Drucksache - VIII-0037  

 
 
Betreff: Städtebauliche Entwicklung des Angers von Französisch Buchholz
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:BV Joannes Kraft (Fraktion der CDU) für den Bürgerverein Französisch Buchholz e.V. und die Schulkonferenz der Jeanne-Barez-SchuleBezirksamt
   
Drucksache-Art:AntragVorlage zur Kenntnisnahme § 13 BezVG /SB
Beratungsfolge:
Bezirksverordnetenversammlung Pankow von Berlin Vorberatung
16.11.2016 
ordentliche Tagung der Bezirksverordnetenversammlung Pankow von Berlin ohne Änderungen in der BVV beschlossen   
Bezirksverordnetenversammlung Pankow von Berlin Vorberatung
17.05.2017 
7. ordentliche Tagung der Bezirksverordnetenversammlung Pankow von Berlin mit Zwischenbericht zur Kenntnis genommen   
Bezirksverordnetenversammlung Pankow von Berlin
29.11.2017 
11. ordentliche Tagung der Bezirksverordnetenversammlung Pankow von Berlin mit Abschlussbericht zur Kenntnis genommen   

Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Anlagen:
Antrag BV Kraft (CDU) für den Bürgerverein Französisch Buchholz e.V. & Schulkonferenz der Jeanne-Barez-Schule, 2 BVV am 16.11.2016
VzK § 13 BA, Zwischenbericht, 7.BVV am 17.05.2017
VzK§13 BezVG BA, SB 11. BVV am 29.11.17

Siehe Anlage


Bezirksamt Pankow von Berlin

.2017

An die
Bezirksverordnetenversammlung

Drucksache-Nr.:
VIII-0037

Vorlage zur Kenntnisnahme
r die Bezirksverordnetenversammlung gemäß § 13 BezVG

Schlussbericht

Städtebauliche Entwicklung des Angers von Französisch Buchholz

Wir bitten zur Kenntnis zu nehmen:

In Erledigung des in der 2. Sitzung am 16.11.2016 angenommenen Ersuchens der Bezirksverordnetenversammlung Drucksache Nr.: VIII-0037

Die BVV möge beschließen:

Die BVV Pankow schließt sich dem einstimmigen Votum des Ausschusses für Stadtentwicklung und Grünanlagen der VII. Wahlperiode an und teilt das Anliegen der Einreicher, dass eine Bebauung des Grundstücks Hauptstraße 70a, 71 in 13127 Berlin mit einer Tankstelle und/ oder einer Autowaschanlage im Ortskerns (Anger) von Französisch Buchholz nicht erfolgen soll.

Die BVV Pankow ersucht das Bezirksamt deshalb, an den Zielen des Bebauungsplanentwurfs XIX-8 und des Bezirklichen Zentrenkonzepts festzuhalten, den historischen Anger als kleinstädtische Einkaufsstraße zu entwickeln und den Anger baulich-räumlich aufzuwerten."

wird gemäß § 13 Bezirksverwaltungsgesetz berichtet:

Auf den Grundstücken Hauptstraße 70 A und 71, Flur 115, Flurstücke 206, 351 und 352, wurde mit Eingang vom 27.10.2015 die Errichtung einer Autowaschstraße einschließlich einer Zentralstaubsaugeranlage beantragt. Das Grundstück befindet sich in einem Bereich, für den das Bezirksamt Pankow von Berlin am 24.10.1995 die Aufstellung eines Bebauungsplans mit der Bezeichnung XIX8 (Amtsblatt von Berlin vom 15.03.1996, S. 908) beschlossen hat. Das Bebauungsplanverfahren ist jedoch nicht so weit fortgeschritten, dass sich hieraus eine Grundlage für die Beurteilung des Vorhabens ergibt.

Das Grundstück befindet sich somit in einem Bereich, für den keine verbindliche Bauleitplanung im Sinne des § 30 Baugesetzbuch (BauGB) besteht. Das Vorhaben ist damit nach § 34 BauGB (Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile) zu beurteilen.

