Drucksache - VII-0667  

 
 
Betreff: Beschluss über eine Erhaltungsverordnung gemäß § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Baugesetzbuches (BauGB) für das Gebiet „Bötzowstraße“ im Bezirk Pankow von Berlin, Ortsteil Prenzlauer Berg, und über die Aufhebung der „Erhaltungsverordnung gemäß § 172 Abs. 1 Nr. 2 des Baugesetzbuches für das Gebiet „Bötzowstraße“ im Bezirk Prenzlauer Berg von Berlin“ vom 9. Dezember 1997 (GVBl. S. 651).
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:BezirksamtBezirksamt
   
Drucksache-Art:Vorlage zur BeschlussfassungVorlage zur Beschlussfassung
Beratungsfolge:
Bezirksverordnetenversammlung Pankow von Berlin Vorberatung
02.04.2014 
22. ordentliche Tagung der Bezirksverordnetenversammlung Pankow von Berlin ohne Änderungen in der BVV beschlossen   

Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Anlagen:
VzB BA 22. BVV am 02.04.14
VzB BA Anlage, 22. BVV am 02.04.14

Siehe Anlage

 

 

 

 

Siehe Anlage

 

 

 

 

 

 

Bezirksamt Pankow von Berlin

Bezirksamt Pankow von Berlin                                                                                                  .2014

 

 

 

An die

Bezirksverordnetenversammlung                                         Drucksache-Nr.:

 

 

Vorlage zur Beschlussfassung

für die Bezirksverordnetenversammlung

 

 

1.  Gegenstand der Vorlage

 

Beschluss über eine Erhaltungsverordnung gemäß § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Baugesetzbuches (BauGB) für das Gebiet "Bötzowstraße" im Bezirk Pankow von Berlin, Ortsteil Prenzlauer Berg, und über die Aufhebung der "Erhaltungsverordnung gemäß § 172 Abs. 1 Nr. 2 des Baugesetzbuches für das Gebiet "Bötzowstraße" im Bezirk Prenzlauer Berg von Berlin" vom 9. Dezember 1997 (GVBl. S. 651).

 

 

2.  Beschlussentwurf

 

Die Bezirksverordnetenversammlung wolle beschließen:

 

I.

Für den Bereich des ehemaligen Sanierungsgebietes "Prenzlauer Berg - Bötzowstraße" gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 3 der Elften Verordnung über die förmliche Festlegung von Sanierungsgebieten vom 25. Oktober 1995 (GVBl. S. 711), aufgehoben gemäß Art. II der Zwölften Verordnung zur Änderung von Verordnungen über die förmliche Festlegung von Sanierungsgebieten vom 12. April 2011 (GVBl. S. 170), für den Bereich der aufzuhebenden Erhaltungsverordnung "Bötzowstraße" vom 9. Dezember 1997 (GVBl. S. 651) und für den bisher nicht festgesetzten Block östlich des Arnswalder Platzes mit ca. 600 WE wird eine Erhaltungsverordnung gemäß § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB beschlossen.

 

Die Rechtsverordnung gilt für das in der anliegenden Karte im Maßstab 1: 5000

- Ausschnitt verkleinert - mit einer durchbrochenen Linie eingegrenzte Gebiet. Es wird begrenzt durch Kniprodestraße - Am Friedrichshain - Greifswalder

Straße - Danziger Straße.

 

Die Innenkante der durchbrochenen Linie bildet die Gebietsgrenze (Anlage 1).

 

II.

Die "Erhaltungsverordnung gemäß § 172 Abs. 1 Nr. 2 des Baugesetzbuches für das Gebiet "Bötzowstraße"' im Bezirk Prenzlauer Berg von Berlin" vom 9. Dezember 1997 (GVBl. S. 651) wird aufgehoben (Anlage 2).

 

III.

Der Entwurf der Verordnung zur Erhaltung der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung gemäß § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Baugesetzbuches für das Gebiet "Bötzowstraße" im Bezirk Pankow von Berlin, Ortsteil Prenzlauer Berg, und zur Aufhebung der "Erhaltungsverordnung gemäß § 172 Abs. 1 Nr. 2 des Baugesetzbuches für das Gebiet "Bötzowstraße" im Bezirk Prenzlauer Berg von Berlin" vom 9. Dezember 1997 (GVBl. S. 651) wird beschlossen (Anlage 3).

