Drucksache - V-0336  

 
 
Betreff: Gebietssozialpläne in Erhaltungsgebieten
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:Fraktion Bündnis 90/Die GrünenBezirksamt
   
Drucksache-Art:AntragVorlage zur Kenntnisnahme § 13 BezVG /SB
Beratungsfolge:
Bezirksverordnetenversammlung Pankow von Berlin Vorberatung
29.01.2003 
öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Pankow von Berlin überwiesen   
Ausschuss für Stadtentwicklung/Bauen und Wohnen federführender Ausschuss
13.02.2003 
ordentliche Tagung des Ausschusses für Stadtentwicklung/Bauen und Wohnen vertagt   
10.04.2003 
öffentliche Sitzung des Ausschusses für Stadtentwicklung/Bauen und Wohnen vertagt   
15.05.2003 
öffentliche Sitzung des Ausschusses für Stadtentwicklung/Bauen und Wohnen vertagt   
12.06.2003 
öffentliche Sitzung des Ausschusses für Stadtentwicklung/Bauen und Wohnen ohne Änderungen im Ausschuss beschlossen   
Bezirksverordnetenversammlung Pankow von Berlin Vorberatung
05.03.2003 
13. ordentliche Tagung der Bezirksverordnetenversammlung Pankow von Berlin vertagt   
02.07.2003 
16. ordentliche Tagung der Bezirksverordnetenversammlung Pankow von Berlin ohne Änderungen in der BVV beschlossen     
Bezirksverordnetenversammlung Pankow von Berlin Vorberatung
12.11.2003 
18. ordentliche Tagung der Bezirksverordnetenversammlung Pankow von Berlin mit Zwischenbericht zur Kenntnis genommen   
Bezirksverordnetenversammlung Pankow von Berlin Vorberatung
31.03.2010 
32. ordentliche Tagung der Bezirksverordnetenversammlung Pankow von Berlin mit Abschlussbericht zur Kenntnis genommen   

Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Anlagen:
Antrag Bü90/Die Grünen, 12. Tagung 29.01.03
BE Ausschuss Stadt/ Bauen und Wohnen, 16. Tagung 02.07.03
VzK 1.ZB gem.§13 BezVG, 18. Tagung 12.11.03
Vorlage zur Kenntnisnahme § 13, Schlussbericht Bezirksamt, 32. BVV am 31.3.2010

Siehe Anlage

 

 

 

Siehe Anlage

 

 

 

Liegt elektronisch nicht vor

Bezirksamt Pankow von Berlin                                                                                               2010

 

 

 

An die

Bezirksverordnetenversammlung                                          Drucksache-Nr.:

 

                                                                                                in Erledigung der

                                                                                                Drucksache Nr.: V – 0336 / 03

 

Vorlage zur Kenntnisnahme

für die Bezirksverordnetenversammlung gemäß § 13 BezVG

 

Schlussbericht

 

Gebietssozialpläne in Erhaltungsgebieten

 

 

Wir bitten zur Kenntnis zu nehmen:

 

In Erledigung des in der 16. Sitzung am 02.07.2003 angenommenen Ersuchens der Bezirksverordnetenversammlung – Drucksache Nr. V – 0336 / 03:

 

„Das Bezirksamt möge prüfen, in welchen Gebieten des Bezirkes, für die eine Milieuschutzsatzung nach § 172 (1), S 1, Nr. 2 BauGB gilt, es angebracht ist, um die weitere Verdrängung der bisherigen Wohnbevölkerung nach Modernisierung zu verhindern, eine Umstrukturierungssatzung nach § 172 (1), S 1 Nr. 3 BauGB zu beschließen.“

 

wird gemäß § 13 Bezirksverwaltungsgesetz berichtet:

 

Die Satzungen nach § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Nr. 3 Baugesetzbuch (BauGB) haben unterschiedliche, teilweise divergierende Zielsetzungen. Während die Satzung nach § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB auf die Erhaltung der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung (sogenannter Milieuschutz) in dem jeweiligen Gebiet zielt und dies über eine Beschränkung der Ausstattungsstandards in den Wohnungen zu erreichen sucht, soll mit einer Umstrukturierungssatzung nach § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 eine von der Gemeinde gewollte städtebauliche Veränderung eines Gebiets in der Durchführung sozialverträglich gestaltet werden.

Dem Grundsatz nach erscheint eine flächendeckende Überlagerung von beiden Instrumenten angesichts der divergierenden Zielsetzungen nicht zielführend und damit rechtlich nicht umsetzbar zu sein. Allerdings kann im Einzelfall jedoch eine Angemessenheit (Verhältnismäßigkeit) und damit rechtliche Zulässigkeit des überlagernden Einsatzes beider Instrumente gegeben sein, wenn durch den Erlass einer Verordnung nach Nr. 3 (Umstrukturierungssatzung) für die Durchführung einer städtebaulich relevanten und im Rahmen der Zielsetzung der Erhaltungsverordnung nach Nr. 2. (Milieuschutzsatzung) zulässigen Veränderung ein sozialverträglicher Verlauf gesichert werden kann.

Auf die diesbezüglichen Ausführungen im 1. Zwischenbericht vom 04.11.2003 und die dort benannten und der BVV vorgestellten Gutachten wird hier verwiesen. So können den Gutachten zu Folge die besonderen Umstände des Einzelfalls es erfordern, dass bei bestehender Verordnung nach Nr. 2 nunmehr – z. B. für einen bestimmten Bereich und für eine bestimmte Maßnahme (etwa wie für die Glaßbrennerstraße) – eine Verordnung nach Nr. 3 beschlossen wird.

Der Erlass einer Verordnung nach § 172 Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 kann deshalb lediglich für Teile der 11 Milieuschutzgebiete in Pankow erforderlich, verhältnismäßig und zulässig sein, wenn ein konkretes Bauvorhaben gegeben ist, dessen ungeregelte Durchführung sozial negative Verwerfung befürchten lässt und somit die Gefahr einer Konterkarierung der Ziele der Milieuschutzverordnung gegeben ist. Ein flächendeckender, quasi prophylaktischer Einsatz dieses Instruments, ohne ein städtebaulich relevantes Umbauvorhaben, wäre unverhältnismäßig und nicht angemessen.

 

 

Haushaltsmäßige Auswirkungen

 

keine

 

 

Gleichstellungs- und gleichbehandlungsrelevante Auswirkungen

 

keine

 

 

Auswirkungen auf die nachhaltige Entwicklung

 

keine

 

 

Kinder- und Familienverträglichkeit

 

entfällt

 

 

 

 

 

 

Matthias Köhne                                               Dr. Michail Nelken

Bezirksbürgermeister                                     Bezirksstadtrat für Kultur,

                                                                        Wirtschaft und Stadtentwicklung

 

 
 

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