Die nähere Umgebung des Antragsgrundstücks ist als Gemengelage im unbeplanten Innenbereich zu bewerten. Planungsrechtliche Beurteilungsgrundlage ist damit § 34 Abs. 1 BauGB. Danach ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben. Das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

Hinsichtlich der Art der Nutzung fügt sich eine gewerbliche Nutzung, sofern die Rücksichtnahme auf das umliegende Wohnen gewahrt bleibt, vom Grundsatz her in die nähere Umgebung ein. Das zulässige Maß der Nutzung wird in erster Linie durch äußerlich wahrnehmbare Größen wie Grundfläche und Höhe des geplanten Vorhabens bestimmt. Mit einer Grundfläche von ca. 200 m² hält das eingeschossige Gebäude den vorgegebenen Rahmen ein. Die offene Bauweise ist ortstypisch. Deutlich ablesbare Strukturen aus überbaubaren und nicht überbaubaren Grundstücksflächen sind im Wesentlichen nicht erkennbar, abgesehen von den ortsbildprägenden straßenseitig nicht überbaute Grundstücksflächen (begrünte Vorgärten) mit einer Tiefe von mindestens 4,0 m. Diese hält das Vorhaben ein.

Besonderes Augenmerk verdienen die Einhaltung der gesunden Wohn- und Arbeitsverhältnisse sowie die Rücksichtnahme auf die östlich und südlich angrenzende kleinteilige Wohnbebauung.

Aus diesem Grund wurde das Umwelt- und Naturschutzamt in das Verfahren einbezogen. Auf der Grundlage der vorgelegten gutachterlichen Untersuchungen wurden u. a. die beiden Lärmschutzwände in die Bauantragsunterlagen aufgenommen.

Darüber hinaus wurden seitens des Umwelt- und Naturschutzamtes mit Datum vom 29.03.2017 die Erfordernisse zu den Betriebszeiten sowie der Anlage und Ausstattung der emittierenden Anlagen formuliert. Diese machte sich der Bauherr mit einer unterzeichneten entsprechenden Verpflichtungserklärung zu Eigen. Diese Verpflichtungserklärung sowie die geänderte Betriebsbeschreibung wurden im Original eingereicht und den Bauantragsunterlagen beigefügt.

Daraus folgend fügt sich das Vorhaben zu Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die nähere Umgebung ein. Die Erschließung ist gesichert. Die Anforderungen an gesunde Arbeits- und Wohnverhältnisse werden gewahrt. Das Ortsbild wird nicht beeinträchtigt. Die Rücksichtnahme wird gewahrt. Das Vorhaben ist gemäß § 34 Abs. 1 BauGB zulässig.

Zum vorliegenden Antrag hat das Bezirksamt Pankow am 26.06.2017 die Baugenehmigung erteilt.

Zu den Grundstücken Hauptstraße 70 A und 71, Flur 115, Flurstücke 206, 351 und 352, wurde außerdem mit Eingang vom 17.03.2016 das Bezirksamt Pankow, Fachbereich Bau- und Wohnungsaufsicht, vom Landesamt für Arbeitsschutz, Gesundheit und technische Sicherheit (LaGetSi) für den Neubau einer Tankstelle um Stellungnahme gebeten. Genehmigungsbehörde für dieses Vorhaben ist das LaGetSi. Die nähere Umgebung wurde in der planungsrechtlichen Stellungnahme des Fachbereichs Stadtplanung als Gemengelage im unbeplanten Innenbereich bewertet und dem Bauvorhaben nach § 34 BauGB zugestimmt. Das LaGetSi hat am 12.12.2016 den Erlaubnisbescheid erteilt.

Das Grundstück befindet sich bisher im Eigentum einer Person. Die Verwaltung hat mit diesem Eigentümer nach dem BVV-Beschluss ein Gespräch geführt und ihm das BVV-Anliegen dargestellt. Die Verwaltung hat an ihn appelliert, mit den Antragstellern über eine Zurücknahme der Anträge zu sprechen. Der Eigentümer teilte jedoch mit, dass er sich in vertraglichen Verpflichtungen mit beiden Antragstellern befindet und eine Rücknahme somit nur freiwillig von diesen erfolgen könnte. Dies erfolgte jedoch nicht.

Der Baubeginn wurde angezeigt. Mit den Bauarbeiten wurde begonnen.

Wir bitten, die Drucksache damit als erledigt zu betrachten.

Haushaltsmäßige Auswirkungen

keine

Gleichstellungs- und gleichbehandlungsrelevante Auswirkungen

keine

Auswirkungen auf die nachhaltige Entwicklung

keine

Kinder- und Familienverträglichkeit

entfällt

Sören Benn
Bezirksbürgermeister

 

Vollrad Kuhn
Bezirksstadtrat für Stadtentwicklung und
Bürgerdienste

 

 
 

Legende

Ausschuss Tagesordnung Drucksache
Bezirksverordnetenversammlung Aktenmappe Drucksachenlebenslauf
Fraktion Niederschrift Beschlüsse
Kommunalpolitiker/in Auszug Realisierung
   Anwesenheit Kleine Anfragen