Drucksache - VII-0958  

 
 
Betreff: Keine weitere Entmündigung der Bezirke bei der Aufstellung von B-Plänen
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:Fraktion der CDUFraktion der CDU
   
Drucksache-Art:AntragAntrag
Beratungsfolge:
Bezirksverordnetenversammlung Pankow von Berlin Vorberatung
06.05.2015 
Feierstunde anlässlich des 25. Jahrestages der ersten freien Kommunalwahlen in der DDR am 6. Mai 1990 31. ordentliche Tagung der Bezirksverordnetenversammlung Pankow von Berlin zurückgezogen   

Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Anlagen:
Antrag Fraktion der CDU, 31 BVV am 06.05.2015

 

Dem Bezirksamt Pankow von Berlin wird empfohlen, sich beim Senat von Berlin über den Rat der Bürgermeister dafür einzusetzen, dass der vom Senat in zweiter Lesung am 24. März 2015 beschlossene Entwurf des Vierten Gesetzes zur Änderung des Ausführungsgesetzen zum Baugesetzbuch (AGBauGB) zurückgenommen und insbesondere eine Beschlussfassung durch das Berliner Abgeordnetenhaus nicht weiter vorangetrieben wird.

 


In der Sitzung des Senats am 24. März 2015 wurde der durch Stadtentwicklungssenator Andreas Geisel vorgelegte Entwurf des Vierten Gesetzes zur Änderung des Ausführungsgesetzes zum Baugesetzbuch (AGBauGB) in zweiter Lesung beschlossen.

Wesentlicher Bestandteil dieses Gesetzes ist die erneute Beschneidung der Kompetenzen der Berliner Bezirke und insbesondere der BVVen durch eine weitere Reduzierung der Grenze der Anzahl der Wohneinheiten auf 200 (bisher 500) bei der Bebauungsplanverfahren grundsätzlich durch die Senatsverwaltung durchzuführen sind.

Eine der wenigen wesentlichen Kompetenzen der BVVen, die ihnen durch das Bezirksverwaltungsgesetz zugewiesen sind[1], ist der Beschluss über die Festsetzung von Bebauungsplänen. Bereits durch die erste Änderung der AGBauGB wurde der Grundsatz, dass Bezirke für die Aufstellung von Bebauungsplänen zuständig sind und nur in besonderen Fällen dieses durch die Senatsverwaltung bzw. das Abgeordnetenhaus erfolgt, umgekehrt. Nunmehr soll durch den vorliegenden Gesetzentwurf (Drs. 17/2202) die Grenze ab der der Senat automatisch zuständig wäre um mehr als die Hälfte (300 Wohneinheiten) auf 200 Wohneinheiten reduziert werden. Dies führt zu einer weiteren Entmündigung der Berliner Bezirke und kann insbesondere vor dem Hintergrund der zahlreichen Herausforderungen durch das Wachstum der Stadt nicht in deren Interesse sein.

 

 


[1] §12 Abs. 2 Nr. 4 BezVG: „Die Bezirksverordnetenversammlung entscheidet über Rechtsverordnungen zur Festsetzung von Bebauungsplänen, Landschaftsplänen und anderen baurechtlichen Akten, die nach Bundesrecht durch Satzung zu regeln sind, sowie von naturschutzrechtlichen Veränderungsverboten, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.“

 
 

Legende

Ausschuss Tagesordnung Drucksache
Bezirksverordnetenversammlung Aktenmappe Drucksachenlebenslauf
Fraktion Niederschrift Beschlüsse
Kommunalpolitiker/in Auszug Realisierung
   Anwesenheit Kleine Anfragen