings Maßnahmen zur Immissionsreduzierung nicht aus. Kinderspielplätze sind grundsätzlich keine Freizeitanlagen. Weiter heißt es in den Ergänzungen: Geräusche, die von Kindern ausgehen, sind natürlicher Bestandteil eines kinderfreundlichen Lebensumfeldes und zur Erhaltung kindgerechter Entwicklungsmöglichkeiten grundsätzlich zu tolerieren. Dies gilt auch, wenn sie im Einzelfall als störend wahrgenommen werden. Kinder im Sinne des Gesetzes sind Menschen bis zur Vollendung ihres 14. Lebensjahres.

Demnach wurden ausschließlich die immissionsrelevanten Schallquellen Kletterfelsen, Streetballspielfeld, die Jugendfarm Moritzhof mit Außenanlagen und Reitplatz sowie die Parkflächen mit Liegewiesen berücksichtigt. Die Untersuchung des Streetballspielfeldes erfolgte innerhalb der geplanten Zweckbestimmung eines öffentlichen Spielplatzes, da davon auszugehen ist, dass dieser verstärkt von Kindern über 14 Jahren genutzt wird. Die Jugendfreizeiteinrichtung bietet Angebote für Kinder bis 16 Jahren an, so dass auch diese zu untersuchen waren. Als relevante Immissionsorte wurden die angrenzenden vorhandenen Wohngebäude in der Schwedter und der Kopenhagener Straße als allgemeine Wohngebiete berücksichtigt. Zur Ermittlung möglicher Konflikte, die die geplante Wohnbebauung im angrenzenden Bebauungsplan 1-64a VE auslösen könnte, wurden auch hier Immissionsorte berücksichtigt. Die Freizeitlärm-Richtlinie sieht im Tagesbeurteilungszeitraum für allgemeine Wohngebiete außerhalb der Ruhezeiten einen Immissionsrichtwert von 55 dB(A) und an Werktagen und Sonn- und Feiertagen innerhalb der Ruhezeiten einen Wert von 50 dB(A) vor.

Als Ruhezeiten gelten folgende Zeiträume:

Werktags: 20.00 bis 22.00 Uhr
Sonn- und Feiertags: 13.00 bis 15.00 Uhr und 20.00 bis 22.00 Uhr

Den Untersuchungen wurden folgende Ausgangsdaten zugrunde gelegt.

  1. Es wurde ausschließlich der Tagesbeurteilungszeitraum (8.00 Uhr bis 22.00 Uhr werktags und 09.00 Uhr bis 22.00 Uhr sonn- und feiertags) untersucht.
  2. Als Vorbelastungen wurden der Kletterfelsen (4 Kletterer), das Streetballspielfeld (10 Kinder/ Jugendliche), die Jugendfreizeitstätte und deren Außenflächen (20 Kinder/ Jugendliche) sowie die Parkanlage (als Liegewiese) in die Beurteilungen eingestellt.

-          Alle relevanten Lärmquellen wurden im Sinne einer „worst-case-Annahme“ mit einer kontinuierlichen lärmintensiven Nutzungen aller Einrichtungen berücksichtigt.

-          Die berechneten Immissionspunkte in den westlich angrenzenden geplanten Wohngebieten wurden entsprechend dem aktuellen Bebauungsplanentwurf 1-64 (Stand Juli 2013) an den geplanten zu den Grünflächen ausgerichteten Baugrenzen modelliert.

-          Für alle Immissionspunkte wurden 5 Vollgeschosse zugrunde gelegt und einzeln berechnet.

Die Berechnungsergebnisse zeigen, dass in der Bestandssituation die Immissionsrichtwerte werktags von 55 dB(A) außerhalb der Ruhezeiten und von 50 dB(A) innerhalb der Ruhezeiten in den angrenzenden Wohngebieten entlang der Schwedter Straße sowie in der Kopenhagener Straße eingehalten bzw. deutlich unterschritten werden.

Gleiches gilt vom Grundsatz her auch mit wenigen Ausnahmen für die Immissionsrichtwerte an Sonn- und Feiertagen. Lediglich in den Ruhezeiten zwischen 13.00 Uhr bis 15.00 Uhr werden an wenigen Gebäuden die Immissionsrichtwerte bis maximal 1,9 dB(A) überschritten.

In den geplanten Wohngebieten westlich des Plangebiets (Bebauungsplan 1-64a VE im Bezirk Mitte) werden die Immissionsrichtwerte außerhalb der Ruhezeiten eingehalten bzw. deutlich unterschritten. In den Ruhezeiten werktags hingegen werden an nahezu allen untersuchten Immissionspunkten Überschreitungen bis maximal 3,3 dB(A) berechnet. Gleiches gilt für Sonn- und Feiertage. Außerhalb der Ruhezeiten sind keine Überschreitungen der Immissionsrichtwerte festzustellen. In den Ruhezeiten hingegen sind sowohl in der Mittagszeit als auch in den Abendstunden Überschreitungen bis maximal 4 dB(A) zu erwarten. Die höchsten Überschrei­tungen sind in den geplanten nördlichen und südlichen Baufeldern des Bebauungsplans 1-64a VE zu erwarten.

Die zu erwartenden Überschreitungen sind maßgeblich auf das Streetballspielfeld für den Fall, dass das Spielfeld mit einer maximalen Personenzahl von 10 Spielern bespielt wird, zurückzuführen.

In die Abwägung der zu erwartenden Immissionen im geplanten westlichen Wohnquartier sind verschiedene Aspekte einzustellen.

Grundsätzlich ist festzuhalten, dass der für die Bauleitplanung maßgebliche Orientierungswert der DIN 18005 für allgemeine Wohngebiete von 55 dB(A) eingehalten wird. Lediglich die Detailbetrachtungen im Sinne der Ausführungsvorschriften zum Landesimmissionsschutzgesetz lassen an Sonn- und Feiertagen in den Ruhezeiten Überschreitungen erwarten.

