Ukraine: vom Bezirksamt Pankow, vom Land Berlin und vom Bund
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Drucksache - VII-0523
Siehe Anlage
Vorlage zur Kenntnisnahme |
Schlussbericht |
Notfalleinsätze in der Parkraumbewirtschaftung |
Wir bitten zur Kenntnis zu nehmen:
In Erledigung des in der 18. Sitzung am 06.11.2013 angenommenen Ersuchens der Bezirksverordnetenversammlung – Drucksache Nr.: VII-0523
“Das Bezirksamt wird ersucht, sich bei der zuständigen Senatsverwaltung dafür einzusetzen, dass die ehrenamtlich organisierte Notfallseelsorge im Land Berlin für die Durchführung von Notfalleinsätzen in den Katalog der Ausnahmegenehmigungen für die Parkraumbewirtschaftung aufgenommen wird.“
wird gemäß § 13 Bezirksverwaltungsgesetz berichtet:
Auf Nachfrage zur Fertigstellung des geplanten Leitfadens für die bezirkliche Straßenverkehrsbehörden, auch im Hinblick auf die vom Bezirksamt Pankow aufgeworfene Frage zu der Notfallseelsorge, wurde durch die Verkehrslenkung Berlin wie folgt geantwortet: „mit Blick auf die ausstehende finale Abstimmung des geplanten Leitfadens zu Bewohnerparkausweisen und Ausnahmegenehmigungen mit der obersten Straßenverkehrsbehörde wurde das Anliegen „Notfallseelsorge“ als Einzelpunkt, zu welchem lediglich der Bezirk Pankow die Anerkennung einer Notwendigkeit für Ausnahmegenehmigungen - im Gegensatz zu den übrigen elf Bezirksstraßenverkehrsbehörden - durchbringen möchte, vorgemerkt. Vor diesem Hintergrund kann gegenwärtig kein endgültiger Standpunkt mitgeteilt werden. Die Vorabstimmung auf Arbeitsebene lässt zugleich keine Zweifel daran aufkommen, dass der bisherige Verzicht auf Ausnahmegenehmigungen unverändert beibehalten wird: „Parkprivilegierungen für einzelne Berufsgruppen sind nach Straßenverkehrsrecht unzulässig. Ausnahmegenehmigungen für die Notfallseelsorge werden im Land Berlin nicht gewährt. In der Sache liegt eine Grundsatzentscheidung der für Verkehr zuständigen obersten Landesbehörde vor. Sofern im Rahmen einer Sofortmaßnahme Vorschriften der StVO, hier: Halt- oder Parkverbote, Parkgebührenpflicht, nicht beachtet werden, ist im Einzelfall der rechtfertigende Notstand nach § 16 OWIG zu prüfen/ ggf. erfüllt (Darlegung im Anhörungsverfahren).“ Aufgrund der fehlenden straßenverkehrsrechtlichen Voraussetzungen ist daher nicht damit zu rechnen, dass die Aufnahme in den geplanten Leitfaden von möglichen Ausnahmegenehmigungen für Notfallseelsorger im Einsatzfall erfolgen wird, und ich bitte die Drucksache als erledigt zu betrachten.
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Haushaltsmäßige Auswirkungen
keine
Gleichstellungs- und gleichbehandlungsrelevante Auswirkungen
keine
Auswirkungen auf die nachhaltige Entwicklung
keine
Kinder- und Familienverträglichkeit
entfällt
Sören Benn | Für den Leiter der Abteilung Umwelt und öffentliche Ordnung Rona Tietje |
Legende
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