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Drucksache - VII-0667
Siehe Anlage
Bezirksamt Pankow von Berlin .2014
An die Bezirksverordnetenversammlung Drucksache-Nr.:
Vorlage zur Beschlussfassung für die Bezirksverordnetenversammlung
1. Gegenstand der Vorlage
Beschluss über eine Erhaltungsverordnung gemäß § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Baugesetzbuches (BauGB) für das Gebiet "Bötzowstraße" im Bezirk Pankow von Berlin, Ortsteil Prenzlauer Berg, und über die Aufhebung der "Erhaltungsverordnung gemäß § 172 Abs. 1 Nr. 2 des Baugesetzbuches für das Gebiet "Bötzowstraße" im Bezirk Prenzlauer Berg von Berlin" vom 9. Dezember 1997 (GVBl. S. 651).
2. Beschlussentwurf
Die Bezirksverordnetenversammlung wolle beschließen:
I. Für den Bereich des ehemaligen Sanierungsgebietes "Prenzlauer Berg - Bötzowstraße" gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 3 der Elften Verordnung über die förmliche Festlegung von Sanierungsgebieten vom 25. Oktober 1995 (GVBl. S. 711), aufgehoben gemäß Art. II der Zwölften Verordnung zur Änderung von Verordnungen über die förmliche Festlegung von Sanierungsgebieten vom 12. April 2011 (GVBl. S. 170), für den Bereich der aufzuhebenden Erhaltungsverordnung "Bötzowstraße" vom 9. Dezember 1997 (GVBl. S. 651) und für den bisher nicht festgesetzten Block östlich des Arnswalder Platzes mit ca. 600 WE wird eine Erhaltungsverordnung gemäß § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB beschlossen.
Die Rechtsverordnung gilt für das in der anliegenden Karte im Maßstab 1: 5000 - Ausschnitt verkleinert - mit einer durchbrochenen Linie eingegrenzte Gebiet. Es wird begrenzt durch Kniprodestraße - Am Friedrichshain - Greifswalder Straße - Danziger Straße.
Die Innenkante der durchbrochenen Linie bildet die Gebietsgrenze (Anlage 1).
II. Die "Erhaltungsverordnung gemäß § 172 Abs. 1 Nr. 2 des Baugesetzbuches für das Gebiet "Bötzowstraße"' im Bezirk Prenzlauer Berg von Berlin" vom 9. Dezember 1997 (GVBl. S. 651) wird aufgehoben (Anlage 2).
III. Der Entwurf der Verordnung zur Erhaltung der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung gemäß § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Baugesetzbuches für das Gebiet "Bötzowstraße" im Bezirk Pankow von Berlin, Ortsteil Prenzlauer Berg, und zur Aufhebung der "Erhaltungsverordnung gemäß § 172 Abs. 1 Nr. 2 des Baugesetzbuches für das Gebiet "Bötzowstraße" im Bezirk Prenzlauer Berg von Berlin" vom 9. Dezember 1997 (GVBl. S. 651) wird beschlossen (Anlage 3).
3. Begründung
Das ehemalige Sanierungsgebiet "Bötzowstraße" (ca. 3.560 WE) soll zusammen mit dem bestehenden Erhaltungsgebiet "Bötzowstraße" (ca. 2.800 WE) und dem bisher nicht festgesetzten Block östlich des "Arnswalder Platzes" (ca. 600 WE) gemäß § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB als neues Erhaltungsgebiet "Bötzowstraße" festgesetzt werden.
Mit Hilfe der Verordnung soll die Zusammensetzung der Wohnbevölkerung erhalten und die weitere Verdrängung der gebietsansässigen Wohnbevölkerung verhindert werden, um negative städtebauliche Auswirkungen zu vermeiden.
