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Drucksache - V-0336
Siehe Anlage Bezirksamt
Pankow von Berlin 2010
An die Bezirksverordnetenversammlung Drucksache-Nr.: in
Erledigung der Drucksache
Nr.: V – 0336 / 03 Vorlage
zur Kenntnisnahme für die
Bezirksverordnetenversammlung gemäß § 13 BezVG Schlussbericht Gebietssozialpläne in
Erhaltungsgebieten Wir bitten zur Kenntnis zu nehmen: In Erledigung des in der
16. Sitzung am 02.07.2003 angenommenen Ersuchens der
Bezirksverordnetenversammlung – Drucksache Nr. V – 0336 / 03: „Das Bezirksamt möge prüfen, in welchen
Gebieten des Bezirkes, für die eine Milieuschutzsatzung nach § 172 (1), S 1,
Nr. 2 BauGB gilt, es angebracht ist, um die weitere Verdrängung der bisherigen
Wohnbevölkerung nach Modernisierung zu verhindern, eine
Umstrukturierungssatzung nach § 172 (1), S 1 Nr. 3 BauGB zu beschließen.“ wird
gemäß § 13 Bezirksverwaltungsgesetz berichtet: Die
Satzungen nach § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Nr. 3 Baugesetzbuch (BauGB) haben
unterschiedliche, teilweise divergierende Zielsetzungen. Während die Satzung
nach § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB auf die Erhaltung der Zusammensetzung der
Wohnbevölkerung (sogenannter Milieuschutz) in dem jeweiligen Gebiet zielt und
dies über eine Beschränkung der Ausstattungsstandards in den Wohnungen zu
erreichen sucht, soll mit einer Umstrukturierungssatzung nach § 172 Abs. 1 Satz
1 Nr. 3 eine von der Gemeinde gewollte städtebauliche Veränderung eines Gebiets
in der Durchführung sozialverträglich gestaltet werden. Dem
Grundsatz nach erscheint eine flächendeckende Überlagerung von beiden
Instrumenten angesichts der divergierenden Zielsetzungen nicht zielführend und
damit rechtlich nicht umsetzbar zu sein. Allerdings kann im Einzelfall jedoch
eine Angemessenheit (Verhältnismäßigkeit) und damit rechtliche Zulässigkeit des
überlagernden Einsatzes beider Instrumente gegeben sein, wenn durch den Erlass
einer Verordnung nach Nr. 3 (Umstrukturierungssatzung) für die Durchführung
einer städtebaulich relevanten und im Rahmen der Zielsetzung der
Erhaltungsverordnung nach Nr. 2. (Milieuschutzsatzung) zulässigen Veränderung
ein sozialverträglicher Verlauf gesichert werden kann. Auf die
diesbezüglichen Ausführungen im 1. Zwischenbericht vom 04.11.2003 und die dort
benannten und der BVV vorgestellten Gutachten wird hier verwiesen. So können
den Gutachten zu Folge die besonderen Umstände des Einzelfalls es erfordern, dass
bei bestehender Verordnung nach Nr. 2 nunmehr – z. B. für einen
bestimmten Bereich und für eine bestimmte Maßnahme (etwa wie für die
Glaßbrennerstraße) – eine Verordnung nach Nr. 3 beschlossen wird. Der Erlass
einer Verordnung nach § 172 Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 kann deshalb lediglich für
Teile der 11 Milieuschutzgebiete in Pankow erforderlich, verhältnismäßig und
zulässig sein, wenn ein konkretes Bauvorhaben gegeben ist, dessen ungeregelte
Durchführung sozial negative Verwerfung befürchten lässt und somit die Gefahr
einer Konterkarierung der Ziele der Milieuschutzverordnung gegeben ist. Ein
flächendeckender, quasi prophylaktischer Einsatz dieses Instruments, ohne ein
städtebaulich relevantes Umbauvorhaben, wäre unverhältnismäßig und nicht
angemessen. Haushaltsmäßige Auswirkungen keine Gleichstellungs-
und gleichbehandlungsrelevante Auswirkungen
keine Auswirkungen auf die nachhaltige Entwicklung
keine Kinder- und Familienverträglichkeit
entfällt Matthias
Köhne Dr.
Michail Nelken Bezirksbürgermeister Bezirksstadtrat
für Kultur, Wirtschaft
und Stadtentwicklung |
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