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Drucksache - VII-0468
Siehe Anlage
Bezirksamt Pankow von Berlin .10.2013
An die Bezirksverordnetenversammlung Drucksache-Nr.: in Erledigung der Drucksache Nr.:VII-0468
Vorlage zur Kenntnisnahme für die Bezirksverordnetenversammlung gemäß § 13 BezVG
Schlussbericht
Lärmschutz und Entschädigung für die Betroffenen des Flughafens Tegel
Wir bitten zur Kenntnis zu nehmen:
In Erledigung des in der 15. Sitzung am 05.06.2013 angenommenen Ersuchens der Bezirksverordnetenversammlung - Drucksache Nr.: VII-0468
"Das Bezirksamt wird ersucht zu prüfen, 1) ob durch die Verlängerung des Betriebs am Flughafens Tegel für die betroffenen Pankower Bürgerinnen und Bürger Ansprüche bestehen im Hinblick auf - temporäre Lärmschutzmaßnahmen, - Entschädigungsleistungen. Insbesondere Schulen, Krankenhäuser, SeniorInneneinrichtungen und ähnliche Institutionen sollen hinsichtlich der Möglichkeit zur Ausstattung mit temporären Lärmschutzmaßnahmen besonders berücksichtigt werden. Bei einem positiven Ergebnis soll das Bezirksamt die Umsetzung der temporären Lärmschutzmaßnahmen und die Bemessung der Entschädigungen schnellstmöglich in die Wege leiten. Die Finanzierung soll aus den für die Offenhaltung von Tegel zusätzlich zur Verfügung gestellten Mitteln von 600 Millionen Euro erfolgen. 2) wie die häufigen Genehmigungen für Nachtflüge rechtlich zu bewerten sind und welche Möglichkeiten es gibt, die Interessen des Bezirkes und seiner betroffenen Bürgerinnen und Bürger rechtlich zur Geltung zu bringen, etwa durch Überprüfung der Genehmigungen.
Das Bezirksamt Pankow wird schließlich ersucht, 1) alle über den Bezirk Pankow erfolgenden Nachtflüge zu publizieren bzw. Gespräche mit dem Senat zu führen, um die Veröffentlichung aller, insbesondere der genehmigten außerplanmäßigen, Flüge zu erreichen. 2) sich dafür einzusetzen, dass die Neuordnung der Gebührenordnung des Flughafens Tegel nicht zu einer de facto Verringerung der Landegebühren führt."
wird gemäß § 13 Bezirksverwaltungsgesetz berichtet:
I. Prüfung zur Feststellung von Lärmschutzansprüchen und zur Möglichkeit von Entschädigungszahlungen
Die Lärmschutzansprüche regeln sich für Flughäfen nach dem Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm (FlugLärmG). Dieses Gesetz ist erst zum 31.10.2007 novelliert worden. Im § 4 FlugLärmG wird die Festsetzung von Lärmschutzbereichen geregelt, gemäß Absatz 7 "ist kein Lärmschutzbereich festzusetzen oder neu festzusetzen, wenn ein Flughafen innerhalb einer Frist von zehn Jahren nach Vorliegen des Festsetzungserfordernisses nach den Absätzen 4 und 5 geschlossen werden soll und für seine Schließung das Verwaltungsverfahren bereits begonnen hat".
Dies trifft für den Flughafen Berlin-Tegel zu. Das bedeutet, dass für den Flughafen Berlin-Tegel weiterhin der Lärmschutzbereich entsprechend der Berechnung/Festlegung von 1976 Gültigkeit hat.
Das Land Berlin hat auf der Grundlage des speziellen Berliner Fluglärmgesetzes, welches bis 1990 galt, auch Aufwendungen für den baulichen Schallschutz in der Schutzzone 2 [67 dB(A)] geleistet.
Die für den Flughafen Tegel geltenden Lärmschutzzonen 1 und 2 erstrecken sich nicht auf den Geltungsbereich des Bezirkes Pankow. Daraus ergibt sich, dass auf Grund der geltenden Rechtslage kein Anspruch auf Lärmschutzmaßnahmen besteht.
Seit 1990 gelten auch im Land Berlin die bundesrechtlichen Regelungen zum Luftverkehr. Für seit diesem Zeitraum errichtete Wohngebäude innerhalb der Lärmschutzbereiches des Flughafens Berlin-Tegel ist der Bauherr bzw. der Vermieter zur Durchführung baulicher Schallschutzmaßnahmen zur Verminderung des Fluglärms verpflichtet.
Gemäß § 19a des Luftverkehrsgesetzes (LuftVG) ist der Unternehmer eines Flughafens verpflichtet, auf dem Flugplatz und in dessen Umgebung Anlagen zur fortlaufend registrierenden Messung der durch die an- und abfliegenden Luftfahrzeuge entstehenden Geräusche einzurichten und zu betreiben. Die Flughafen Berlin Brandenburg GmbH (FBB) betreibt eine solche Anlage für den Flughafen Berlin-Tegel und veröffentlicht die Mess- und Auswertungsergebnisse monatlich in umfangreichen Fluglärmberichten.