Die städtebaulichen Ziele sind
Grundlage für die Gebietsabgrenzung bildet das 2013 im Auftrag des Bezirksamtes Pankow von der S.T.E.R.N. GmbH erstellte Gutachten zur Weiterentwicklung der Erhaltungsgebietskulisse gemäß § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB im Bezirk Pankow von Berlin, Ortsteil Prenzlauer Berg. Das Gutachten ist im Internet unter folgendem Link zu finden:
http://www.berlin.de/ba-pankow/verwaltung/stadt/milieu.html.
Im Gutachten wurde nachgewiesen, dass die Voraussetzungen für die Festsetzung einer Erhaltungsverordnung nach § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB - bestehendes Aufwertungspotenzial, Aufwertungsdruck, Verdrängungsgefahr - im zukünftigen Erhaltungsgebiet "Bötzowstraße" vorliegen.
Die Erhaltungsverordnung für das Gebiet "Bötzowstraße" vom 9. Dezember 1997 (GVBl. S. 651) umfasst mehrere Baublöcke östlich und westlich der Bötzowstraße, die Anfang der 1990er Jahre zum Untersuchungsgebiet "Bötzowstraße" gehörten, aber nicht gemäß § 142 BauGB als Sanierungsgebiet förmlich festgelegt worden sind. Es bildete damit eine Komplementärkulisse zum Sanierungsgebiet "Bötzowstraße".
Mit der 2011 erfolgten Aufhebung des Sanierungsgebiets "Bötzowstraße" gibt es für dieses Gebiet keine Möglichkeit der städtebaulichen Steuerung mehr.
B. Ausgangslage
Die Stadterneuerung im zukünftigen Erhaltungsgebiet "Bötzowstraße" hat sich in den vergangenen Jahren wie folgt entwickelt: Sie umfasste seit 1995 sowohl die Wohngebäude, soziale und kulturelle Einrichtungen, als auch die Spiel- und Grünflächen sowie den öffentlichen Raum. Den Schwerpunkt der Erneuerungsaktivitäten der letzten Jahre bildeten die Sanierung und Qualifizierung von Schulen und Kindertagesstätten.
65 % des Wohnungsbestandes im ehemaligen Sanierungsgebiet "Bötzowstraße" wurden saniert, im aufzuhebenden Erhaltungsgebiet "Bötzowstraße" waren es bis 2010 58 % der vorhandenen Wohnungen. Zahlreiche Dachgeschosse wurden zu Wohnungen ausgebaut.
Hochgerechnet auf das Jahr 2013 wurden im zukünftigen Erhaltungsgebiet "Bötzowstraße ca. 1.900 Wohnungen noch nicht umfassend erneuert.
Die Erneuerung und der Ausbau der sozialen Infrastruktur - Schulen, Kindertagesstätten, Jugendfreizeiteinrichtungen - sowie die Verbesserung des Spiel- und Freiflächenangebotes sind im zukünftigen Erhaltungsgebiet "Bötzowstraße" mittlerweile weit vorangeschritten.
Durch den hohen Einsatz von Fördermitteln konnte die soziale Infrastruktur den Bedürfnissen der Wohnbevölkerung weitgehend angepasst werden. Es gibt aktuell 13 Einrichtungen der Kindertagesbetreuung öffentlicher und privater Träger mit insgesamt 569 Plätzen. Die bestehenden Einrichtungen wurden in den vergangenen Jahren mit öffentlichen Mitteln erneuert und zeitgemäß ausgestaltet. Die Kita Am Friedrichshain 18 A wurde mit öffentlichen Fördermitteln zur Öko-Kita umgebaut. Der steigende Bedarf an Kita-Plätzen wird durch mehrere Eltern-Kind-Initiativen gedeckt. Die Betreuungsquote bei der Kindertagesbetreuung liegt bei 97 % bei Kindern im Alter von drei bis unter sechs Jahren und bei 78 % bei Kindern von einem Jahr bis unter drei Jahren.