Die zu erwartenden Überschreitungen sind auf Berechnungen zurückzuführen, die eine „worst-case-Annahme“, in dem eine kontinuierliche maximale Ausnutzung der Anlagen vorausgesetzt wird, zu Grunde liegt. Im schalltechnischen Gutachten wurde außerdem eine Nutzung der Anlage als Basketballspielfeld mit zwei Körben angenommen. Das Spielfeld hat jedoch eine für Basketball wettkampfuntaugliche Bemaßung und nur einen Korb. Richtigerweise handelt es sich um ein Freizeitspielfeld für Streetball, auf dem mit maximal ‚3 gegen 3‘ Spielern auf einen Korb gespielt wird. Da kein regelkonformes Basketballspielen möglich ist, ist anzunehmen, dass die Bespielung mit zwei Mannschaften á 5 Spielern nur ausnahmsweise erfolgt, so dass regulär keine Überschreitungen der Immissionsrichtwerte zu erwarten sind. In der Vergangenheit sind im Rahmen von Anlagenkontrollen die dem Gutachten zugrunde gelegte Nutzeranzahl der Kinder- und Jugendeinrichtung nicht festgestellt worden.

Die Ausführungsvorschriften zum Landesimmissionsschutzgesetz führen darüber hinaus in Nr. 6 (6) aus, dass bei der Standortwahl und der Errichtung von Bolz- und ähnlich genutzten Plätzen die Einhaltung der Immissionsrichtwerte außerhalb der Ruhezeiten angestrebt werden soll. Dies ist im vorliegenden Fall gegeben.

In Nr. 6 (7) wird ausgeführt, dass für bestehende Anlagen, die vor In-Kraft-Treten der Ausführungsvorschrift errichtet wurden, von einer Festsetzung von Betriebszeiten abgesehen werden soll, wenn die Immissionsgrenzwerte um nicht mehr als 5 dB(A) überschritten werden. Dies liegt im vorliegenden Fall ebenfalls vor.

In die Abwägung zur Bestandssicherung der vorhandenen Nutzungen wurde auch eingestellt, welche Möglichkeiten zur Immissionsreduzierung im Geltungsbereich des Bebauungsplans IV-45 bestehen. Überlegungen, das vorhandene Streetballspielfeld, das rechnerisch als maßgebliche Lärmquelle zu betrachten ist, zu verlagern, wurden aus folgenden Gründen verworfen. Auf Grund der geringen Flächenangebots in der öffentlichen Parkanlage würde eine Verlagerung des Streetballspielfeldes zu einer Verschlechterung der Immissionssituation in den vorhandenen Wohngebieten östlich der Schwedter Straße führen, da das Streetballspielfeld dann näher an die vorhandenen Wohngebiete heranrücken würde. Ein Verzicht auf das Streetballspielfeld wird ebenfalls abgelehnt, da es für die angrenzenden Wohngebiete dringend benötigt wird, um eine aktive und gesunde kindliche Entwicklung zu gewährleisten.

Bei den geplanten Festsetzungen zur Nutzungsart handelt es sich im Wesentlichen um eine Bestandssicherung. Alle relevanten Anlagen sind bereits vorhanden. Sie wurden zu einem Zeitpunkt errichtet, an dem in dem westlich angrenzenden Areal gewerbliche und damit nicht schutzwürdige Nutzungen vorhanden waren. Die geplante Wohnnutzung wird diese Situation verändern. Es handelt es sich um eine heranrückende Wohnbebauung, die im Wissen um die benachbarten vorhandenen Freizeitnutzungen errichtet wird. Demnach ist bei strenger Anwendung der Immissionsrichtwerte für die geplante Wohnnutzung eine geringfügige Überschreitung zumutbar.

Sofern im geplanten westlichen Wohnquartier eine Einhaltung der Immissionsrichtwerte angestrebt wird, wären aktive Maßnahmen zur Abschirmung des Streetballspielfeldes auf Kosten des Entwicklers vorzunehmen. Da das Streetballspielfeld direkt an der Grundstücks- und Geltungsbereichsgrenze der beiden Bebauungspläne liegt, können auch abschirmende Maßnahmen an der Grenze eingerichtet werden. Darüber hinaus können geeignete Grundrisseinteilungen in den neuen Wohngebäuden gewählt werden, die Aufenthaltsräume den ruhigeren Bereichen zuordnen. Demnach stehen angemessene und geeignete Maßnahme zur Verfügung, künftige Nutzungskonflikte soweit wie möglich zu minimieren und die wichtigen Freiflächennutzungen in der Berliner Innenstadt in ihrem Bestand nicht zu gefährden.

Tierlärm

Eine Untersuchung zum Tierlärm ist nicht erfolgt. Durch die geringe Anzahl der gehaltenen bzw. genehmigten Tiere ist nicht von unzumutbaren Geräuschen durch Tiere auszugehen. Grundsätzlich gilt, dass Tiere so zu halten sind, dass die Umgebung nicht über ein ortsübliches Maß belastet wird (siehe auch § 2 Abs. 2 LImSchG Bln). Die Tierhaltung in der Kinder- und Jugendeinrichtung hat einen sozialen Hintergrund. Stadtkinder sollen einen Bezug zu Tieren finden. Die bestehende Erfahrung zeigt, dass keine Beschwerden hinsichtlich Tierlärms vorliegen.

Nach einem Urteil des OLG Hamm vom 11.04.1988 ist bei der Haltung von Nutzgeflügel nicht von einer erheblichen und somit umweltschädlichen Belastung auszugehen, wenn Geräusche von weniger als zehn Hühnern und einem Hahn ausgehen und die Tiere von 19.00 bis 08.00 Uhr werktags und 19:00 bis 09.00 Uhr an Sonn- und Feiertagen im Stall gehalten werden.

Hunde und Zierflügel, wie z.B. Papageien, die zu den lauten Tieren gehören, werden nicht gehalten.