 

 

3.  Begründung

 

  1. Allgemeines

 

Das ehemalige Sanierungsgebiet "Bötzowstraße" (ca. 3.560 WE) soll zusammen mit dem bestehenden Erhaltungsgebiet "Bötzowstraße" (ca. 2.800 WE) und dem bisher nicht festgesetzten Block östlich des "Arnswalder Platzes" (ca. 600 WE) gemäß § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB als neues Erhaltungsgebiet "Bötzowstraße"  festgesetzt werden.

 

Mit Hilfe der Verordnung soll die Zusammensetzung der Wohnbevölkerung erhalten und die weitere Verdrängung der gebietsansässigen Wohnbevölkerung verhindert werden, um negative städtebauliche Auswirkungen zu vermeiden.

 

Die städtebaulichen Ziele sind

 

  1. der Erhalt des bestehenden Wohnungsangebotes mit den aktuell erreichten durchschnittlichen Ausstattungsstandards und

                           

  1. der Erhalt der Übereinstimmung von sozialer Infrastruktur, Wohnungsangebot und Zusammensetzung der Gebietsbevölkerung.

 

Grundlage für die Gebietsabgrenzung bildet das 2013 im Auftrag des Bezirksamtes Pankow von der S.T.E.R.N. GmbH erstellte Gutachten zur Weiterentwicklung der Erhaltungsgebietskulisse gemäß § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB im Bezirk Pankow von Berlin, Ortsteil Prenzlauer Berg. Das Gutachten ist im Internet unter folgendem Link zu finden:

 

http://www.berlin.de/ba-pankow/verwaltung/stadt/milieu.html.

 

Im Gutachten wurde nachgewiesen, dass die Voraussetzungen für die Festsetzung einer Erhaltungsverordnung nach § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB - bestehendes Aufwertungspotenzial, Aufwertungsdruck, Verdrängungsgefahr - im zukünftigen Erhaltungsgebiet "Bötzowstraße" vorliegen.

 

Die Erhaltungsverordnung für das Gebiet "Bötzowstraße" vom 9. Dezember 1997 (GVBl. S. 651) umfasst mehrere Baublöcke östlich und westlich der Bötzowstraße, die Anfang der 1990er Jahre zum Untersuchungsgebiet "Bötzowstraße" gehörten, aber nicht gemäß § 142 BauGB als Sanierungsgebiet förmlich festgelegt worden sind. Es bildete damit eine Komplementärkulisse zum Sanierungsgebiet "Bötzowstraße".

 

Mit der 2011 erfolgten Aufhebung des Sanierungsgebiets "Bötzowstraße" gibt es für dieses Gebiet keine Möglichkeit der städtebaulichen Steuerung mehr.

 

B. Ausgangslage

 

Die Stadterneuerung im zukünftigen Erhaltungsgebiet "Bötzowstraße" hat sich in den vergangenen Jahren wie folgt entwickelt:

Sie umfasste seit 1995 sowohl die Wohngebäude, soziale und kulturelle Einrichtungen, als auch die Spiel- und Grünflächen sowie den öffentlichen Raum. Den Schwerpunkt der Erneuerungsaktivitäten der letzten Jahre bildeten die Sanierung und Qualifizierung von Schulen und Kindertagesstätten.

 

65 % des Wohnungsbestandes im ehemaligen Sanierungsgebiet "Bötzowstraße" wurden saniert, im aufzuhebenden Erhaltungsgebiet "Bötzowstraße" waren es bis 2010  58 % der vorhandenen Wohnungen. Zahlreiche Dachgeschosse wurden zu Wohnungen ausgebaut.

 

Hochgerechnet auf das Jahr 2013 wurden im zukünftigen Erhaltungsgebiet "Bötzowstraße ca. 1.900 Wohnungen noch nicht umfassend erneuert.

 

Die Erneuerung und der Ausbau der sozialen Infrastruktur - Schulen, Kindertagesstätten, Jugendfreizeiteinrichtungen - sowie die Verbesserung des Spiel- und Freiflächenangebotes sind im zukünftigen Erhaltungsgebiet "Bötzowstraße" mittlerweile weit vorangeschritten.