In den letzten Jahren hat sich die Anzahl der Flugbewegungen am Flughafen Berlin-Tegel zweifellos deutlich erhöht. Maßgeblich für die rechtliche Bewertung ist aber der sogenannte Dauerschallpegel. Die heutzutage eingesetzten Fluggeräte verursachen insgesamt wesentlich geringere Geräuschpegel. Die regelmäßige Auswertung der Ergebnisse der Fluglärmmessanlage für den Flughafen Berlin-Tegel durch die Luftfahrtbehörde lässt keine Anhaltspunkte für eine zu Lasten der Flughafenanwohner gehende Veränderung der Situation der Fluglärmbelastung (äquivalenter Dauerschallpegel) im Hinblick auf die im 1976 festgelegten Lärmschutzbereich ausgewiesenen Schutzzonen erkennen.
Dies gilt auch für den Bezirk Pankow. Hier sind durch Messungen in den Monaten Januar bis März 2013 an einem Standort in der Einflugschneise (Kita in der Pestalozzistr.) Messungen durchgeführt worden. Die Messergebnisse belegen auch im Vergleich zu den bereits am selben Standort im Jahr 2003 durchgeführten Messungen keine Erhöhung der rechtlich relevanten Lärmwerte.
Ein Rechtsanspruch auf Lärmschutzmaßnahmen bzw. Entschädigungsleistungen kann somit nicht geltend gemacht werden.
II. Prüfung der Genehmigungspraxis für Flüge in den Nacht- und Nachtrandzeiten
Im Rahmen der bestehenden Betriebserlaubnis für den Flughafen Tegel gibt es zum Nachtflugverkehr einschränkende Regelungen. Es sind Starts und Landungen in der Zeit von 23.00 - 6.00 Uhr unzulässig. Jedoch gelten für unvermeidbare Verspätungen Ausnahmegenehmigungen von den Flugbeschränkungen bis 24.00 als erteilt, wenn die Verspätung in jedem Einzelfall der Luftaufsicht nachgewiesen wird. Darüber hinaus kann in der Sperrzeit von 24.00 - 05.59 Uhr die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt in begründeten Einzelfällen weitere Ausnahmen zulassen. Auf Grund der Zunahme von Flügen in den von Ihnen geschilderten Randzeiten hat die Senatsverwaltung seit August angewiesen, dass Starts ab 23.30 Uhr nur möglich sind, wenn im Vorfeld bei der zuständigen Behörde die Erlaubnis erteilt wird.
Es ist darauf hinzuweisen, dass die Einschränkungen des Nachtflugverkehrs nicht für medizinische Hilfeeinsätze, Nachtluftpostdienst und Flüge, die aus sicherheitstechnischen Gründen landen müssen, gelten. Sollten Bürger Zweifel an der Ausführung dieser Genehmigungspraxis haben, so wird jedem Hinweis zu einer wahrgenommenen Flugbewegung nachgegangen und die Senatsverwaltung gebeten zu prüfen, um welche Sachlage es sich bei dem gemeldeten Flug handelt.
Darüber hinaus hat das Bezirksamt im Rahmen der Fluglärmschutzkommission (FLSK) mehrfach daraufhingewirkt, dass die Genehmigungspraxis so restriktiv wie möglich zu handhaben ist und transparente Entscheidungskriterien für die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen durch die zuständige Senatsverwaltung vorzulegen sind.
III. Veröffentlichung der Verkehrsstatistik Berlin-Tegel, insbesondere Nachtflüge
Die Verkehrsstatistik des Flughafens Tegel kann unter folgender Adresse abgefragt werden: http://www.berlin-airport.de/de/presse/basisinformationen/verkehrsstatistik.
IV. Neuordnung der Gebührenordnung des Flughafens Tegel
Im Rahmen der Anhörung zur Neuordnung der Gebühren für den Flughafen Tegel in der FLSK hat das Bezirksamt deutlich gemacht, dass die Lande- und Lärmentgelte die schwierige und belastende Situation der Anwohner berücksichtigen müssen. Es muss einen finanziellen Anreiz geben, den Flughafen Tegel zu meiden und den Flughafen Schönefeld bevorzugt zu nutzen. Dazu gehört, dass es keine Absenkung der Lärmentgelte in den einzelnen Lärmkategorien gibt. Es muss nach Ansicht des Bezirksamtes hier zu einer Erhöhung gegenüber den bisher gültigen Tarifen kommen. Die Lärmzuschläge in den Nachtrand- und Nachtzeiten von 22.00 - 06.00 Uhr müssen so ausfallen, dass sie einen tatsächlichen Anreiz darstellen, dass planmäßige Flüge unterbleiben und Verspätungen vermieden werden.
Weiterhin sind nach Ansicht des Bezirksamtes auch lärmabhängige Entgelte für Starts zu erheben. Die bislang üblichen und auch weiterhin geplanten verkehrsfördernden Konditionen, wie z.B. Destinationsförderung, Tonnage- und Passagierförderung, sollten entfallen. Die Lande- und Lärmentgelte der Flughäfen Tegel und Schönefeld sind entsprechend aufeinander abzustimmen.
Haushaltsmäßige Auswirkungen
keine
Gleichstellungs- und gleichbehandlungsrelevante Auswirkungen
keine
Auswirkungen auf die nachhaltige Entwicklung
keine
Kinder- und Familienverträglichkeit
entfällt
Matthias Köhne Dr. Torsten Kühne Bezirksbürgermeister Bezirkstadtrat für Verbraucherschutz, Kultur, Umwelt und Bürgerservice
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