Die Baugenehmigung für den Kinderbauernhof (BG Nr. 313795 vom 09.06.1995) begrenzt die Anzahl der Tiere auf ca. 45. Die Anzahl an Geflügel darf 8 Hennen und 1 Hahn nicht überschreiten und bewegt sich damit im durch die Rechts­prechung als verträglich angesehenen Rahmen. 2014 wurden 4 Hühner und 1 Hahn gehalten.

Immissionsschutz - Gerüche

Um möglichen Nutzungskonflikten hinsichtlich Geruchsimmissionen durch Tierhaltung entgegenzuwirken, erfolgte durch das Umweltamt eine Bewertung der vorhandenen und möglichen Immissionen.

Als größere Tiere wurden 2014 auf dem Kinderbauernhof 2 Ziegen, 3 Schafe, 2 Schweine und 2 Pferde gehalten. Als kleinere Tiere gibt es 1 Gans, 2 Enten, 5 Hühner (davon 1 Hahn), 1 Katze, 5 Meerschweinchen und 7 Kaninchen. Zusammengefasst handelt es sich um 9 größere und 21 kleinere Tiere, insgesamt 30 Tiere. Die Tierhaltung auf der Jugendfarm Moritzhof wird regelmäßig durch die Veterinär- und Lebensmittelaufsicht des Bezirksamts Pankow, d.h. durch amtliche Tierärzte überprüft. Seit 2009 konnten bei der Überprüfung der Haltungsbedingungen keine zu maßregelnden Verstöße gegen das Tierschutzgesetz festgestellt werden. Die Prüfung des Umweltamts zu der Frage, ob ein Geruchsgutachten in Anlehnung an die maßgebliche TA Luft sowie an die Geruchsrichtlinie – GIRL – erstellt werden muss, führt das Umweltamt in einer Stellungnahme vom 21.06.2013 (UmNat111) folgendes aus:

„ Die Beauftragung eines Geruchsgutachtens in Anlehnung an die TA Luft Nr. 5.4.7.1 Anlagen zum Halten und zur Aufzucht von Nutztieren sowie an die Geruchsrichtlinie – GIRL – ist aufgrund des geringen Tierbesatzes, der intensiven Pflege der Tiere, des regelmäßigen Ausmistens und der zeitnahen Abfuhr des Mistes nicht erforderlich. […]“

Um die tatsächlichen Geruchsimmissionen einzuschätzen, hat das Umweltamt am 19.06.2013 eine Anlagenkontrolle durchgeführt und keine Geruchsbelästigung festgestellt. Die Kontrolle erfolgte in der Zeit von 13.30 Uhr bis 14.30 Uhr bei Temperaturen über 30°C. Eine Geruchsbelästigung wurde weder in den Ställen, noch in den Freigehegen oder in unmittelbarer Nähe des mit Mist beladenen Hängers festgestellt. Auch im Bereich des anschließenden Parkbereichs und der Wohnbebauung wurden keine Gerüche wahrgenommen. Die Geruchsschwelle für Ammoniak liegt bei 1 mg/m³ bis 5 mg/m³.

Fazit: Durch die intensive Betreuung der Tiere und den regelmäßigen Austausch des Einstreus geht von den Tieren und den Ställen keine nennenswerte Geruchsbelästigung aus. Der durch die Tierhaltung anfallende Mist wird regelmäßig zur Kompostierung abtransportiert und nicht über längere Zeit auf dem Grundstück gelagert, so dass keine großen Mengen Mist vor Ort anfallen können. Aus der oben dargestellten Anlagenkontrolle ist abzuleiten, dass keine wesentlichen Geruchsbelästigungen zu verzeichnen sind und die Geruchsschwelle des relevanten Ammoniaks nicht erreicht wird.

Belange der Wirtschaft

Belange der Wirtschaft sind nicht betroffen. Die Deutsche Bahn als privatrechtlich organisiertes Unternehmen betreibt westlich des Bebauungsplans eine Versorgungseinrichtung mit Bahnstrom. Die Zugänglichkeit dieser betrieblich notwen­digen Infrastruktur wird durch die Belastung einer Teilfläche der öffentlichen Parkanlage mit einem Fahrrecht zugunsten des zuständigen Unternehmensträgers gewährleistet.

Belange des Verkehrs

Durch Sicherung der Zufahrtsmöglichkeit zum Bahngrundstück im nördlichen Randbereich der Parkanlage wird die Erschließung des Grundstücks gesichert. Weitere Verkehrsarten berühren das Gebiet nicht und werden durch die Festsetzungen auch nicht beeinträchtigt oder übermäßig beansprucht. Eine fußläufige Anbindung des geplanten westlich angrenzenden Wohnquartiers an den Mauerpark ist nach Abstimmung der relevanten Fachverwaltungen aus den Bezirken Pankow und Mitte möglich, eine Fahrradanbindung kann über die Gleimstraße erfolgen.

Öffentliche Belange

Als wichtige öffentliche Belange werden in die Planung

die Sicherung vorhandener Grün- und Gemeinbedarfsflächen

die Sicherung eines Teilbereichs des Grünzugs „Grünes Band Berlin“

die Sicherung einer landschaftspflegerischen Ersatzmaßnahme

eingestellt.

Die verschiedenen Nutzungen im Geltungsbereich sollen für die Berliner Bevölkerung bedeutsame innerstädtische Nutzungen (Grün- und Erholungsflächen, soziale Infrastruktur) sichern.

Die Flächen im Geltungsbereich sind außerdem Teil des übergeordneten Grün­zuges „Grünes Band Berlin“, der sich von der Innenstadt bis zum Naherholungs­gebiet Berliner Barnim im Norden Berlins erstreckt und derzeit entwickelt wird. Das „Grüne Band Berlin“ macht auf rund 15 km Länge sichtbar, wo einst die Grenze in der Stadt verlief. Es ist ein öffentlicher Belang, das „Grüne Band Berlin“ auf seiner gesamten Länge zu entwickeln, nutzbar zu machen und dauerhaft zu sichern. Durch die Festsetzungen wird auch ein Teil des „Grünen Bandes Berlin“ dauerhaft gesichert.