 

Durch den hohen Einsatz von Fördermitteln konnte die soziale Infrastruktur den Bedürfnissen der Wohnbevölkerung weitgehend angepasst werden. Es gibt aktuell 13 Einrichtungen der Kindertagesbetreuung öffentlicher und privater Träger mit insgesamt 569 Plätzen. Die bestehenden Einrichtungen wurden in den vergangenen Jahren mit öffentlichen Mitteln erneuert und zeitgemäß ausgestaltet. Die Kita Am Friedrichshain 18 A wurde mit öffentlichen Fördermitteln zur Öko-Kita umgebaut. Der steigende Bedarf an Kita-Plätzen wird durch mehrere Eltern-Kind-Initiativen gedeckt. Die Betreuungsquote bei der Kindertagesbetreuung liegt bei 97 % bei Kindern im Alter von drei bis unter sechs Jahren und bei 78 % bei Kindern von einem Jahr bis unter drei Jahren.

 

Das zukünftige Erhaltungsgebiet  "Bötzowstraße" verfügt über eine Grundschule und eine Oberschule (staatliche Europaschule für Deutsch und Portugiesisch). Beide Schulen wurden in den letzten Jahren umfangreich baulich saniert und teilweise erweitert. In den nächsten Jahren wird ein weiterer Oberschulstandort saniert und auch der Neubau von zwei Sporthallen vollendet. Aufgrund dieser Maßnahmen weist die aktuelle Schulentwicklungsplanung für das zukünftige Erhaltungsgebiet "Bötzowstraße" einen geringen Angebotsüberhang von 0,7 Zügen aus.

 

Bislang gibt es im zukünftigen Erhaltungsgebiet "Bötzowstraße" eine Jugendeinrichtung. Der Neubau einer Jugendfreizeiteinrichtung auf dem Grundstück Pasteurstraße 22 hat begonnen und soll 2014 fertig gestellt werden. Damit ist das zukünftige Erhaltungsgebiet "Bötzowstraße" perspektivisch gut versorgt.

 

Die Versorgung des Gebietes mit Grün- und Freiflächen konnte mit der Erneuerung des vorhandenen Spielplatzes Am Friedrichshain 19 - 21 und der Neuanlage von vier weiteren Spielplätzen entscheidend verbessert werden. Der Neubau einer weiteren, größeren Spiel- und Grünfläche ist geplant. Besondere Bedeutung als größere zusammenhängende Freifläche und Platzanlage hat der Arnswalder Platz. Er wurde ebenfalls mit öffentlichen Mitteln erneuert. Für das zukünftige Erhaltungsgebiet "Bötzowstraße" liegt der Versorgungsgrad bei öffentlichen Spielflächen bei über 65 % und ist damit im Vergleich zu anderen Gründerzeitgebieten überdurchschnittlich hoch.

 

Das historische Filmtheater "Am Friedrichshain" wurde 1996 als Programmkino mit 876 Plätzen und fünf Sälen nach einem denkmalgerechtem Umbau wieder eröffnet. Das Verlagsgebäude Am Friedrichshain 22 und der Gewerbehof Greifswalder Straße 33 A wurden saniert.

 

Die Versorgung mit Waren des täglichen Bedarfs ist innerhalb des zukünftigen Erhaltungsgebiets "Bötzowstraße" oder direkt angrenzend über Supermärkte und Discounter gewährleistet.

 

C. Erwartete städtebauliche Entwicklung

 

In der Zukunft ist entsprechend den gutachterlichen Feststellungen ohne die geplante Erhaltungsverordnung eine deutliche Aufwertung des vorhandenen Wohnungsbestandes zu befürchten.

 

Die sich aus dem Aufwertungspotenzial und dem Aufwertungsdruck ergebende Verdrängungsgefahr ist für Teile der Gebietsbevölkerung erheblich und geeignet, im Geltungsbereich der Erhaltungsverordnung ohne deren Erlass negative Veränderungen der Bevölkerungsstruktur zu verursachen.