Das zukünftige Erhaltungsgebiet "Bötzowstraße" verfügt über eine Grundschule und eine Oberschule (staatliche Europaschule für Deutsch und Portugiesisch). Beide Schulen wurden in den letzten Jahren umfangreich baulich saniert und teilweise erweitert. In den nächsten Jahren wird ein weiterer Oberschulstandort saniert und auch der Neubau von zwei Sporthallen vollendet. Aufgrund dieser Maßnahmen weist die aktuelle Schulentwicklungsplanung für das zukünftige Erhaltungsgebiet "Bötzowstraße" einen geringen Angebotsüberhang von 0,7 Zügen aus.
Bislang gibt es im zukünftigen Erhaltungsgebiet "Bötzowstraße" eine Jugendeinrichtung. Der Neubau einer Jugendfreizeiteinrichtung auf dem Grundstück Pasteurstraße 22 hat begonnen und soll 2014 fertig gestellt werden. Damit ist das zukünftige Erhaltungsgebiet "Bötzowstraße" perspektivisch gut versorgt.
Die Versorgung des Gebietes mit Grün- und Freiflächen konnte mit der Erneuerung des vorhandenen Spielplatzes Am Friedrichshain 19 - 21 und der Neuanlage von vier weiteren Spielplätzen entscheidend verbessert werden. Der Neubau einer weiteren, größeren Spiel- und Grünfläche ist geplant. Besondere Bedeutung als größere zusammenhängende Freifläche und Platzanlage hat der Arnswalder Platz. Er wurde ebenfalls mit öffentlichen Mitteln erneuert. Für das zukünftige Erhaltungsgebiet "Bötzowstraße" liegt der Versorgungsgrad bei öffentlichen Spielflächen bei über 65 % und ist damit im Vergleich zu anderen Gründerzeitgebieten überdurchschnittlich hoch.
Das historische Filmtheater "Am Friedrichshain" wurde 1996 als Programmkino mit 876 Plätzen und fünf Sälen nach einem denkmalgerechtem Umbau wieder eröffnet. Das Verlagsgebäude Am Friedrichshain 22 und der Gewerbehof Greifswalder Straße 33 A wurden saniert.
Die Versorgung mit Waren des täglichen Bedarfs ist innerhalb des zukünftigen Erhaltungsgebiets "Bötzowstraße" oder direkt angrenzend über Supermärkte und Discounter gewährleistet.
C. Erwartete städtebauliche Entwicklung
In der Zukunft ist entsprechend den gutachterlichen Feststellungen ohne die geplante Erhaltungsverordnung eine deutliche Aufwertung des vorhandenen Wohnungsbestandes zu befürchten.
Die sich aus dem Aufwertungspotenzial und dem Aufwertungsdruck ergebende Verdrängungsgefahr ist für Teile der Gebietsbevölkerung erheblich und geeignet, im Geltungsbereich der Erhaltungsverordnung ohne deren Erlass negative Veränderungen der Bevölkerungsstruktur zu verursachen.
In den letzten Jahren wurde im zukünftigen Erhaltungsgebiet "Bötzowstraße" eine Veränderung der Bevölkerungsstruktur festgestellt. Die Ursachen hierfür lagen unter anderem
Durch die beschriebene Änderung der Bevölkerungsstruktur kam es zu weitgehenden städtebaulichen Auswirkungen. Durch Nichterlass der beabsichtigten Erhaltungsverordnung würde diese Tendenz weiter verstärkt.
Ein weiteres Charakteristikum des zukünftigen Erhaltungsgebiets "Bötzowstraße" ist der hohe Anteil an kleinen 1- und 2-Raumwohnungen (56 % der Wohnungen). Zwischen 1997 und 2012 hat sich der Anteil der 1-Raumwohnungen um 1,4 % zugunsten von 3- und 4-Raumwohnungen verringert. Durch die anhaltende Nachfrage nach größeren Wohnungen ist dieses Teilsegment auch weiterhin durch die Zusammenlegung zu größeren Einheiten bedroht. In der Folge müssten die in diesen Wohnungen derzeit lebenden 1- bis 3- Personenhaushalte das Gebiet verlassen.