Dieser Teil des Mauerparks (4. Bauabschnitt) stellt eine landschaftspflegerische Ersatzmaßnahme im Rahmen der Planfeststellung für die Schnellbahnverbindung Hannover-Berlin vom 30.04.1996 dar. Durch die Festsetzungen werden diese Maßnahmen auch langfristig als öffentliche Grünfläche gesichert.

Private Belange

Den privaten Belangen wird zum einen durch die Sicherung der Jugendfarm Moritzhof, die von einem privaten Träger betrieben wird, und zum anderen durch Berücksichtigung der gesicherten Erschließung des Betriebsgrundstücks der Bahn AG Rechnung getragen.


Auswirkungen der Planung

Auswirkungen auf die Wohnbedürfnisse und Arbeitsstätten

Die Planung wirkt sich positiv auf die Wohngebiete in der Umgebung aus, da durch die Festsetzungen zum einen eine wichtige innerstädtische Grünfläche in einem ansonsten mit Grün- und Erholungsflächen unterversorgtem Gebiet gesichert wird. Zum anderen wird eine wichtige überörtliche Jugendfreizeit­einrichtung in ihrem Bestand gesichert werden.

Insgesamt wirkt sich die Planung positiv auf das Wohnumfeld aus und sichert somit Flächen für die Erholung, das Stadtklima und für notwendige Wohnfolgeeinrichtungen.

Auswirkungen auf den Haushalt und die Finanz- bzw.
Investitions­planung

Durch den Bebauungsplan werden keine Auswirkungen hervorgerufen.

Auswirkungen auf die Verkehrssituation

Die Planung wirkt sich nicht auf die Verkehrssituation aus, da keine Veränderungen gegenüber dem Bestand zu erwarten sind. Die Schwedter Straße ist als Fahrradstraße verkehrsbehördlich angeordnet. Durch die Weiterführung über den Schwedter Steg ist hier bereits im Bestand eine wich­tige Nord-Süd-Radverbindung geschaffen worden.

Auswirkungen auf die soziale Infrastruktur

Durch die planungsrechtliche Sicherung des Kinderbauernhofes „Jugendfarm Moritzhof“ als Jugendfreizeitstätte kann langfristig die Versorgung der Bevölkerung mit sozialer Infrastruktur gewährleistet werden.


Verfahren

Aufstellungsbeschluss

Das Bezirksamt Prenzlauer Berg von Berlin hat in seiner Sitzung vom 21.02.1995 (ABl. v. 1995, S. 757) den Beschluss gefasst, den Bebauungsplan IV45 aufzustellen.

Frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB

Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit wurde am 13.03.1995 in der Tagespresse bekanntgemacht und fand zwischen dem 20.03.1995 und dem 24.04.1995 im Bezirksamt statt. Darüber hinaus wurde am 23.03.1995 eine Öffentlichkeitsveranstaltung in der Aula der 11. Grundschule, Gleimstraße 49 durchgeführt.

Im Rahmen der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung gingen zwei schriftliche Stellungnahmen ein. Ein Bürger forderte, die Realisierung des Kinderbauernhofes bis zum Jahr 2000 aufzuschieben, da ansonsten durch Umorganisation der Baustellenlogistik für das Nordkreuz ein Grundstück des Stellungnehmenden nicht für anderweitige Nutzungen in Anspruch genommen werden könne. Die Forderung wurde abgewiesen.

Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit führte im Ergebnis nicht zu Änderungen an der Planung.

Wesentliche Änderungen waren nicht betroffen. Das Ergebnis der Beteiligung wurde am 20.08.1996 vom Bezirksamt Prenzlauer Berg beschlossen (BA-Beschluss 164/96, Drs.-Nr. 192/96).

Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger
gemäß § 4 Abs. 2 BauGB

Zwischen dem 21.06.1995 und dem 28.07.1995 wurde eine Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange durchgeführt. Insgesamt äußerten sich 29 Behörden und Träger im Rahmen der Beteiligung.

Die Stellungnahmen hatten im Wesentlichen folgende Inhalte:

Korrektur des Titels des Bebauungsplans in: „Bebauungsplan IV-45 für eine Teilfläche des Flurstücks 25, Flur 42420 westlich der Schwedter Straße im Bezirk Prenzlauer Berg“ (BA Prenzlauer Berg/ Vermessungsamt)

Einwände gegen den geplanten Kita-Standort im Nord-Süd-Grünzug
(SenStadt Um III A 143, BA Prenzlauer Berg/ Natur- und Grünflächenamt)

Einwände gegen geplanten Kita-Standort aus immissionsschutzrechtlichen Bedenken wegen der direkten Nachbarschaft zum Nordkreuz
(SenStadtUm II D 3, BA Prenzlauer Berg/Stadtplanungsamt, BA Prenzlauer Berg/ Natur- und Grünflächenamt, BA Prenzlauer Berg/ Jugendamt)

Anzweiflung eines zusätzlichen Bedarfs an Kindertagesstättenplätzen
(BA Prenzlauer Berg/ Jugendamt)

Festsetzungen unterschiedlicher Nutzung innerhalb der öffentlichen Grünfläche durch entsprechende Zweckbestimmungen (BA Prenzlauer Berg/ Stadtplanungsamt)

Geltungsbereich des Bebauungsplans/ Flurstücke: Die Deutsche Bahn AG teilt mit, dass sie beim Bezirksamt Prenzlauer Berg für einige direkt an das Nordkreuz angrenzende Flächen einen Antrag auf ständige Nutzung gestellt hat (Flächentausch oder Grunderwerb)

Nach Durchführung der Beteiligung der Behörden ruhte das Verfahren.