 

In den letzten Jahren wurde im zukünftigen Erhaltungsgebiet "Bötzowstraße" eine Veränderung der Bevölkerungsstruktur festgestellt. Die Ursachen hierfür lagen unter anderem

 

  •                  in den eingetretenen Veränderungen der demografischen Zusammensetzung der Wohnbevölkerung durch Verjüngung (19,1 % der Gebietsbevölkerung sind unter 18 Jahren) und hohes Wanderungsvolumen (2011 betrug die Fluktuationsquote  30,2 %),
     
  •                  in einem mittlerweile hohen Anteil an wirtschaftlich leistungsfähigen Haushalten (der Anteil sozialversicherungspflichtig beschäftigte Personen an der erwerbsfähigen Bevölkerung im Alter zwischen 15 und 65 Jahren liegt bei 45,3 %, der Anteil freiberuflich tätiger Personen liegt bei 36,1 %) sowie
     
  •                  in der inzwischen eingetretenen Aufwertung des Wohnungsbestands durch Komfortmodernisierungen in Verbindung mit hohen Umwandlungs- und Verkaufsquoten.

 

Durch die beschriebene Änderung der Bevölkerungsstruktur kam es zu weitgehenden städtebaulichen Auswirkungen. Durch Nichterlass der beabsichtigten Erhaltungsverordnung würde diese Tendenz weiter verstärkt.

 

Ein weiteres Charakteristikum des zukünftigen Erhaltungsgebiets "Bötzowstraße" ist der hohe Anteil an kleinen 1- und 2-Raumwohnungen (56 % der Wohnungen). Zwischen 1997 und 2012 hat sich der Anteil der 1-Raumwohnungen um 1,4 % zugunsten von 3- und 4-Raumwohnungen verringert. Durch die anhaltende Nachfrage nach größeren Wohnungen ist dieses Teilsegment auch weiterhin durch die Zusammenlegung zu größeren Einheiten bedroht. In der Folge müssten die in diesen Wohnungen derzeit lebenden 1- bis 3- Personenhaushalte das Gebiet verlassen.

 

Für 13,4 % der 1- und 2-Raumwohnungen, die mit Hilfe öffentlicher Förderung saniert wurden, laufen bis zum Jahr 2030 die Belegungsrechte aus. Damit wird dann auch dieses Teilsegment von der Zusammenlegung zu größeren Wohneinheiten bedroht sein. Aus diesem Grund ist ein besonderes Augenmerk auf die Erhaltung des Wohnungsschlüssels zu richten.

 

Die Aufwertungsspielräume im zukünftigen Erhaltungsgebiet "Bötzowstraße" ergeben sich weiterhin vor allem durch zu erwartende Wohnungszusammenlegungen, zur Schaffung großer repräsentativer Wohnungen, aber auch durch den Einbau eines zweiten Bades, den Anbau von Zweitbalkonen oder die Schaffung anderer Ausstattungsmerkmale, die über den zeitgemäßen Ausstattungszustand einer durchschnittlichen Wohnung hinausgehen (z. B. Kamin, Fußbodenheizung).

 

Das Gutachten zeigt, dass derzeit zwischen den Wohnverhältnissen (u. a. gekennzeichnet durch einen zeitgemäßen Wohnstandard bei über drei Fünfteln der Altbauwohnungen), der Wohnungsstruktur und der Bevölkerungsstruktur eine Ausgewogenheit besteht.

 

Gleiches trifft für die soziale Infrastruktur, die Versorgung mit Grün- und Freiflächen und die vorhandenen Freizeitmöglichkeiten zu. Zum Ende der Sanierung konnte eine ausreichende Versorgung mit Kita- und Schulplätzen in guter Qualität erreicht werden. Dadurch verfügt das zukünftige Erhaltungsgebiet "Bötzowstraße" z. B. im Bereich von Schulen und Kindertagesstätten, über vergleichsweise gut sanierte und modern ausgestattete Einrichtungen. Zum anderen entspricht das vorhandene Angebot weitgehend der aktuellen Nachfrage und den aktuellen Ansprüchen.

 

Das Gutachten weist zudem nach, inwiefern dieses aufeinander abgestimmte Verhältnis von sozialer Infrastruktur, Wohnungsangebot und Zusammensetzung der Gebietsbevölkerung durch weitere bauliche Aufwertungs- und Veränderungsmaßnahmen bedroht ist und welche Bewohnergruppen besonders verdrängungsgefährdet sind.