Für 13,4 % der 1- und 2-Raumwohnungen, die mit Hilfe öffentlicher Förderung saniert wurden, laufen bis zum Jahr 2030 die Belegungsrechte aus. Damit wird dann auch dieses Teilsegment von der Zusammenlegung zu größeren Wohneinheiten bedroht sein. Aus diesem Grund ist ein besonderes Augenmerk auf die Erhaltung des Wohnungsschlüssels zu richten.
Die Aufwertungsspielräume im zukünftigen Erhaltungsgebiet "Bötzowstraße" ergeben sich weiterhin vor allem durch zu erwartende Wohnungszusammenlegungen, zur Schaffung großer repräsentativer Wohnungen, aber auch durch den Einbau eines zweiten Bades, den Anbau von Zweitbalkonen oder die Schaffung anderer Ausstattungsmerkmale, die über den zeitgemäßen Ausstattungszustand einer durchschnittlichen Wohnung hinausgehen (z. B. Kamin, Fußbodenheizung).
Das Gutachten zeigt, dass derzeit zwischen den Wohnverhältnissen (u. a. gekennzeichnet durch einen zeitgemäßen Wohnstandard bei über drei Fünfteln der Altbauwohnungen), der Wohnungsstruktur und der Bevölkerungsstruktur eine Ausgewogenheit besteht.
Gleiches trifft für die soziale Infrastruktur, die Versorgung mit Grün- und Freiflächen und die vorhandenen Freizeitmöglichkeiten zu. Zum Ende der Sanierung konnte eine ausreichende Versorgung mit Kita- und Schulplätzen in guter Qualität erreicht werden. Dadurch verfügt das zukünftige Erhaltungsgebiet "Bötzowstraße" z. B. im Bereich von Schulen und Kindertagesstätten, über vergleichsweise gut sanierte und modern ausgestattete Einrichtungen. Zum anderen entspricht das vorhandene Angebot weitgehend der aktuellen Nachfrage und den aktuellen Ansprüchen.
Das Gutachten weist zudem nach, inwiefern dieses aufeinander abgestimmte Verhältnis von sozialer Infrastruktur, Wohnungsangebot und Zusammensetzung der Gebietsbevölkerung durch weitere bauliche Aufwertungs- und Veränderungsmaßnahmen bedroht ist und welche Bewohnergruppen besonders verdrängungsgefährdet sind.
Die von Verdrängung bedrohten Teile der Gebietsbevölkerung sind insbesondere:
Mit dem städtebaulichen Instrument einer Erhaltungsverordnung nach § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB ist es möglich, Einfluss auf die grundsätzliche Erhaltung des Wohnungsbestandes und der Wohnungsgrößen als eine wesentliche städtebauliche Voraussetzung für den Erhalt der im Gebiet vorhandenen Haushalts- und Bewohnerstruktur zu nehmen.
Durch den Nichterlass der Erhaltungsverordnung nach § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB mit den damit verbundenen Genehmigungsvorbehalten würde eine Verdrängung der ansässigen Wohnbevölkerung stattfinden. Da für diese Menschen anderweitig kaum adäquater Wohnraum zur Verfügung steht und auch das Land Berlin diesen Wohnraum nicht wird schaffen können, ist der Erhalt des bestehenden Wohnungsbestandes zum Schutz der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung im Geltungsbereich der Rechtsverordnung erforderlich.
Zudem würde die vorhandene städtebauliche Infrastruktur nicht mehr zu der tatsächlich dann vorhandenen Bevölkerung passen.
Auch würde durch die befürchtete Zusammenlegung von Wohnungen und durch die sich durch aufwendige Modernisierungen ergebende Mietpreiserhöhung eine Verdrängung der gegenwärtigen Bevölkerung stattfinden.