Erneute Mitteilung der Planungsabsicht

Mit Schreiben vom 17.01.2013 und einem ergänzenden Schreiben vom 08.02.2013 teilte das Bezirksamt Pankow der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Abteilung II C sowie der Gemeinsamen Landesplanungsabteilung Berlin Brandenburg, Abteilung 5.12, mit, dass es mit geänderten Planungszielen beabsichtigt, den Titel für den Bebauungsplan IV-45 zu ändern und den Plan als beschleunigten Plan der Innenentwicklung gemäß § 13a BauGB aufzustellen.

Die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung Abt. II C, teilte mit Schreiben vom 20.02.2013 mit, dass gegen die Planungsziele keine grundsätzlichen Bedenken vorlägen und sich die Planung aus den Darstellungen des FNP Berlin entwickeln lassen. Weiterhin wurde mitgeteilt, dass das Bebauungsplanverfahren nach § 7 Gesetz zur Ausführung des Baugesetzbuchs (AGBauGB) durchgeführt wird, da es mit seiner Lage an den Bahnanlagen gemäß Abs. 1 Nr. 2 dringende Gesamt­interessen Berlins bei Bebauungsplänen berührt und eine mögliche Beeinträchtigung nicht ausgeschlossen werden kann. Ein Verfahren nach § 13a BauGB sei nicht möglich, da die großflächige Festsetzung einer Grünfläche keine „andere Maßnahme der Innenentwicklung“ darstelle.

Da darüber hinaus die Grundstücke des Geltungsbereichs planungsrechtlich dem Außenbereich gemäß § 35 BauGB zugeordnet werden, wird das Bebauungsplanverfahren als vollständiges Verfahren mit Umweltbericht durchgeführt.

Die Gemeinsame Landesplanungsabteilung teilt in ihrer Stellungnahme vom 05.02.2013 mit, dass ein Widerspruch zu den Zielen der Raumordnung derzeit nicht erkennbar sei. Durch die Lage innerhalb des Gestaltungsraums Siedlung bestehen für die Kommunen große Spielräume zur Binnendifferenzierung. Die Sicherung und der Erhalt siedlungsbezogener Freiräume sind unter dem Gesichtspunkt einer ausgewogenen Entwicklung der Funktionen Wohnen, Arbeiten, Versorgung und Erholung möglich.

Erneute Beteiligung der Behörden gemäß § 4a Abs. 3 BauGB

Mit Schreiben vom 20. Februar 2014 wurden gemäß § 4a Abs. 3 BauGB die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange erneut an der Planung beteiligt. Die Beteiligungsfrist endete am 21. März 2014.

Insbesondere folgende Stellungnahmen sind für die Abwägung relevant:

Umwelt- und Naturschutzamt

Straßen- und Grünflächenamt

Bezirksamt Mitte, Fachbereich Stadtplanung

Umwelt- und Naturschutzamt

Stellungnahme

Der Begriff „Bolzplatz“ entspricht nicht der tatsächlichen Nutzung. Hier sollte die Bezeichnung „Basketballspielplatz“ verwendet werden.

Die mit einem Fahrrecht zu belastende Fläche A ist kein Bestandteil der Spielplatzfläche. Sowohl die Fläche A als auch die nördlich angrenzende Teilfläche sind als öffentliche Parkanlage festzusetzen.

Abwägung

Bei genauer Betrachtung handelt es sich um kein Basketballspielfeld sondern um ein Freizeitspielfeld für Streetball, auf dem mit maximal ‚3 gegen 3 Spielern auf einen Korb gespielt wird. Der Begriff „Bolzplatz“ wird in „Streetballspielfeld“ geändert.

Sowohl die mit einem Fahrrecht zu belastende Fläche A als auch die nördlich angrenzende Teilfläche werden als öffentliche Parkanlage festgesetzt.

Straßen- und Grünflächenamt

Stellungnahme

Die mit einem Fahrrecht zu belastende Fläche A ist kein Bestandteil der öffentlichen Spielplatzfläche. Sowohl die Fläche A als auch die nördlich angrenzende Teilfläche ist als öffentliche Parkanlage festzusetzen.

Der Reitplatz soll aus der öffentlichen Grünfläche herausgelöst und der Gemeinbedarfsfläche zugeordnet werden, da er durch das Jugendamt verwaltet wird.

Der Gartenarbeitsstützpunkt soll nicht festgesetzt werden, da diese Selbstbindung nicht erforderlich ist.

Abwägung

Sowohl die mit einem Fahrrecht zu belastende Fläche A als auch die nördlich angrenzende Teilfläche werden als öffentliche Parkanlage festgesetzt.

Der Reitplatz wird als Bestandteil einer planfestgestellten landschaftspflegerischen Ersatzmaßnahme dauerhaft als öffentliche Grünfläche gesichert und nicht der Gemeinbedarfsfläche zugeordnet. Die Festsetzung steht einer Verwaltung durch das Jugendamt nicht entgegen.

Der Gartenarbeitsstützpunkt wird nicht mehr festgesetzt.

Bezirksamt Mitte, Fachbereich Stadtplanung

Stellungnahme

Zur Festsetzung der Fläche B (Weidefläche) in der öffentlichen Parkanlage:

Mangel an erforderlicher Bestimmtheit der textlichen Festsetzung, Auswirkungen sind nicht erkennbar

Es werden Lärm- und Geruchsemissionen befürchtet

Die temporäre Beweidung ist mit dem Charakter einer öffentlichen Grünfläche ggf. nicht vereinbar

Die Vernetzung der Parkanlage mit der Umgebung und die Durchlässigkeit der Parknutzung wird eingeschränkt

Gefordert wird die Einschränkung der Beweidung ebenso wie eine Regelung zur Einzäunung

Zur Festsetzung des Spielplatzes/ geplante Wegeanbindung:

Der Bezirk Mitte plant eine neue West-Ost-Verbindung vom Humboldthain zum Mauerpark. Der Fuß- und Radweg soll von Westen kommend in Höhe des Spielplatzes (dlicher Bereich) an den Mauerpark angeschlossen werden. Die Anbindung und Weiterführung soll bei der späteren Gestaltung des Mauerparks berücksichtigt werden.