 

Die von Verdrängung bedrohten Teile der Gebietsbevölkerung sind insbesondere:

 

  • Haushalte mit Kindern. Haushalte mit Kindern sind in ihrer wirtschaftlichen Handlungsfähigkeit begrenzt. Dies zeigt sich u. a. an den geringeren Pro-Kopf-Einkommen von Familien. Preissteigernde Veränderungen der Wohnsituation können für diesen Personenkreis in besonderem Maße zu sozialen Härten führen, wenn keine Kompensation der zusätzlichen Mietbelastung stattfinden kann. Daher besteht für Haushalte mit Kindern ein spezielles Schutzerfordernis, denn sie sind durch Aufwertungsmaßnahmen besonders verdrängungsbedroht. Vor allem trifft dies auf diejenigen Familien zu, die zu einem überproportionalen Anteil in den zeitlich befristet preisgebundenen Belegungsrechtswohnungen leben.

 

  • Haushalte mit hoher Wohndauer. Eine längere Wohndauer über Zeiträume von fünf und mehr Jahren konstituiert räumlich-soziale Bindungen an das Wohnquartier. Hohe Anteile von Stammbevölkerung sind Voraussetzung für funktionierende Nachbarschaften und die Auslastung der bewohneradäquaten Infrastruktur im Gebiet. Haushalte mit längerer Wohndauer sind, ausweislich der Sozialstudien, zu deutlich höheren Anteilen in den unsanierten Wohnungsbeständen vorzufinden bzw. haben meist eine wesentlich geringere Miete. Meist handelt es sich um ältere, langansässige Bewohner, die aufgrund - nicht nur physisch und sozial sondern auch wirtschaftlich - eingeschränkter Mobilität besonders schutzwürdig sind.

 

  • Haushalte, die trotz guter wirtschaftlicher Voraussetzungen bereits eine hohe Mietbelastung haben, so dass ihr Spielraum für weitere Preissteigerungen erschöpft ist. Dies bedeutet, dass hier nicht nur sozial schwächere Haushalte, sondern auch die so genannte Mittelschicht von Verdrängung bedroht ist. Dies gilt auch hier wieder vor allem für die Haushalte mit Kindern, die in viel geringerem Maße ihre Ausgaben zugunsten einer höheren Miete umschichten können. Da auch diese Haushalte trotz ihres höheren Einkommens auf die von der öffentlichen Hand bereit gestellte Infrastruktur angewiesen sind, gilt auch hier, dass diese Infrastruktur im Falle einer Verdrängung an anderer Stelle neu geschaffen werden müsste.

 

Mit dem städtebaulichen Instrument einer Erhaltungsverordnung nach § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB ist es möglich, Einfluss auf die grundsätzliche Erhaltung des Wohnungsbestandes und der Wohnungsgrößen als eine wesentliche städtebauliche Voraussetzung für den Erhalt der im Gebiet vorhandenen Haushalts- und Bewohnerstruktur zu nehmen.

 

Durch den Nichterlass der Erhaltungsverordnung nach § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB mit den damit verbundenen Genehmigungsvorbehalten würde eine Verdrängung der ansässigen Wohnbevölkerung stattfinden. Da für diese Menschen anderweitig kaum adäquater Wohnraum zur Verfügung steht und auch das Land Berlin diesen Wohnraum nicht wird schaffen können, ist der Erhalt des bestehenden Wohnungsbestandes zum Schutz der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung im Geltungsbereich der Rechtsverordnung erforderlich.

 

Zudem würde die vorhandene städtebauliche Infrastruktur nicht mehr zu der tatsächlich dann vorhandenen Bevölkerung passen.

 

Auch würde durch die befürchtete Zusammenlegung von Wohnungen und durch die sich durch aufwendige Modernisierungen ergebende Mietpreiserhöhung eine Verdrängung der gegenwärtigen Bevölkerung stattfinden.

