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Drucksache - VIII-0202
Die Bezirksverordnetenversammlung wolle beschließen: Die Bezirksverordnetenversammlung beruft die durch den Kinder- und Jugendhilfeausschuss der Bezirksverordnetenversammlung selbst benannten Mitglieder (Anlage wird nachgereicht) mit beratender Stimme für jeweils eine Amtsperiode in den Kinder- und Jugendhilfeausschuss und bestimmt, dass die in der Anlage benannten stellvertretende Mitglieder, soweit erfolgt. Gemäß § 70 SGB VIII werden die Aufgaben des Jugendamtes durch den Jugendhilfeausschuss und die Verwaltung des Jugendamtes wahrgenommen. Nach § 35 Abs. 8 AG KJHG beruft die Bezirksverordnetenversammlung (BVV,) die in § 35 Abs. 7 Nr. 3 bis 9 KJHG bezeichneten und durch das für den Geschäftsbereich Jugend zuständige Mitglied des Bezirksamtes, den Bezirksschulbeirat, die Religions-und Weltanschauungsgemeinschaften, den Integrationsausschuss sowie den Jugendhilfeausschuss der Bezirksverordnetenversammlung benannten Personen für jeweils eine Amtsperiode als beratende Mitglieder des Jugendhilfeausschusses. Gemäß § 35 Abs. 9 Satz 1 AG KJHG soll die Benennung der Mitglieder nach den Absätzen 5, 6 und 8 gleichmäßig nach Frauen und Männern erfolgen. Für jedes Mitglied ist gemäß § 35 Abs. 9 Satz 2 AG KJHG ein stellvertretendes Mitglied zu bestimmen. Der Jugendhilfeausschuss hat mit o. g. Ausnahme in seiner Sitzung die beratenden Mitglieder sowie Stellvertreter benannt und deren Berufung erwirkt.
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