Zu den prognostizierten Schallimmissionen des Basketballspielfeldes:

Die worst-case-Betrachtung im schalltechnischen Gutachten erscheint unwahrscheinlich.

Ist die Lärmprognose nicht mit der Entwicklung des Wohngebiets im Bebauungsplan 1-64a VE vereinbar, wird die Verlagerung des Basketballspielfelds gefordert. Abwägung

Fläche B (Weidefläche) in der öffentlichen Parkanlage

Die Beweidung der Flächen ist eine seit Jahren bestehende konfliktfreie Nutzung. Die Tierhaltung des Kinderbauernhofs hat einen wichtigen sozialen Hintergrund. Stadtkinder sollen einen Bezug zu typischen Hoftieren finden. Die Weideflächen sind für eine artgerechte Tierhaltung erforderlich.

Die Nutzung der Weideflächen ist in der Nutzungsvereinbarung vom 24.05.04 und Ergänzung im Jahre 2015 zwischen dem Straßen- und Grünflächenamt und dem Träger der Jugendfreizeitstätte geregelt. Danach ist dem Betreiber des Kinderbauernhofs gestattet, die entsprechenden Teilflächen im Mauerpark (Flächen B und C) als Weideflächen für Huftiere zu nutzen. Die Abgrenzung der Weideflächen erfolgt durch mobile Zäune auf Teilflächen der Wiesen und wird in der Regel täglich versetzt. Die Beweidung wird immer nur 1/4 bis 1/3 der festgesetzten Fläche in Anspruch nehmen.

Im Bebauungsplan wird die Abgrenzung der Weideflächen an die Nutzungsvereinbarung angepasst. Die Abgrenzung der Weidefläche (Fläche B) wird vergrößert und eine weitere Weidefläche (Fläche C) im südlichen Teil des Geltungsbereichs ergänzt. Die textliche Festsetzung wird folgendermaßen konkretisiert:

Innerhalb der Flächen B und C der öffentlichen Parkanlage ist eine Beweidung durch Tiere der Jugendfreizeitstätte zulässig.

Die Baugenehmigung für den Kinderbauernhof begrenzt die Anzahl der Tiere auf ca. 45. Tatsächlich lag der Tierbestand 2014 bei 30 Tieren. Die Anzahl der gehaltenen bzw. genehmigten Tiere ist zu gering, um von unzumutbarem Lärm auszugehen. Durch die Baugenehmigung wird gesichert, dass sich der Tierbestand im durch die Rechtsprechung als verträglich angesehenen Rahmen bewegt. Die Tierhaltung auf dem Moritzhof wird regelmäßig durch die Veterinär- und Lebensmittelaufsicht des Bezirksamts Pankow, d.h. durch amtliche Tierärzte, überprüft.

Das Umweltamt des Bezirks Pankow hat am 19.06.2013 eine Anlagenkontrolle durchgeführt und dabei keine Geruchsbelästigung festgestellt, weder in den Ställen, noch in den Freigehegen oder in unmittelbarer Nähe des mit Mist beladenen Hängers. Auch im Bereich des anschließenden Parkbereichs und der Wohnbebauung wurden keine Gerüche wahrgenommen.

Die Weideflächen stellen aufgrund des geringen Flächenumfangs und der nur temporären Nutzung (freie Zugänglichkeit und Regeneration von Boden und Pflanzen) den Charakter einer öffentlichen Parkanlage nicht in Frage. Die Durchgängigkeit des Parks in Nord-Süd-Richtung ist dauerhaft gewährleistet. Die Beweidung wird bereits seit Jahren durchgeführt und hat zu keinen Einschränkungen der Erholungsnutzung geführt.

Spielplatz/ geplante Wegeanbindung

Mit der Festsetzung der öffentlichen Grünfläche wird der bestehende 4. Bauabschnitt des Mauerparks gesichert. Dieser Parkabschnitt ist seit 2005 fertiggestellt, die Parkgestaltung ist abgeschlossen. Bei der Konzeption von neuen Fuß- und Radwegeverbindungen hat der Bezirk Mitte diesen Bestand zu berücksichtigen. Ein Radweg über den Spielplatz ist nicht möglich.

In der Gleimstraße befindet sich ein beidseitig angelegter 1,50 m breiter Radweg, der für den Radverkehr die Ost-West-Anbindung des Mauerparks an den Humboldthain sichert.

Prognostizierte Schallimmissionen des Basketballspielfeldes

Das vorhandene Basketballspielfeld hat eine wettkampfuntaugliche Bemaßung und nur einen Korb. Richtigerweise handelt es sich daher um ein Freizeitspielfeld für Streetball, auf dem mit maximal ‚3 gegen 3 Spielern auf einen Korb gespielt wird. Da kein regelkonformes Basketballspielen möglich ist, ist anzunehmen, dass die Bespielung mit zwei Mannschaften á 5 Spielern nur ausnahmsweise erfolgt. Wie der Bezirk Mitte richtig angemerkt hat, wird das in der schalltechnischen Untersuchung zugrunde gelegte worst-case-Szenario nur ausnahmsweise auftreten.

Die Forderung, den Streetballkorb zu verlagern, ist unverhältnismäßig und wird abgelehnt. Bei Bedarf muss sich das von Westen heranrückende Wohnquartier (Bebauungsplan 164a VE) durch geeignete Schallschutzmaßnahmen gegen die Immissionen durch das vorhandene Streetballspielfeld schützen.