 

 

4.  Rechtsgrundlagen

 

§ 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Baugesetzbuch (BauGB)

§ 12 Abs. 2 Ziff. 4 Bezirksverwaltungsgesetz (BezVG)

§ 30 Gesetz zur Ausführung des Baugesetzbuches (AGBauGB)

 

 

 

 

5.  Haushaltsmäßige Auswirkungen

 

Die Finanzierung der Leistungen der Mieterberatung ist bis einschließlich Haushaltsjahr 2015 aus dem Titel 89339 der Abteilung Stadtentwicklung gesichert.

Die Finanzierung ab 2016 ist in den Haushaltsberatungen zu erörtern.

 

 

6.  Gleichstellungs- und gleichbehandlungsrelevante Auswirkungen

 

keine

 

 

7.  Auswirkungen auf die nachhaltige Entwicklung

 

keine

 

 

8.  Kinder- und Familienverträglichkeit

 

entfällt

 

 

 

Matthias Köhne              Jens-Holger Kirchner

Bezirksbürgermeister                                           Bezirksstadtrat für Stadtentwicklung

 

 

Anlagen

Anlage 1: Karte des Geltungsbereichs der Erhaltungsverordnung "Bötzowstraße"

Anlage 2: Karte des Geltungsbereichs der aufzuhebenden Erhaltungsverordnung
                "Bötzowstraße"

Anlage 3: Entwurf der Verordnung

 

 


              Anlage 3

Entwurf

 

Verordnung

zur Erhaltung der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung gemäß § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Baugesetzbuches für das Gebiet "Bötzowstraße" im Bezirk Pankow von Berlin, Ortsteil Prenzlauer Berg

 

und

zur Aufhebung der "Erhaltungsverordnung gemäß § 172 Abs. 1 Nr. 2 des Baugesetzbuches für das Gebiet "Bötzowstraße" im Bezirk Prenzlauer Berg von Berlin"  vom 9. Dezember 1997 (GVBl. S. 651)

 

vom ___.___.2014

 

Auf Grund des § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11.06.2013 (BGBl. I S. 1548), in Verbindung mit §  30 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuches (AG BauGB) in der Fassung vom 07.11.1999 (GVBl. S. 578), zuletzt geändert durch Gesetz vom 03.11.2005 (GVBl. S. 692), und § 1 Absatz 1 des Gesetzes über die Verringerung der Zahl der Bezirke (Gebietsreformgesetz) vom 10.06.1998 (GVBl. S. 131) wird verordnet:

§ 1

Geltungsbereich des Erhaltungsgebiets "Bötzowstraße"

 

Die Verordnung zur Erhaltung der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung gemäß § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 BauGB gilt für das in der anliegenden Karte im Maßstab 1: 5 000 -Ausschnitt verkleinert - mit einer durchbrochenen Linie eingegrenzte Gebiet "Bötzowstraße" im Bezirk Pankow von Berlin, Ortsteil Prenzlauer Berg. Es wird begrenzt durch Kniprodestraße - Am Friedrichshain - Greifswalder Straße - Danziger Straße. Die Innenkante der durchbrochenen Linie bildet die Gebietsgrenze. Die Karte ist Bestandteil dieser Verordnung (Anlage 1).

 

§ 2

Gegenstand der Verordnung für das Erhaltungsgebiet "Bötzowstraße"

 

Zur Erhaltung der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung bedürfen in dem in § 1 bezeichneten Gebiet der Abbruch, die Änderung oder die Nutzungsänderung baulicher Anlagen der Genehmigung. Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn die Zusammensetzung der Wohnbevölkerung aus besonderen städtebaulichen Gründen erhalten werden soll. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn auch unter Berücksichtigung des Allgemeinwohls die Erhaltung der baulichen Anlage wirtschaftlich nicht mehr zumutbar ist. Sie ist ferner zu erteilen, wenn die Änderung einer baulichen Anlage der Herstellung eines zeitgemäßen Ausstattungszustandes einer durchschnittlichen Wohnung unter Berücksichtigung der bauordnungsrechtlichen Mindestanforderungen dient.

 

§ 3

Zuständigkeit

 

Die Durchführung der Verordnung obliegt dem Bezirksamt Pankow von Berlin.