4. Rechtsgrundlagen
§ 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Baugesetzbuch (BauGB) § 12 Abs. 2 Ziff. 4 Bezirksverwaltungsgesetz (BezVG) § 30 Gesetz zur Ausführung des Baugesetzbuches (AGBauGB)
5. Haushaltsmäßige Auswirkungen
Die Finanzierung der Leistungen der Mieterberatung ist bis einschließlich Haushaltsjahr 2015 aus dem Titel 89339 der Abteilung Stadtentwicklung gesichert. Die Finanzierung ab 2016 ist in den Haushaltsberatungen zu erörtern.
6. Gleichstellungs- und gleichbehandlungsrelevante Auswirkungen
keine
7. Auswirkungen auf die nachhaltige Entwicklung
keine
8. Kinder- und Familienverträglichkeit
entfällt
Matthias Köhne Jens-Holger Kirchner Bezirksbürgermeister Bezirksstadtrat für Stadtentwicklung
Anlagen Anlage 1: Karte des Geltungsbereichs der Erhaltungsverordnung "Bötzowstraße" Anlage 2: Karte des Geltungsbereichs der aufzuhebenden Erhaltungsverordnung Anlage 3: Entwurf der Verordnung
Anlage 3 Entwurf
Verordnungzur Erhaltung der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung gemäß § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Baugesetzbuches für das Gebiet "Bötzowstraße" im Bezirk Pankow von Berlin, Ortsteil Prenzlauer Berg
und zur Aufhebung der "Erhaltungsverordnung gemäß § 172 Abs. 1 Nr. 2 des Baugesetzbuches für das Gebiet "Bötzowstraße" im Bezirk Prenzlauer Berg von Berlin" vom 9. Dezember 1997 (GVBl. S. 651)
vom ___.___.2014
Auf Grund des § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11.06.2013 (BGBl. I S. 1548), in Verbindung mit § 30 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuches (AG BauGB) in der Fassung vom 07.11.1999 (GVBl. S. 578), zuletzt geändert durch Gesetz vom 03.11.2005 (GVBl. S. 692), und § 1 Absatz 1 des Gesetzes über die Verringerung der Zahl der Bezirke (Gebietsreformgesetz) vom 10.06.1998 (GVBl. S. 131) wird verordnet: § 1 Geltungsbereich des Erhaltungsgebiets "Bötzowstraße"
Die Verordnung zur Erhaltung der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung gemäß § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 BauGB gilt für das in der anliegenden Karte im Maßstab 1: 5 000 -Ausschnitt verkleinert - mit einer durchbrochenen Linie eingegrenzte Gebiet "Bötzowstraße" im Bezirk Pankow von Berlin, Ortsteil Prenzlauer Berg. Es wird begrenzt durch Kniprodestraße - Am Friedrichshain - Greifswalder Straße - Danziger Straße. Die Innenkante der durchbrochenen Linie bildet die Gebietsgrenze. Die Karte ist Bestandteil dieser Verordnung (Anlage 1).
§ 2 Gegenstand der Verordnung für das Erhaltungsgebiet "Bötzowstraße"
Zur Erhaltung der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung bedürfen in dem in § 1 bezeichneten Gebiet der Abbruch, die Änderung oder die Nutzungsänderung baulicher Anlagen der Genehmigung. Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn die Zusammensetzung der Wohnbevölkerung aus besonderen städtebaulichen Gründen erhalten werden soll. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn auch unter Berücksichtigung des Allgemeinwohls die Erhaltung der baulichen Anlage wirtschaftlich nicht mehr zumutbar ist. Sie ist ferner zu erteilen, wenn die Änderung einer baulichen Anlage der Herstellung eines zeitgemäßen Ausstattungszustandes einer durchschnittlichen Wohnung unter Berücksichtigung der bauordnungsrechtlichen Mindestanforderungen dient.