Zusammenfassung der Stellungnahmen

Zusammengefasst hatten die Stellungnahmen folgende Inhalte:

Abgrenzung des Spielplatzes nur bis an die Fläche A (Fahrrecht), Festsetzung der Zweckbestimmung „Öffentliche Parkanlage“ für den nördlich vom Spielplatz gelegenen Teils der öffentlichen Grünfläche

Anpassung der Abgrenzung des Reitplatzes an den Nachtrag zur Verwaltungsvereinbarung zwischen Straßen- und Grünflächenamt und Jugendamt zur Übergabe der Verwaltung des Kinderbauernhofs

Herauslösen des Reitplatzes aus der öffentlichen Grünfläche und Zuordnung zur Gemeinbedarfsfläche „Jugendfreizeitstätte“

Anpassung der Abgrenzungen der Weidefläche (Fläche B) an die bestehende Nutzungsvereinbarung zwischen dem Amt für Umwelt und Natur und dem Träger des Kinderbauernhofs

Ergänzung einer weiteren Weidefläche (Fläche C) im Süden des Plangebiets

Festsetzung der Abgrenzung unterschiedlicher Zweckbestimmungen und Nutzungen innerhalb der öffentlichen Grünfläche durch „Knotenlinien“

Auf die Festsetzung des Gartenarbeitsstützpunkt verzichten, da die Selbstbindung nicht erforderlich ist

Bedenken gegen Sicherung der temporären Weidefläche (Fläche B), da Lärm- und Geruchsimmissionen befürchtet werden

Bedenken gegen rechtssichere Festsetzung der temporären Weidefläche (Fläche B)

Berücksichtigung geplanter Wegebeziehungen vom Bezirk Mitte zum Mauerpark

Zweifel an angemessenen Annahmen für das Lärmgutachten in Bezug auf das Basketball-/ Streetballspielfeld

Forderung zur Verlagerung des Basketball-/ Streetballspielfeldes


Inhaltliche Änderungen

Im Ergebnis der Auswertung der Stellungnahmen sind folgende inhaltliche Änderungen erfolgt:

Änderung der nördlichen Abgrenzung des öffentlichen Spielplatzes, Verkleinerung bis zur Fläche A

Festsetzung der Zweckbestimmung „Öffentliche Parkanlage“ für den nördlich vom Spielplatz gelegenen Teils der öffentlichen Grünfläche

Anpassung der Abgrenzung des Reitplatzes an den Nachtrag zur Verwaltungsvereinbarung

Ergänzung einer weiteren Weidefläche (Fläche C) im Süden des Plangebiets

Anpassung der Abgrenzungen der Weideflächen (Flächen B und C) an die bestehende Nutzungsvereinbarung

Festsetzung der Abgrenzung unterschiedlicher Zweckbestimmungen und Nutzungen innerhalb der öffentlichen Grünfläche durch „Knotenlinien“

Zweckbestimmung Gartenarbeitsstützpunkt fällt weg

Hinweis zu der aus der Planfeststellung für die Schnellbahnverbindung Hannover-Berlin vom 30.04.1996 zugeordneten Fläche für eine landschaftspflegerische Ersatzmaßnahme (Flurstück 30)

Eingeschränkte erneute Beteiligung der Behörden und sonstigen
Träger öffentlicher Belange gemäß § 4a Abs. 3 BauGB zu den
Änderungen und Ergänzungen des Bebauungsplanentwurfs

Mit Schreiben vom 12. August 2015 wurden gemäß § 4a Abs. 3 BauGB die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange zu den Änderungen und Ergänzungen des Bebauungsplanentwurfs beteiligt.

Insbesondere folgende Stellungnahmen sind für die Abwägung relevant:

Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt- IE 14-

BA Pankow, Amt für Umwelt und Naturschutz

Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt – IE 14

Stellungnahme

Die Formulierungen im Bebauungsplan sind aus unserer Sicht nicht zu beanstanden.

BA Pankow, Amt für Umwelt und Naturschutz

Stellungnahme

Sofern die ausgeschriebenen und beauftragten Bodenuntersuchungen keinen Handlungsbedarf ergeben bestehen keine Bedenken.

Abwägung

Bodenuntersuchungen belegen, dass die Anforderungen des Bodenschutzes vollumfänglich erfüllt sind. Die Nutzung als Park- und Freizeitanlage sowie als öffent­licher Spielplatz ist uneingeschränkt möglich. Die untersuchten Bodenschichten, die unterhalb der bewertungsrelevanten oberflächennahen Schicht anstehen zeigen keine Belastungen die ein Handlungserfordernis nach dem Gesetz zum Schutz des Bodens (BBodSchG) darstellen.

Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB

Für den Entwurf des Bebauungsplans IV-45 einschließlich Umweltbericht und Fachgutachten und umweltbezogenen Stellungnahmen wurde die Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB in der Zeit vom 06.06 bis 05.07 2016 durchgeführt. Die ortsübliche Bekanntmachung der Beteiligung erfolgte im Amtsblatt für Berlin Nr. 21 vom 27.05.2016 auf der Seite 1128 und durch Anzeige mit Planausschnitt in der Berliner Zeitung am 27.05.2016. Weiterhin bestand die Möglichkeit, die Planunterlagen während des Auslegungszeitraums im Internet einzusehen. Hierauf wurde auch in der Anzeige der Tagespresse hingewiesen.

Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sowie die Fachämter des Bezirksamtes wurden mit Schreiben vom 02.06.2016 über die Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB informiert.

Es gab drei Rückmeldungen der Behörden. Die redaktionellen Hinweise des Umwelt- und Naturschutzamtes wurden in der Begründung berücksichtigt.

Zum Bebauungsplanentwurf IV-45 liegen keine schriftlichen Äußerungen von Bürger/innen vor. Insofern resultierten aus der Öffentlichkeitsbeteiligung keine Änderungen der Planung.