 

§ 4

Ordnungswidrigkeiten

 

Wer eine bauliche Anlage innerhalb des Geltungsbereiches des Erhaltungsgebiets "Bötzowstraße" gemäß § 1 dieser Verordnung ohne die dafür nach § 2 dieser Verordnung erforderliche Genehmigung rückbaut oder ändert, handelt gemäß § 213 Absatz 1 Nummer 4 BauGB ordnungswidrig und kann gemäß § 213 Absatz 2 BauGB mit einer Geldbuße belegt werden.

 

 

 

 

 

§ 5

Ausnahmen

 

§ 2 dieser Verordnung ist nicht auf Grundstücke anzuwenden, die den in § 26 Nummer 2 BauGB bezeichneten Zwecken dienen und nicht auf die in § 26 Nummer 3 BauGB bezeichneten Grundstücke. Das Bezirksamt Pankow von Berlin unterrichtet die Bedarfsträger dieser Grundstücke von dieser Verordnung. Beabsichtigt ein Bedarfsträger dieser Grundstücke ein Vorhaben im Sinne von § 2 dieser Verordnung, hat er dies dem Bezirksamt anzuzeigen.

 

§ 6

Aufhebung der Erhaltungsverordnung "Bötzowstraße"

 

Die "Erhaltungsverordnung gemäß § 172 Abs. 1 Nr. 2 des Baugesetzbuches für das Gebiet "Bötzowstraße" im Bezirk Prenzlauer Berg von Berlin" vom 9. Dezember 1997 (GVBl. S. 651) wird aufgehoben.

 

§ 7

Geltungsbereich der aufzuhebenden Erhaltungsverordnung "Bötzowstraße"

 

Die Verordnung gilt für das in der anliegenden Karte im Maßstab 1: 5 000 - Ausschnitt verkleinert -

mit einer durchbrochenen Linie eingegrenzte Gebiet. Es setzt sich aus folgenden Grundstücken zusammen: Greifswalder Straße 1 - 4, 46, 47; Danziger Straße 120, 122, 146/150; Dietrich-Bonhoeffer-Straße 3, 16 - 21, 28 - 32; Bötzowstraße 2/14; 15/23, 24/30, 32 - 39, 41, 45/53; Pasteurstraße 28 -31, 32/52; Liselotte-Herrmann-Straße 8 - 37; Hufelandstraße 22/26, 28 - 31, 33/39, 41 - 47, 49, 51; Käthe-Niederkirchner-Straße 16 - 22, 28 - 33; Esmarchstraße 1, 2; Hans-Otto-Straße 1, 2/6; 11 - 18; 23 - 30; Am Friedrichshain 1 - 15, 33 - 35 und Kniprodestraße 118 - 122. Die Innenkante der durchbrochenen Linie bildet die Gebietsgrenze. Die Karte ist Bestandteil dieser Verordnung (Anlage 2).

 

§ 8

Verletzung von Vorschriften

 

(1) Wer die Rechtswirksamkeit dieser Verordnung überprüfen lassen will, muss

 

     1. eine beachtliche Verletzung der Verfahrens- und Formvorschriften, die in
             § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 bis 3 des BauGB bezeichnet sind,

     2.     nach § 214 Absatz 3 Satz 2 des BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges,

     3.     eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften, die im AG BauGB enthalten sind,

 

     in den Fällen der Nummern 1 und 2 innerhalb eines Jahres, in den Fällen der Nummer 3 innerhalb 
     von zwei Jahren seit der Verkündung dieser Verordnung gegenüber dem Bezirksamt Pankow von
     Berlin schriftlich geltend machen. Der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen
     soll, ist darzulegen. Nach Ablauf der in Satz 1 genannten Fristen werden die in den Nummern 1 bis
     3 genannten Verletzungen oder Mängel gemäß § 215 Absatz 1 BauGB und gemäß § 32 Absatz 2
     AG BauGB unbeachtlich.

 

(2) Die Beschränkung des Absatzes 1 gilt nicht, wenn die für die Verkündung dieser Verordnung gel-
      tenden Vorschriften verletzt worden sind.

 

§ 9

Inkrafttreten

 

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.

 

Berlin, den                2014

Bezirksamt Pankow von Berlin

 

Matthias Köhne                                                                                                  Jens-Holger Kirchner

Bezirksbürgermeister                                                                                     Bezirksstadtrat für Stadtentwicklung

 

Anlagen

2 Karten

 

 
 

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