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Drucksache - VII-0560
Bezirksamt Pankow von Berlin .05.2014
An die Bezirksverordnetenversammlung Drucksache-Nr.:
In Erledigung der Drucksache Nr.: VII-0560
Vorlage zur Kenntnisnahme für die Bezirksverordnetenversammlung gemäß § 13 BezVG
Schlussbericht
Beschränkung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit in der Dietzgenstraße
Wir bitten zur Kenntnis zu nehmen:
In Erledigung des in der 19.Tagung der BVV am 11.12.2013 angenommenen Ersuchens der Bezirksverordnetenversammlung - Drucksache VII-0560:
"Das Bezirksamt Pankow von Berlin (BA) wird ersucht, die Anordnung einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit vom 30 km/h in der Dietzgenstraße zwischen Blankenburger Straße und Kuckhoffstraße zu veranlassen. Hierzu wird dem BA empfohlen, sich mit den zuständigen Stellen der Senatsverwaltung und der VLB ins Benehmen zu setzen, um dieses Anliegen der BVV möglichst zügig umzusetzen."
wird gemäß § 13 Bezirksverwaltungsgesetz (BezVG) berichtet:
Die Zuständigkeit für straßenverkehrsbehördliche Maßnahmen im übergeordneten Straßennetz mit Einfluss auf den fließenden Verkehr obliegt, gemäß dem Zuständigkeitskatalog Ordnungsaufgaben (Nr. 35 Absatz 2 ZustKatOrd) als Anlage zum Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetz (ASOG) der für das übergeordnete Straßennetz zuständigen Straßenverkehrsbehörde Verkehrslenkung Berlin, VLB B 51, Tempelhofer Damm 45, 12101 Berlin. Die VLB wurde zum aufgeworfenen Sachverhalt über Staatssekretär Gaebler um Stellungnahme gebeten. Die Antwort liegt vor.
Die Verkehrslenkung Berlin hat geantwortet:
"Mit o. a. BVV-Beschluss wird zur Sicherung und Erleichterung von Fußgängerquerungen eine unbefristete Geschwindigkeitsreduzierung auf 30 km/h im Streckenabschnitt der Dietzgenstraße zwischen Ossietzkyplatz und Kuckhoffstraße gefordert.
Nach § 45 Abs. 9 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) sind Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen nur dort anzuordnen, wo es wegen der besonderen Umstände zwingend geboten ist, das heißt nur wenn auf Grund der besonderen örtlichen Umstände des Einzelfalls eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung erheblich übersteigt.
Eine solche besondere Gefahrenlage ist aber nach eigenen Beobachtungen aktuell nicht gegeben. Bei der Beurteilung, ob Maßnahmen aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs erforderlich sind, ist die aktuelle Situation maßgeblich.
Durchaus habe ich Verständnis für den Wusch nach einer optimalen Sicherung des Fußgängerverkehrs über die Dietzgenstraße, insbesondere für Kinder. In der Dietzgenstraße zwischen der Wackenbergstraße und Dietzgenstraße 43 (ggü. H-Nr. 44), wurde daher im Bereich des Max-Delbrück-Gymnasiums, eine zeitlich befristete Geschwindigkeitsreduzierung eingerichtet.
Darüber hinaus konnten von mir während der Verkehrsbeobachtung zu unterschiedlichen Tageszeiten und an verschiedenen Tagen vor Ort, keine Schwierigkeiten der Fußgänger beim Überqueren der Fahrbahn beobachtet werden. Durch die vorhandenen Ampeln Dietzgen- /Platanen- /Beuthstr. und Dietzgen- /Blankenburger Str. (Ossietzky-platz) werden in regelmäßigen Abständen (ca. alle 30 - 40 Sekunden) Lücken im Fließverkehr geschaffen. Diese Lücken sind regelmäßig so groß, dass auch ältere Menschen und Mütter mit kleinen Kindern an der Hand die Fahrbahn der Dietzgenstraße, auch in den Zeiten mit verstärktem Kraftfahrzeugverkehr, sicher überqueren konnten.
Ergänzend zu meinen eigenen Beobachtungen habe ich die Polizei gebeten, mir eine Aufstellung über die Unfälle mit Beteiligung von Fußgängern für einen Zeitraum der vergangenen letzten drei Jahre für den Bereich Dietzgenstraße zw. Ossietzkyplatz und Kuckhoffstraße zu übersenden. Nach der mir übersandten Aufstellung wurde in diesem Zeitraum kein Unfall mit Fußgängerbeteiligung im o.g. Streckenabschnitt polizeilich registriert.
Die vorhandene beidseitige Radverkehrsanlage bietet darüber hinaus den Vorteil, dass Fußgänger bei ihrer Querung nicht unmittelbar die Fahrspur des motorisierten Verkehrs betreten müssen.
Ein zwingendes verkehrliches Erfordernis, als Voraussetzung für die Anordnung von Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen nach der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO), vermag ich aus vorgenannten Gründen folglich nicht zu erkennen."
Das Bezirksamt nimmt die Stellungnahme der VLB zur Kenntnis. Aufgrund fehlender Zuständigkeit kann das Bezirksamt im Sinne des Antrages nicht selbst tätig werden.
Wir bitten, die Drucksache als erledigt zu betrachten.
Haushaltsmäßige Auswirkungen
keine
Gleichstellungs- und gleichbehandlungsrelevante Auswirkungen
keine
Auswirkungen auf die nachhaltige Entwicklung
keine
Kinder- und Familienverträglichkeit
entfällt
Matthias Köhne Dr. Torsten Kühne Bezirksbürgermeister Bezirksstadtrat für Verbraucherschutz, Kultur, Umwelt und Bürgerservice
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