Anwendung der BauGB-Überleitungsvorschrift

- am … neues BauGB in Kraft getreten

- Novellierung bietet auf Basis der darin enthaltenen Übergangsvorschriften Planverfahren die bis zum xx…so und so weit waren, nach alten Recht zu Ende zu führen

- dies ist im vorliegende Planverfahren der Falle (siehe oben), darum wird von diesen Überletingsvorschriften Gebrauch gemacht und das Planverfahren auf der Grundlage des BauGB in der Fassung vom….gemacht


Rechtsgrundlagen

Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017
(BGBl. I S. 3634)

Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung - BauNVO) in der Fassung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 132), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 4. Mai 2017 (BGBl. I S. 1057) geändert worden ist

Gesetz zur Ausführung des Baugesetzbuchs (AGBauGB) in der Fassung vom 7. November 1999 (GVBI. S. 578), zuletzt geändert durch Gesetz vom
23. Juni 2015 (GVBl. S. 283)

Aufgestellt:

Berlin, den                       2017

Bezirksamt Pankow von Berlin
Abt. Stadtentwicklung und Bürgerdienste
Stadtentwicklungsamt

Titel: Unterschriftszeile - Beschreibung: Unterschriftszeile 

 

Vollrad Kuhn
Bezirksstadtrat
Stadtentwicklung und Bürgerdienste

Titel: Unterschriftszeile - Beschreibung: UnterschriftszeileKlaus Risken
Amtsleiter
Stadtentwicklungsamt

Diese Begründung gemäß § 9 Abs. 8 BauGB gehört zum Bebauungsplan IV-45 vom 07.05.2016, festgesetzt durch die Verordnung vom                 (GVBl. S.            )

Berlin, den                    2017

Bezirksamt Pankow von Berlin

Abt. Stadtentwicklung und Bürgerdienste

Stadtentwicklungsamt

Titel: Unterschriftenzeile - Beschreibung: Unterschriftenzeile 

Amtsleiter


Anhänge

1.                 Textliche Festsetzungen

  1.     In der Fläche für Gemeinbedarf wird als zulässige Grundfläche die im zeichnerischen Teil festgesetzte überbaubare Grundstücksfläche festgesetzt.

-          Innerhalb der Flächen B und C der öffentlichen Parkanlage ist eine Beweidung durch Tiere der Jugendfreizeitstätte zulässig.

-          Die Fläche A ist mit einem Fahrrecht zugunsten der zuständigen Unternehmensträger der westlich an die Geltungsbereichsgrenze angrenzenden Betriebsstation zu belasten.

-          Im Geltungsbereich des Bebauungsplans ist die Verwendung von Erdgas
oder Heizöl EL als Brennstoff zugelassen. Die Verwendung anderer Brennstoffe ist dann zulässig, wenn sichergestellt ist, dass die Massenströme von Schwefeloxiden, Stickstoffoxiden und Staub bezogen auf den Energiegehalt des eingesetzten Brennstoffs vergleichbar höchstens denen von Heizöl EL entsprechen.

-          Die Einteilung der Straßenverkehrsfläche ist nicht Gegenstand der Festsetzung.

Hinweis

Das Flurstück 30 ist eine Kompensationsfläche, die dem Planfeststellungsbeschluss gemäß § 18 AEG für das Vorhaben „Schnellbahnverbindung Hannover-Berlin“, Planfeststellungsabschnitt 3 (Az. 1031.1021 Rap) vom 30. April 1996 für die Durchführung von Maßnahmen der landschaftspflegerischen Begleitplanung zugeordnet ist.



  1.                ENTWURF - Verordnung

über die Festsetzung des Bebauungsplans IV-45
im Bezirk Pankow, Ortsteil Prenzlauer Berg

Vom…………..2017

Auf Grund des § 10 Abs. 1 des Baugesetzbuchs in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), in Verbindung mit § 6 Abs. 3 des Gesetzes zur Aus­hrung des Bau­gesetzbuchs in der Fassung vom 7. November 1999 (GVBl. S. 578), zuletzt geändert durch Gesetzes vom 23. Juni 2015 (GVBl. S. 283), wird verordnet:

 

Der Bebauungsplan IV-45 vom 07.05.2016r das Gelände zwischen Bahnanlagen, Schwedter Straße, Gleimtunnel und der Bezirksgrenze zum Bezirk Mitte im Bezirk Pankow, Ortsteil Prenzlauer Berg, wird festgesetzt.

 

Die Urschrift des Bebauungsplans kann beim Bezirksamt Pankow von Berlin, Abteilung Stadtentwicklung und Bürgerdienste, Fachbereich Vermessung, beglaubigte Abzeichnungen des Bebauungsplans können beim Bezirksamt Pankow von Berlin, Abteilung Stadtentwicklung und Bürgerdienste, Fachbereich Stadtplanung und Fachbereich Bau- und Wohnungsaufsicht, kostenfrei eingesehen werden.

 

Auf die Vorschriften über

die Geltendmachung und die Herbeiführung der Fälligkeit etwaiger Entschädigungs­ansprüche (§ 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 des Baugesetzbuchs) und

das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen bei nicht fristgemäßer Geltendmachung (§ 44 Abs. 4 des Baugesetzbuchs)

wird hingewiesen.

 

Wer die Rechtswirksamkeit dieser Verordnung überprüfen lassen will, muss

  1.                eine beachtliche Verletzung der Verfahrens- und Formvorschriften, die in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 und Abs. 2a Nr. 3 und 4 des Baugesetzbuchs bezeichnet sind,

eine nach § 214 Abs. 2 des Baugesetzbuchs beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans,

nach § 214 Abs. 3 Satz 2 des Baugesetzbuchs beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,

eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften, die im Gesetz zur Ausführung des Baugesetzbuchs enthalten sind,

innerhalb eines Jahres seit der Verkündung dieser Verordnung gegenüber dem Bezirksamt Pankow von Berlin schriftlich geltend machen. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist darzulegen. Nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist werden die in Nummer 1 bis 4 genannten Mängel gemäß § 215 Abs. 1 des Baugesetzbuchs und gemäß § 32 Abs. 2 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs unbeachtlich.

Die Beschränkung des Absatzes 1 gilt nicht, wenn die für die Verkündung dieser Verordnung geltenden Vorschriften verletzt worden sind.

 

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.

Berlin, den                   2017

Bezirksamt Pankow von Berlin

Sören Benn
Bezirksbürgermeister

Vollrad Kuhn
Bezirksstadtrat
Stadtentwicklung und Bürgerdienste

 

 

 

 
 

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