§ 3 Zuständigkeit
Die Durchführung der Verordnung obliegt dem Bezirksamt Pankow von Berlin.
§ 4 Ordnungswidrigkeiten
Wer eine bauliche Anlage innerhalb des Geltungsbereiches des Erhaltungsgebiets "Bötzowstraße" gemäß § 1 dieser Verordnung ohne die dafür nach § 2 dieser Verordnung erforderliche Genehmigung rückbaut oder ändert, handelt gemäß § 213 Absatz 1 Nummer 4 BauGB ordnungswidrig und kann gemäß § 213 Absatz 2 BauGB mit einer Geldbuße belegt werden.
§ 5 Ausnahmen
§ 2 dieser Verordnung ist nicht auf Grundstücke anzuwenden, die den in § 26 Nummer 2 BauGB bezeichneten Zwecken dienen und nicht auf die in § 26 Nummer 3 BauGB bezeichneten Grundstücke. Das Bezirksamt Pankow von Berlin unterrichtet die Bedarfsträger dieser Grundstücke von dieser Verordnung. Beabsichtigt ein Bedarfsträger dieser Grundstücke ein Vorhaben im Sinne von § 2 dieser Verordnung, hat er dies dem Bezirksamt anzuzeigen.
§ 6 Aufhebung der Erhaltungsverordnung "Bötzowstraße"
Die "Erhaltungsverordnung gemäß § 172 Abs. 1 Nr. 2 des Baugesetzbuches für das Gebiet "Bötzowstraße" im Bezirk Prenzlauer Berg von Berlin" vom 9. Dezember 1997 (GVBl. S. 651) wird aufgehoben.
§ 7 Geltungsbereich der aufzuhebenden Erhaltungsverordnung "Bötzowstraße"
Die Verordnung gilt für das in der anliegenden Karte im Maßstab 1: 5 000 - Ausschnitt verkleinert - mit einer durchbrochenen Linie eingegrenzte Gebiet. Es setzt sich aus folgenden Grundstücken zusammen: Greifswalder Straße 1 - 4, 46, 47; Danziger Straße 120, 122, 146/150; Dietrich-Bonhoeffer-Straße 3, 16 - 21, 28 - 32; Bötzowstraße 2/14; 15/23, 24/30, 32 - 39, 41, 45/53; Pasteurstraße 28 -31, 32/52; Liselotte-Herrmann-Straße 8 - 37; Hufelandstraße 22/26, 28 - 31, 33/39, 41 - 47, 49, 51; Käthe-Niederkirchner-Straße 16 - 22, 28 - 33; Esmarchstraße 1, 2; Hans-Otto-Straße 1, 2/6; 11 - 18; 23 - 30; Am Friedrichshain 1 - 15, 33 - 35 und Kniprodestraße 118 - 122. Die Innenkante der durchbrochenen Linie bildet die Gebietsgrenze. Die Karte ist Bestandteil dieser Verordnung (Anlage 2).
§ 8 Verletzung von Vorschriften
(1) Wer die Rechtswirksamkeit dieser Verordnung überprüfen lassen will, muss
1. eine beachtliche Verletzung der Verfahrens- und Formvorschriften, die in 2. nach § 214 Absatz 3 Satz 2 des BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges, 3. eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften, die im AG BauGB enthalten sind,
in den Fällen der Nummern 1 und 2 innerhalb eines Jahres, in den Fällen der Nummer 3 innerhalb
(2) Die Beschränkung des Absatzes 1 gilt nicht, wenn die für die Verkündung dieser Verordnung gel-
§ 9 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
Berlin, den 2014 Bezirksamt Pankow von Berlin
Matthias Köhne Jens-Holger Kirchner Bezirksbürgermeister Bezirksstadtrat für Stadtentwicklung
Anlagen 2 Karten
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